Abtei lung IV
D-3303/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Ap-
ril 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3303/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender eritrei-
scher Staatsangehöriger E._______ Volkszugehörigkeit, eigenen An-
gaben zufolge am 23. November 2005 seine Heimat auf dem Landweg
verliess und über den F._______, G._______ und H._______ am 10.
November 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
H._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 29. November 2006 im I._______ befragt sowie am 14. Mai
2007 von der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen
geltend machte, er habe ab der 8. Klasse neben der Schule als Auto-
mechaniker und Schweisser gearbeitet und sei nach der 11. Klasse
am 23. respektive am 27. Juni 2003 in den Militärdienst eingerückt, wo
er zunächst während fünf Monaten eine Grundausbildung erhalten
habe,
dass er ab 10. Dezember 2003 in J._______ wieder die Schule
besucht respektive das zwölfte Schuljahr absolviert sowie am 2. Juli
2004 seine Prüfungen abgelegt habe und anschliessend in J._______
stationiert geblieben sei,
dass eines Morgens vier Soldaten, mit denen er am Vortag in einem
Lokal gegessen habe und mit diesen anschliessend auch wieder ein-
gerückt sei, verschwunden gewesen seien, weshalb er von seinem
Vorgesetzten verdächtigt worden sei, diesen zur Flucht verholfen zu
haben,
dass er deswegen am 28. Oktober 2004 in J._______ im Gefängnis
inhaftiert worden und während acht Monaten festgehalten worden sei,
dass man ihn während dieser Haft zwei Mal verhört habe und zu ei-
nem Geständnis habe bewegen wollen,
dass er am 5. Juli 2005 aus dem Gefängnis entlassen und zu Arbeiten
im Spital eingeteilt worden sei, hingegen die übrigen Absolventen sei-
nes Schuljahrgangs zu einem Studium an der Universität in K._______
hätten antreten können,
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dass er über diese Ungleichbehandlung empört gewesen sei und man
ihm auf Nachfrage erklärt habe, er habe kein Recht mehr auf eine Wei-
terbildung, und ihm überdies auch der Urlaub verweigert worden sei,
weshalb er sich schliesslich am 23. November 2005 entschlossen
habe, in den F._______ zu gehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2008 - eröffnet am 24. April
2008 - den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte, sein Asylge-
such vom 10. November 2006 ablehnte und die Wegweisung anordne-
te, ihn jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufnahm,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Angaben des Beschwerdeführers würden Unstimmigkei-
ten und Widersprüche enthalten und seien sowohl hinsichtlich der gel-
tend gemachten Desertion als auch der angeführten Flucht aus Eritrea
wenig genau und unsubstanziiert geblieben,
dass die Art und Weise der Schilderung der angeblichen Flucht aus
dem Militärcamp J._______ und der vorgebrachten illegalen Ausreise
aus Eritrea substanziierte Attribute einer real erlebten Desertion
vermissen lassen würden,
dass auch die Schilderung der Militärdienstperioden sowie der Haft all-
gemein ausgefallen sei und einer vertiefenden Substanz sowie einer
authentischen und erlebnisgeprägten Nacherzählung entbehre,
dass insbesondere Widersprüche hinsichtlich des angeführten Beginns
der Militärdienstzeit, des Ortes seiner Stationierung, der im Spital aus-
geführten Tätigkeit sowie hinsichtlich des Besitzes einer Identitätskarte
bestünden,
dass er weiter keine korrekten Provinzangaben zu seinem Wohnort zu
geben vermocht habe,
dass die Erfahrung schliesslich lehre, dass junge Männer so bald als
möglich in den Besitz einer Identitätskarte gelangen würden, weshalb
die Angaben des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handels widersprächen,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer jedoch begründete Furcht habe, bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
da er Eritrea im November 2005 illegal verlassen habe und im militär-
dienstfähigen Alter sei, zumal die eritreischen Behörden solchen Per-
sonen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten
und diese bei einer Rückkehr streng und brutal bestraft würden,
dass er jedoch von der Asylgewährung infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszuschliessen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2008 (Poststem-
pel: 20. Mai 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, sowie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels
Nachweises der Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 10. Juni
2008 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. Juni
2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 16. Juni 2008 einbezahlt wurde,
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 zu ei-
nem Schriftenwechsel eingeladen wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2008 weitere Be-
weismittel (Originalquittungen der Zahlungsaufschläge auf den Pacht-
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zins beziehungsweise Bussen vom 6. September 2006 und 23. Novem-
ber 2007; Fotos aus dem Militärdienst) einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
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te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen anführt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden
Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern lediglich auf unwesent-
liche Nebenpunkte abstellend die angeblich gegen ihn sprechenden
Elemente erwähnt,
dass die Gesamtheit seiner Vorbringen nicht als unglaubhaft erachtet
werden könne und er alle ihm gestellten Fragen in einer Genauigkeit
und Ausführlichkeit beantwortet habe, die seinen tatsächlichen Erleb-
nissen entspreche,
dass die angeblichen Ungenauigkeiten die hauptsächlichen Parteivor-
bringen (Desertion) in keiner Weise tangieren würden und es sich bei
den restlichen von der Vorinstanz beanstandeten Aussagen einerseits
um Ergänzungen sowie andererseits um eine tatsachenwidrige Würdi-
gung durch das BFM handle,
dass die Tatsache der Erfüllung der Militärdienstpflicht durch seine
Person durch die eingereichten Fotos und das ins Recht gelegte
Schulzeugnis belegt werde, weshalb die Behauptung des BFM, wo-
nach er ungenaue und unsubstanziierte Aussagen zur geltend ge-
machten Desertion gemacht habe, jeglicher Grundlage entbehre,
dass das Gleiche auch für die angeblich widersprüchlichen - und oh-
nehin unwesentlichen - Angaben zum Beginn seines Militärdienstes
gelte,
dass die Behauptung, wonach angeblich die Erfahrung lehre, dass jun-
ge Männer so bald als möglich in den Besitz einer Identitätskarte ge-
langten, falsch sei und den tatsächlichen Gegebenheiten in Eritrea in
keiner Weise Rechnung trage, zumal er sich bis zum Beginn seiner Mi-
litärdienstzeit ohne weiteres mit seiner Schüler-ID habe ausweisen
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können und während des Militärdienstes auch kein Anlass bestanden
habe, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen,
dass die Behauptung der Vorinstanz, er sei nur in J._______
stationiert gewesen, aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und
tatsachenwidrig sei, zumal der Hauptstützpunkt J._______ gewesen
sei, er aber zwischenzeitlich auch anderswo habe Dienst leisten
müssen, was für eritreische Militärdienstleistende üblich sei,
dass er wegen seiner als glaubhaft einzustufenden Desertion aus dem
Militärdienst eine unverhältnismässige Strafe im Sinne der herrschen-
den Rechtsprechung zu gewärtigen hätte,
dass vorliegend die Auffassung des BFM, wonach die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, zu be-
stätigen ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, die Vorinstanz
habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung
der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenom-
men, zumal etwa die eingereichten Fotos und das ins Recht gelegte
Schulzeugnis, welche als Indiz für seine Glaubwürdigkeit gelten wür-
den, gänzlich ungewürdigt geblieben seien, nicht stichhaltig ist,
dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser
Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vor-
bringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen,
dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der vom Beschwerdeführer
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eingereichten Beweismittel zu Recht davon ausgegangen ist, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite-
ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein Sachverhalt
erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung
des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen
bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286),
dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen (vgl. BFM-Verfügung, S. 4 oben) und - je-
denfalls in impliziter Weise - der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, was jedenfalls weder
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt,
dass sich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte Schülerausweis auf das Schuljahr 2002/2003 sowie das
eingereichte Schulzeugnis auf das Schuljahr 2000/2001 auf die in
D._______ befindliche Highschool beziehen und nicht, wie in der Be-
schwerdeschrift angeführt, auf die im Militärcamp von J._______
angeblich absolvierte 12. Klasse,
dass somit nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die 12.
Klasse im erwähnten Militärcamp überhaupt absolvierte,
dass die von der Vorinstanz gewürdigten Sachverhaltselemente erst
einen späteren Zeitpunkt betreffen und vom BFM der bis zum Jahr
2003 absolvierte Schulbesuch auch nicht bezweifelt wurde, somit die
Vorinstanz auch nicht gehalten gewesen war, auf die fraglichen Be-
weismittel wegen ihrer fehlenden Entscheidrelevanz weiter einzuge-
hen,
dass ferner das BFM im angefochtenen Entscheid zwar Unstimmigkei-
ten hinsichtlich des Zeitpunktes der Militärdienstpflicht und des Ortes
der Stationierung anführte, auf diese und die entsprechenden Entgeg-
nungen in der Beschwerdeschrift jedoch nicht weiter eingegangen zu
werden braucht, da letztlich vom Bundesamt nicht die Absolvierung
des Militärdienstes als solcher, sondern - und dies zu Recht - die
Flucht aus dem Militärdienst und die Ausreiseumstände als unglaub-
haft qualifiziert wurden, weshalb auch die beim BFM und beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereichten Fotos, welche den Beschwerde-
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führer im Militärdienst zeigen würden, für den Nachweis einer Deserti-
on nicht zu genügen vermögen,
dass der Beschwerdeführer zu den Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner
Tätigkeit im Spital und der Gründe, warum er keine Identitätskarte be-
antragt habe, in der Rechtsmitteleingabe keine Entgegnungen vor-
brachte, weshalb in diesen Punkten vollumfänglich auf die Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann,
dass ferner die genauen Umstände zur geltend gemachten Desertion
anlässlich beider Befragungen in der Tat äusserst vage ausgefallen
sind und kaum Details enthalten, welche auf einen tatsächlich erlebten
Sachverhalt schliessen lassen, zumal sie einen persönlichen Bezug zu
tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere
Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interakti-
onsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen,
dass überdies auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Original-
quittungen der Zahlungsaufschläge auf den Pachtzins beziehungswei-
se Bussen vom 6. September 2006 und 23. November 2007 die Anga-
ben des Beschwerdeführers zur angeblichen Desertion nicht in einem
anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen vermögen, zumal
aus diesen Dokumenten lediglich ersichtlich wird, dass eine Person mit
dem (gleichen) Namen des Vaters des Beschwerdeführers in den Jah-
ren 2006 und 2007 einen Pachtzinsaufschlag wegen unerlaubten Ver-
lassens der Landesgrenze des Sohnes in der Höhe von 1'000 Nakfa
habe bezahlen müssen,
dass aus diesen Bussen lediglich aufgrund der Namensangabe einer-
seits noch nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, ob es sich bei der aufge-
führten Person tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers han-
delt,
dass ferner Zweifel an der Echtheit dieser Bussen bestehen, da jeweils
die Referenznummer mit dem Ausstellungsjahr nicht übereinstimmt
und Format sowie Darstellung beider Bussen, obwohl von der genau
gleichen Behörde ausgestellt, in erheblicher Weise voneinander abwei-
chen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung vom 1. Juli 2008 zu-
dem auf einen Eritrea-Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) Bezug nimmt, gemäss welchem Familienangehörige bei Unter-
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stützungshandlungen im Rahmen einer Desertion einer Verhaftung nur
durch Zahlung einer Busse von 10'000 bis 50'000 Nakfa entgehen
könnten,
dass in den erwähnten Bussen demgegenüber lediglich von einem
Zahlungsaufschlag auf den Pachtzins in der Höhe von 1'000 Nakfa die
Rede ist, was ebenfalls gegen die angeführte Desertion und die dar-
aus folgenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer spricht,
dass daher weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch
die eingereichten Beweismittel die Desertion aus dem Militärdienst und
die Umstände derselben sowie die Flucht als solche in irgendeiner Art
und Weise zu belegen oder auch nur Indizien für die fraglichen Sach-
verhaltselemente zu geben vermögen,
dass den eingereichten Beweismitteln daher keine rechtserhebliche
Beweiskraft beigemessen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, sei-
ne Vorfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit
dem Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser
von einer Asylgewährung auszuschliessen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf
an dieser Stelle einzugehen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vom BFM als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde und diese Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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