Abtei lung IV
D-3304/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Michel Meier,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3304/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B.__________, ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 2. März 2010 in Richtung Sudan verliess und am 9. April
2010 von der Türkei und Italien herkommend illegal in die Schweiz
einreiste,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 14. April 2010 summarisch befragt wurde,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 26. April 2010 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, ihre Familie wolle sie mit dem Sohn eines
Freundes ihres Vaters verheiraten,
dass die Heirat schon lange geplant gewesen sei und Ende April 2010
hätte stattfinden sollen,
dass sie diesen Mann nicht habe heiraten wollen, insbesondere da sie
sich nicht zu Männern, sondern eher zu Frauen hingezogen fühle,
dass sie dies ihrer Familie jedoch nicht habe sagen können,
dass sie sich jedoch ihrer in den USA wohnhaften Cousine L. anver-
traut habe, worauf diese für sie die Ausreise aus dem Heimatland
organisiert und finanziert habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 4. Mai 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von
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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre
Identitätskarte in Äthiopien zurückgelassen habe, weil sie überstürzt
ausgereist sei, sei unglaubhaft,
dass sie ausserdem keine ernsthaften Anstrengungen unternommen
habe, um rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere zu be-
schaffen,
dass sich der Schluss aufdränge, die Beschwerdeführerin habe dem
BFM bewusst entsprechende Dokumente vorenthalten, um einen
allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder verhindern,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass im Weiteren die Aussagen der Beschwerdeführerin zur behaup-
teten Zwangsheirat vage und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass die geltend gemachte Flucht vor ihrer Familie im Zusammenhang
mit einer angeblichen Zwangsheirat daher unglaubhaft sei,
dass auch das Vorbringen, sie fühle sich zu Frauen hingezogen, un-
glaubhaft sei, zumal sie dies in der Erstbefragung nicht erwähnt habe
und ihre Erklärung (Hemmungen gegenüber der dolmetschenden
Landsfrau) nicht überzeuge, da auch bei der Direktanhörung eine
äthiopische Dolmetscherin anwesend gewesen sei,
dass sie in Bezug auf ihre angeblichen lesbischen Neigungen überdies
keine substanziierten Angaben habe machen können,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2010 (Poststempel) anfechten
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und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin
sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum definitiven
Abschluss des Asylverfahrens zu unterlassen,
dass der Beschwerdeeingabe eine Kopie der Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Daten-
weitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
dass im Übrigen den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe zu entnehmen sind,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbehält,
weitere Vorbringen und Beweismittel anzubringen,
dass jedoch darauf verzichtet wird, der Beschwerdeführerin eine dies-
bezügliche Frist zu setzen, zumal dieses Ansinnen nicht näher spezi-
fiziert wird,
dass in der Beschwerde ausserdem die Nachreichung der Original-
Identitätskarte in Aussicht gestellt wird,
dass indessen auch hierzu keine Frist einzuräumen ist, zumal die
Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grund-
sätzlich keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte
(vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgültigen Identitäts-
oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, sondern lediglich auf
Beschwerdeebene eine Kopie ihrer Identitätskarte abgab,
dass sie erklärte, sie habe zuhause eine Identitätskarte, habe diese je-
doch nicht mitnehmen können, weil sie "plötzlich" ausgereist sei (vgl.
A1 S. 3),
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dass dieses Vorbringen jedoch wenig glaubhaft erscheint, zumal sich
die Beschwerdeführerin den Akten zufolge im Zeitpunkt der Ausreise
nicht in einer unmittelbaren Gefährdungssituation befand,
dass sie ausserdem den Anruf des Schleppers erwartet hatte (vgl. A7
S. 2 und 3) und somit entgegen ihrer gegenteiligen Aussage nicht
überstürzt ausreiste, sondern vielmehr ausreichend Zeit gehabt hätte,
ihre Reise ins Ausland vorzubereiten und ihre Identitätspapiere einzu-
packen,
dass im Weiteren die von ihr geschilderte Reise in die Schweiz ohne
gültige Reisepapiere ebenfalls zweifelhaft ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die mitgeführten
Reisepapiere widersprach, indem sie zunächst erklärte, sie habe für
die Reise keine Identitätspapiere gebraucht (vgl. A1 S. 4),
dass sie auf Nachfragen hin jedoch zu Protokoll gab, der Schlepper
habe für die Flugreise einen sudanesischen Pass für sie mitgenommen
(vgl. A1 S. 5),
dass die Beschwerdeführerin schliesslich nach ihrer Ankunft in der
Schweiz keine ernsthaften Bemühungen unternahm, um so schnell als
möglich rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen, sondern es
bei einem Anruf auf die Mailbox ihrer Cousine in den USA bewenden
liess (vgl. A7 S. 2),
dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass an dieser Einschätzung die auf Beschwerdeebene eingereichte
Kopie ihrer Identitätskarte nichts zu ändern vermag,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es be-
stehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei infolge einer be-
vorstehenden Zwangsverheiratung aus dem Heimatland geflüchtet,
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dass sie ausserdem lesbisch sei und dies ihrer Familie nicht sagen
könne, da sie nicht wisse, wie diese reagieren würde,
dass jedoch – wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde – ihre Vor-
bringen im Zusammenhang mit der Heirat und ihrer angeblichen
Homosexualität vage und unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, inwiefern
die Beschwerdeführerin im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung
respektive Verfolgungsgefahr ausgesetzt war,
dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, sie
hätte bei einer Ablehnung der Heirat oder einer Offenlegung ihrer an-
geblichen Homosexualität mit asylrelevanten Nachteilen seitens ihrer
Familie zu rechnen gehabt (vgl. dazu A7 S. 8),
dass die geltend gemachte Verfolgungsfurcht daher als offensichtlich
haltlos zu bezeichnen ist,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, näher auf die Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
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regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
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von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird,
dass praktizierte Homosexualität in Äthiopien zwar strafbar und auch
gesellschaftlich geächtet ist, jedoch vorliegend nicht davon auszu-
gehen ist, die Beschwerdeführerin werde deswegen bei einer Rück-
kehr ins Heimatland ernsthaft in Gefahr kommen, zumal sie in Äthio-
pien über ihre angeblichen lesbischen Neigungen bisher weder ge-
sprochen noch diese ausgelebt hat,
dass dieses Vorbringen zudem aufgrund der vagen und unsub-
stanziierten diesbezüglichen Angaben wie erwähnt ohnehin wenig
glaubhaft erscheint,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende junge
Frau handelt, welche über eine solide schulische Ausbildung verfügt
und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass es ihr bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, im
Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass sie vor der Ausreise von ihrem Vater, einem Anwalt, unterstützt
wurde und sich bei einer Rückkehr ins Heimatland bei Bedarf
wiederum an diesen wenden könnte,
dass sie im Heimatland neben ihrem Vater auch noch über weitere
Verwandte (Mutter, Onkel und Tanten) verfügt und somit bei einer
Rückkehr nach Äthiopien nicht auf sich alleine gestellt wäre,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung
im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und angefochtene Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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