B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3305/2013/was
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. September 2009 in die Schweiz ein,
wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2009 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen sei-
nes Heimatlandes befragt. Am 6. Oktober 2009 hörte ihn das BFM ein-
lässlich zu den Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
vom 21. September 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Ver-
fügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur Feststellung des
vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm zur Ein-
reichung weiterer Beweismittel eine 30-tägige Frist anzusetzen. Schliess-
lich ersuchte er um Mitteilung des Spruchkörpers.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde zusammen 76 Beila-
gen ein.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Be-
schwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
einzuzahlen. Gleichzeitig gab er ihm Gelegenheit, weitere Beweismittel
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einzureichen und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers
mit.
E.
Der Beschwerdeführer zahlte am 28. Juni 2013 den einverlangten Kos-
tenvorschuss ein.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer ein weite-
res Beweismittel ein.
G.
Mit Verfügung vom 8. August 2013 gab der Instruktionsrichter dem BFM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 21. August 2013 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der In-
struktionsrichter stellte diese dem Beschwerdeführer am 30. August 2013
zur Stellungnahme zu.
I.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, stellte weitere Verfahrensanträ-
ge und reichte sechs weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
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vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 7. Mai 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24
E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
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3.3 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen
abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügungen. Die Be-
schwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Verfügung vom 13. Juni 2013 erho-
bene und am 28. Juni 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund
der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine
Vielzahl der eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte)
weisen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben
für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind
weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsver-
treter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht
worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Dem
Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für
den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl.
Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Sarah Ferreyra
Versand: