B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3295/2019
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…),
Eritrea (zurzeit in Äthiopien);
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll, er
sei, nachdem er aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert sei, am
2. Dezember 2008 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe aus
erster Ehe eine Tochter namens B._______, die am (…) geboren sei. Die
Kindsmutter sei verstorben und B._______ lebe daher bei seiner Mutter.
Im Jahr (…) habe er im Sudan erneut geheiratet.
B.
Mit Schreiben vom 23. März 2017, ergänzt am 9. Mai 2017, stellte der Be-
schwerdeführer für B._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31).
Er brachte vor, B._______ habe bei ihrer Mutter gelebt, bis diese 2012 bei
einem Fluchtversuch an der Grenze zu Äthiopien erschossen worden sei.
Seither lebe B._______ bei ihrer Grossmutter väterlicherseits. Aufgrund ei-
nes Spitalaufenthalts der Grossmutter sei sie Ende 2016 vorübergehend in
der Obhut einer Nachbarin gewesen, lebe nun aber wieder bei der Gross-
mutter. Diese sei jedoch herzkrank und könne nicht mehr gut auf das Kind
aufpassen. Aus diesem Grund müsse er B._______ nun in die Schweiz
holen.
C.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Juni
2017 bewilligte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht
und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab.
Zur Begründung führte es aus, das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG diene der Bewahrung respektive Wiederherstellung vorbestande-
ner Familiengemeinschaften, nicht der Aufnahme neuer beziehungsweise
noch gar nicht gelebter familiärer Beziehungen. Vorliegend sei das Beste-
hen einer früher gelebten Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers
mit B._______ zu verneinen. Das Kind sei erst (…) Monate nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus Eritrea zur Welt gekommen. Er habe es
noch nie gesehen und nur telefonischen Kontakt zu ihm. Dies genüge nicht,
eine nie gelebte Familiengemeinschaft aufzuwiegen. Auch sei es nicht im
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Sinne des Kindswohls, die Tochter, die in familiären Strukturen aufgewach-
sen sei, aus der vertrauten sozialen Umgebung zu reissen.
D.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer für B._______
erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG. Er ersuchte um wiedererwägungsweise Gutheissung des Ge-
suchs um Familienasyl und um Erteilung einer Einreisebewilligung.
Er machte geltend, die Sachlage habe sich wesentlich verändert. Seine
Mutter sei gestorben und B._______ sei mit einer Nachbarin nach Äthio-
pien geflüchtet. Dort habe sie sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR
registriert. Im Februar 2019 sei die Nachbarin nach C._______ weiterge-
reist und B._______ sei allein in Äthiopien zurückgeblieben. Er habe seine
damals noch ungeborene Tochter nicht aus freien Stücken in Eritrea zu-
rückgelassen, sondern sei aufgrund der Umstände seiner Flucht (Deser-
tion aus dem Nationaldienst) von ihr getrennt worden. Die Beziehung zu
ihr habe er über den telefonischen Kontakt zu ihren Betreuungspersonen
(die erste Ehefrau, seine Mutter und Schwester) aufbauen können. Er habe
immer über ihren Aufenthaltsort und ihr Wohlergehen Bescheid gewusst.
Seit sie allein in Äthiopien weile, seien sie täglich in Kontakt. Im Februar
2019 habe er sie dort besucht und zum ersten Mal persönlich gesehen. Es
bestehe eine tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen ge-
pflegte Beziehung. Es könne auch nicht von einem gewollten Bruch des
Familienverbands gesprochen werden. Es sei nicht zu seinen Lasten aus-
zulegen, dass er vor der Geburt von B._______ aus Eritrea habe fliehen
müssen. Noch weniger sei es sein Verschulden, dass seine erste Ehefrau
verstorben, seine Mutter auch tot und seine Tochter nun allein in Äthiopien
sei. Auf beiden Seiten bestehe die Absicht, den Familienverband aufzu-
bauen, was nur in der Schweiz zumutbar und möglich sei. Bei den kanto-
nalen Behörden habe er am (…) 2018 ein Gesuch um ausländerrechtlichen
Nachzug von B._______ gestellt; dieses sei noch hängig.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: UNHCR-Regist-
rierung von B._______ vom (…) 2018, Flüchtlingsausweis von B._______
vom (…) 2019, Flugplan des Beschwerdeführers (Aufenthalt in Äthiopien
vom […]. bis […] Februar 2019), Fotos mit B._______.
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E.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 – eröffnet am 29. Mai 2019 – bewilligte
das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das
Gesuch um Familienasyl ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die vorgebrachten
neuen Umstände – Tod der Betreuungsperson (Mutter des Beschwerde-
führers) und Flucht von B._______ nach Äthiopien – vermöchten nichts
daran zu ändern, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Famili-
enzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt seien.
Wie bereits in der Verfügung vom 14. Juni 2017 festgehalten, könnten die
besagten Bestimmungen nicht zur Aufnahme neuer respektive zuvor noch
gar nicht gelebter familiärer Beziehungen herangezogen werden. Voraus-
setzung wäre, dass die familiäre Beziehung bereits im Heimatstaat bestan-
den hätte und dort auch tatsächlich gelebt worden sei, grundsätzlich in ei-
nem gemeinsamen Haushalt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Be-
schwerdeführer sei bereits vor der Geburt von B._______ aus Eritrea aus-
gereist. Eine Familiengemeinschaft habe somit vor seiner Flucht gar nie
bestanden. Daran vermöge sein Verhalten nach der Flucht – regelmässiger
telefonischer Kontakt und Besuch der Tochter in Äthiopien im Februar 2019
– nichts zu ändern. Von der vorliegend zu prüfenden Frage einer asylrecht-
lichen Familienzusammenführung sei die Frage eines ausländerrechtli-
chen Familiennachzugs zu unterscheiden. Wie der Eingabe vom 3. Mai
2019 zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer bereits ein entspre-
chendes Gesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden gestellt.
F.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2019, Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft von B._______ und Gewährung des Familienasyls gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
habe seine erste Ehefrau, die er (…) geheiratet habe, und seine damals
noch ungeborene Tochter B._______ fluchtbedingt aufgrund seiner Deser-
tion aus dem Nationaldienst Ende 2008 in Eritrea zurückgelassen. Nach-
dem seine erste Ehefrau 2012 erschossen worden sei, habe sich seine
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Schwester um B._______ gekümmert. Als seine Schwester Eritrea (…)
ebenfalls in Richtung Schweiz verlassen habe, sei B._______ bei ihrer
Grossmutter geblieben. Schliesslich habe sich die Nachbarin D._______.
um B._______ gekümmert und sei mit ihr nach Äthiopien geflüchtet. Seit
Januar 2019 befinde sich B._______ dort allein in einem Flüchtlingslager,
nachdem D._______. weitergereist sei. Er sei seit seiner Flucht in engem
Kontakt zu B._______ respektive der jeweiligen Betreuungsperson gestan-
den. Entgegen der Auffassung des SEM gehe es nicht um die Aufnahme
einer neuen Vater-Kind-Beziehung, sondern um die Wiederherstellung ei-
ner Familiengemeinschaft, die schon vor seiner Flucht aus Eritrea bestan-
den habe, zumal es nicht der damals noch ungeborenen Tochter zu Lasten
gelegt werden könne, dass ihr Vater das Heimatland wegen der akuten
Verfolgungssituation noch vor ihrer Geburt verlassen habe. Er habe seine
Urlaube jeweils bei seiner Ehefrau verbracht und B._______ sei bei einem
solchen Besuch gezeugt worden. Das fehlende Zusammenleben habe im
Umstand gefusst, dass er seiner Dienstpflicht habe nachgehen müssen.
Dessen ungeachtet habe er im Gefolge seiner Desertion noch einen Monat
bei seiner schwangeren Ehefrau gewohnt. Es liege in der Natur der Sache,
dass Mütter vor der Geburt eine engere emotionale Bindung zum Kind be-
ziehungsweise Fötus aufbauen könnten. Dennoch sei es ihm wichtig ge-
wesen, vor der Ausreise noch einen Monat mit seiner schwangeren Ehe-
frau zu verbringen. Die Familiengemeinschaft zu dem ungeborenen Kind
habe somit bereits vor seiner Flucht bestanden und sei durch die Flucht
unfreiwillig getrennt worden. Nach seiner Ausreise habe er den Kontakt zu
seiner Familie aufrechterhalten. Laut Rechtsprechung falle ein reger tele-
fonischer Kontakt stark ins Gewicht, um die Aufrechterhaltung einer Fami-
liengemeinschaft zu bejahen. Zwischen ihm und B._______ bestehe eine
ernsthafte Vater-Kind-Beziehung, wie die regen telefonischen Kontakte
und sein Besuch in Äthiopien im Februar 2019 zeigen würden. Es sei auch
offensichtlich, dass die Familienvereinigung im Sinne des Kindswohls sei;
B._______ habe in Äthiopien keine Bezugsperson und wünsche sich eine
Vereinigung mit ihrem Vater. Die Durchführung eines DNA-Tests werde of-
feriert. Hingegen sei es unmöglich, einen Nachweis über den Tod der Mut-
ter von B._______ zu erlangen. Die Kontaktaufnahme mit den eritreischen
Behörden sei ihm nicht zuzumuten. Im Übrigen sei es auch kaum vorstell-
bar, dass der eritreische Staat eine Liste an der Grenze erschossener
Staatsangehöriger führe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Do-
kumente ein: Schreiben seiner Schwester vom 24. Juni 2019, Schreiben
der Nachbarin D._______. vom 26. Juni 2019, Schreiben des kantonalen
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Migrationsamts vom 28. Mai 2019 (Sistierung des ausländerrechtlichen
Familiennachzugsverfahrens), Fotos (B._______ mit Cousins, B._______
mit dem Beschwerdeführer), Auszug aus dem Anrufregister von
"Whatsapp".
G.
Am 1. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 – eröffnet am 16. Juli 2019 –
verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert
sieben Tagen über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben. Gleich-
zeitig räumte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert dreissig
Tagen einen DNA-Test einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei
ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
I.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer Belege zu
seiner finanziellen Situation ein. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung
der Frist zur Einreichung eines DNA-Tests.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten
Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Frist zur Einreichung
eines DNA-Tests erstreckte sie bis zum 27. September 2019.
K.
Mit Eingabe vom 23. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein
Abstammungsgutachten vom 29. August 2019 zu den Akten, gemäss wel-
chem seine Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
erwiesen sei.
L.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin
eine vom 10. Oktober 2019 datierende Verfahrensstandsanfrage des Be-
schwerdeführers.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine
besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech-
tigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie
sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51
Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4
AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der
Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung
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in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und
E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die asylrechtliche Familien-
zusammenführung ist somit, dass bereits vor der Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden hat; Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die
Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften (vgl. hierzu
auch die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
3.2 Vorliegend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Tochter B._______ durch das Abstammungsgutachten
vom 29. August 2019 ausgewiesen. Belege zum Tod der Mutter von
B._______ (ebenso wie zum Tod der Grossmutter väterlicherseits) liegen
nicht vor. Anhaltspunkte für Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers sind grundsätzlich nicht erkennbar; letztlich kann dies
angesichts des Verfahrensausgangs aber offengelassen werden. Aufgrund
der Aktenlage erscheint es weiter glaubhaft, dass sich B._______ gegen-
wärtig in Äthiopien befindet, auch wenn bezüglich der Umstände ihres dor-
tigen Aufenthalts teils widersprüchliche Angaben vorliegen, brachte der Be-
schwerdeführer doch vor, B._______ halte sich, nachdem die Nachbarin
D._______. nach C._______ weitergereist sei, seit Januar 2019 (vgl. Be-
schwerdeschrift vom 27. Juni 2019, S. 5) respektive Februar 2019 (vgl. Fa-
milienzusammenführungsgesuch vom 3. Mai 2019, S. 3) allein in einem
Flüchtlingslager in Äthiopien auf, wohingegen D._______. in dem auf Be-
schwerdeebene zu den Akten gereichten Schreiben vom 26. Juni 2019
ausführte, sie habe bis zum 8. März 2019 mit B._______ in Äthiopien ge-
weilt und das Kind bei ihrer Weiterreise auch nicht allein, sondern in der
Obhut einer Nachbarin gelassen.
3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend die Voraus-
setzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Wie vorstehend dargelegt,
knüpft der Anspruch auf Familienasyl gemäss den genannten Bestimmun-
gen an den Bestand der Familiengemeinschaft an (vgl. E. 3.1). Eine asyl-
rechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
wäre nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers
aus Eritrea am 2. Dezember 2008 zwischen ihm und seiner Tochter
B._______ eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden
hätte, die anschliessend durch die Fluchtumstände getrennt wurde. Dies
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ist zu verneinen. B._______ war im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerde-
führers noch gar nicht auf der Welt. In Bezug auf den Einwand des Be-
schwerdeführers, er habe vor seiner Ausreise mit seiner schwangeren
Ehefrau einen Monat lang zusammengewohnt, wird zwar nicht in Abrede
gestellt, dass er damals als werdender Vater eine emotionale Bindung zu
seinem ungeborenen Kind verspürt haben kann, aber es kann dabei nicht
vom Bestehen einer im Fluchtzeitpunkt tatsächlich gelebten Familienge-
meinschaft – der unabdingbaren Voraussetzung für eine asylrechtliche Fa-
milienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG – zwischen
dem künftigen Vater und dem noch ungeborenen Kind gesprochen werden
(vgl. auch das Urteil des BVGer D-5297/2015 vom 15. April 2016 E. 5.5.2).
Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, vermag das vom Beschwerdefüh-
rer dargelegte Verhalten nach seiner Flucht (nach der Geburt der Tochter
Aufbau einer Beziehung über telefonische Kontakte zu den jeweiligen Be-
treuungspersonen, heutige regelmässige direkte Telefonkontakte zur Toch-
ter, erstmaliges Treffen der mittlerweile […] Tochter in Äthiopien im Februar
2019) nichts daran zu ändern, dass die strikten Voraussetzungen für die
asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG nicht erfüllt sind; die besagten Bestimmungen dienen allein der Wie-
dervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht bereits bestandener und geleb-
ter Familiengemeinschaften, nicht – wie vorliegend – der Aufnahme neuer
respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl.
E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung betreffend die
Berücksichtigung telefonischer Kontakte zwischen einem Elternteil und ei-
nem Kind ist vorliegend nicht beachtlich, bezieht sich diese doch auf die
Frage der Aufrechterhaltung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft
zwischen einer Mutter und ihrem Kind, die vor Jahren durch Flucht getrennt
wurde, und nicht – wie vorliegend – dem Aufbau einer Beziehung eines
Vaters zu seinem vor der Flucht noch nicht geborenen Kind (vgl. Urteil des
BVGer D-7566/2015 vom 18. Mai 2016).
3.4 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch vom 3. Mai 2019 um
asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG trotz bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Be-
schwerdeführer und B._______ zu Recht mangels Vorliegens einer im Zeit-
punkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea Ende 2008 vorbestan-
denen Familiengemeinschaft abgelehnt und die Einreise von B._______ in
die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsmitteleingaben, insbesondere zur Situation von B._______ in
Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer
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bleibt es unbenommen, nunmehr bei den zuständigen kantonalen Behör-
den die Fortführung des bereits anhängig gemachten ausländerrechtlichen
Familiennachzugsverfahrens zu beantragen.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
6.
Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), und der Rechtsvertreter wurde in der Er-
nennungsverfügung vom 24. Juli 2019 über den Kostenrahmen informiert.
Der Rechtsvertreter reichte am 23. September 2019 seine Kostennote ein.
Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 4.95 Stunden und beantragte ei-
nen Stundenansatz von Fr. 300.–. Zudem machte er Barauslagen von
Fr. 28.60 geltend und wies auf die Mehrwertsteuerpflicht hin. Der zeitliche
Aufwand erscheint angemessen, jedoch ist der angeführte Stundenansatz
von Fr. 300.– entsprechend des in der Verfügung vom 24. Juli 2019 ge-
nannten Kostenrahmens auf Fr. 220.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung
der weiteren Eingabe vom 10. Oktober 2019 ist das amtliche Honorar vor-
liegend auf insgesamt Fr. 1210.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1210.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: