B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3299/2011
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seinen Eltern (Asylwi-
derrufsverfahren […]) und seinem Bruder B._______ am 21. Dezember
1990 in der Schweiz um Asyl nach. Der Vater des Beschwerdeführers
brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei als Polizist albani-
scher Ethnie mit serbischen Polizeibeamten in Konflikt geraten, als er
diese im März 1990 aufgefordert habe aufzuhören, auf albanische De-
monstranten einzuschlagen. In der Folge sei er zunächst vom Dienst
suspendiert und schliesslich im August 1990 entlassen worden. Nach der
Entlassung sei er überwacht, wiederholt festgenommen und verhört wor-
den. Auch die Wohnung sei mehrere Male durchsucht worden. Nachdem
ihm die Polizei in seiner Abwesenheit am 17. Dezember 1990 eine Vorla-
dung für die Militärmobilmachung habe zustellen wollen, habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Militär-
dienst eingezogen oder inhaftiert zu werden.
A.b Mit Entscheid vom 17. Dezember 1993 gewährte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) dem Beschwerdeführer und
seinen Angehörigen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 – eröffnet am 25. August 2010 – teilte
das BFM dem Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist zur Stel-
lungnahme mit, dass es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft ab-
zuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Die politische Situation in Koso-
vo habe sich seit dem Entscheid vom 17. Dezember 1993 grundlegend
verändert und entspreche nicht mehr derjenigen, die zur Asylgewährung
geführt habe. Das Land sei seit dem 17. Februar 2008 unabhängig und
der Bundesrat habe es am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat
("safe country") bezeichnet. Der Asylwiderruf würde nicht bedeuten, dass
er die Schweiz dauerhaft verlassen müsste. Ein solcher Entscheid hätte
in erster Linie zur Folge, dass er nicht mehr dem Asylgesetz, sondern
dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehen würde. Die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung läge daher in der Kompetenz der kantonalen
Behörde. Auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilligung hätte der
Asylwiderruf keinen Einfluss. Indes würde sein Flüchtlingsausweis einge-
zogen und er müsste einen heimatlichen Reisepass beschaffen. Um zu
vermeiden, dass er nach Erlass eines Asylwiderrufs über kein Reisepa-
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pier mehr verfüge, werde ihm geraten, zwecks Papierbeschaffung mit der
heimatlichen Vertretung in der Schweiz Kontakt aufzunehmen.
C.
In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2010 ersuchte der Beschwer-
deführer das BFM, von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
dem Widerruf des Asyls abzusehen. Er stamme aus einer gemischt-
ethnischen Familie (…) aus C._______, wo es immer wieder zu Zusam-
menstössen zwischen Albanern und Serben komme. Er kenne seine dor-
tigen Verwandten nicht und spreche kein Albanisch. Seine Sicherheit wä-
re in C._______ gefährdet. Sein Bruder B._______, der straffällig gewor-
den und ausgewiesen worden sei, sei in C._______ Anfeindungen aus-
gesetzt, da er nur Serbokroatisch spreche (Anmerkung Bundesverwal-
tungsgericht: B._______ verzichtete mit schriftlicher Erklärung vom […]
auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl und wurde am […] nach Ko-
sovo ausgeschafft).
D.
D.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 aberkannte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm am
17. Dezember 1993 gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C
Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die politische
Situation in Kosovo entspreche nicht mehr derjenigen, welche die Flucht
des Beschwerdeführers verursacht und zur Asylgewährung geführt habe.
Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt, wobei
auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen sei. Die am 9. Dezember 2008 gestartete Rechts-
staatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) sei statusneutral.
Die internationalen Sicherheitskräfte und die "Kosovo Police" (KP) wür-
den die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politi-
schen Änderungen habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom
6. März 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet. Der Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, wonach eine
Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie nach dem Wegfall der
Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es
nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch
zu nehmen, sei erfüllt. Der Beschwerdeführer müsse die Schweiz nicht
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dauerhaft verlassen, sondern sich nur zur Beschaffung heimatlicher Pa-
piere für kurze Zeit nach C._______ begeben. Dabei könnten ihm seine
dortigen Verwandten sicher behilflich sein. Die Befürchtung, dass er Be-
helligungen ausgesetzt werden könnte, müsse keineswegs zutreffen, zu-
mal er Kosovo vor mehr als zwei Jahrzehnten verlassen habe. Doch auch
der Umstand, dass die Papierbeschaffung mit erheblichem Aufwand und
allfälligen Unannehmlichkeiten verbunden sein könnte, stehe einem
Asylwiderruf nicht entgegen. Durch die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und den Asylwiderruf unterstehe der Beschwerdeführer nicht
mehr der FK, weshalb der gestützt auf dieses Abkommen ausgestellte
Reiseausweis zurückzugeben sei.
E.
E.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 9. Juni 2011
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. Mai 2011 und um Feststellung des Weiterbestands der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls ersucht wurde.
E.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er sei in der serbischen Hälfte der Stadt C._______ geboren worden.
Sein Vater stamme aus dem albanischen Teil der Stadt und seine Mutter
sei im serbischen Teil aufgewachsen. Die Situation seiner Familie sei auf-
grund der gemischt-ethnischen Ehe seiner Eltern besonders schwierig
gewesen, weshalb sie sich Ende 1990 zur Flucht in die Schweiz ent-
schlossen hätten. Er habe hier den Kindergarten und die Schule besucht
und danach eine Lehre zum (…) absolviert. Er sei Vater zweier (Kinder)
(geb. […] und […]), (…). Für ihn sei die Schweiz zur Heimat geworden.
Seine Verwandten in Kosovo kenne er nicht und er spreche kein Alba-
nisch. Die Umstände, welche seinerzeit die Flucht begründet hätten, sei-
en keineswegs weggefallen. Laut dem Hohen Kommissariat der Verein-
ten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) komme es in C._______ nach wie
vor zu ethnisch motivierten Auseinandersetzungen. Angehörige gemischt-
ethnischer Familien würden von beiden Seiten nicht akzeptiert und seien
Zielscheibe gesellschaftlicher und administrativer Schikanen und Men-
schenrechtsverletzungen. C._______ sei 1999 in einen Südteil mit fast
ausschliesslich albanischer Bevölkerung und einen Nordteil mit überwie-
gend serbischer Bevölkerung aufgeteilt worden. Immer wieder komme es
zu schweren Unruhen. Er habe diverse diesbezügliche Presseartikel beim
BFM eingereicht. Hinsichtlich Vorfällen aus dem letzten halben Jahr lege
er weitere Presseartikel ins Recht. Auch wenn man Kosovo trotz dieser
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erschütternden Berichte als "safe country" bezeichnen wolle, bedeute
dies nicht, dass er nicht an Leib und Leben bedroht wäre, wenn er nach
C._______ zurückkehren würde. Die Verpflichtung, heimatliche Reisepa-
piere zu beschaffen, sei für ihn mit aussergewöhnlichen Härten verbun-
den. Sein Bruder B._______ lebe in C._______ mit dem (Verwandten)
wie in einem Ghetto. Bereits einmal sei er grundlos verprügelt worden,
weil er als Verräter oder Feind betrachtet werde, da er nur Serbokroatisch
spreche. Obwohl sein Bruder B._______ kosovarischer Staatsangehöri-
ger sei, stehe er nicht unter dem Schutz seines Heimatstaates, sondern
könne als Angehöriger einer gemischt-ethnischen Familie ungestraft an-
gegriffen und schikaniert werden. Von einer grundlegenden Verbesserung
der Menschenrechtssituation könne daher nicht gesprochen werden. Er
(der Beschwerdeführer) müsse ebenfalls mit Angriffen rechnen, wenn er
sich nach C._______ begeben würde; gemäss Auskunft des kosovari-
schen Konsulats in Zürich sei die Papierbeschaffung nur im Heimatland
möglich. Das BFM verlange zudem etwas Unmögliches von ihm. Da er
seinerzeit gar nicht in Kosovo erfasst worden sei und bei der Volkszäh-
lung im April 2011 nur in Kosovo lebende Personen registriert worden
seien, sei es ihm gar nicht möglich, in C._______ Papiere zu beschaffen.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er an (…) leide und die medizi-
nische Grundversorgung in Kosovo nicht gewährleistet wäre.
E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen-
de Dokumente ein:
– Ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals D._______, 9.5.2011;
– UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von
Personen aus dem Kosovo, 9.11.2009;
– 8 Presseartikel zu Vorkommnissen in C._______, 13.-16.5.2011.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Juli 2011 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde. Am 5. Juli 2011 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Es gebe keinen zwingenden Grund für die Annahme,
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der Beschwerdeführer könnte während eines Aufenthalts in Kosovo
Übergriffen ausgesetzt sein. Zudem würden die nationalen Sicherheits-
kräfte und die KP die Sicherheit garantieren. Nebst dem Bruder
B._______ würden noch weitere Verwandte in C._______ leben, die dem
Beschwerdeführer behilflich sein könnten. Im Übrigen sei ein dortiger
Aufenthalt auf eine kurze Zeit beschränkt, so dass sich die Frage der me-
dizinischen Versorgung kaum stellen werde. Überdies handle es sich bei
(…) offenbar nicht um eine lebensgefährliche Erkrankung.
H.
H.a In seiner Replik vom 31. August 2011 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, es bestehe sehr wohl Grund zur Annahme, er
könnte während eines Aufenthalts in Kosovo Übergriffen ausgesetzt wer-
den. Sein Bruder B._______ sei am (…) von einer Gruppe ethnischer Al-
baner angegriffen und mit einer Metallstange am Kopf verletzt worden.
Die Wunde habe mit elf Stichen genäht werden müssen und B._______
befinde sich immer noch in Behandlung. Bei den Angreifern handle es
sich um (…). Eine Person sei verhaftet, indes anscheinend auf Interventi-
on der Regierung bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen worden.
Sein Vater, der selber ehemaliger Polizist sei, habe telefonisch in Erfah-
rung bringen können, dass der zuständige Polizeibeamte die Freilassung
auf Anweisung verfügt habe, da ihm andernfalls der Verlust der Arbeits-
stelle angedroht worden sei. Die Angelegenheit sei zwar der EULEX ge-
meldet worden, es sei jedoch bisher keine Rückmeldung erfolgt. Die An-
nahme des BFM, die internationalen Sicherheitskräfte und die KP würden
die Sicherheit garantieren, sei reines Wunschdenken. Kürzlich habe der
gewaltsame Grenzstreit, der zwischen Serbien und Kosovo im Gange sei,
zu einem Toten und Verletzten geführt.
H.b Der Beschwerdeführer reichte folgende weitere Dokumente ein:
– 2 Röntgenbilder-Kopien des Bruders B._______, (…);
– Foto des Bruders B._______, (…);
– Kopie Spitalbericht betreffend den Bruder B._______, (…) (ohne Überset-
zung),
– 7 Presseartikel, 27./28.7.2011 und 31.8.2011.
I.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den
Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1-6 FK vorliegen. Die erschöpfend aufgezählten Beendigungsklau-
seln von Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 beruhen auf der Überlegung, (subsidiärer)
internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht
mehr erforderlich sei. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt namentlich eine
Person nicht mehr unter die FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie
nach dem Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling aner-
kannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimat-
staates in Anspruch zu nehmen.
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3.2 Das BFM aberkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und widerrief das ihm gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK. Der Einschätzung des BFM, wonach
sich die objektive Situation in Kosovo seit der Asylgewährung grundle-
gend verändert habe und nicht mehr derjenigen entspreche, die die
Flucht des Beschwerdeführers Ende 1990 verursacht und zur Asylgewäh-
rung im Jahr 1993 geführt habe, ist beizupflichten. Es kann diesbezüglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Der Bundesrat hat Kosovo angesichts der massgeblichen
politischen Änderungen mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungs-
sicheren Staat bezeichnet. Wird eine solch grundlegende Veränderung in
einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies grundsätzlich – vorbehältlich
der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK – für alle
aus diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in Be-
zug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 8 E. 7 S. 63). Zu prüfen bleibt, ob im Einzelfall Gründe gegen die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen, d. h. ob die individuel-
le Verfolgung der betroffenen Person trotz der objektiven Veränderung
der Situation fortbesteht. Der Asylgewährung des Beschwerdeführers lag
die damalige Furcht seines Vaters vor der Einziehung in den Militärdienst
sowie dessen Entlassung aus dem Polizeidienst im August 1990 und der
damit verbundene Konflikt zugrunde. Eine persönliche Verfolgung des
Beschwerdeführers ist im heutigen Zeitpunkt aufgrund dieser früheren,
lange zurückliegenden Asylgründe seines Vaters nicht ersichtlich. Auch
mit dem Hinweis, dass es in C._______ immer wieder zu ethnisch moti-
vierten Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben komme
und sein Bruder B._______ zusammengeschlagen worden sei, vermag
der Beschwerdeführer keine konkrete, aktuelle Verfolgung seiner Person
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Im Übrigen ist diesbezüglich –
wie bereits erwähnt – vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutz-
fähigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen (vgl. EMARK 2006
Nr. 18). Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, es
sei ihm mangels Registrierung in C._______ gar nicht möglich, kosovari-
sche Papiere zu beschaffen, widerspricht der Aktenlage, gemäss welcher
ihm am (…) eine kosovarische Identitätskarte ausgestellt wurde, und sein
Geburtsort C._______ somit in den heimatlichen Registern verzeichnet
ist. Im Übrigen stellt ein erheblicher Aufwand bei der Beschaffung neuer
heimatlicher Papiere beziehungsweise der Erfassung in den neuen koso-
varischen Registern kein Kriterium bezüglich der Flüchtlingsaberkennung
und des Asylwiderrufs dar.
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Seite 9
3.3 Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5
Abs. 2 FK gegen die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beziehungs-
weise den Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers. Diese Bestim-
mung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer
zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu be-
trachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus
triftigen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, EMARK
2001 Nr. 3, bestätigt in BVGE 2007/31). Als zwingende Gründe in diesem
Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten,
die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Ver-
folgungen – insbesondere Folterungen – im Sinne einer Langzeittrauma-
tisierung verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK
1995 Nr. 16 E. 6d). Der Beschwerdeführer macht solche Gründe weder
geltend, noch ergeben sie sich aus den Akten. Im Übrigen verfügt der Be-
schwerdeführer in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung und
der Widerruf des Asyls berührt die ausländerrechtliche Anwesenheitsbe-
rechtigung grundsätzlich nicht. Das BFM hat denn auch in der angefoch-
tenen Verfügung weder die Wegweisung noch den Wegweisungsvollzug
angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur, dass der Beschwerde-
führer den diplomatischen Schutz Kosovos in Anspruch zu nehmen hat,
ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland gezwungen
zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.). Ausführungen zur medizini-
schen Versorgungslage in Kosovo im Zusammenhang mit der vorge-
brachten (…) des Beschwerdeführers erübrigen sich daher und es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 20. Juli 2011 verwiesen werden.
3.4 Die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sind damit erfüllt. Die
vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und der Widerruf des Asyls erfolgten somit zu Recht.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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Seite 10
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Kosten sind durch den am 5. Juli 2011 in gleicher Höhe geleisteten Vor-
schuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: