Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3298/2011
U r t e i l v om 2 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.______ geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Caritas Schweiz (…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Juni 2011 / D________
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N________
D3298/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
In Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung I über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 15. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
D3298/2011
Seite 3
dass er anlässlich der Befragung im B.______ vom 21. März 2011 unter
anderem angab, aus Eritrea zu stammen, seinen Heimatstaat im (…)
Desertion aus dem Militär verlassen zu haben und über den Sudan und
Libyen im Juni 2003 nach Italien gereist zu sein,
dass er in Italien um Asyl ersucht habe und ihm eine humanitäre
Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 2012, erteilt worden sei, mit der er sich
bis zum 15. März 2011 in Italien aufgehalten habe (vgl. BFMProtokoll A5
S. 7),
dass er das im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung
ausgestellte Identitätsdokument verloren habe (vgl. A5 S. 7),
dass der Gesuchsteller die Frage, ob er in anderen Staaten um Asyl
ersucht habe, verneinte mit der ergänzenden Bemerkung, nur in Italien,
wo ihm Asyl gewährt worden sei, und in der Schweiz (vgl. A5 S. 7),
dass er im Weiteren angab, im Juni 2008 sei er in den Sudan an eine
Hochzeit eines Freundes gereist, wo er die äthiopische Staatsangehörige
C.______ (…) kennengelernt und mit ihr eine Liebesbeziehung gehabt
habe (vgl. A5 S. 4),
dass ihm C._______ drei Monate nach seiner Rückkehr nach Italien
mitgeteilt habe, schwanger zu sein, worauf der Kontakt unfreiwillig
abgebrochen sei,
dass er schliesslich durch einen Bekannten seines Freundes im Sudan
erfahren habe, dass sich C._______ mit ihrer Tochter in der Schweiz
aufhalte,
dass er ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts und weiterer
Informationen zu seiner mutmasslichen Tochter am 15. März 2011 in die
Schweiz gereist sei,
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und den EurodacTreffer vom
(…) und (…) dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Gesuchsteller angab, im Falle einer Rückkehr nach Italien
bestünden für ihn keine Hindernisse, doch sei er in die Schweiz
gekommen, um mit C._______und seiner mutmasslichen Tochter
zusammen zu sein,
D3298/2011
Seite 4
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 4. April
2011 um Wiederaufnahme des Gesuchstellers unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15.
März 2011 nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass es dabei unter anderem festhielt, der Gesuchsteller habe zwar
angegeben, in die Schweiz gekommen zu sein, um mit seiner Tochter
zusammen zu sein, sich indessen seiner Vaterschaft nicht sicher sei und
weder die genaue Identität der mutmasslichen Tochter noch ihren
Aufenthaltsort kenne,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Mai 2011 gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt wurden,
dass in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, es stehe nicht fest,
welchen Aufenthaltsstatus der Gesuchsteller in Italien habe, sei doch
zwar anlässlich der Erstbefragung vom (…) protokolliert worden, dem
Gesuchsteller sei in Italien der Flüchtlingsstatus gewährt worden, der
Gesuchsteller indessen der Rechtsvertreterin gegenüber erklärt habe,
seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht korrekt wiedergegeben
worden, habe er doch in Italien lediglich eine humanitäre
Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass im Weiteren die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit
diese – im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und dem Grundsatz der
Einheit der Familie – den Umstand entsprechend würdigen könne, dass
die Tochter des Gesuchstellers D.______ und deren Mutter C.______als
anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebten,
dass der Gesuchsteller zwar die Tochter nicht offiziell anerkannt und nicht
mit ihr zusammengelebt habe, doch falle diese Konstellation in den
D3298/2011
Seite 5
Schutzbereich von Art. 8 EMRK, weshalb das Selbsteintrittsrecht
zwingend auszuüben sei,
dass dem Gesuchsteller, sollten Zweifel an seiner bestehenden
Vaterschaft bestehen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
Gelegenheit zu geben sei, diese mittels einer DNAAnalyse, welche nun
möglich sei, zu belegen,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 3. Juni 2011 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aussetzte,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011 die
Beschwerde vom 27. Mai 2011 sowie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abgewiesen und Verfahrenskosten von Fr. 600. erhoben wurden,
dass in diesem Urteil unter anderem festgehalten wurde, entgegen der
Auffassung in der Beschwerde seien die Voraussetzungen für eine
zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorliegend nicht gegeben,
da die Vaterschaft des Gesuchstellers nicht feststehe und der Antrag,
eine DNAAnalyse machen zu lassen, abzuweisen sei, da der
Gesuchsteller ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Vaterschaft
abzuklären und gegebenfalls sein Kind anzuerkennen,
dass in Anbetracht der genannten Sachlage nicht davon auszugehen sei,
das Kindeswohl sei vorliegend von der Präsenz des Gesuchstellers
abhängig,
dass der Gesuchsteller auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten
ableiten könne, fehle es doch unbestrittenermassen an einer gelebten
Beziehung zur Mutter wie auch zum Kind, weshalb es keinen Anlass
gebe, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO das Selbsteintrittsrecht
auszuüben,
dass am 8. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der
Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2011 unter Beilage eines
Vaterschaftsgutachtens vom 6. Juni 2011 einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Juni 2011 der
Rechtsvertreterin die Eingabe vom 7. Juni 2011 mit dem Hinweis auf das
am 8. Juni 2011 verschickte Urteil vom 7. Juni 2011 retournierte,
D3298/2011
Seite 6
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juni
2011 unter nochmaliger Einreichung des obengenannten
Vaterschaftsgutachtens vom 6. Juni 2011 und eines
Bestätigungsschreibens des E._______ vom 10. Juni 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 7. Juni 2011
beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
15. Juni 2011 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Juli 2011 geltend machte,
aus der beiliegenden Korrespondenz zwischen dem F._______ und dem
Gesuchsteller gehe hervor, dass sich dieser auch offiziell um die
Anerkennung seiner Tochter D._______ bemühe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es im Weiteren für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichtes die entsprechenden Art. 121128 BGG
sinngemäss gelten,
dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu
D3298/2011
Seite 7
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte
Anforderungen gestellt werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG),
dass der Gesuchsteller, hinreichend substantiiert, den Revisionsgrund
nachträglich bekanntgewordener Tatsachen beziehungsweise
nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) anruft,
dass auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG) einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte,
dass eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder
die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind,
Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind,
dass das Beweismittel zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang
sein muss und daher nicht genügt, wenn es zu einer neuen Würdigung
der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250),
dass im Revisionsgesuch geltend gemacht wird, mit dem eingereichten
Vaterschaftsgutachten vom 6. Juni 2011 erweise sich die Einschätzung
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011, wonach die
Vaterschaft des Gesuchstellers nicht feststehe, als unzutreffend,
dass ein Vaterschaftstest früher nicht möglich gewesen sei, da sich der
Gesuchsteller und C._______ erst Mitte Mai 2011 wieder gefunden
hätten,
D3298/2011
Seite 8
dass sich aus dem Bestätigungsschreibens des E._______ vom 10. Juni
2011 ergebe, dass der Gesuchsteller C.______ und seine Tochter
D.______. regelmässig an den Wochenenden besuche, weshalb sich
auch die weitere Einschätzung im Urteil vom 7. Juni 2011, wonach es an
einer gelebten Beziehung des Gesuchstellers mit C.______ und deren
Tochter fehle, weshalb der Gesuchsteller aus Art. 8 EMRK nichts zu
seinen Gunsten ableiten könne, nicht zutreffe,
dass hierzu festzuhalten ist, dass das vor dem Beschwerdeurteil vom
7. Juni 2011 stammende Vaterschaftsgutachten vom 6. Juni 2011
zweifellos geeignet ist, den Nachweis der im Beschwerdeverfahren
unbewiesen gebliebenen Tatsache der Vaterschaft des Gesuchstellers zu
erbringen,
dass im Weiteren zu prüfen ist, ob die Tatsache der Vaterschaft
revisionsrechtlich erheblich ist, das heisst, vermutlich zu einem anderen
Entscheid geführt hätte, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren
zweifelsfrei festgestanden hätte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 gestützt auf Art. 20 Abs.
1 Bst. c DublinIIVO Italien für die Prüfung des am 15. März 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Gesuchstellers als zuständig
erachtete, wobei es unter anderem auf die nicht näher substantiierte und
damit nicht feststehende Vaterschaft des Gesuchstellers hinwies,
dass indessen aufgrund des genannten Vaterschaftsgutachtens nun
feststeht, dass der Gesuchsteller mit seiner Tochter D.______ in der
Schweiz eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO
hat, welcher in der Schweiz das Recht auf Aufenthalt in ihrer Eigenschaft
als Flüchtling gewährt wurde, weshalb die Schweiz nach Art. 7 DublinII
VO, vom mutmasslichen Wunsch der Betroffenen ausgehend,
grundsätzlich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig gewesen wäre,
dass jedoch zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen
Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 6 ff. DublinIIVO das so
genannte SachverhaltsversteinerungsPrinzip gemäss Art. 5 Abs. 2
DublinIIVO gilt,
dass nach diesem Prinzip die Situation der asylsuchenden Person zum
Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrages in einem Mitgliedstaat
massgeblich ist und jede spätere Änderung unberücksichtigt bleibt,
ausser ein Mitgliedstaat würde der asylsuchenden Person eine
D3298/2011
Seite 9
Aufenthaltsbewilligung erteilen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin IIVerordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2010, S. 86),
dass der Gesuchsteller am 24. Juni 2003 – und damit vor der Geburt
seiner Tochter vom (…) – in Italien erstmals ein Asylgesuch stellte,
weshalb in Anwendung des genannten Sachverhaltsversteinerungs
Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 DublinIIVO Italien weiterhin zuständig für
die Behandlung des Asylgesuchs wäre,
dass indessen in Abweichung dieses Prinzips Änderungen insoweit
beachtlich sind, als sie in der DublinIIVO ausdrücklich geregelt sind,
wobei das Selbsteintrittsrecht jedes Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO vorliegend relevant ist,
dass nämlich keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass das BFM,
hätte die Vaterschaft des Gesuchstellers zu seiner in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Tochter D.________ bereits zum Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz nachweislich
festgestanden, in Anwendung von Art. 29a AsylV 1 vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hätte, womit dem eingereichten
Beweismittel zum Nachweis der Vaterschaft durchaus revisionsrechtliche
Relevanz zukommt,
dass schliesslich keine unsorgfältige Prozessführung vorliegt, hat sich der
Gesuchsteller doch, sobald nach Wiedervereinigung mit C.______und
D._______ in der Lage, um den Nachweis seiner Vaterschaft bemüht und
im Rahmen der Beschwerde den Antrag gestellt, ihm sei bei allfälligen
Zweifeln an seiner Vaterschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
Gelegenheit zu geben, eine DNAAnalyse einzureichen, dieser Antrag im
zu revidierenden Urteil jedoch abgewiesen wurde,
dass bei dieser Sachlage der Revisionsgrund des Vorliegens neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben ist, weshalb der
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011
aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,
dass im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren die
Eintretensvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, das Verfahren
spruchreif ist und im Folgenden auf der aktuellen Aktengrundlage und
ohne Einholung einer weiteren Stellungnahme des BFM (vgl. Art. 111a
D3298/2011
Seite 10
Abs. 1 AsylG) eine Neubeurteilung der Beschwerdeeingabe vom 27. Mai
2011 vorgenommen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift zutreffend darauf hinweist, dass der
Aufenthaltsstatus des Gesuchstellers in Italien – dem insbesondere
bezüglich einer möglicherweise bereits erfolgten Asylgewährung durch
die italienischen Behörden wesentliche Bedeutung zukommt – nicht
feststeht, weshalb diesbezüglich ein unvollständig festgestellter
Sachverhalt vorliegt und das Verfahren zwecks weiterer Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass im Weiteren die Sache zur Würdigung des sich aus dem
nachgereichten Vaterschaftsgutachten vom 6. Juni 2011 ergebenden
Umstandes, dass der Gesuchsteller mit seiner Tochter D._______ in der
Schweiz über eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin
IIVO verfügt, welcher in der Schweiz das Recht auf Aufenthalt in ihrer
Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, zurückzuweisen ist,
dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde näher einzugehen, da diese von der Vorinstanz im Rahmen
des vorzunehmenden gesamthaften Feststellung des Sachverhalts und
Neubeurteilung zu prüfen sein werden,
dass bei diesem Ausgang gemäss Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2
VwVG weder für das Revisions noch für das wiederaufgenommene
Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten zu erheben sind, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gegenstandslos ist,
dass die mit Urteil vom 7. Juni 2011 auferlegten Kosten von Fr. 600.,
sollten diese bereits geleistet worden sein, dem Gesuchsteller
zurückzuerstatten sind,
dass dem Gesuchsteller sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE eine Entschädigung für die ihm sowohl im Revisions als auch im
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
sind,
dass gestützt auf die als angemessen zu erachtenden Angaben im
Revisionsgesuch vom 10. Juni 2011 und in Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Rechtsvertreterin nach Einreichung des
D3298/2011
Seite 11
Revisionsgesuches kein weiterer Aufwand erwuchs, dem Gesuchsteller
im Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 864. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten ist,
dass gestützt auf die Angaben in der Beschwerde vom 27. Mai 2011 und
des weiteren geschätzten Aufwandes die vom BFM für das
wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren zu entrichtende
Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'200. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzugesetzen und das BFM anzuweisen ist, dem
Gesuchsteller diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D3298/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2011 wird aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 20. Mai
2011 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen
zum neuen Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
3.
Im Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die mit Urteil vom 7. Juni 2011 auferlegten Kosten von Fr. 600. werden
dem Gesuchsteller, sollten diese bereits geleistet worden sein, vom
Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
5.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vom
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 864.
entrichtet.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das wieder
aufgenommene Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. zu
entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
D3298/2011
Seite 13
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: