B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3296/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch Katharina Bachmann, Rechtsschutz für
Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 8. Mai 2019 gemeinsam mit ihrer
Tochter in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 31. Mai
2019 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen
angehört.
Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie würden der Ethnie der Hazara
angehören und aus Kabul stammen. Nach dem Einmarsch der Russen
seien sie in (…) geflohen. Dort seien sie mit dem Christentum in Berührung
gekommen, als sie den Film "[…]" der heiligen Maria gesehen hätten. Im
Jahr (…) oder (…) seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten
niemandem von ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben erzählt, um
kein Risiko einzugehen. Anfang des Jahres (…) seien sie und ihre Tochter
C._______ nach D._______ gereist. Sie seien dort zum christlichen Glau-
ben konvertiert und hätten sich von einem Geistlichen taufen lassen. Er
(Beschwerdeführer) habe die Adresse des Geistlichen von einem Arbeits-
kollegen erhalten, welcher sich bereits seit längerer Zeit vom Isam abge-
wandt habe. Der Geistliche habe ihm (Beschwerdeführer) Schriften und
Tonträger gegeben, mit der Anweisung, diese in Afghanistan zu verteilen.
Nach etwa drei Monaten seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt
und hätten kurze Zeit später damit begonnen, das religiöse Material zu ver-
teilen. Die (…) hätten von diesen Missionierungstätigkeiten erfahren; eines
Tages habe ihr Vermieter sie informiert, dass ein (…) nach dem (…) über
die Existenz einer christlichen Familie – womit sie gemeint gewesen seien
– gesprochen und deren Festnahme und Bestrafung gefordert habe. Noch
in derselben Nacht hätten sie und ihre Tochter die Wohnung und kurze Zeit
später Afghanistan verlassen. Sie seien auch aufgrund ihrer Ethnie gefähr-
det gewesen. Überdies habe ein (…) sie mit dem Tod bedroht, da sich ihre
jüngste Tochter (E._______) einer Heirat mit diesem widersetzt habe und
aus Afghanistan geflohen sei. Sie hätten vergeblich Anzeige gegen diesen
(…) erstattet.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Kopien
ihrer Reisepässe, Taufscheine, Broschüren, eine Anzeige gegen den be-
treffenden (…) sowie verschiedene medizinische Berichte zu den Akten.
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C.
Am 12. Juni 2019 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen
Entscheidentwurf zur Stellungnahme.
D.
Die Beschwerdeführenden teilten dem SEM mit Stellungnahme vom
13 Juni 2019 mit, dass sie mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden
seien.
E.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragten, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfü-
gung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um koordinierte Behandlung mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Tochter.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
mit Schreiben vom 1. Juli 2019.
I.
Die Asylgesuche der beiden Töchter der Beschwerdeführenden,
E._______ (N […]) und F._______ (mit Ehemann und Kindern; N […]), vom
(…) waren vom SEM mit Entscheiden vom (…) beziehungsweise vom (…)
abgewiesen worden. Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerdever-
fahren der Beschwerdeführenden und dasjenige ihrer Tochter
(D-3285/2019 [N {…}]) bezüglich Spruchgremium und in zeitlicher Hinsicht
koordiniert zu behandeln.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3296/2019
Seite 5
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
vorgebrachte Gefährdung durch Weitergabe christlichen Gedankengutes
halte den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand. Die Glaubhaftigkeit der Konversion könne dagegen offen ge-
lassen werden, zumal sie nicht asylrelevant sei. Das Bekenntnis zum
Christentum alleine vermöge gemäss Rechtsprechung keine Verfolgungs-
situation im Sinne einer Kollektivverfolgung zu begründen. Es sei nicht da-
von auszugehen, dass der neue Glaube auf die vorgebrachte Weise nach
aussen hin exportiert und die Beschwerdeführenden einer Verfolgung aus-
gesetzt worden seien. Es würden keine Anzeichen bestehen, dass die ver-
borgene Ausübung der Religion bei ihnen zu einem inneren Zwiespalt oder
gar zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Vielmehr sei
es ihnen bereits vor dem Glaubensübertritt möglich gewesen, auf Mo-
scheebesuche zu verzichten oder den Ramadan zu umgehen, ohne dass
sie dadurch bei ihrer Umgebung Misstrauen oder Argwohn hervorgerufen
hätten. Weiter seien die Hazara in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung
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ausgesetzt. Schlussendlich entbehre eine Reflexverfolgung einer glaub-
haften Grundlage, zumal das Asylvorbringen der jüngeren Tochter – Flucht
vor einer Zwangsheirat mit einem (…) – in deren ordentlichen Asylverfah-
ren als nicht glaubhaft beurteilt worden sei.
In Bezug auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei anzumerken,
dass es sich bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente handle, welche für oder gegen den Gesuchstel-
ler sprächen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei nur glaubhaft, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen würden. Es seien keine Hinweise ersichtlich,
wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zustandes Probleme ge-
habt habe, den Fragen zu folgen, beziehungsweise diese nur bruchstück-
haft habe beantworten können. Insgesamt seien keine Gründe geltend ge-
macht worden, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen
vermögen würden.
6.2 In der Rechtsmittelschrift wird eingewendet, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden seien glaubhaft und asylrelevant. Die Aussagen des
Beschwerdeführers zu Konversion und Missionierung würden die verlangte
Dichte an Realkennzeichen aufweisen, qualitativ dem zu erwartenden Ni-
veau entsprechen, authentisch und vielfach von farbigen Beispielen und
Metaphern begleitet sein. Er habe konstant, detailliert, ohne Widersprüche
und gespickt mit zahlreichen Realkennzeichen die Abkehr vom Islam und
die Konversion geschildert. Auch die Fragen zum Christentum habe er kor-
rekt und mit Eigenbezug beantworten können. Die Beschwerdeführerin
leide an psychischen Beschwerden, was sich auf ihr Aussageverhalten
ausgewirkt habe. Somit sei die Annahme falsch, dass ihre Aussagen kaum
erlebnisbasiert seien. Vor der Konversion hätten die Beschwerdeführenden
ungeheure Vorsicht walten lassen und sich nicht öffentlich geäussert, um
keinen Verdacht hervorzurufen. Da sie das Christentum erst in D._______
näher kennen gelernt hätten, habe der Beschwerdeführer sich erst mit der
Missionierung beschäftigen können, nachdem die Idee an ihn herangetra-
gen worden sei. Von einem abrupten Gesinnungswandel könne nicht ge-
sprochen werden, zumal die Beschwerdeführenden sich nach wie vor ei-
nem Bekanntwerden der Konversion gefürchtet hätten. Für sie sei es nie
eine Option gewesen, ihre neue Religion im Versteckten auszuleben. Ihre
Konversion und Missionierung seien – spätestens nach dem Aufruf des
(…) – breitflächig öffentlich bekannt geworden, weshalb sie gefährdet
seien.
D-3296/2019
Seite 7
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, die Vorin-
stanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Aufgrund ihrer
Konversion zum Christentum im Jahr (…), der Missionierungstätigkeit in
Afghanistan und dem Aufruf des (…) zur Festnahme und Bestrafung einer
christlichen Familie hätten sie begründete Furcht vor einer Verfolgung.
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
7.3 Der Islam ist die offizielle Staatsreligion Afghanistans. Gemäss der af-
ghanischen Verfassung können Gläubige anderer Religionen ihren Glau-
ben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben (vgl. Urteil des
BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 ff. [als Referenzurteil pu-
bliziert]). Den Grundsätzen und Regeln des Islams darf keine andere Reli-
gion zuwiderlaufen. Apostasie gilt unter dem afghanischen Strafgesetz-
buch zwar nicht als eigener Straftatbestand, fällt aber nach afghanischer
Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straf-
taten‘, welche nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Gemäss die-
ser Rechtslehre werden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf
der Konversion in Haft genommen, während Männer enthauptet werden.
Wird keine Todesstrafe verhängt, sind auch die daneben vorgesehenen
strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die
Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werden verfolgt oder
schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle
und der soziale Druck in Afghanistan gross sind. Personen deren Apostasie
öffentlich bekannt wird, haben objektiv begründete Furcht vor Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG. Es ist dabei zu prüfen, inwieweit von einer Per-
son vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung
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durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie
zu einem unerträglichen psychischen Druck führt (vgl. Urteil des BVGer
D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.2 ff. [als Referenzurteil publi-
ziert]).
7.4 Das Gericht erachtet die dargelegte Missionierungstätigkeit – ungeach-
tet der Frage nach der Glaubhaftigkeit des dargelegten Glaubenswechsels
(vgl. dazu E. 7.6) – in Übereinstimmung mit dem SEM als nicht glaubhaft.
Zu ernsthaften Zweifeln Anlass gibt namentlich der Umstand, dass aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden kein persönlich gefärbtes, inneres
Motiv für die angebliche Missionierung erkennbar ist. Wiederholt erwähn-
ten die Beschwerdeführenden ihre – mithin bis heute anhaltende – grosse
Furcht vor einem Bekanntwerden der Konversion (vgl. SEM act. […]-20
[folgend: Anhörung Ehefrau] F 60, F 62; act. […]-21 [folgend: Anhörung
Ehemann] F 79, F 108, F 109, F 110, F 111, F 114, F 118). Vor diesem Hin-
tergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Entscheid zur Missionierung
als zentraler Teil der Lebensgeschichte einen bedeutend grösseren Raum
in ihren Aussagen einnimmt. Nach wie vor ist jedoch unklar, wieso sie nach
ihrer Taufe plötzlich das Risiko der Missionierung auf sich genommen ha-
ben wollen. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Beschwerdeführer
verwendeten "farbigen Beispiele und Metaphern" als Beleg seiner Glaub-
haftigkeit unbehelflich. Soweit in der Rechtsmitteleingabe im Zusammen-
hang mit dem unstimmigen Aussageverhalten der Beschwerdeführerin
eine Verletzung der Abklärungspflicht des SEM gerügt und geltend ge-
macht wird, das SEM habe die Auswirkungen der psychischen Probleme
der Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverhalten nicht bedacht (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 9 ff.), geht dieser Vorwurf fehl. Zwar brachte die Be-
schwerdeführerin anlässlich der PA vor, es gehe ihr nicht so gut (vgl. SEM
act. (…)-16 [folgend: PA Ehefrau]) und erwähnte bei der Anhörung, oftmals
vergesslich zu sein (vgl. SEM act. Anhörung Ehefrau F 3). Weder den ein-
gereichten Arztberichten vom 15. Mai 2019 und 22. Mai 2019 – danach lei-
det sie unter anderem an (…), (…), (…) und (…) (vgl. SEM act. […]-24
[folgend: Arztberichte Ehefrau]) – noch dem Anhörungsprotokoll lässt sich
jedoch entnehmen, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, der Anhörung
zu folgen. So brachte sie etwa vor, die Übersetzerin gut zu verstehen,
stellte an verschiedenen Stellen Rückfragen, erbat sich kurz Bedenkzeit
und brachte gegen Ende vor, sie habe alles Wichtige im Zusammenhang
mit ihrem Asylgesuch vorbringen können (vgl. SEM act. Anhörung Ehefrau
F 3, F 31 ff., F 63). Auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung
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machte keine entsprechenden protokollarischen Anmerkungen. Es ist des-
halb nicht von einem beeinträchtigten Aussageverhalten der Beschwerde-
führerin auszugehen.
Das Gericht erachtet die dargelegte Missionierungstätigkeit der Beschwer-
deführenden demnach als unglaubhaft. Es kam im zeitlich koordinierten
Beschwerdeverfahren der Tochter der Beschwerdeführenden ebenfalls
zum Schluss, deren Missionierungstätigkeit sei als unglaubhaft zu erach-
ten (vgl. Urteil des BVGer D-3285/2019 vom 18. Juli 2019).
7.5 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der (…) habe zur Fest-
nahme und Bestrafung einer christlichen Familie aufgerufen, gelingt es
ihnen nicht, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Mit Blick auf
das zuvor Gesagte fehlt es – unbesehen der weitestgehend unsubstanzi-
ierten Aussagen und grundsätzlicher Zweifel am Vorbringen überhaupt –
an einem Zusammenhang zwischen dem Aufruf des (…) und den Be-
schwerdeführenden.
7.6 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der dargelegte Glaubens-
übertritt beziehungsweise die Apostasie eine asylrelevante Furcht vor Ver-
folgung im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag. Weder ver-
mochten die Beschwerdeführenden ihre Missionierungstätigkeit glaubhaft
darzulegen, noch sind den Akten Hinweise auf ein anderweitiges Bekannt-
werden des Glaubenswechsels zu entnehmen. Weiter liegen keine Anzei-
chen dafür vor, dass das Ausleben der neuen Religion im Verborgenen zu
einem unerträglichen psychischen Druck geführt hat. So war es insbeson-
dere dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben möglich, nicht zu
beten und vollständig auf Moscheebesuche zu verzichten, ohne dadurch
bei der Umgebung Misstrauen oder Argwohn hervorzurufen (vgl. SEM act.
Anhörung Ehemann F 151). Auch der Beschwerdeführerin bereitete das
das Tragen des Hijab offensichtlich keine grossen Probleme, zumal sie ein
solches noch bei der Einreichung ihres Asylgesuchs trug (vgl. SEM act.
[…]-2).
Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass zumindest
stellenweise gewisse Zweifel am dargelegten Glaubenswechsel ange-
bracht sind. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind durchgehend
oberflächlich. Der Beschwerdeführer vermochte zwar die Konversion ohne
Widersprüche zu schildern und auch die Fragen zum Christentum korrekt
zu beantworten, seine Aussagen zeugen jedoch nur im Zusammenhang
mit dem Inhalt des Marienfilms "[…]" von einer gewissen inhaltlichen Tiefe.
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Fragen nach dem Inhalt der von ihm verteilten Bücher beantwortete er äus-
serst unsubstanziiert und ausweichend (vgl. SEM act. Anhörung Ehemann
F 95 ff.). Insgesamt ist damit lediglich von einem rudimentären Grundwis-
sen über das Christentum auszugehen, was nicht auf eine tiefere innere
Beschäftigung mit dem christlichen Glauben hindeutet. Ferner fällt auf,
dass die Beschwerdeführenden lediglich den ursprünglichen Anlass der
Abkehr vom Islam und anschliessend die Konversion in D._______, jedoch
– abgesehen von angeblichen Gesprächen mit dem Arbeitskollegen –
keine Erlebnisse in den vielen Jahren dazwischen schildern. Unstimmig
sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der Rechtsmit-
telschrift (vgl. dort S. 7 und S. 8), dass es den Beschwerdeführenden erst
in D._______ möglich gewesen sei, den christlichen Glauben, und alles
was damit zusammenhänge, kennenzulernen. Es ist nicht plausibel, dass
sich die Beschwerdeführenden hätten taufen lassen, bevor sie sich vertieft
mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt haben, umso mehr, als
sie dafür eigens nach D._______ reisen mussten. Schlussendlich kann je-
doch die Frage nach der tatsächlichen inneren Überzeugung der Be-
schwerdeführenden mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte (vgl. E. 7.4
f.) offengelassen werden.
7.7 Schliesslich vermögen auch allfällige nach der Ausreise aus Afghanis-
tan im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben vorgenommene
Handlungen keine asylrelevante Furcht vor einer Verfolgung zu begründen.
Nachdem die Beschwerdeführenden ihren Glauben den eigenen Angaben
nach nicht offen gelebt haben, ist nicht davon auszugehen, dass anderen
afghanischen Staatsangehörigen religiöse Handlungen offensichtlich be-
kannt geworden sind (vgl. SEM act. Anhörung Ehefrau F 60 f.). Es ist ihnen
dementsprechend auch zumutbar, ihre Konversion auch in Zukunft geheim
zu halten, ohne dass dies für sie einen unerträglichen psychischen Druck
bedeuten würde. Etwas anderes vermögen sie auch nicht aus ihren
Rechtsmittelvorbringen abzuleiten.
7.8 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden weder das Vor-
liegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt. Das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
abzuweisen.
8.
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Seite 11
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien ange-
sichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat
dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerde-
führenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
Aufgrund der bis Anfang (…) andauernden Unterbringung der Beschwer-
deführenden in einem Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen
Arbeitsverbot (Art. 43 AsylG) ist von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Nach-
dem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Akten-
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Seite 12
prüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind
ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: