B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3303/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (…).
D-3303/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige aus
C._______ – stellten am 13. März 2012 bei der schweizerischen Vertre-
tung in Bogotá ein schriftliches Asylgesuch, das sie – vermutlich auf ent-
sprechende Zusatzfragen der Botschaft vom 20. März 2012 hin – mit Ein-
gabe vom 16. April 2012 ergänzten.
Dem Asylgesuch legten sie Kopien ihrer Identitätskarten, je eine Kopie
des Auszugs aus dem Eheregister, einer Strafanzeige bei der Staatsan-
waltschaft vom 7. März 2012 und eines Gesuchs um polizeiliche Zuord-
nung von Personenschutz vom 6. März 2012 inklusive dazugehörenden
Empfehlungen bei.
B.
Mit Begleitschreiben vom 19. April 2012 übermittelte die schweizerische
Vertretung in Bogotá die Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei
sie ergänzend ausführte, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
C.
Mit via die Schweizer Botschaft in Bogotá zugestellter Zwischenverfügung
vom 2. November 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es
erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen
Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Do-
kumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung (recte: Befragung) auf
der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bun-
desamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte
und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes –, das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in
die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit ei-
ner anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das
BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert
30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten auf-
grund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D.
Am 17. Dezember 2012 ging der schweizerischen Vertretung in Bogotá
eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
13. Dezember 2012 zu.
D-3303/2013
Seite 3
E.
Die Beschwerdeführenden machten in den Eingaben vom 13. März 2012,
16. April 2012 und vom 13. Dezember 2012 im Wesentlichen geltend, sie
seien seit zwölf Jahren in C._______ im Departement D._______ wohn-
haft und hätten nie Probleme gehabt. Seit Februar 2012, als die Be-
schwerdeführerin Zeugin eines Unfalls gewesen sei, würden sie telefoni-
sche Morddrohungen erhalten. Sie wüssten aber nicht, wer die Urheber
der Drohungen seien und warum sie bedroht würden. Sie hätten vermu-
tet, dass es eine kriminelle Bande sei, und sie die Drohungen erhalten
hätten, weil sie sich im Quartier sozial betätigt oder sich für Tiere einge-
setzt hätten. Sie hätten aber auch vermutet, dass sie Drohungen wegen
ihres christlichen Glaubens erhalten hätten. Wegen der Drohungen hätten
sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Behörden hätten
ihnen aber keinen Schutz gewährt. Sie hätten sich zu Freunden in ande-
ren Städten begeben, aber auch dort hätten sie Drohungen erhalten. Sie
würden die Schweiz um Asyl ersuchen, da ihre älteste Tochter,
E._______, geboren am (…), in F._______ lebe (Aufenthaltsbewilli-
gung B).
F.
Mit via Schweizer Botschaft in Bogotá versandter Verfügung vom 3. April
2013 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das
Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden
Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Befragung der Be-
schwerdeführenden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hät-
ten, sich dazu zu äussern. In materieller Hinsicht hielt das BFM im We-
sentlichen fest, soweit die Beschwerdeführenden behaupteten, sie hätten
seitens Unbekannter telefonische Morddrohungen erhalten, sei festzuhal-
ten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktio-
nierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfü-
ge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten von Kriminellen im Rah-
men des Möglichen bekämpfe, könne dessen Schutzwilligkeit als gege-
ben erachtet werden. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden zwar
geltend gemacht, keinen Schutz erhalten zu haben. Da sie jedoch nicht
wüssten, um wen es sich bei ihren Verfolgern handle, sei es für die Be-
hörden unmöglich, gegen ihre Verfolger vorzugehen. Sodann gelte es
festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Da es sich bei den
Beschwerdeführenden überdies nicht um landesweit bekannte Persön-
D-3303/2013
Seite 4
lichkeiten handle, sei nicht anzunehmen, dass ihre Verfolger sie an einem
beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Sie hätten sich
bis anhin immer in C._______ aufgehalten. Es sei für sie demnach zu-
mutbar, sich in eine andere Region Kolumbiens zu begeben, um sich ih-
ren Verfolgern zu entziehen. Sie hätten zwar geltend gemacht, sich zu
Freunden in andere Städte begeben und auch dort Drohungen erhalten
zu haben. Für sie bestehe aber trotzdem die Möglichkeit, sich mit einem
innerstaatlichen Wohnsitzwechsel vor ihren Verfolgern zu schützen. Im
Weiteren sei anzufügen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie we-
gen des christlichen Glaubens verfolgt würden, da es sich bei der kolum-
bianischen Bevölkerung zum grössten Teil um Christen handle. Demzu-
folge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes
ausgesetzt und bedürften dementsprechend auch nicht des Schutzes der
Schweizer Behörden. In ihrem Gesuch hätten sie keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Sie hätten zwar angegeben,
dass eine Tochter in der Schweiz lebe. Dabei handle es sich jedoch nicht
um ein Mitglied der Kernfamilie, welche Ehe- oder Lebenspartner sowie
minderjährige Kinder umfasse. Somit könne aufgrund der Tatsache, dass
eine Tochter von ihnen in der Schweiz lebe, keine Einreisebewilligung er-
lassen werden. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und
zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um
Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Ko-
lumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entspre-
chende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. Für die prakti-
sche Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtli-
che umliegenden Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich
mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarlän-
dern um Asyl ersuchten und zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich
als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten erschienen überdies be-
reits aus geographischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als of-
fensichtlich näher liegend. Infolgedessen erachte es das BFM als zumut-
bar, dass die Beschwerdeführer sich an einen anderen Staat als die
Schweiz um Schutz wenden. An diesen Erwägungen vermöchten auch
die weiteren von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente
nichts zu ändern.
G.
Mit am 28. Mai 2013 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá einge-
troffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-
D-3303/2013
Seite 5
ter Eingabe vom 23. Mai 2013 (Posteingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 11. Juni 2013) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Ver-
fügung des BFM vom 3. April 2013 Beschwerde. Dabei beantragten sie
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus,
dass sie seit einigen Wochen wieder Drohungen bekämen. Sie wüssten
nicht, woher, von wem und aus welchen Gründen die Drohanrufe erfolgen
würden, da sie schon seit zwölf Jahren im Quartier wohnen würden und
nie mit jemandem Probleme oder Streit gehabt hätten. Diese Situation
bringe sie zum Verzweifeln. Das Leben unter diesem Zwang sei die Hölle.
Die ständige Ungewissheit, ob etwas passieren werde, mache sie krank.
Die Angst, dass jeder Anruf, jedes Klingeln oder Klopfen an der Tür der
Grund für den Übergriff auf ihr Leben sein könnte, sei unerträglich. Aus
diesem Grunde würden sie um Asyl ersuchen. Das Reisen in ein anderes
Land habe nie auf ihrer Wunschliste gestanden. Sie würden sehr harmo-
nisch leben und hätten absolut kein Bedürfnis zum Auswandern. Die kon-
stanten Drohungen seien der Grund dafür und wohl auch die einzige Art,
die Familie zu beschützen. Der Beschwerde wurde nochmals eine Kopie
der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2012 und ein
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2013 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-3303/2013
Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden die
Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gelten jedoch
für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
D-3303/2013
Seite 7
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen
von der schweizerischen Vertretung in Bogotá nicht zu ihrem Asylgesuch
befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch
vom 13. März 2012 und der diesem folgenden Eingabe vom 16. April
2013 schriftlich dar und dokumentierten sie. Ausserdem wurde ihnen da-
nach mit Zwischenverfügung des BFM vom 2. November 2012 das recht-
liche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des
Asylgesuchs gewährt. Sie machten von ihrem diesbezüglichen Recht auf
Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 13. Dezember 2012 datieren-
den Eingabe denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche Sach-
verhalt erscheint – wie das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung
vom 2. November 2012 als auch in der angefochtenen Verfügung zu
Recht ausführt – angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentie-
rung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Ele-
mente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Ver-
tretung in Bogotá keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgän-
gig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus
hat das BFM sowohl in seiner Zwischenverfügung vom 2. November
2012 als auch in seiner Verfügung vom 3. April 2012 hinlänglich zum
Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden abzuweisen beziehungsweise ihnen die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. Sachverhalt Bst. C und
F). Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge
getan.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
D-3303/2013
Seite 8
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
m.w.H.).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, ihre volljährige Tochter lebe mit
einer Aufenthaltsbewilligung seit zwei Jahren in der Schweiz. Das BFM
vertritt die Auffassung, dass damit keine besonders engen Beziehungen
zur Schweiz geltend gemacht worden seien, zumal die Tochter nicht ein
Mitglied der Kernfamilie sei, welche Ehe- oder Lebenspartner sowie min-
derjährige Kinder umfasse. Entgegen der Auffassung des BFM stellt das
Bundesverwaltungsgericht klar, dass im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG enge Beziehungen zur Schweiz nicht nur zu Mitgliedern der Kern-
familie möglich sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls
auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu hier le-
benden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein
könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4b aa, EMARK 1997 Nr. 15
E. 2g, wo unter anderem auch erwogen wurde, ob mit dem betreffenden
Beschwerdeführer befreundete Personen in der Schweiz lebten). Unter
diesen Umständen ist jedenfalls die Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
renden zur Schweiz aufgrund einer hier lebenden volljährigen Tochter
nicht ohne weiteres zu verneinen. Es handelt sich dabei jedoch lediglich
um ein Abwägungskriterium unter anderen. Zudem geht aus den Einga-
ben der Beschwerdeführenden nicht weiter hervor, ob sie mit der in der
Schweiz lebenden Tochter in Kontakt sind und zu ihr tatsächlich eine en-
ge Beziehung haben. Gegen die Einreise in die Schweiz spricht zudem,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in einem anderen, Ko-
lumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südameri-
kanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (alt Art. 52 Abs. 2
AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betref-
fenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat
zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese
Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich
geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten
sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
D-3303/2013
Seite 9
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch
wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenz-
gebieten – insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela – in
den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenz-
behörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumut-
barkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglich-
keit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie
der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsange-
hörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsu-
chen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlin-
ge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch
unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat – insbe-
sondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens – zu begeben. Im Wei-
teren ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
renden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, welche
aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins
nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
7.2 Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob die Beschwer-
deführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wären beziehungsweise ob sie allenfalls inner-
halb ihres Heimatlandes über eine valable innerstaatliche Fluchtalterna-
tive verfügen würden, offengelassen werden. Es erübrigt sich daher, auf
die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen,
da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern
vermögen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund der Akten die Möglichkeit der Schutzsuche insbesondere in den
Nachbarstaaten Kolumbiens haben. Das BFM hat den Beschwerdefüh-
renden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die
Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb-
nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
D-3303/2013
Seite 10
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3303/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Ver-
tretung in Bogotá und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Sarah Ferreyra
Versand: