B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3304/2014
law/rep
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) – verliess
seine Heimat eigenen Angaben zufolge im August 2011 und gelangte via
die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 21. August 2011 illegal
in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Au-
gust 2011 befragte ihn das damalige BFM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ (EVZ) summarisch (Befragung zur Person, nachfol-
gend BzP genannt) und hörte ihn am 10. Juni 2013 einlässlich zu den Asyl-
gründen an. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 wies ihn das
BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu.
A.b Anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden
machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei ungefähr als Zehn-
jähriger zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern von
B._______ nach D._______ umgezogen. Im Alter von 15 Jahren sei er drei
Jahre lang zum Arbeiten im G._______ gewesen. Danach sei er nach Sy-
rien zurückgekehrt und habe in Damaskus während zweieinhalb Jahren
den Militärdienst absolviert. Im Jahr 2006 sei er nach Griechenland gereist.
Da er dort wiederholt von Griechen zusammengeschlagen und schliesslich
wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert worden sei, habe er sich im August
2010 zur Rückreise in seine Heimat entschlossen. Danach habe er sich
noch ungefähr ein Jahr lang in Syrien aufgehalten, bevor er sein Heimat-
land im August 2011 definitiv verlassen habe.
Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er namentlich aus, er stamme aus ei-
ner politischen Familie, weshalb er selbst schon früh damit begonnen habe,
sich für die PYD ("Partiya Yekitîya Demokrat", "Partei der Demokratischen
Union") zu engagieren. Da er die Schule nicht lange besucht habe, hätten
seine Tätigkeiten für diese Partei im Wesentlichen darin bestanden, an de-
ren Sitzungen teilzunehmen und Hilfsarbeiten zu übernehmen, wozu das
regelmässige Verteilen von Flyern gehört habe.
Eines Tages sei er in Damaskus im Auto unterwegs gewesen. Die syrische
Polizei habe ihn anzuhalten versucht, um eine Kontrolle durchzuführen. Er
habe aber nicht angehalten, da er in seinem Auto Propagandamaterial der
PYD mit sich geführt habe. Anschliessend habe er sich bei einer in Damas-
kus lebenden Schwester versteckt.
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Im Weiteren habe er einen Freund namens H._______ gekannt, der Mili-
tärdienst in Damaskus geleistet habe. Dieser habe ihn ungefähr zwanzig
Male jeweils über geplante Angriffe der syrischen Armee auf bestimmte
kurdische Quartiere in Damaskus informiert, die er seinerseits an die Füh-
rung der PYD weitergeleitet habe. In der Folge seien H._______s Tätigkei-
ten als Informant aufgeflogen und dieser wenig später umgebracht worden.
Aus Angst davor, nunmehr ebenfalls behördlich gesucht zu werden, habe
er sich daraufhin zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zum Nachweis seiner Identität die Originale seiner syrischen Identi-
tätskarte sowie seines Führerausweises zu den Akten. Im Weiteren reichte
er ein Bestätigungsschreiben der Arabischen Organisation für Menschen-
rechte vom 13. Juni 2012, einen vom 13. Januar 2014 datierenden Auszug
seines Facebook-Profils sowie diverse Fotos, die ihn an Demonstrationen
sowie an Parteiversammlungen in der Schweiz zeigen, ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 15. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 16. Mai 2014 ersuchte der Be-
schwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters um Einsicht in
die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit
Schreiben vom 20. Mai 2014.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
jetzigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Ent-
scheid vom 14. Mai 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der ab-
lehnende Asylentscheid des BFM vom 14. Mai 2014 sei aufzuheben; der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom
BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Im Weiteren bean-
tragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche
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Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung in der Person seines
Rechtsvertreters zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Mit Begleitschreiben vom 27. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter eine
Kopie der am 24. Juni 2014 per E-Mail an ihn übermittelten Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung der Gemeinde I._______ zugunsten seines Man-
danten ein. Ergänzend gab er die Personalien der beiden in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannten Schwestern des Beschwerdeführers an und
ersuchte um Beizug ihrer Asylakten im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 zog das BVGer antragsgemäss
die Dossiers der beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten
Schwestern J._______ (N […]) und K._______(N […]) des Beschwerde-
führers für das vorliegende Beschwerdeverfahren bei. Im Weiteren hiess
es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsver-
treters gut und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 28. Juli 2014 ein.
H.
Das BFM hielt in seiner am 12. August 2014 innert einmalig erstreckter
Frist eingereichten Vernehmlassung fest, nach Durchsicht der Beschwer-
deunterlagen lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Das BVGer stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ver-
nehmlassung des BFM am 13. August 2014 zur Kenntnisnahme zu.
J.
Am 5. September 2014 sandte der Rechtsvertreter dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Schreiben der PYD Sektion Europa vom 25. Juni 2014 zu,
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wonach der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei und sich aktiv für
die Demokratie und Freiheit einsetze.
K.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 hielt der Rechtsvertreter fest, zwi-
schenzeitlich seien auch die Eltern und die Geschwister des Beschwerde-
führers in die Schweiz eingereist und hätten hier um Asyl nachgesucht. Die
entsprechenden Dossiers (…) müssten im Auge behalten werden, da die
allfällige Anerkennung dieser Familienangehörigen als Flüchtlinge dazu
führen könnte, dass der Beschwerdeführer ein noch höheres Risiko einer
Reflexverfolgung zu tragen hätte. Gleichzeitig reichte er eine vom 9. De-
zember 2014 datierende Kostennote und den zugehörigen Arbeitsrapport
zu den Akten.
L.
Mit Begleitschreiben vom 15. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter eine
berichtigte Kostennote vom 5. Januar 2015 nach.
M.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwer-
deführer seit September 2015 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit als
Mitarbeiter im Gastgewerbe nachgeht. Das Bundesverwaltungsgericht for-
derte ihn deshalb auf, innert Frist das ausgefüllte Formular Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege einzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde vom Wegfall der Bedürftigkeit ausgegangen.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2016 liess der Beschwer-
deführer verschiedene Unterlagen zu den Akten reichen verbunden mit der
Bitte, ihm weiterhin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 14. Mai 2014 die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange-
ordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefoch-
ten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
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oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Ge-
mäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind
keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlings-
konvention).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
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Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
4.4
4.4.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, in Anbetracht
zahlreicher unglaubhafter Elemente in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers würden massive Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen
bestehen. Die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden
könnten deshalb nicht geglaubt und deren Asylrelevanz brauche folglich
nicht geprüft zu werden.
4.4.2 Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuches zunächst geltend, er sei ungefähr sieben Monate vor
seiner endgültigen Ausreise aus Syrien zuhause in D._______ von der Po-
lizei aufgesucht worden, nachdem einen Tag vorher eine Sitzung der PYD
in ihrem Haus durchgeführt worden sei. Die Polizei habe ihn und seinen
Vater auf den Posten mitgenommen und dort verhört und geschlagen.
Nach einer Woche sei er wieder freigelassen worden, worauf er nach Da-
maskus geflohen sei (vgl. act. A5/12 S. 6 i.V.m. S. 7).
Wie vom BFM zutreffend festgehalten fällt diesbezüglich zunächst auf,
dass der Beschwerdeführer seine einwöchige Inhaftierung in D._______
bei der Bundesanhörung im Rahmen der freien Schilderung seiner Asyl-
gründe mit keinem Wort mehr erwähnt hat. Er verneinte überdies später
explizit die Frage, ob es im Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien vom Vorfall
mit der Polizeikontrolle abgesehen (vgl. hierzu E. 4.4.3 nachstehend) sonst
noch zu Kontakten mit den syrischen Behörden gekommen sei (vgl. act.
A13/13 S. 6 F und A51). Im Weiteren verneinte er auch implizit die Frage,
ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, erklärte er diesbezüglich
doch, er habe ständig versucht, „die Behörden zu vermeiden“, da er sich ja
illegal in Syrien aufgehalten habe (vgl. act. A13/13 S. 7 F und A53). Erst
auf die Konfrontation mit der Tatsache hin, er habe anlässlich der Erstbe-
fragung noch erwähnt, einmal wegen seiner PYD-Aktivitäten inhaftiert wor-
den zu sein, merkte er an, doch einmal verhaftet worden zu sein und dies
auch bei der Bundesanhörung erwähnt zu haben (vgl. act. A13/13 S. 10 F
und A86). Angesichts des Gesagten verfängt der Erklärungsversuch in der
Beschwerde nicht, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer falschen Wort-
wahl der übersetzenden Dolmetscherin beziehungsweise seiner be-
schränkten kognitiven Fähigkeiten davon ausgegangen, man habe ihn
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nicht nach einer Polizeihaft, sondern danach gefragt, ob er jemals eine Ge-
fängnisstrafe zufolge einer gerichtlichen Verurteilung verbüsst habe (vgl.
Beschwerde S. 4 f. Ziff. 5), verneinte der Beschwerdeführer doch in den
vorerwähnten Antworten 51 und 53 jegliche weitere Kontakte mit den syri-
schen Behörden. Es bestehen somit erhebliche Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer im Jahr vor seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich we-
gen seiner Aktivitäten für die PYD eine Woche lang in D._______ inhaftiert
worden ist.
4.4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Polizei habe ihn
vor seiner Ausreise aus Syrien einmal in Damaskus vor einer Verkehrsam-
pel anzuhalten versucht. Da er indessen Parteiflugblätter im Auto mitge-
führt habe, habe er nicht angehalten, sondern sei „einfach weitergefahren“,
um zu verhindern, dass die Polizei bei einer Fahrzeugkontrolle die Flug-
blätter hätte sicherstellen können (vgl. act. A5/12 S. 6 i.V.m. act. A13/13 S.
5 F und A38).
Zunächst erstaunt es, wie es dem Beschwerdeführer gelingen konnte, ein-
fach weiterzufahren und sich der angeblichen Polizeikontrolle ohne Weite-
res zu entziehen, bliebe doch anzunehmen, dass die besagte Ampel im
fraglichen Zeitpunkt rot angezeigt und ein Fluchtversuch des Beschwerde-
führers beinahe zwangsläufig zu seiner Verfolgung beziehungsweise Fest-
nahme geführt hätte. Selbst wenn indessen von einer erfolgreichen Flucht
des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bleibt anzumerken, dass er in
diesem Zusammenhang keine weiteren behördlichen Nachteile geltend
machte, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Vorkommnis für ihn
keinerlei weitere Konsequenzen zur Folge hatte. So besehen, erscheint
dieses Geschehnis – Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – auch nicht geeignet,
eine Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu begründen.
4.4.4 Der Beschwerdeführer behauptete schliesslich, ein Freund namens
H._______ habe ihn etwa 20 Male über geplante Angriffe der syrischen
Armee auf kurdische Viertel in Damaskus informiert, wobei er selbst diese
Informationen jeweils an die zuständigen Kontaktpersonen der PYD wei-
tergeleitet habe. Dies sei möglich gewesen, weil H._______ damals Mili-
tärdienst bei der syrischen Armee geleistet habe. Kurz vor seiner Ausreise
seien die Tätigkeiten dieses Freundes aufgeflogen und letzterer wenig spä-
ter getötet worden. Vor dessen Tod hätten die syrischen Behörden Kennt-
nis von dessen Kontakten erhalten, worunter auch sein Name figuriert
habe. Aus diesem Grunde habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlos-
sen.
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Seite 10
Auch in diesem Kontext weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers
markante Widersprüche auf. So erklärte er bei der BzP, die syrischen Si-
cherheitskräfte hätten H._______ nach Entdeckung seines Treuebruchs
gefoltert, wobei er den Sicherheitsbehörden alle Namen seiner Kontakte
bekanntgegeben habe. Danach hätten sie ihn getötet (vgl. act. A5/12 S. 6).
Demgegenüber gab er anlässlich der Bundesanhörung an, H._______
habe ihn – den Beschwerdeführer – noch angerufen und ihm mitgeteilt,
dass er (H._______) aufgedeckt worden sei und die Sicherheitsbehörden
nunmehr auch Kenntnis von ihren gemeinsamen Telefonaten hätten. Vier
oder fünf Tage später sei H._______ im Militärdienst umgebracht worden
(vgl. act. A13/13 S. 6 A52).
In der Beschwerde wird diesbezüglich zwar eingewendet, H._______ habe
den Beschwerdeführer in Vorahnung seiner bevorstehenden Festnahme
noch rechtzeitig warnen können (vgl. Beschwerde S. 7 letzter Absatz). Bei
dieser Sachlage bleibt indessen unerfindlich, weshalb H._______ nicht
selbst noch rechtzeitig die Flucht ergriffen hätte, da ihm ja der Ernst seiner
persönlichen Lage vollends bewusst gewesen wäre. Es leuchtet überdies
nicht ein, aus welchen Gründen die syrischen Sicherheitsbehörden nach
Entdeckung von H._______s Verrat mit dessen Festnahme hätten zuwar-
ten sollen, zumal diese zweifelsohne realisiert hätten, dass sie ihm durch
ein Zuwarten die Möglichkeit eröffnet hätten, seine Kontaktpersonen recht-
zeitig zu warnen und ihnen auf diese Weise die Flucht zu ermöglichen.
Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP einerseits
aussagte, H._______ sei vier Tage vor seiner Ausreise getötet worden (vgl.
act. A5/12 S. 7), um andererseits bei der Bundesanhörung zu behaupten,
es habe nach H._______s Tod noch zwei Monate gedauert, um seine Aus-
reise zu organisieren (vgl. act. A13/13 S. 8 F und A69 bis 71). In der Be-
schwerde wird diesbezüglich zwar geltend gemacht, der Hinweis auf die
Ausreise in der BzP beziehe sich nicht auf die Ausreise aus Syrien, son-
dern auf die Flucht aus Damaskus an einen versteckten Ort innerhalb Sy-
riens, wo der Beschwerdeführer noch zwei Monate lang zugebracht habe
(vgl. Beschwerde S. 7 Abs. 3 und 5). Der Beschwerdeführer hielt freilich
bei der BzP unmissverständlich fest, bis zum Vorfall mit seinem Freund
H._______ im August 2011 in Damaskus geblieben zu sein (vgl. act. A5/12
S. 7 Mitte), weshalb letzterer Erklärungsversuch ins Leere stösst. Es ist
somit auch nicht glaubhaft, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer nach angeblicher Entdeckung der Informantentätigkeiten seines
Freundes H._______ gesucht hätten.
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Seite 11
4.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Gefahr einer Re-
flexverfolgung wegen seiner beiden in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannten Schwestern J._______ und K._______ hinweist (vgl. Eingabe vom
27. Juni 2014 S. 1 unten), ist vorab festzustellen, dass beide Schwestern
nicht über die originäre Flüchtlingseigenschaft verfügen, sondern jeweils in
die Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehemänner – L._______ respektive
M._______ – einbezogen worden sind. Darüber hinaus hat der Beschwer-
deführer nicht geltend gemacht, die syrischen Behörden seien in der Hei-
mat wegen den vorerwähnten beiden Schwagern gegen ihn vorgegangen.
Bei dieser Sachlage besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass
er im Falle einer – ohnehin hypothetischen – Rückkehr in sein Heimatland,
einer asylbeachtlichen Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatlandes begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste, oder heute
im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen seiner Schwestern und deren
Ehemännern mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Die Vorinstanz hat
folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei bei einer Wieder-
einreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
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Seite 12
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz an De-
monstrationen sowie Parteiveranstaltungen der PYD teilgenommen. Diese
Aussage des Beschwerdeführers ist durch diverse, im Rahmen des vo-
rinstanzlichen Verfahrens eingereichte Fotos dokumentiert, auf denen er
als Teilnehmer von Demonstrationen in N._______, O._______, P._______
und Q._______ erkennbar ist, der dabei gelegentlich Transparente hält o-
der (prokurdische) Fahnen trägt. Darüber hinaus zeigen ihn Fotos als Teil-
nehmer von Parteiveranstaltungen. Die entsprechenden Fotos stammen
aus dem Jahr 2013, soweit sie datiert sind. Seine Aktivitäten im Rahmen
seines eigenen "Facebook"-Profils, die im Wesentlichen im Verbreiten von
regimekritischen Stellungnahmen sowie von Fotos des kurdischen Wider-
stands bestehen, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind
allerdings nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Be-
schwerdeführers führen könnten. Es handelt sich hierbei vielmehr um Ak-
tivitäten, die als massentypisch zu bezeichnen sind, da eine Vielzahl von
Syrern in der Exilszene Gleiches tun. Demgegenüber sind den Akten kei-
nerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
D-3304/2014
Seite 13
einer exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kader-
stelle innehat. Vielmehr nimmt er lediglich wie Tausende anderer Exil-Syrer
als Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Die gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des
politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil Angaben
zur Person und Fotos, welche ihn als Teilnehmer von Demonstrationen er-
kennen lassen, aufgeschaltet hat, erscheint es nach dem Gesagten nicht
als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes
Interesse an seiner Person bestehen könnte. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass zwei Schwager beziehungsweise – derivativ – zwei
Schwestern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in der Schweiz aner-
kannt sind, besteht doch bereits zufolge der vom Beschwerdeführer ver-
schiedenen Familiennamen der beiden Schwager kein evidenter Konnex
zu seiner Person.
5.4.2 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer habe Syrien verlassen, bevor man ihn zum Kriegsdienst hätte aufbieten
können. Bekanntlich habe er seinen Militärdienst als Fahrer geleistet. Er
habe sogar seinen Führerausweis im Militärdienst erworben. Damit gehöre
er dem Kreis von Spezialisten an, die zum Militärdienst aufgeboten würden.
Diese Aufgebote erfolgten über die Medien, indem Absolventen des Mili-
tärdienstes zu den Waffen gerufen würden, die an einem bestimmten Ort,
zu einer bestimmten Zeit, bei einer bestimmten Einheit oder in einer be-
stimmten Funktion ihren Militärdienst abgeleistet hätten. Fahrer würden im-
mer wieder aufgeboten, weil ein rascher Nachschub und gute Verbindun-
gen gerade in einem Bürgerkrieg enorm wichtig seien. Dies bedeute, dass
er, sollte er auf diese Weise aufgeboten worden sein, auf der Liste mit den-
jenigen Personen figurieren dürfte, nach denen gesucht werde, um in den
Kriegsdienst einzurücken. Dies führe dazu, dass er bei einer Rückkehr
nach Syrien mit Sicherheit festgehalten und kontrolliert würde. Dabei würde
sich auch herausstellen, dass er in der Schweiz politisch gegen das Re-
gime in Damaskus tätig gewesen sei. Aus diesem Grund sei er in jedem
Fall als Flüchtling anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 10, Abs. 3).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für die Annahme einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgung zufolge exilpolitischer Aktivitäten massge-
blich ist, ob die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als sol-
che geeignet erscheinen, ihn aus Sicht des syrischen Regimes als poten-
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zielle Bedrohung erscheinen zu lassen, was im Falle des Beschwerdefüh-
rers – wie vorstehend unter E. 5.4.1 ausgeführt – nicht gegeben ist. Die
Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Syrien aufgrund einer landesinternen Refraktärsliste mög-
licherweise automatisch festgenommen und dabei auch über exilpolitische
Aktivitäten befragt würde, sind im Übrigen rein spekulativer Natur.
5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. hierzu das Urteil des BVGer vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen,
dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die
heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise aus Syrien keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Be-
hörden hatte und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten ist, ist nicht anzunehmen, dass er wegen sei-
ner Landesabwesenheit im Falle einer Rückkehr asylrelevante Massnah-
men zu befürchten hätte.
5.6 Nach dem Gesagten ist unwahrscheinlich, dass die syrischen Behör-
den den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der
Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Um-
ständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis er-
langen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das beste-
hende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr
nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf wei-
tere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 zu-
folge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss
Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der mit Eingabe vom 13. Juli 2016 ein-
gereichten Unterlagen ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszuge-
hen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht
legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von
Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der in der Kostennote vom 13. Juli 2016 ver-
anschlagte Aufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stun-
denansatz von Fr. 230.– ist jedoch auf Fr. 220. – zu reduzieren. Der Rechts-
beistand ist dementsprechend durch das BVGer mit Fr. 1976.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Fürsprech Jürg Walker wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1976.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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