Abtei lung IV
D-3295/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Iran,
beide vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3295/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat entweder am 17. oder am 24. Dezember 2009 verliessen
und auf dem Luftweg nach C._______ gelangten,
dass sie am 14. Januar 2010 in die Schweiz einreisten und
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer am 19. und die Beschwerdeführerin am
20. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ zur Person und zu den Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, er sei im
Zusammenhang mit einer Protestaktion gegen das Wahlergebnis der
Präsidentschaftswahlen am 15. Juni 2009 an der Universität von
E._______ festgenommen, etwa zwei Wochen festgehalten und
misshandelt worden,
dass ihm per SMS mitgeteilt worden sei, er dürfe nicht mehr an
Demonstrationen teilnehmen, ansonsten würde er schlimm bestraft,
dass er sich nicht an dieses Verbot gehalten habe,
dass am 11. November 2009 unbekannte Personen an ihrer
Wohnungstür geklingelt hätten, worauf sie durch die Hintertür geflohen
seien,
dass er mit einem Visum für Ungarn ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angab, sie habe ihr
Heimatland aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes verlassen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Ungarn oder
Österreich und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
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dass er erklärte, in Ungarn könne er nicht leben, gegen Österreich
habe er nichts einzuwenden, sein einziger Verwandter sei sein Bruder
in der Schweiz,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Österreich und einer
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass sie dazu angab, sie könne nichts sagen, man müsse sich an die
Gesetze halten,
dass das BFM – gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers –
am 11. Februar 2010 je ein Ersuchen um Aufnahme der
Beschwerdeführenden an die zuständigen österreichischen und
ungarischen Behörden sandte,
dass die österreichischen Behörden am 26. Februar 2010 mitteilten,
die Beschwerdeführenden seien in Österreich nicht in Erscheinung
getreten,
dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 9. März 2010
erklärten, den Beschwerdeführenden sei gestützt auf eine
entsprechende Ermächtigung von Lettland ein Visum (C-Typ; Gültigkeit
vom 13. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010) ausgestellt worden,
dass das BFM angesichts dieser Auskunft am 12. März 2010 ein
Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an die zuständigen
lettischen Behörden sandte, welche dem Ersuchen am 14. April 2010
zustimmten,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
13. Januar (recte: April) 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Lettlands und einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass sich die Beschwerdeführenden dazu nicht äusserten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 – eröffnet am 4. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung nach Lettland anordnete,
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dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug
der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte,
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden mit
einem gültigen, von der dazu autorisierten ungarischen Botschaft für
Lettland ausgestellten Schengenvisum nach C._______ gereist seien,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Lettland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Lettland der Übernahme der Beschwerdeführenden am 14. April
2010 zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 14. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Beschwerdeführenden auf eine Stellungnahme zur
Zuständigkeit und zu einer allfälligen Wegweisung nach Lettland
verzichtet hätten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Lettland zulässig,
zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 8. Mai 2010 (Poststempel: 9. Mai 2010) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten und den
Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebende Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 10. Mai 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des
Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung
oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt
worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführenden
über ein von der ungarischen Botschaft ausgestelltes Visum für
Lettland, gültig vom 13. Dezember 2009 bis 14. Januar 2010,
verfügten und sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz am 14. Januar
2010 in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
aufgehalten haben,
dass die Beschwerdeführenden damit im massgeblichen Zeitpunkt der
Asylgesuchseinreichung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin
II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu
Art. 9), nämlich am 14. Januar 2010, über ein gültiges Visum für
Lettland verfügten,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
VO die lettischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden
ersuchte,
dass die lettischen Behörden mit Schreiben vom 14. April 2010 einer
Übernahme der Beschwerdeführenden – ebenfalls gestützt auf Art. 9
Abs. 2 Dublin-II-VO – auch zustimmten (vgl. A45/1 und A47/1),
dass bei dieser Sachlage unerheblich ist, ob sich die Beschwerde-
führenden jemals in Lettland aufgehalten haben, weshalb dem in der
Beschwerde erhobenen Einwand, die Beschwerdeführenden seien
noch nie in Lettland gewesen, keine Relevanz zukommt,
dass sich – entgegen der auf Beschwerdeebene vorgetragenen
Auffassung – aus der angefochtenen Verfügung aber auch keine
Hinweise ergeben, wonach die Vorinstanz von einem Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Lettland ausgegangen wäre, weshalb von
einer falschen Sachverhaltsermittlung keine Rede sein kann,
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dass der Umstand einer Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines
Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten
Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen
Dokumenten nicht daran hindert, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder
das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen (Art. 9 Abs. 5
Satz 1 Dublin-II-VO),
dass demnach die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, ein
Schlepper habe die Visa mit falschen Angaben (Beruf, Besuchsgrund,
Adresse etc.) für die Beschwerdeführenden besorgt, selbst dann
nichts an der Zuständigkeit Lettlands zu ändern vermöchte, wenn die
Behauptung zutreffend wäre,
dass Lettland unter anderem Signatarstaat des des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkrete Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die auf Beschwerdeebene vorgetragenen allgemeinen Bedenken
gegenüber Lettland daran nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Lettland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretens-
entscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 10. Mai 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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