B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3305/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Serbien,
beide vertreten durch Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliessen Serbien eigenen Angaben gemäss am 3. Dezem-
ber 2011 und reisten am folgenden Tag in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten.
A.b Am 13. Dezember 2011 wurden die Beschwerdeführenden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihren Personalien, ihrem Reise-
weg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Der Beschwerdefüh-
rer sagte aus, in der Nacht des 22. auf den 23. Oktober 2011 seien unbe-
kannte Personen in sein Haus eingedrungen und hätten ihn aus dem Bett
gezerrt. Sie hätten ihn geschlagen und seine Ehefrau vergewaltigt. Der
Angriff sei erfolgt, weil er Präsident einer Roma-Vereinigung gewesen sei
und als solcher für Hilfeleistung an Roma verantwortlich gezeichnet habe.
Man habe gedroht, man werde seiner Schwiegertochter dasselbe antun
und seinen Sohn sowie die Enkelkinder umbringen. Er habe versprochen,
sein Engagement einzustellen. Am 14., 15. und 16. November 2011 sei er
telefonisch aufgefordert worden, wegzuziehen, ansonsten man sein Haus
in Brand setzen werde. Dies habe man auch seinem Sohn und seiner
Schwiegertochter gesagt. Als er seinen Vater orientiert habe, habe dieser
einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben. Eine Woche später sei er
erneut mehrfach (täglich vom 24. November bis 1. Dezember 2011) tele-
fonisch angegangen worden. Er habe dies dem Roma-Rat gemeldet, der
ihm nicht habe helfen können. Man habe ihm gedroht, es werde noch
schlimmer kommen, falls er sich an die Polizei wende. Die Beschwerde-
führerin sagte aus, sie habe nach der Vergewaltigung einen Arzt aufge-
sucht. Es sei ihr gesundheitlich schlecht gegangen.
A.c Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM am 14. Mai 2012 zu ih-
ren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentli-
chen geltend, es seien vier Personen in sein Haus eingedrungen. Sie hät-
ten ihn wegen seiner Aktivitäten zugunsten der Roma verflucht und ihn
aufgefordert, seine humanitäre Arbeit zu stoppen. Man habe ihm gedroht,
dass man sie in ihrem Haus verbrennen werde, falls er sich an die Be-
hörden wende. Seine Frau sei vergewaltigt worden und habe das Be-
wusstsein verloren. Als eine humanitäre Hilfesendung im Dorf eingetrof-
fen sei, die vor dem Überfall bestellt worden sei, habe er seinen Sohn
gebeten, die Sendung zu verteilen. Am 14. November 2011 sei er angeru-
fen worden. Man habe seine Schwiegertochter, die den Anruf entgegen-
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genommen habe, beschimpft und sie gefragt, ob ihre Schwiegermutter ihr
erzählt habe, wie es ihr bei der Vergewaltigung ergangen sei. Am folgen-
den Tag sei sein Sohn bedroht worden, einen Tag später habe man ihn
bedroht. Eine Woche nach dem Tod seines Vaters habe der Telefonterror
wieder eingesetzt. Aufgrund dieser Ereignisse habe er sich entschlossen,
seine Heimat zu verlassen. Obwohl er eine gute Zusammenarbeit mit der
Polizei gehabt habe, habe er es nicht gewagt, diese zu rufen. Seine Frau
und er hätten einen Arzt aufgesucht, der ihnen Medikamente verabreicht
und seine Frau zu einem Neuropsychiater überwiesen habe. Seine in
Serbien lebende Tochter habe ihm am Telefon gesagt, dass an seinem
Haus die Fenster eingeschlagen und verschiedene Sachen gestohlen
worden seien. Dies sei der Polizei gemeldet worden. Die Beschwerdefüh-
rerin sagte aus, zwei der Eindringlinge hätten ihren Ehemann festgehal-
ten. Ein Mann habe sie festgehalten, währenddem ein anderer sie verge-
waltigt habe. Sie habe nie mit jemandem Probleme gehabt; alles sei nur
geschehen, weil ihr Mann karitativ tätig gewesen sei. Da sie bedroht wor-
den seien, hätten sie es nicht gewagt, die Behörden zu verständigen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asyl-
gesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2012 die teilweise
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Unzu-
lässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 29. Juni
2012 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das
BFM übermittelt.
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E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden vom
Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind
in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur
gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die an-
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geordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch
lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet hat.
4.
4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, die Situation der ethni-
schen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen
Wandels entspannt. Am 25. Februar 2012 sei das Bundesgesetz zum
Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten. Die
Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Übergriffe durch Dritt-
personen auf Roma könnten nicht ausgeschlossen werden. Die von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Vorfälle stellten auch in Serbien
Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Gegen Beamte,
die notwendige Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, könne auf
dem Rechtsweg vorgegangen werden. Der serbische Staat sei bestrebt,
Verfehlungen zu ahnden. Die Beschwerdeführenden hätten es – trotz den
geltend gemachten guten Beziehungen des Beschwerdeführers zur Poli-
zei – unterlassen, den Übergriff und die Drohanrufe den Behörden zu
melden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich für die
Rom-Gemeinschaft eingesetzt habe, erstaune, dass er seine eigenen
Rechte nicht geltend gemacht habe. Da vom Vorhandensein eines adä-
quaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die gel-
tend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Widersprüchliche Aussagen
der Beschwerdeführenden zum Verhalten der Beschwerdeführerin nach
der geltend gemachten Vergewaltigung liessen massive Zweifel am
Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aufkommen. Der Beschwerdeführer habe
sich auch widersprüchlich dazu geäussert, wer den letzten Drohanruf
entgegengenommen habe. Die Beschwerdeführenden seien gemäss Ak-
tenlage gesund und der Beschwerdeführer habe reichlich Berufserfah-
rung als (…). Sie könnten in Serbien zudem auf ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz zurückgreifen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Erlebnisse der Be-
schwerdeführenden seien traumatisierend gewesen und es sei äusserst
belastend, sich an Details erinnern zu müssen. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin durch die Vergewaltigung stark trau-
matisiert worden sei, weshalb ihre Aussagen zum Teil unter diesem As-
pekt nur relativ auf ihren Wahrheitsgehalt hin beurteilt werden könnten.
Die bei den Anhörungen anwesende Hilfswerkvertretung habe bezüglich
der Beschwerdeführenden eine psychologische/psychiatrische Behand-
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lung empfohlen. In neuen Berichten von Amnesty International und UN-
News sei auf die gesetzliche und gesellschaftliche Diskriminierung von
Roma hingewiesen worden; Serbien werde ausdrücklich erwähnt. Es wä-
re für den Beschwerdeführer fast unmöglich, eine Arbeit zu finden. Die
serbischen Behörden würden ihm keinen Schutz vor Übergriffen gewäh-
ren. Es sei davon auszugehen, dass die Angreifer bessere Beziehungen
zu den Behörden hätten als er selbst. Die ganze Familie wäre Benachtei-
ligungen, Belästigungen und Übergriffen ausgesetzt. Nach der Wahl des
neuen Präsidenten sei die politische und ethnische Situation in Serbien
noch angespannter geworden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Da die
Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland eigenen
Aussagen gemäss weder mit den Behörden noch mit Privatpersonen
Probleme gehabt hätten und der Beschwerdeführer gut mit der Polizei
zusammengearbeitet habe, kann den heimatlichen Behörden nicht unter-
stellt werden, sie hätten nichts zum Schutz der Beschwerdeführenden un-
ternommen, falls sich diese an sie gewandt hätten. Wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung festgehalten hat, handelt es sich bei den von
ihnen geltend gemachten Übergriffen und Drohungen um Straftaten, die
auf Anzeige hin zu verfolgen wären. Straftaten, die den Behörden nicht
zur Kenntnis gebracht werden, können von diesen indessen nicht geahn-
det werden. Bei den Ausführungen in der Beschwerde, die Angreifer hät-
ten bessere Beziehungen zur Polizei gehabt als der Beschwerdeführer,
handelt es sich um reine Spekulation, da den Beschwerdeführenden die
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Täter offenbar nicht bekannt sind und sie bei den Behörden nicht um
Schutz nachgesucht haben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage
der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem
publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl.
BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Dis-
kriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer
Sicht sei allgemein schwierig. Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen
auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen
diese jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009).
5.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass mehrere Verwandte der Beschwer-
deführenden (gemeinsame Tochter, Bruder und Cousins des Beschwer-
deführers) in Serbien leben (act. A 5/10 S. 5), womit sie über ein familiä-
res Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Sie besitzen in C._______
ein Haus, in dem sie vor ihrer Ausreise aus Serbien gewohnt haben und
in das sie zurückkehren können. Überdies verfügt der Beschwerdeführer
über eine Ausbildung als Maschinentechniker, weshalb anzunehmen ist,
er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren und für
sich und seine Ehefrau sorgen. Bei der Integration werden die Beschwer-
deführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahl-
reichen nahen Verwandten zählen können, die in Serbien leben. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz, die sei unter gewissen Bedingungen auf An-
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trag erhalten können (Art. 93 AsylG), wird ihnen den Wiedereinstieg in
Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist
darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
5.4.3 Die von den Beschwerdeführenden erwähnten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin sind in Serbien behandelbar, weshalb
einer Rückkehr keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Die Be-
schwerdeführerin kann ihre allenfalls immer noch vorhandenen psychi-
schen Probleme – falls nötig – in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen,
zumal die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist.
Sollten gravierende Probleme auftreten, ist es ihr überdies zumutbar, sich
für Unterstützung an die entsprechenden staatlichen Stellen oder an die
vorhandenen privaten Organisationen zu wenden.
5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 29. Juni 2012 die unentgeltliche Rechtspflege
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gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3305/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: