Abtei lung IV
D-3297/2006
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Sierra Leone,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFF vom 31. August 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3297/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 1999
aus Italien herkommend in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag
ein Asylgesuch stellte, welches er hauptsächlich damit begründete, er
sei von seinem muslimischen Vater 1998 aus dem Elternhaus in
B._______ verstossen worden, da er die muslimische Religion ver-
nachlässigt habe respektive gegen diese Regeln gewesen sei.
Nachdem er zunächst bei Freunden in B._______ untergekommen sei,
habe ihn ein Freund seines Vaters zu seinem Vater zurückgebracht;
dieser habe jedoch nichts von ihm wissen und ihn - wie er von seiner
Grossmutter erfahren habe - umbringen wollen. Deshalb sei er mit
einem Freund zusammen ins Dorf C._______gereist, wo im Mai 1999
Soldaten die Dorfbewohner bestohlen hätten. Im Juni desselben
Jahres seien er und sein Freund nach D._______, danach nach
E._______ F._______und G._______ und von dort aus mit dem Schiff
nach Italien gelangt. In Italien habe er sich von seinem Freund
getrennt und sei mit dem Zug nach Milano und von dort mit dem Auto
in die Schweiz gereist.
B.
Diese Sachvorbringen erachtete das Bundesamt mit Verfügung vom
28. Januar 2000 einerseits als nicht glaubhaft, andererseits als nicht
asylrelevant. Da der Beschwerdeführer zudem keine Identitätspapiere
abgegeben und dafür nach Auffassung des Bundesamtes keine ent-
schuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, trat es in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a der damals geltenden Fassung des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1999 nicht ein. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Be-
schwerdeführer - unter Androhung der Ausschaffung im Unter-
lassungsfall - auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Einer allfälligen Be-
schwerde entzog das Bundesamt zudem die aufschiebende Wirkung.
C.
Nachdem die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Januar 2000 unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen war, liess der Beschwerdeführer
mit als dringlichem Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe
vom 14. August 2001 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesamt
beantragen, es sei wiedererwägungsweise auf den negativen Asyl-
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entscheid zurückzukommen und das Asylgesuch neu zu prüfen. Dem
Gesuch lagen eine Kopie eines Schreibens seiner Rechtsvertretung an
das (...) H._______ vom 20. Juni 2001, eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 12. Juni 2001 so-
wie eine Vollmacht der Rechtsvertretung bei.
D.
Mit Eingabe an das Bundesamt vom 31. August 2001 reichte der Be-
schwerdeführer einen psychiatrischen Bericht der Klinik H._______
datierend vom 22. August 2001 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 20. September 2001 forderte das Bundesamt den
Beschwerdeführer auf, seine Anträge in seiner Eingabe vom
14. August 2001 genau zu formulieren.
F.
Mit Eingabe vom 26. September 2001 liess der Beschwerdeführer
beim Bundesamt eine Ergänzung zur Eingabe vom 14. August 2001
einreichen, in der er beantragen liess, der negative Entscheid des
Bundesamtes vom 28. Januar 2000 sei aufzuheben und das Asyl-
gesuch neu zu prüfen. Zudem sei die Wegweisung sofort zu sistieren.
G.
Mit Verfügung vom 28. September 2001 wies das Bundesamt die zu-
ständige kantonale Behörde an, vorderhand keine Vollzugshandlungen
vorzunehmen.
H.
Mit Verfügung vom 26. September 2002 forderte das Bundesamt den
Beschwerdeführer auf, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen und be-
züglich der mittels Rapport der Kantonspolizei vom 12. Dezember
2001 mitgeteilten Vorfälle in der (...) I._______, in der sich der
Beschwerdeführer im Dezember 2001 stationär aufgehalten habe,
mitzuteilen, ob diesbezüglich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.
I.
Mit Schreiben vom 7. November 2002 gelangte die Psychiatrische
I._______ an das Bundesamt und reichte einen ärztlichen Bericht
betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten.
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J.
Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. März 2003 aufgefordert hatte, ein aktuelles Arztzeugnis einzu-
reichen, liess dieser am 12. Mai 2003 dem Bundesamt einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. J._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie und Kinder-/Jugendpsychiatrie und Psychotherapie,
datierend vom 7. Mai 2003 zukommen.
K.
Mit Verfügungen vom 30. Dezember 2003, 9. März und 31. März 2004
forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer erneut auf, ein
aktuelles Arztzeugnis einzureichen.
L.
Am 13. April 2004 ging beim Bundesamt ein am 8. April 2004 ausge-
stellter ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______ ein.
M.
Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum von
November 1999 bis am 15. April 2004 verschiedentlichen polizeilichen
Personenkontrollen, unter anderem wegen Aufenthalts in der Drogen-
szene, unterzogen. Wiederholt wurde er zudem wegen verschiedener
strafrechtlicher Tatbestände (unter anderem wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Raub, Vergewaltigung und Sach-
beschädigung) verzeigt respektive angeschuldigt. Eine Verurteilung
erfolgte indes nicht, da entweder keine Strafverfahren eingeleitet oder
aber allfällige eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurden.
N.
Mit Verfügung vom 31. August 2004 wies das Bundesamt das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2001 ab
und hob die Sistierung der Wegweisung vom 28. September 2001 auf.
Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 28. Januar 2000 sei
rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu.
O.
Mit Eingabe vom 30. September 2004 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertretung
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde er-
heben und beantragen, die Verfügung des Bundesamtes vom 28.
Januar 2000 sei aufzuheben und das Asylgesuch neu zu prüfen. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Voll-
zuges der Wegweisung und Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie darum ersucht, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sei das K._______anzuweisen, bis zum
Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges von Vollzugshandlungen
abzusehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
P.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 setzte die ARK den Vollzug der
Wegweisung vorsorglich aus.
Q.
Am 11. Oktober 2004 (Eingang ARK) liess der Beschwerdeführer der
ARK eine Fürsorgebestätigung der Asyl-Organisation L._______ vom
4. Oktober 2004 zukommen.
R.
Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der mit Verfügung der
ARK vom 4. Mai 2005 gesetzten Frist keinen aktuellen Arztbericht
nachgereicht hatte, gelangte die ARK mit Schreiben vom 15. Juli 2005
direkt an den behandelnden Arzt und bat diesen um Beantwortung
verschiedener Fragen.
S.
Mit Antwortschreiben vom 15. September 2005 reichte der be-
handelnde Arzt, Dr. med. J._______, einen ärztlichen Bericht ein.
T.
T.a Am 1. November 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das (...)
L._______ wegen Sachbeschädigung i.S. von Art. 144 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) i.V.m. Art. 172ter StGB (Inbrandsetzung eines
Papierbettbezuges in Haft, begangen am 12. April 2006), mehrfacher
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) i.S.
von Art. 23a ANAG i.V. m. Art. 13e ANAG (Aufenthalt in der Stadt
L._______ am 27. Juli 2006 und am 28. September 2006 trotz Aus-
grenzungsverfügung; rechtswidriges Verweilen in der Schweiz trotz
Wissen um Ausweisverfügung des (...) L._______ vom 13. April 2006),
Hinderung einer Amtshandlung i.S. von Art. 286 StGB (der
Beschwerdeführer wehrte sich im Rahmen einer Verhaftung vom 12.
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Juni 2006 angeblich aus Angst vor der Handschellenanlegung),
mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art.
19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) (Verkauf von 0.3 Gramm Kokain vom 15.
Mai 2006, Aufbewahren von 0.5 Gramm Marihuana für Drittperson),
und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.
von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Besitz von 1,7g Kokain zwecks
Eigenkonsum vom 12. Juni 2006, Besitz von 2 Gramm Kokain zwecks
Eigenkonsum vom 11. April 2006, Besitz einer unbestimmten Anzahl
Gramm Kokain zwecks Eigenkonsum vom 28. September 2006) zu 80
Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt.
T.b Am 26. März 2007 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft
M._______ eine Verurteilung zu 30 Tagen Freiheitsstrafe wegen
Missachtung einer Zwangsmassnahme im Ausländerrecht.
T.c Am 24. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen
Widerhandlung gegen das ANAG verurteilt (Verstoss gegen Art. 23a
i.V.m. Art. 13e ANAG; Betreten des Gebietes der Stadt L._______ trotz
Ausgrenzungsverfügung vom 28. Juli 2006), wobei eine am 9. März
2007 durch die Staatsanwaltschaft M._______ ausgefällte bedingte
Geldstrafe (unter anderem wegen Verletzung der Ausgrenzungsver-
fügung vom 28. Juli 2006) von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- widerrufen
wurde und der Beschwerdeführer unter Einbezug der widerrufenen
Strafe zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 120 Tagen unbedingt ver-
urteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der Strafzumessung Berufung ein. Das (...) des Kantons
L._______ entschied mit Urteil vom 23. Januar 2008 das die vom Be-
schwerdeführer beantragte Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht
in Betracht falle und sprach eine Freiheitsstrafe von 105 Tagen als
Gesamtstrafe aus.
U.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 beantragte das Bundesamt dem
nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht gegenüber die Ab-
weisung der Beschwerde.
V.
Dem Beschwerdeführer wurde mittels Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. Juni 2007 Gelegenheit eingeräumt, innert
Frist eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes ein-
zureichen. Eine vom Beschwerdeführer diesbezüglich am 22. Juni
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2006 beantragte Fristerstreckung lehnte der zuständige Instruktions-
richter mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ab.
W.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._______ vom 23. Mai 2008
wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das Be-
täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (unent-
geltliche Abgabe von 2 Gramm Kokaingemisch an einen Drogenkon-
sumenten im Zeitraum vom 9. bis 11. Mai 2008) schuldig befunden und
ihm eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen unbedingt auferlegt.
X.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer einen Be-
richt des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des (...) des Kantons
L._______ vom 6. Juni 2008 einreichen.
Y.
Nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung am
18. Februar 2010 eine Kostennote einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33
Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet
des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben
ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleich-
zeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge
der so definierten Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht per
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1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 30. September 2004 bei
der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen einen Wieder-
erwägungsentscheid des Bundesamtes auf dem Gebiet des Asyls
übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 31. August 2004 ergangene Verfügung
besonders berührt und kann ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung für sich in Anspruch nehmen.
Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in
vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene
Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren
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Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene
Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag
nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch be-
stätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine An-
passung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren
Gegenstand neu beurteilt wird. Im Weiteren können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder un-
angefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung
unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff.
VwVG zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2 Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision – ist nicht
die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten
und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a
S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein rechtskräftig abge-
schlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsge-
suchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der
verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird. Gar nicht erst ein-
zutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch schliesslich dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2
S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E.
3c.dd S. 156).
2.3 In den Eingaben vom 14. August und vom 26. September 2001
wird hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an
Konzentrationsschwierigkeiten, Depressionen, Suizidgedanken und
falle immer wieder plötzlich hin. Im Jahr 2000 habe er einen Zusam-
menbruch erlitten und sei für eine Nacht in eine Drogenentzugsklinik
überwiesen worden. Kurz darauf habe man ihn in ein spezielles Heim
für Asylbewerber mit psychischen Problemen eingewiesen, wo er er-
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neut in starke Depressionen verfallen sei und einen Suizidversuch
unternommen habe. Er sei deshalb in die (...) H._______ eingewiesen
worden. Nach mehreren Wochen stationärer Behandlung werde er nun
auf eigenen Wunsch ambulant weiter behandelt. Aufgrund der
Aussagen der behandelnden Ärztin habe der Beschwerdeführer als
Ursache erstmals erwähnt, dass er, nachdem er sein Elternhaus
verlassen habe, im Zeitraum vom September 1998 bis Februar 1999
durch Rebellen zwangsrekrutiert worden sei. Die Rebellen hätten ihm
immer wieder Drogen gespritzt. Im Februar 1999 sei er durch Truppen
der ECOMOG (Economic Community Monitoring Group)
festgenommen und im Gefängnis N._______ in O._______ inhaftiert
und dort misshandelt worden. Einer der Wachen sei ein Bekannter
seines Vaters gewesen, und er habe diesem seine Probleme mit
seinem Vater und den Rebellen anvertraut. Schliesslich habe ihm der
Bekannte zur Flucht verholfen und ihn angewiesen, das Land sofort zu
verlassen. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei es ihm bislang
unmöglich gewesen, über seine Erlebnisse bei den Rebellen zu
berichten.
2.4 Diese Sachvorbringen sind darauf ausgerichtet, die rechtskräftige
Verfügung vom 28. Januar 2000, mit welcher das Bundesamt auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht eingetreten war, aufgrund von neuen Tatsachen als
von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen. Nach Lehre und
Rechtsprechung gelten Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG dann als neu, wenn sie zurzeit der Erstbeurteilung der Sache
bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller
pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend
gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige
Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen
sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender recht-
licher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren
Ergebnis zu führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und 1995 Nr.
9 E. 5 S. 80 ff.). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Be-
weismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet
sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver-
fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden
Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen
im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid ge-
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führt hätten. Gemäss Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im
Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht
notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in
Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr.
27 E. 5c S. 199).
3.
3.1 Vorliegend ist das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch –
welches es implizit zu Recht unter dem Blickwinkel des qualifizierten
Wiedererwägungsgesuchs geprüft hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3
S. 214) – eingetreten und hat dieses abgelehnt. Zur Begründung führt
es im Wesentlichen aus, im Falle des Beschwerdeführers könne die
Motivation, aus der er gezwungen worden sei, bei der RUF
(Revolutionary United Front) mitzumachen, nicht unter eine der in Art.
3 AsylG aufgezählten Gründe subsumiert werden. Hinzu komme, dass
für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asyl-
entscheides massgebend sei. Die Asylgewährung setze daher voraus,
dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheides von asyl-
relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Die RUF
habe während ihrer mehrjährigen Schreckenskampagne zehntausende
von Zivilisten ermordet und verstümmelt, um die Regierung - die
selber zum Teil massive Menschrechtsverletzungen zu verantworten
gehabt habe - zu übernehmen sowie die Diamantenfelder des Landes
unter ihre Kontrolle zu bringen. Britische Truppen hätten im Mai 2000
Foday Sankoh, den Anführer der RUF, verhaftet. Im November 2000
habe die RUF mit der Regierung ein Friedensabkommen unter-
zeichnet. Im Zuge des von den UNO-Friedenstruppen (UNAMSIL)
überwachten Prozesses zur Entwaffnung der Rebellen habe sich die
Lage in Sierra Leone zunehmend stabilisiert. Am 6. Januar 2002 sei
die Entwaffnung abgeschlossen worden und am 16. Januar 2002 habe
die Regierung in O._______ ein Friedensabkommen mit den Vereinten
Nationen unterzeichnet, das die Errichtung eines Sondertribunals zur
juristischen Aufarbeitung der Verbrechen im vergangenen Bürgerkrieg
vorsehe. Am 18. Januar 2002 sei der Bürgerkrieg offiziell für beendet
erklärt worden und Mitte Mai 2002 hätten zudem freie
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen stattgefunden, bei welchen
die SLPP (Volkspartei) unter Präsident Kabbah als Siegerin hervor-
gegangen sei. Internationale Beobachter hätten einen friedlichen und
weitgehend ordnungsgemässen Ablauf der Wahlen bestätigt. Zudem
seien viele Flüchtlinge aus Sierra Leone, die sich zuvor in Guinea und
Liberia aufgehalten hätten, in ihre Heimat zurückgekehrt. Aufgrund
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dieser veränderten Situation seien die vom Beschwerdeführer wieder-
erwägungsweise geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich nicht be-
achtlich.
3.2 In der Beschwerde vom 30. September 2004 wird demgegenüber
eingewendet, das Bundesamt gehe in seinem Wiedererwägungsent-
scheid nicht auf die von ihm neu dargelegten und durch das Bundes-
amt nicht bestrittenen Asylvorbringen, als Kindersoldat rekrutiert wor-
den zu sein, ein. Da diese Zwangsrekrutierung nicht Gegenstand der
ursprünglichen Verfügung gewesen sei, müsse diese in Wieder-
erwägung gezogen und das Asylgesuch unter Berücksichtigung aller
Fakten neu geprüft werden. Wie dem ärztlichen Bericht von Dr. med.
J._______ zudem zu entnehmen sei, sei – entgegen der Ansicht des
Bundesamtes – eine Therapie des Beschwerdeführers als lebens-
notwendig zu erachten.
4.
4.1 Die ursprüngliche Verfügung des Bundesamtes vom 28. Januar
2000 erging gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung
vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262). Danach war auf ein Asylgesuch
nicht einzutreten, sofern Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder an-
dere Dokumente abgaben, die es erlaubten, sie zu identifizieren, es
sei denn, Asylsuchende konnten glaubhaft machen, dass sie dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage waren oder aber wenn Hin-
weise auf Verfolgung vorlagen, die sich nicht als offensichtlich haltlos
erwiesen.
4.2 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die
Zwangsrekrutierung nicht aus einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten
Gründe erfolgt und diese auch aufgrund der veränderten Situation im
Heimatland als nicht beachtlich zu erachten sei, ergibt sich, dass das
Bundesamt die behauptete Zwangsrekrutierung durch die RUF – ohne
deren Glaubhaftigkeit explizit in Frage zu stellen – als asylrechtlich
nicht relevant beurteilt. Es stellt sich somit im Ergebnis auf den Stand-
punkt, in die geltend gemachte Zwangsrekrutierung sei kein Ver-
folgungshinweis zu erblicken, der im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) nicht als von
vornherein haltlos einzustufen sei, weshalb keine im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG erheblich veränderte tatbeständliche Grundlage
bestehe.
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4.3 Das Bundesamt hält in den Erwägungen fest, die Rekrutierung
des Beschwerdeführers könne nicht unter einen der in Art. 3 AsylG
aufgezählten Gründe subsumiert werden. Mit dieser Feststellung
kommt das Bundesamt seiner Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs.
1 VwVG nicht nach, weil es in keiner Weise transparent macht, in-
wiefern der Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten zwecks Teilnahme
an einem Bürgerkrieg, die – wie im Falle von Sierra Leone – mit
Drogen oder unter Todesdrohungen zu Gewalthandlungen und Ver-
brechen gezwungen und durch die Rebellen der RUF unter anderem
auch misshandelt wurden, mangels eines Motives im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG asylrechtlich keine Relevanz zukommen könne.
4.4 Das Bundesamt weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich die
Situation in Sierra Leone seit der Ausreise des Beschwerdeführers
erheblich verändert hat. Hingegen greift der daraus gezogene Schluss,
die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise geltend gemachten
Vorbringen seien asylrechtlich nicht beachtlich, zu kurz. Gemäss
Rechtsprechung ist eine erlittene Vorverfolgung trotz infolge einer
dauerhaft veränderten Situation weggefallenen Verfolgungsgefahr
ausnahmsweise auch dann als im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich
relevant zu betrachten, falls eine Rückkehr in den früheren Verfolger-
staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehende Gründe
nicht zumutbar ist, wobei als "zwingende Gründe" in erster Linie
traumatisierende Erlebnisse zu betrachten sind, die es dem Be-
troffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen im Sinne
einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins
Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380). Ange-
sichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse, in
denen insbesondere von mehreren Suizidversuchen infolge schwerer
depressiver Episoden, einer schizoaffektiven Störung, einer para-
noiden Psychose und einer posttraumatisch bedingten Überempfind-
lichkeit gesprochen und unter anderem ausgeführt wird, er leide an
Halluzinationen, die vermutlich mit der Erfahrung als Kindersoldat in
Bezug stünden, ist das Bestehen einer Langzeittraumatisierung des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Dem Wiedererwägungs-
gesuch und den weiteren Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, unter
welchen Umständen die angebliche Zwangsrekrutierung des Be-
schwerdeführers durch die RUF erfolgte und welches Schicksal
diesem in den Reihen der RUF zuteil geworden ist. Infolge diesbezüg-
lich unterbliebener Sachverhaltsabklärungen ist eine Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der angeblich erfolgten Zwangsrekrutierung zum
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Kindersoldaten und damit die Prüfung der Frage, ob allenfalls
„zwingende Gründe“ vorliegen, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichen, nach Sierra Leone zurückzukehren, nicht möglich.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt in seiner
Verfügung Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt, weil es nur feststellt, nicht
aber begründet, weshalb die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten
asylrechtlich nicht relevant sein soll. Gleichzeitig hat es die asylrecht-
liche Relevanz der geltend gemachten Zwangsrekrutierung verneint,
ohne den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend
abzuklären und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls auf-
grund "zwingender Gründe" Asyl zu gewähren wäre. Es bleibt somit
unklar, weshalb in Anbetracht der geltend gemachten Zwangs-
rekrutierung des Beschwerdeführers zum Kindersoldaten im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS
1999 2262) nach wie vor keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
sollen, die nicht von vornherein haltlos sind, und somit in Bezug auf
die Verfügung vom 28. Januar 2000 keine im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG erheblich veränderte tatbeständliche Grundlage bestehe.
Aufgrund der Aktenlage ist alsdann auch vor dem Hintergrund des auf
den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005
(AS 2006 4745), welcher aufgrund der Übergangsbestimmungen für
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember
2005 Abs. 1 des AsylG hängigen Asylverfahren gilt, nicht ersichtlich,
inwiefern bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch in Anbetracht der
geltend gemachten Zwangsrekrutierung die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt bzw. zu deren Feststellung keine weiteren
Abklärungen nötig sind (BVGE 2007/8 E. 5.6.5 und 5.6.6 S. 90 ff.).
Insofern fallen auch ergänzende Sachverhaltserhebungen und eine
allfällige Motivsubstitution durch das Bundesverwaltungsgericht von
vornherein ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an
das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens bleibt der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers bis zu anderslautender An-
ordnung durch das Bundesamt im Rahmen der Neubeurteilung des
Wiederwägungsgesuchs ausgesetzt.
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5.
5.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 18. Februar 2010 geltend
gemachte Arbeitsaufwand von 5,5 Stunden sowie die Auslagen von
Fr. 41.-- erscheinen angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 150.--
bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das Bundes-
amt ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 866.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bleibt bis zu
anderslautender Anordnung durch das BFM im Rahmen der Neu-
beurteilung des Wiederwägungsgesuchs ausgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 866.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (zuständige kantonale Amt) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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