B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3298/2018
law/rep
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
D-3298/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der sich als (…) bezeichnende Beschwerdeführer bei der Befragung
zur Person (BzP) vom 13. Juni 2016 angab, er sei in seinem Heimatland
wegen seiner (…) als „Religionsabtrünniger“ angesehen, von den heimat-
lichen Behörden im Oktober 2010 verhaftet, auf dem Polizeiposten in
B._______ inhaftiert und nach 15 Tagen aus Mangel an Beweisen aus der
Haft entlassen worden (vgl. BFM-Akten A5, S. 8),
dass ihm ferner vorgeworfen worden sei, religiöse Propaganda betrieben
zu haben (vgl. BFM-Akten A5, S. 8 f.),
dass sich sein religiöses Engagement darin erschöpft habe, dass er eine
(…) Gemeinschaft gegründet und Leute bei sich zu Hause empfangen
habe, um religiöse Fragen zu diskutieren, Musik zu hören und (…) Schrif-
ten zu lesen (vgl. BFM-Akten A5, S. 8 f.),
dass im März 2013 Polizisten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten,
er sich einer Verhaftung jedoch habe entziehen können, da er in ebendie-
sem Moment den Abfall herausgebracht habe und geflüchtet sei (vgl. BFM-
Akten BFM-Akten A5, S. 9),
dass er von einer mit einem Polizisten verheirateten (…) von einem lan-
desweiten Haftbefehl gegen ihn Kenntnis erhalten habe (vgl. BFM-Akten
BFM-Akten A5, S. 8),
dass er an der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG
(SR 142.31) vom 4. Juli 2014 im Wesentlichen ausführte, einen Tempel ge-
gründet zu haben, weshalb er von den heimatlichen Behörden im Oktober
2010 verhaftet, zehn Tage lang in einem Reihenfamilienhaus mit Garten
festgehalten und anschliessend mangels Beweisen wieder freigelassen
worden sei worden sei (vgl. BFM-Akten A13, F154, F180, F193 bis 199 und
F216 f.),
dass er sich in den Jahren (…) von seiner Ehefrau habe scheiden lassen,
um ihr Probleme im Zusammenhang mit seinen religiösen Aktivitäten zu
ersparen (vgl. BFM-Akten A13 F113 und F146 f.),
dass die von ihm gegründete Gemeinschaft ungefähr 200 bis 300 Mitglie-
der gezählt habe (vgl. BFM-Akten A13, F168),
dass er im Übrigen nie gesagt habe, je wegen einer (…) verhaftet worden
zu sein (vgl. BFM-Akten A13, F224 f.),
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dass er in der Schweiz seinen Glauben nicht praktizieren könne, da er nur
von einem Tempel in C._______ Kenntnis habe, was zu weit weg sei, er
jedoch über religiöse Schriften auf seinem Natel verfüge (vgl. BFM-Akten
A5 F107 ff.),
dass das SEM mit Verfügung vom 23. August 2016 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylge-
such vom 6. Juni 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM seine Verfügung einleitend im Wesentlichen damit begrün-
dete, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und der einlässlichen
Anhörung unterschiedliche Asylgründe geltend gemacht, was bereits ge-
gen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe spreche,
dass die Vorinstanz darüber hinaus einlässlich darlegte, weshalb die Asyl-
vorbringen in Bezug auf seine angebliche behördliche Verfolgung aufgrund
der Eröffnung einer (…) Begegnungsstätte als nicht glaubhaft erscheinen,
dass es dabei namentlich ausführte, der Beschwerdeführer habe keine um-
fassenden oder tiefgehenden Kenntnisse über den (…) Glauben zu offen-
baren vermocht, weshalb die Fortführung seiner religiösen Aktivitäten trotz
angeblicher Haft, erlittener Misshandlungen sowie der Konsequenzen für
sein Familienleben nicht nachvollziehbar seien,
dass es vollkommen unrealistisch anmute, dass er im Oktober 2010 ir-
gendwo in der Grossstadt B._______, aber weder in der Nähe seines Woh-
nortes, seines Arbeitsplatzes noch in den Räumlichkeiten seines Tempels
festgenommen worden sei,
dass er in der BzP behauptet habe, 15 Tage auf dem Polizeiposten in
B._______ festgehalten worden zu sein, wogegen er bei der Anhörung da-
von gesprochen habe, er sei damals zehn Tage lang in einem Reihenfami-
lienhaus mit kleinem Garten, das nicht wie ein Polizeigebäude ausgesehen
habe, festgehalten worden,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb die chinesischen Behörden den Be-
schwerdeführer im Oktober 2010 mangels Beweisen beziehungsweise we-
gen eines fehlenden Geständnisses im Zusammenhang mit der vorgewor-
fenen illegalen Religionsverbreitung hätten aus der Haft entlassen sollen,
obwohl sie seine Tempel gekannt und geschlossen und demzufolge genü-
gend Beweise gegen ihn in der Hand gehabt haben müssten,
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dass es jedenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
trotz der angeblichen Umstände nicht weiterhin unter behördlicher Be-
obachtung gestanden hätte und trotz der Wiedereröffnung seiner Räum-
lichkeiten im Frühjahr 2011 bis März 2013 ohne jegliche Probleme seine
religiösen Aktivitäten hätte weiterverfolgen können,
dass die Schilderung des Verhaftungsversuchs im März 2013, bei dem der
Beschwerdeführer nachts beim Rausbringen des Abfalls zufällig gesehen
hätte, dass sich mehrere Polizisten unterwegs zu seiner Wohnung im zwei-
ten oder dritten Stockwerk befunden hätten, konstruiert wirke,
dass es erstaune, dass der Beschwerdeführer, der die Kollegin, von wel-
cher er auf Nachfrage vom landesweiten Haftbefehl erfahren haben wolle,
schon lange kenne, sie auch schon besucht und von der Tätigkeit ihres
Mannes als Polizist gewusst habe, ohne überzeugende Erklärungen nicht
in der Lage gewesen sei, ihre Adresse oder den Namen ihres Wohnquar-
tiers, den Namen ihres Mannes respektive dessen Funktion bei der Polizei
zu nennen,
dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf
die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
23. August 2016 (vgl. S. 8 - 11) zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 23. August
2016 am 28. September 2016 mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er unter ande-
rem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, allfällige Widersprüche – sofern
diese überhaupt wesentlich seien –, seien entweder auf fehlende Deutsch-
kenntnisse der Dolmetscherin oder auf Interpretationsfehler zurückzufüh-
ren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 5. Oktober 2016 (Verfahren D-5928/2016) wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren aufforderte, bis zum 20. Oktober
2016 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansons-
ten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung zusätz-
lich festhielt, es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer seinen Glauben in China unter widrigen Umständen praktiziert habe,
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während er auf die Ausübung desselben in der Schweiz verzichte, obwohl
er hierzu entgegen seinen Ausführungen beispielsweise im (…) Zentrum
D._______ oder E._______ die Möglichkeit hätte,
dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass fehlende
Sprachkenntnisse der Dolmetscherin die Anhörungen in nennenswerter
Weise erschwert hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5928/2016 vom 28. Okto-
ber 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete,
dass der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe vom 1. Dezember 2016
um Wiedererwägung des Asyl- und Wegweisungsentscheids ersuchte,
dass er in der Folge in diesem Zusammenhang zahlreiche weitere Einga-
ben – teils direkt an das SEM, teils an das Bundesverwaltungsgericht –
sandte, wobei letzteres die Eingaben jeweils zuständigkeitshalber an das
SEM weiterleitete (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1 ff. der Verfügung des
SEM vom 28. Mai 2018),
dass der Beschwerdeführer mit als „Application“ bezeichneter und an das
SEM wie auch das Migrationsamt des Kantons E._______ adressierter
Eingabe vom 19. Dezember 2016 darauf hinwies, dass er mit Wirkung ab
1. Januar 2017 von der Sozialhilfe ausgeschlossen werde und gestützt auf
Art. 81 und 82 AsylG um Nothilfe ersuchte,
dass er mit Eingabe vom 21. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsge-
richt gelangte und unter anderem geltend machte, es sei mehr als ein Jahr
vergangen und er habe noch keine Entscheidung des SEM erhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Feb-
ruar 2018 festhielt, die Eingabe vom 21. Februar 2018 sei voraussichtlich
als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG entge-
gen zu nehmen und den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung
innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 7. März 2018 (Post-
stempel) eine fristgerechte Beschwerdeverbesserung mit Beilagen ein-
reichte und sinngemäss die Aufforderung an das SEM zur raschen Ent-
scheidung beantragte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 9. Mai 2018 ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 10 VwVG gegen die
zuständige Sachbearbeiterin des SEM einreichte,
dass diese Eingabe dem SEM am 15. Mai 2018 weitergeleitet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2018 – eröffnet am 30. Mai 2016
– auf das Ausstandsbegehren und das Begehren um Sozialhilfe und Ein-
zelunterkunft nicht eintrat, das Gesuch um (qualifizierte) Wiedererwägung
ablehnte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, den Asyl- und Wegweisungs-
entscheid vom 23. August 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte
und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschie-
bende Wirkung entzog,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-1095/2018 vom
4. Mai 2018 (recte: 4. Juni 2018) die Rechtsverzögerungsbeschwerde als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2018 gegen die Ver-
fügung des SEM vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhob,
dass er dabei im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Juni
2018 das sinngemäss gestellte Gesuch um Aussetzung des Vollzugs sowie
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies
und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. Juni 2018 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1500.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung,
bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2018 an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte und unter Bezugnahme auf die in der Zwi-
schenverfügung als aussichtslos beurteilte Beschwerde ein Ausstandsbe-
gehren gegen den Instruktionsrichter Richter Walter Lang stellte,
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dass er seiner Eingabe gleichzeitig ein vom 12. Juni 2018 datierendes ärzt-
liches Rezept für fünf aktuell von ihm benötigte Medikamente beifügte,
dass der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Juni 2018 eingeforderten Kostenvorschuss am
26. Juni 2018 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss am 26. Juni 2018 innert angesetzter Frist ge-
leistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Gericht auf dem Gebiet seiner Zuständigkeit eingehende Aus-
standsbegehren abschliessend beurteilt (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG;
vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1),
dass die Feststellung, dass kein nach Gesetz zulässiger Ausstandsgrund
geltend gemacht wird und damit die Eintretensvoraussetzung für ein Aus-
standsverfahren fehlt, die in der Sache zuständige Abteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch
unter Mitwirkung der Gerichtspersonen treffen darf, gegen die sich das un-
zulässige Ausstandsbegehren richtet (vgl. Urteil des BGer 5A_429/2014
vom 2. Juli 2014 E. 1; BGE 105 Ib 301 E. 1c),
dass der Instruktionsrichter Walter Lang in der Zwischenverfügung vom
13. Juni 2018 im Rahmen der Prüfung des Gesuches um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung festhielt, die in der Beschwerde formulier-
ten Begehren würden aufgrund einer summarischen Aktenprüfung aus-
sichtslos erscheinen, das entsprechende Gesuch daher abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– ein-
zuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht
bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juni 2018 unter Be-
zugnahme auf die besagte Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 geltend
macht, Instruktionsrichter Walter Lang sei bei dieser Beurteilung voller Vor-
urteile gewesen,
dass er sich damit sinngemäss auf Art. 31 Abs. 1 Bst. e BGG beruft, wel-
cher besagt, dass Gerichtspersonen (Richter, Richterinnen, Gerichts-
schreiber und Gerichtsschreiberinnen) in den Ausstand zu treten haben,
wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freund-
schaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter
beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten",
dass Art. 31 Abs. 1 Bst. e BGG die Funktion einer Auffangklausel zukommt,
die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Be-
ziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend
– sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befan-
genheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Un-
voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. ISABELLE HÄNER, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 34, N. 6,
16 und 17),
dass unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG mithin
auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit ei-
ner Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung
mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befas-
sung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt
(vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19),
dass das Bundesgericht für die vorliegend interessierende Frage – Vorbe-
fassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurtei-
lung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung –
festgehalten hat, ein Richter oder eine Richterin gelte nicht schon deswe-
gen als voreingenommen, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch we-
gen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe,
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dass ein rechtsstaatliches Verfahren nämlich regelmässig voraussetze,
dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnun-
gen getroffen werden müssten, wozu auch die Behandlung von Gesuchen
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehöre,
dass das mit dem Gesuch befasste Gerichtsmitglied die Aussichten der
Hauptsache abzuwägen habe, ergebe sich aus dem Sinn der Verfahrens-
ordnung und begründe für sich noch keine Voreingenommenheit (vgl. BGE
131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2 - 3.7),
dass zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der
betreffenden Richterin deshalb weitere Gründe hinzutreten müssten, was
namentlich dann der Fall sei, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen
würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei
der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege bereits in einem Mass festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen
Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Ver-
fahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheine (vgl. BGE 131 I
113 E. 3.4),
dass weitere Gründe im eben erwähnten Sinn vom Beschwerdeführer je-
doch weder geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind, weshalb
sich das Ausstandsbegehren als unzulässig erweist und auf dieses nicht
einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden ist,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder – wie
vorliegend – ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen
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Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten „qualifizierten
Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 30. Dezember 2016
und 9. Januar 2017 um ein Zurückkommen auf das Prozessurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016, um Aufhebung der Verfü-
gung des SEM vom 23. August 2016 und um Gewährung von Asyl er-
suchte,
dass er dabei im Wesentlichen einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung
(eine Seite) sowie ein Zusatzblatt zum Kurzbericht (vier Seiten) vom
27. Juli 2014 einreichte, worin diese ihre Beobachtungen bezüglich der bei-
den Anhörungen des Beschwerdeführers vom 4. und vom 9. Juli 2014 fest-
hielt (vgl. Verfügung SEM I/ Ziffern 9 und 10),
dass er dabei sinngemäss geltend machte, er habe mit den Unterlagen der
Hilfswerksvertretung nachträglich weitere neue erhebliche Beweismittel in
analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erhalten, die den
rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid als ursprünglich fehler-
haft erscheinen liessen,
dass diesbezüglich vorweg festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungs-
gericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 im Ver-
fahren D-5928/2016 feststellte, den Akten seien keine Hinweise zu entneh-
men, dass fehlende Sprachkenntnisse der Dolmetscherin die Anhörungen
in nennenswerter Weise erschwert hätten, womit es die Frage einer allfäl-
ligen mangelhaften Übersetzung bereits beurteilt hat,
dass im Weiteren die erstmals am 30. Dezember 2016, also nach Ab-
schluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, mittels des Kurzberichts
der Hilfswerksvertretung vom 27. Juli 2014 thematisierten angeblichen
Übersetzungsprobleme bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend
gemacht werden können und müssen,
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Seite 11
dass es nicht Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein
kann, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen
Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2),
dass die Kurzberichte darüber hinaus gemessen an den Erkenntnissen im
ordentlichen Verfahren, die sich namentlich auf das Beiblatt der Hilfswerks-
vertretung stützen, nicht erheblich sind, da sie im Kern nichts Neues bein-
halten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich der Anhörung vom
9. Juli 2014 nach Rückübersetzung des Protokolls und diversen Korrektu-
ren unterschriftlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte (vgl.
BFM-Akten A13 S. 40 unten), wobei er sich behaften lassen muss,
dass demnach davon auszugehen ist, dass das Protokoll vollumfänglich
den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2016 das
SEM sinngemäss um Wiedererwägung des Asyl- und Wegweisungsent-
scheids respektive um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach China ersuchte,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, dass er die Schweiz nicht verlassen
und nicht nach China zurückkehren könne, da es dort Folter und die To-
desstrafe gebe, weil religiöse Aktivisten willkürlicher Behandlung durch die
chinesischen Behörden ausgesetzt seien, was gegen Art. 3 EMRK verstos-
sen würde,
dass er diesbezüglich auf die World Reports 2015 (Events of 2014) und
2016 (Events of 2015) von Human Rights Watch, den Report 2015/26 “The
State of the World’s Human Right’s“ von Amnesty International sowie den
Entscheid CAT/C/46/D/357/2008 des Committee against Torture (CAT) der
Vereinten Nationen hinweist (vgl. Verfügung SEM I / Ziff. 5),
dass die soeben zitierten Berichte indessen nicht erheblich sind, da sie
keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen und
insofern nicht geeignet sind, seine als unglaubhaft beurteilten Asylvorbrin-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
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Seite 12
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung SEM VI / Ziff. 1 - 8),
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Februar 2018, mit Arzt-
bericht vom 6. April 2018 und mit Eingabe vom 9. Mai 2018 gesundheitli-
che Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach China geltend
machte und damit sinngemäss um wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach China ersuchte, was als einfaches Wiedererwägungsgesuch im
Sinne von Art. 111b AsylG zu qualifizieren ist,
dass eine Medizinalabklärung des SEM vom 9. Mai 2018 ergeben hat,
dass für den längerfristig behandlungsbedürftigen Bluthochdruck des Be-
schwerdeführers in China dieselben oder ähnliche Blutdruckmittel wie in
der Schweiz erhältlich sind,
dass in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4 S. 18 a.E.) nichts Substanzielles dar-
getan wird, was diesbezüglich zu einer von jener des SEM abweichenden
Einschätzung führen könnte, weshalb auch diesbezüglich auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl.
Verfügung SEM VII / Ziffern 1 - 3),
dass das SEM das Gesuch um (qualifizierte) Wiedererwägung demnach
zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die Ausführungen des SEM darüber, weshalb es auf das Aus-
standsbegehren gegen die Sachbearbeiterin des SEM vom 9. Mai 2018
nicht eintrat (Erfordernis der unverzüglichen Einreichung eines Ausstands-
begehrens nach Kenntnis des Ausstandsgrunds; die Mitwirkung in einem
früheren Verfahren derselben Behörde bildet für sich allein keinen Aus-
standsgrund), im Ergebnis nicht zu beanstanden sind (vgl. Verfügung SEM
II/ Ziffern 1 - 3),
dass das SEM schliesslich zutreffend festgestellt hat, dass für die Fragen
der Ausrichtung von Sozialhilfe und das Verhindern beziehungsweise
Rückgängigmachen der Rückplatzierung des Beschwerdeführers in eine
Kollektivunterkunft der Kanton respektive das Migrationsamt des Kantons
E._______ zuständig ist, weshalb es auf die entsprechenden Anträge fol-
gerichtig nicht eintrat (vgl. Verfügung SEM III/ Ziffern 1 - 2),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 13
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 1500.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren vom 18. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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