Abtei lung IV
D-3305/2007
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Thomas Wespi, Walter Lang
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______,
B._______,
C._______,
D._______, Irak,
wohnhaft in (), Irak,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. März 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 ersuchten die Beschwerdeführer beim
Schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad um Asyl. Zur Begründung ihrer
Gesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten ursprünglich aus
dem Südirak und seien Schiiten. Der Vater des Beschwerdeführers sei deswegen
Ende der Neunzigerjahre von der früheren irakischen Regierung verfolgt worden
und sei in die Schweiz geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit nach
E._______ und später F._______ gegangen, wo er drei Jahre gearbeitet habe.
Anschliessend sei er in den Irak nach () zurückgekehrt und habe als G._______
gearbeitet. Zudem habe er kürzlich in H._______ ein grosses Restaurant eröffnet.
Da er Schiite sei und mit der Familie in I._______ lebe, sei er gezwungen
gewesen, bei den schiitischen Milizen mitzumachen oder diese wenigstens zu
unterstützen. Da er sich dem widersetzt habe, habe er verschiedentlich Drohungen
erhalten und sei schliesslich in eine andere Stadt umgezogen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 leitete das Schweizerische Verbindungsbüro
in Bagdad die Asylgesuche an das BFM weiter.
B. Mit Verfügung vom 28. März 2007 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
C. Mit Eingabe vom 26. April 2007 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in
Bagdad: 30. April 2007; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Mai 2007)
ersuchten die Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und Gewährung von
Asyl.
D. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 schloss das BFM auf Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
3Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asyl-
suchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreise-
bewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.).
4.
4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer als in I._______ wohnhafter Schiit gezwungen gewesen sei,
den schiitischen Milizen entweder beizutreten oder diese zu unterstützen, sowie
die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedrohungen seien nicht als
Verfolgungssituation einzuschätzen, aufgrund derer eine asylrechtliche
Gefährdung anzunehmen sei. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer dieser
Situation durch einen Wohnortswechsel entzogen. Sodann würde der Aufenthalt
eines Bruders, Cousins, Onkels oder eines entfernten Verwandten die
Voraussetzung für die Annahme von nahen Beziehungen zur Schweiz nicht
erfüllen. In der Regel sei nämlich dann vom Vorhandensein enger Bindungen zur
Schweiz auszugehen, wenn sich hier ein Ehepartner des Gesuchstellers und die
gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhielten. Daher sei der Aufenthalt der
Eltern und von zwei Geschwistern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in der
Schweiz für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Des Weiteren halte sich
gegenwärtig etwa eine Million irakischer Staatsangehöriger in Syrien auf. Die
syrischen Behörden hätten unter Mitwirkung des UNHCR eine Regelung
("temporary protection") ausgearbeitet, die es den sich in Syrien aufhaltenden
4Irakern erlaube, im Land zu verbleiben, ohne von einer Rückschaffung bedroht zu
sein. Zudem befänden sich mehrere Hundertausend Iraker als Flüchtlinge in
Jordanien. Auch dieses Land betreibe diesen irakischen Flüchtlingen gegenüber
eine Politik der Nichtrückschiebung. Der Beschwerdeführer sei ausserdem bereits
drei Jahre in F._______ gewesen, wo er gearbeitet habe. Somit existierten für die
Beschwerdeführer ausser der Schweiz noch weitere Staaten, in denen sie Schutz
finden könnten. Schliesslich seien die Beschwerdeführer im Irak sozialisiert
worden und arabischer Muttersprache, weshalb eine Integration in einem der
Nachbarländer des Irak oder allenfalls in einem anderen arabischsprachigen Land
aus soziokulturellen Gründen im Verhältnis zur Schweiz weitaus einfacher und
erfolgreicher zu sein scheine.
4.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
einen ablehnenden Entscheid getroffen hat. Es kann daher vollumfänglich auf die
entsprechenden, oben wiedergegebenen, Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). In der Beschwerde wird nichts angeführt,
was zu einem anderen Schluss als dem von der Vorinstanz getroffenen führen
könnte. So vermögen weder die Darstellung der Situation der Familie des
Beschwerdeführers noch der Hinweis auf die militärische Funktion des Vaters der
Beschwerdeführerin, welcher als K._______ tätig sei, oder die Befürchtung, in
Syrien oder Jordanien keine Arbeit zu finden, die Richtigkeit der vorinstanzlichen
Ausführungen in Frage zu stellen.
4.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftig-
keit der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes als nicht gegeben erachtet
werden muss und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung
sprechen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in
Bagdad
- die Schweizerische Vertretung in Bagdad, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an die Beschwerdeführer, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen In-
halts sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am: