B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3302/2014
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...], und
B._______, geboren [...], sowie deren Kinder
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...], und
E._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014
D-3302/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie und yezidischer Religionszugehörigkeit mit letztem heimatlichem
Wohnsitz in Aleppo. Der Beschwerdeführer (Ehemann) hielt sich gemäss
eigenen Angaben von 1998 bis August 2011 zu Arbeitszwecken in Grie-
chenland auf, wo er über einen regulären Aufenthaltstitel verfügte. Im Au-
gust 2011 kehrte er nach Syrien zurück, verliess jedoch seinen Heimatstaat
anfangs November 2011 wieder in Richtung Türkei. Am 4. Dezember 2011
reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Die Be-
schwerdeführerin (Ehefrau) verliess Syrien gemäss ihren Angaben am
20. Juni 2012 in Richtung Türkei. Am 10. September 2012 reiste sie un-
kontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 12. September 2012 beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Die Beschwer-
deführenden wurden durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 14. Dezember 2011
(Beschwerdeführer) beziehungsweise am 21. September 2012 (Beschwer-
deführerin) summarisch und am 13. Februar 2014 jeweils eingehend zu
den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der
durchgeführten Befragungen im Wesentlichen folgendermassen: Im Zeit-
raum seines Aufenthalts in Griechenland habe er gelegentlich an Demonst-
rationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Aus diesem Grund
sei er in Syrien gesucht worden, und die syrische Botschaft in Griechenland
habe ihm im Jahr 2005 die Ausstellung eines neuen Reisepasses verwei-
gert. Im August 2011 sei er nach Syrien zurückgereist, weil er seine dort
lebende Ehefrau habe ins Ausland bringen wollen. Bei der Einreise sei ihm
von der Grenzbehörde gesagt worden, dass er politisch gesucht sei. Er
habe den Beamten aber Geld gegeben, und diese hätten ihn weiterreisen
lassen, wobei sie ihm gesagt hätten, er habe sich nach seiner Ankunft in
Aleppo bei den Behörden zu melden. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe
er dies aber nicht getan. Während seines Aufenthalts in Syrien sei er in
Schwierigkeiten geraten. Zwar habe er sich von den damals in Syrien statt-
findenden Demonstrationen ferngehalten. Die syrischen Behörden hätten
sich aber trotzdem nach ihm erkundigt. Die Kurden seien in Syrien einem
ständigen Druck ausgesetzt, und während seines Aufenthalts seien viele
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Seite 3
Menschen entführt und getötet worden. Er habe deshalb befürchtet, dass
auch er selbst verhaftet werden könnte, und sei daher wieder aus Syrien
ausgereist. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als
Beweismittel verschiedene amtliche syrische Dokumente sowie drei Pho-
tographien zu den Akten.
B.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragungen zu Proto-
koll, sie habe Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die Situation sei
gefährlich gewesen; so habe es in der Nähe ihres Wohnorts einen militäri-
schen Stützpunkt gegeben, von dem Raketen auf andere Orte abgefeuert
worden seien. Persönlich habe sie aber keine konkreten Probleme gehabt.
Im Jahr 2011 habe sie einen ersten Ausreiseversuch unternommen, sei
aber durch die türkischen Behörden aufgegriffen und nach Syrien zurück-
gewiesen worden, wo sie am Grenzübergang während kurzer Zeit festge-
halten worden sei. Im September oder Oktober 2013 sei ihr Heimatdorf,
Qastal Jindo (andere Schreibweisen: Qestel Cindo, Kastal Jendo) in der
Provinz Aleppo, durch radikale Islamisten angegriffen worden. Ihren Ver-
wandten sei durch die Islamisten mit dem Tod gedroht worden, sollten sie
nicht zum Islam konvertieren. Die Verwandten seien deswegen aus Qastal
Jindo in die Stadt Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) in der
Provinz Aleppo geflüchtet.
C.
Am 30. Juli 2013 wurde das Kind C._______ geboren.
D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (eröffnet am 15. Mai 2014) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete
es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylge-
suche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Juni 2014 ersuch-
ten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten.
Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 6. Juni 2014.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Juni 2014 fochten die Be-
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Seite 4
schwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung,
soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, und die Zurückweisung
der Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und erneuter Entschei-
dung durch die Vorinstanz. Eventualiter beantragten sie die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger Ge-
währung des Asyls beziehungsweise die Einbeziehung der Beschwerde-
führerin und des gemeinsamen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des
Erstgenannten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres Rechtsvertreters. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG un-
ter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis
zum 7. Juli 2014 gut.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Juni 2014 reichten die Be-
schwerdeführenden die verlangte Fürsorgebestätigung nach.
I.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden
in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Juli 2014 äusserten sich die
Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM und reichten eine
Honorabrechnung ein.
L.
Am 4. August 2014 wurden die beiden Kinder D._______ und E._______
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geboren. Mit Schreiben vom 4. November 2014 teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit, dass die vorläufige Aufnahme auch für die beiden
genannten Kinder gelte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Aus-
nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungser-
suchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführen-
den würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung
der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
D-3302/2014
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung
der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995
Nr. 2 E. 3a S. 17).
4.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung,
als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische
und menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise anfangs November
2011 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 20. Juni 2012 (Beschwer-
deführerin) in erheblicher Weise verändert hat. Syrien befindet sich zum
heutigen Zeitpunkt in einem Kriegszustand, der das gesamte Land um-
fasst. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsge-
richt im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführ-
lich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3, jeweils mit weiteren Nachweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Befragungen im We-
sentlichen geltend, er werde in Syrien gesucht, weil er ‒ und zwar vor sei-
ner vorübergehenden Rückkehr in den Heimatstaat im Jahr 2011 ‒ wäh-
rend seines Aufenthalts in Griechenland gelegentlich an Demonstrationen
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gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Eine genaue Zeitan-
gabe, wann er an diesen Demonstrationen teilgenommen haben will, ist
den Akten nicht zu entnehmen. Jedoch gab der Beschwerdeführer an, die
syrische Botschaft in Griechenland habe ihm im Jahr 2005 deswegen die
Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert, und es ist somit davon
auszugehen, dass die fraglichen Demonstrationen auf die Zeit davor zu-
rückgehen. Weiter gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz
zu Protokoll, die Verweigerung des Reisepasses im Jahr 2005 sei nur vo-
rübergehend gewesen. Durch einen Kontakt zum syrischen Geheimdienst
sei es ihm nämlich gelungen, seinen Nachnamen auf jenen seiner Ehefrau
umzuändern, und in der Folge habe er im Jahr 2005 doch noch einen Rei-
sepass erhalten. Dieser Pass sei ausserdem nach einem Diebstahl im Jahr
2009 durch die syrische Botschaft in Athen erneuert worden. Als Beweis-
mittel, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Grie-
chenland belegen sollen, übergab der Beschwerdeführer dem BFM zum
einen drei Photographien, die ihn vor einem Konzertplakat des türkisch-
kurdischen Sängers Şivan Perwer, vor einer Konzertbühne (möglicher-
weise während eines Auftritts von Şivan Perwer) sowie vor einer kurdi-
schen Flagge zeigen. Weiter gab er zwei amtliche syrische Dokumente zu
den Akten, bei welchen es sich um aus dem Jahr 2005 datierende Erklä-
rungen der syrischen Botschaft in Athen handeln soll, wonach ihm kein
Reisepass ausgestellt worden sei.
5.1.1 Auf der Grundlage dieser Vorbringen und Beweismittel kann nicht
ohne weiteres von einem asylrelevanten Verfolgungsinteresse des syri-
schen Staats gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Festzustellen ist nämlich zunächst, dass keine spezifische Vorbringen oder
diesbezügliche Beweismittel vorliegen, die überhaupt eine zuverlässige
Einschätzung der angeblichen politischen Betätigung des Beschwerdefüh-
rers zur Zeit dessen Aufenthalts in Griechenland erlauben würden. Dabei
vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen durch die
Vorinstanz auch auf mehrmaliges Nachfragen hin keinerlei Aussagen zu
einem konkreten politischen Engagement zu machen, sei es in Syrien oder
in Griechenland (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 9). Weiter erweist
sich, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Suche der syri-
schen Sicherheitskräfte nach seiner Person im August 2011 unbehelligt
nach Syrien einreisen konnte. Zwar will er die Grenzbeamten bestochen
haben, und er sei von diesen aufgefordert worden, sich in Aleppo beim Si-
cherheitsdienst zu melden. Indessen hatte er danach während seines drei-
monatigen Aufenthalts in Syrien keinerlei weiteren Kontakt mehr mit den
syrischen Sicherheitskräften, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben im
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Seite 8
Haus seiner Ehefrau und bei weiteren Familienangehörigen aufhielt. Somit
wäre es für die syrischen Sicherheitskräfte ein Leichtes gewesen, den Be-
schwerdeführer zu finden und festzunehmen, wenn dieser wirklich gesucht
worden wäre. In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass
sich der Beschwerdeführer während dieses Aufenthalts in Syrien in keiner
Weise politisch betätigte, obwohl in Aleppo laufend Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime stattfanden. Auch dies spricht gegen ein staatli-
ches Verfolgungsinteresse. Weiter ist festzustellen, dass auch den im vo-
rinstanzlichen Verfahren als Beweismittel abgegebenen Erklärungen der
syrischen Botschaft in Griechenland offensichtlich keine Relevanz zu-
kommt, nachdem der Beschwerdeführer nach der blossen Annahme des
Familiennamens seiner Frau in der Folge zweimal, in den Jahren 2005 und
2009, gleichwohl in den Besitz eines syrischen Reisepasses gelangte. Viel-
mehr ist auch dieser Umstand als deutliches Indiz dafür zu werten, dass
der syrische Staat zum damaligen Zeitpunkt keinerlei ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse am Beschwerdeführer hatte.
5.1.2 Mit der Beschwerdeschrift und der Replik vom 24. Juli 2014 wird fer-
ner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhö-
rungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht über sein gesamtes politisches
Engagement Auskunft gegeben. Tatsächlich sei er bis zu seiner Ausreise
aus Syrien nach Griechenland im Jahr 1998 für die kurdische Yekîtî-Partei
tätig gewesen, wobei er ein aktiver Gegner der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei. Im März 1998 sei er des-
wegen in Griechenland durch die PKK entführt und während eines Tages
festgehalten worden, wobei man ihn mit dem Tod bedroht habe. Auch heute
noch fürchte er deswegen Repressalien der PKK. Jedoch wird weder mit
der Beschwerdeschrift noch mit der Replik in nachvollziehbarer Weise er-
läutert, weshalb die behauptete Bedrohung seitens der PKK auch heute
noch anhalten soll. Die bloss gelegentliche Beteiligung an Treffen der
Yekîtî-Partei in Griechenland ‒ wie mit der Replik erwähnt ‒ vermag hierfür
keine ausreichende Erklärung zu bilden. Weiter wäre die Frage zu stellen,
ob einer allfälligen Bedrohung durch die genannte Organisation überhaupt
eine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukommen kann.
5.1.3 Nach dem bisher Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an der asyl-
rechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Jedoch er-
übrigt es sich, die aufgeworfenen Fragen abschliessend zu beantworten,
da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der Asyl-
gesuche aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin als bedeutsa-
mer erweisen.
D-3302/2014
Seite 9
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte selbst keine Schwierigkeiten mit den
staatlichen syrischen Behörden geltend, sondern gab als hauptsächlichen
Grund für ihre Ausreise aus Syrien die dortige Bürgerkriegssituation an.
Diesem Umstand kommt unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz
keine Bedeutung zu. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Anhörung vom 13. Februar 2014 ausserdem vor, im September oder
Oktober 2013 sei ihr Heimatdorf Qastal Jindo in der Provinz Aleppo durch
radikale Islamisten angegriffen worden, wobei ihren Verwandten mit der
Tötung gedroht worden sei, sollten sie nicht zum Islam konvertieren. Diese
Verwandten seien in der Folge aus Qastal Jindo in die Stadt Afrin geflüch-
tet. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anfangs November
2011 und die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 aus Syrien ausreisten,
stellt sich die Frage, ob aufgrund der Vorgänge in ihrem Heimatdorf Qastal
Jindo objektive Nachfluchtgründe bestehen. Solche sind dann gegeben,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchenden Personen keinen
Einfluss nehmen konnten, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
5.2.2 In der angefochtenen Verfügung wurde zwar die yezidische Religi-
onszugehörigkeit der Beschwerdeführenden erwähnt, nicht aber die von
der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 13. Februar 2014
dargelegten Ereignisse in Qastal Jindo. Entsprechend wurde in der ange-
fochtenen Verfügung auch nicht darauf eingegangen, ob und inwiefern sich
dieses Vorbringen auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den auswirkt. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift und der Replik wird
zur Begründung der gestellten Anträge nicht auf das genannte Vorbringen
der Beschwerdeführerin eingegangen.
5.2.3 Allerdings bindet die Begründung der Begehren die Beschwer-
deinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
Rz. 1.54; MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/ St. Gallen
2008, Art. 62, N 15; THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62, N 37 ff.;
BVGE 2009/61 E. 6.1, 2007/41 E. 2).
D-3302/2014
Seite 10
5.2.4 Zu den erheblichen Veränderungen der politischen und menschen-
rechtlichen Lage in Syrien (vgl. E. 4.3) gehört unter anderem, dass seit
dem ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kon-
trolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stam-
menden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung
"Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante"
[ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) ge-
fallen sind (vgl. die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Verein-
ten Nationen an den Sicherheitsrat, a.a.O.; Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen, Resolution 2170 vom 15. August 2014; ausserdem etwa Institute
for the Study of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Govern-
ance in Syria, Juli 2014; dies., ISIS Works to Merge its Northern Front
across Iraq and Syria, August 2014). Die Kampfverbände des sogenannten
"Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen
Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die
mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Notorisch ist
ausserdem das äusserst brutale Vorgehen des "Islamischen Staats" und
weiterer radikal-islamistischer Terrororganisationen gegen Angehörige der
Volksgruppe der Yeziden in deren Siedlungsgebieten im Nordirak und in
Nordsyrien. So wurde im Nordirak (Region Sinjar) im August 2014 eine ge-
nozidale Situation der dortigen Yeziden während des Vormarschs des "Is-
lamischen Staats" mutmasslich nur knapp verhindert, als mehrere hundert
Yeziden getötet, mehrere tausend entführt und rund 200'000 Personen zur
Flucht gezwungen wurden (vgl. etwa Amnesty International [AI], Ethnic
Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting of Mi-
norities in Northern Iraq, 2. September 2014 [AI-Index: MDE 14/011/2014];
Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situ-
ation of Minorities in Iraq, 14. Oktober 2014, S. 9 ff.). Yezidische Frauen
und Kinder ‒ die mehrheitlich im Nordirak verschleppt worden waren ‒ wur-
den in grosser Zahl im syrischen Herrschaftsgebiet des "Islamischen
Staats" zwangsverheiratet oder versklavt (U. S. Department of State/Bu-
reau of Democracy, Human Rights and Labor, 2014 Country Reports on
Human Rights Practices: Syria, 25. Juni 2015). Weiter verübten der "Isla-
mische Staat" sowie die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende
Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) seit dem Jahr 2013 auch in ihrem Ein-
flussbereich in Syrien verschiedentlich gewaltsame Attacken auf Angehö-
rige der yezidischen Volksgruppe (vgl. Human Rights Watch, Syria: ISIS
Summarily Killed Civilians, 14. Juni 2014; United Nations Human Rights
Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on
the Syrian Arab Republic: Rule of Terror ‒ Living under ISIS in Syria,
19. November 2014, Ziff. 37; THOMAS SCHMIDINGER, Krieg und Revolution
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Seite 11
in Syrisch-Kurdistan. Analysen und Stimmen aus Rojava, Wien 2014,
S. 30). Dabei wurden einige yezidische Dörfer zu Opfern gezielter Angriffe
und Massaker. Mithin sind Angehörige der yezidischen Volksgruppe auch
in ihren Siedlungsgebieten in Syrien seitens des sogenannten "Islamischen
Staats" und anderer radikal-islamistischer Terrororganisationen aufgrund
ihrer religiösen Zugehörigkeit unmittelbar an Leib und Leben bedroht.
5.2.5 Durch die Vorinstanz wird nicht bezweifelt, dass die Beschwerdefüh-
renden sowohl der kurdischen Ethnie als auch der yezidischen Religion
angehören, und es besteht auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
kein Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden
hatten ihren letzten regulären Wohnsitz in Syrien in der Stadt Aleppo, stam-
men aber ursprünglich aus der Region um die Stadt Afrin. Gemäss ihren
Angaben verlegte die Beschwerdeführerin nach dem Ausbruch des syri-
schen Bürgerkriegs ihren Wohnsitz auch wieder nach Qastal Jindo. Bei
Qastal Jindo handelt es sich um eines der traditionell yezidisch besiedelten
Dörfer in der Region Afrin (SEBASTIAN MAISEL, Syria's Yezidis in the Kūrd
Dāgh and the Jazīra: Building Identities in a Heterodox Community, in: The
Muslim World 103 [2013], S. 24 [25 f.]; DERS., Sectarian-Based Violence:
The Case of the Yezidis in Iraq and Syria, 23. Juli 2014, vgl.
iraq-and-syria>, abgerufen am 11. August 2015). Sowohl die Städte Aleppo
und Afrin als auch das Dorf Qastal Jindo liegen in unmittelbarer Nähe zum
Einflussbereich des sogenannten "Islamischen Staats" und sonstiger radi-
kal-islamistischer Terrororganisationen, wobei die territoriale Kontrolle über
diese Gebiete im syrischen Bürgerkrieg ständig umkämpft und entspre-
chend wechselhaft ist. Als Angehörige der yezidischen Volksgruppe wären
die Beschwerdeführenden daher im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunfts-
region zum heutigen Zeitpunkt einer offensichtlichen Bedrohung ausge-
setzt.
5.2.6 Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann auch von
nicht-staatlichen Akteuren ausgehen (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, 2011/51
E. 8.5.1; beide im Anschluss an Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Es erüb-
rigt sich somit unter anderem die Beantwortung der Frage, ob es sich beim
sogenannten "Islamischen Staat" um ein staatliches oder quasi-staatliches
Gebilde im rechtlichen Sinn handeln könnte. Zu prüfen ist jedoch die Frage,
ob die Beschwerdeführenden vor der Verfolgung durch den "Islamischen
Staat" oder andere Terrororganisationen einen adäquaten staatlichen oder
allenfalls quasi-staatlichen Schutz erwarten können.
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Seite 12
5.2.7 Bezüglich dieses Schutzes käme grundsätzlich in erster Linie der sy-
rische Heimatstaat der Beschwerdeführenden in Frage. Indessen befinden
sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion
der Beschwerdeführenden, der Provinz Aleppo, unter erheblichem Druck
sowohl des "Islamischen Staats" wie auch weiterer Bürgerkriegsparteien
verschiedener Ausrichtung, was zum Rückzug oder zur Vertreibung der re-
gulären syrischen Armee aus weiten Teilen Nord- und Ostsyriens geführt
hat. Entsprechend kann von einer bestehenden Schutz-Infrastruktur der
syrischen Sicherheitskräfte in dieser Region zum heutigen Zeitpunkt nicht
ausgegangen werden. Offen kann unter diesem Gesichtspunkt im Übrigen
bleiben, ob überhaupt ein Schutzwille des syrischen Regimes gegenüber
der yezidischen Volksgruppe bestünde.
5.2.8 Neben der territorialen Inanspruchnahme durch den sogenannten
"Islamischen Staat" werden andere bedeutende Teile Nordsyriens, so auch
die Stadt Afrin in der Provinz Aleppo, in welche sich die Familienangehöri-
gen der Beschwerdeführenden zu flüchten vermochten, zum heutigen Zeit-
punkt weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya
Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organi-
sation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kon-
trolliert. Angesichts dessen stellt sich ausserdem die Frage, ob zugunsten
der yezidischen Volksgruppe ein adäquater Schutz vor Verfolgung mög-
licherweise ‒ aufgrund einer quasi-staatlichen Schutz-Infrastruktur ‒ durch
die kurdischen Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten
Nordsyriens geleistet werden könnte. Allerdings ist auch in dieser Region
die Sicherheitslage nicht als stabil zu bezeichnen. So bilden, wie bereits
erwähnt (E. 5.2.4), die Kampfverbände des "Islamischen Staats" für die
mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens eine stetige mili-
tärische Bedrohung. Zwischen September 2014 und Januar 2015 unter-
nahm der "Islamische Staat" einen Angriff gegen die von der PYD und den
YPG beherrschte Stadt Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê
(kurdisch) in der Provinz Aleppo, was die Flucht von mehr als 190'000 Per-
sonen in die Türkei auslöste. Zuletzt, im Juni 2015, haben massive Kämpfe
zwischen den YPG und dem "Islamischen Staat" um die an der türkischen
Grenze gelegene Stadt Tell Abyad (arabisch) beziehungsweise Girê Spî
(kurdisch) in der Provinz al-Raqqah zur Flucht weiterer Tausender Perso-
nen in die Türkei geführt. Zu den mittelbaren Folgen der nach wie vor an-
dauernden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen kurdischen Ein-
heiten und extremistischen Islamisten gehört die Drohung der türkischen
Regierung, zum Zweck der Einrichtung einer militärischen Pufferzone in
Nordsyrien einzumarschieren (vgl. International Crisis Group, Turkey and
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the PKK: Saving the Peace Process, Crisis Group Europe Report N°234,
November 2014, insb. S. 34 ff.; The Washington Institute, Turkey Calls for
Safe Havens and No-Fly Zones in Syria: Five Things You Need to Know,
Oktober 2014). Ende Juli 2015 hat schliesslich die türkische Armee damit
begonnen, einerseits Stellungen des "Islamischen Staats" in Syrien, ande-
rerseits Einheiten der mit den YPG verbündeten PKK im Nordirak zu bom-
bardieren (vgl. Institute for the Study of War, Turkey Expands Campaign
against ISIS and the PKK, 25. Juli 2015). Angesichts der erwähnten Fak-
toren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kan-
tone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen,
und die weitere Entwicklung der Sicherheitslage muss auch für diese Teile
Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3
sowie das Urteil
D-5779/2013 E. 5.9.3). Vom Bestehen einer stabilen Schutz-Infrastruktur
und der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnah-
men seitens des "Islamischen Staats" kann somit auch mit Blick auf die
unter der Kontrolle der PYD und der YPG stehenden kurdischen Siedlungs-
gebiete Nordsyriens nicht ausgegangen werden.
5.2.9 Weiter ist angesichts des Umstands, dass sich der Kriegszustand auf
sämtliche Regionen Syriens erstreckt, auch nicht vom Vorhandensein einer
innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Landes aus-
zugehen.
5.2.10 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
yezidischen Religionszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien ei-
ner erheblichen Gefahr ausgesetzt wären, seitens des sogenannten "Isla-
mischen Staats" oder anderer radikal-islamistischer Terrororganisationen
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren
haben sie gegenüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staat-
lichen oder quasi-staatlichen Schutz zu erwarten.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Folg-
lich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die
Anordnung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist aus-
serdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu aner-
kennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kosten-
note des Rechtsvertreters vom 24. Juli 2014 ist die Parteientschädigung
auf Fr. 2'969.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser
Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
BFM vom 12. Mai 2014 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'969.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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