B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3305/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
D-3305/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz B.______, verliess ihren
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. März 2012 und gelangte auf
dem Landweg am 28. März 2012 in die Schweiz, wo sie am
darauffolgenden Tag um Asyl ersuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde sie dem Kanton C.______ zugewiesen. Anlässlich ihrer
Kurzbefragung am 13. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D.______ sowie der einlässlichen Anhörung am 6. Juli 2012 zu ihren
Ausreise- und Asylgründen durch das BFM trug die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter – ihr Vater sei 2001 bei einem (…)unfall
ums Leben gekommen – in E.______, in der Provinz B.______
aufgewachsen. Nach dem Abschluss der Sekundarschule habe sie
während des Gymnasiums in F.______ in einem Internat gelebt. Für ihr
Studium sei sie schliesslich nach G.______ gegangen, wo sie in einem
Studentenwohnheim gelebt habe und während eines Jahres als Aushilfe in
der H.______ tätig gewesen sei. Zudem sei sie von ihrem in der Schweiz
lebenden Cousin des Vaters namens I.______ (N […]) finanziell unterstützt
worden. Ihre Onkel väterlicherseits hätten sich stets gegen ihr Studium
ausgesprochen. Als sie im Juni 2011 während den Semesterferien nach
Hause zurückgekehrt sei, sei sie von ihrer Mutter darüber informiert
worden, dass ihre Onkel sie mit einem 33-jährigen ihr unbekannten Mann
verheiraten wollten. Im (…) 2011 hätte die Verlobung und sodann am (…)
2011 die Heirat stattfinden sollen. Sie habe ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie
diesen Mann nicht heiraten wolle. Ihr Onkel habe dies gehört und auf der
Heirat bestanden. Daraufhin habe ihr Onkel mit seinen Brüdern
gesprochen und ihr mitgeteilt, dass sie keine andere Wahl habe, als diesen
Mann zu heiraten. Infolgedessen sei es zu einer Auseinandersetzung
zwischen dem Onkel und ihrer Mutter gekommen, diese sei stets gegen
die Heirat gewesen, zumal sie – die Beschwerdeführerin – nicht dasselbe
Schicksal erleiden solle wie damals ihre Mutter. Anschliessend an diesen
Zwischenfall habe sie versucht sich umzubringen. Es sei in den
kommenden Tagen zu insgesamt vier Auseinandersetzungen gekommen,
wobei ihr Onkel sie zweimal geschlagen habe. Zudem habe ein Cousin
eine Zigarette auf ihrem Arm ausgedrückt. Ihre Mutter habe schliesslich
eine Kuh und einen Stier verkauft und ihr das Geld für ihre Flucht gegeben.
Sie sei zunächst nach B.______ zu einer Freundin gegangen, im
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September 2011 sei sie weiter nach J.______ geflohen, wo sie ebenfalls
bei einer Freundin Unterschlupf gefunden habe. Sie sei meistens zuhause
geblieben, da sie von einer Freundin erfahren habe, dass ihre Verwandten
nach ihr suchten. In ihrem Heimatstaat habe sie sich weder an die
Behörden noch an Organisationen zum Schutz von Frauen gewandt. Es
gehe ihr psychisch sehr schlecht. Sie sei sowohl in B.______ als auch in
J.______ in ärztlicher Behandlung gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2015, eröffnet am 27. April 2015, stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf
die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird –
sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten und es wurde ein Arztzeugnis
hinsichtlich ihres angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes in
Aussicht gestellt.
D.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der
Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. Juni 2015
den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht von Dr. med. A.D. vom 11. Juni 2015 zu den Akten. Der
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Beschwerdeführerin wurde darin eine (…) attestiert. Sie sei
selbstmordgefährdet und benötige eine intensive psychologische
Behandlung.
F.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 zeigte die Rechtsvertreterin ihre
Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht. Der Eingabe war
eine Vollmacht beigelegt.
J.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurden die vorinstanzlichen Akten dem
SEM zur Behandlung des Akteneinsichtgesuchs übermittelt.
K.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Fristerstreckung hinsichtlich Einreichung der Replik, da sie bis anhin noch
keine Akteneinsicht erhalten habe. Gleichzeitig wurde um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 AsylG ersucht. Der
Eingabe waren eine Fürsorgebestätigung und eine Verfügung betreffend
Sozialhilfe beigelegt.
L.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3
gut und bestellte der Beschwerdeführerin in der Person von Advokatin
Verena Gessler, (…), eine amtliche Rechtsbeiständin. Der
Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, eine Replik zu den
Akten zu reichen.
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Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin innert
erstreckter Frist eine Replik zu den Akten. Auf die Begründung wird –
sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben des Bürgermeisters ihres Heimatdorfs vom 17. August 2015
inklusive Übersetzung und eine Kopie von dessen Nüfüs, einen Arztbericht
von Dr. med. P.W., (…), vom 24. August 2015, eine Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Zeitungsbericht
Die Welt, Ehrenmorde unter den Augen des Staates vom 17. Februar 2014,
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 24. April 2015
führte das SEM im Wesentlichen aus, der behördliche Schutzwille bei
Übergriffen privater Dritter könne in der Regel als gegeben erachtet
werden, zumal die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich
Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation
der Frauen sowie zu deren Schutz vor Übergriffen unternommen habe.
Vorliegend sei deshalb von einer effektiven Schutzgewährung
auszugehen. Folglich hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bei den
zuständigen Behörden oder sonstigen Institutionen in ihrem Heimatstaat
um Schutz zu ersuchen, wobei die Inanspruchnahme der zur Verfügung
stehenden Schutzinfrastruktur auch subjektiv zumutbar erscheine. Sie
verfüge über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und es sei, in
Anbetracht ihres bisherigen Lebensweges, von einer grossen Selbst-
ständigkeit auszugehen. Schliesslich bestehe auch eine innerstaatliche
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Schutzalternative in J.______, wo sie sich bereits ein halbes Jahr auf-
gehalten habe. Aufgrund ihrer Ausbildung sei eine gesellschaftliche und
wirtschaftliche Eingliederung und eine Wiederaufnahme des Studiums in
J.______ möglich. Zudem verfüge sie dort ja auch über eine Freundin,
welche bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Vor diesem
Hintergrund könne die Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorbringen offen gelassen werden, mithin diesbezüglich auch
Zweifel bestünden. So stehe der Umstand, dass sie das Gymnasium in
einem Internat besuchen und studieren durfte im Widerspruch zur
angeblich reaktionären Einstellung ihres Onkels. Zudem erstaune es, wenn
sie zunächst zu Protokoll gegeben habe, sich vehement gegen die
Zwangsheirat gewehrt zu haben, ihr Onkel ihr aber dennoch die Reise nach
B.______ erlaubt habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie ihre Wohn-
adresse in J.______ nicht gekannt haben will. Sie erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei deshalb abzuweisen. Hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass sie
aufgrund ihrer Ausbildung und Lebenserfahrung Wege finden werde, um in
ihr gewohntes Umfeld zurückzukehren und sich wieder zu integrieren. Aus
den Akten seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, die gegen eine
Rückkehr in die Türkei sprechen würden.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2015 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, entgegen den in der Verfügung gemachten Aus-
führungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit des türkischen Staates, erachte
sie den Schutz in ihrem Heimatstaat als unzureichend. Ihre Mutter habe
bis zu dessen Tod unter der Gewalttätigkeit ihres Vaters gelitten. Die Polizei
sei über wenigstens einen Vorfall unterrichtet gewesen und habe nichts
unternommen, seither habe sie das Vertrauen in die türkische Polizei
verloren. Auch wenn es Gesetze, Regeln und Zielsetzungen gebe, welche
den Schutz der Frauen bezweckten, sehe die Realität ganz anders aus.
Der behördliche Schutz komme meist zu spät; auch gelte es zu beachten,
dass sie sich während ihrer Flucht meist versteckt habe. Zudem verfüge
sie nicht über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, da sie aus einer
Familie von Migranten stamme – sie habe in der ganzen Türkei Verwandte.
So wäre es, würde sie beispielsweise in J.______ leben, lediglich eine
Frage der Zeit, bis sie von einem Verwandten oder Bekannten entdeckt
würde. Sie vermute, dass ihr Onkel sie umbringen würde, sollte er ihrer
habhaft werden. Zudem habe sie von einer Freundin aus B.______
erfahren, dass die Familie ihres Vaters sie bei zwei Freundinnen gesucht
habe. Schliesslich habe sie heute auch gar keinen Kontakt mehr mit ihren
Freundinnen. Hinsichtlich der Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
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Vorbringen gelte es anzumerken, dass ihr Onkel immer gegen ihre
Ausbildung gewesen sei, sie seit anhin dafür gekämpft habe. Die Reise
nach B.______ sei ihr erlaubt worden, weil ihr Onkel geglaubt habe, sie
habe ihre Meinung geändert. Sodann würde sie die Adresse ihrer Freundin
in J.______, bei welcher sie ein halbes Jahr gewohnt habe, sehr wohl
kennen. Diese habe sie jedoch gebeten, die Adresse niemandem bekannt
zu geben. Schliesslich habe sie auch psychische Probleme und
Schlafstörungen. Auch habe sie bereits einen Suizidversuch hinter sich. Im
Falle einer Abweisung ihrer Beschwerde, würde sie keinen anderen
Ausweg sehen, als sich das Leben zu nehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 führte das SEM im
Wesentlichen aus, das Gesundheitswesen in der Türkei ermögliche auch
psychisch kranken Menschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und
Beratungsstellen. Für Patienten mit chronischen psychischen Erkran-
kungen würden jedoch nur begrenzte Kapazitäten bestehen, was primär
auf ein anderes soziokulturelles Verständnis zurückzuführen sei, da in
erster Linie die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke
betrachtet werde. In den Gross- und Provinzhauptstädten sei die am-
bulante Behandlung jedoch gewährleistet. Insgesamt seien die psychi-
schen Probleme der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend, als dass
eine Rückkehr in ihren Heimatstaat als nicht zumutbar zu erachten wäre.
Was die abgebrochenen Kontakte anbelange, sei es der Beschwerde-
führerin zuzumuten, diese wieder aufzunehmen.
4.4 In ihrer Replikeingabe vom 27. August 2015 führte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der dieser Eingabe beigelegte
ausführliche Arztbericht von Dr. med. P. W., (…) vom 24. August 2015
attestiere der Beschwerdeführerin eine (…), wobei als Trauma die
drohende Zwangsheirat und die entsprechenden Gewaltandrohungen der
Verwandtschaft väterlicherseits angeführt wurde. Sie benötige eine
intensive psychotherapeutische Begleitung und es sei nicht
auszuschliessen, dass sie für eine stationäre Therapie angemeldet werden
müsse. Der eingereichte Arztbericht beweise, dass sie aufgrund der
drohenden Zwangsheirat keine andere Möglichkeit gehabt habe, als zu
fliehen. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe ihr nicht zur
Verfügung, da es in der Türkei faktische keinen staatlichen Schutz vor
häuslicher oder sexueller Gewalt gebe. Dies gehe auch aus dem
eingereichten Zeitungsbericht hervor. Auch werde sie von der gesamten
Verwandtschaft gesucht und nicht nur von ihrem Onkel. Ohne
Unterstützung ihrer Verwandten wäre sie auch nicht in der Lage
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Seite 9
wirtschaftlich und sozial zu überleben. Nichts anderes gehe aus den
ebenfalls dieser Eingabe beigelegten Schreiben des Bürgermeisters H.K.
ihres Heimatdorfes hervor, welcher bezeuge, dass sie der erlittenen Gewalt
und der drohenden Zwangsheirat nur habe durch Flucht entkommen
können. Sollte sie nicht als Flüchtling anerkannt werden, wäre sie
wenigstens wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Schliesslich gelte es zu beachten, dass sich die Situation
der Kurden und Kurdinnen in der Türkei im Licht der gegenwärtigen
politischen Situation verschlechtert habe, mithin äusserst prekär sei.
5.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
teilt das Gericht die von der Vorinstanz ins Feld geführten Zweifel. Darüber
hinausgehend ist hinsichtlich der in der Replikeingabe vom 27. August
2015 gemachten Ausführungen – wonach der eingereichte Arztbericht
einen Beweis für die angeblich erlittenen Misshandlungen darstelle –
anzumerken, dass die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die
Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte
(…) in Betracht fallen, ein Indiz (und kein Beweis) bilden, welche im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). In Anbetracht der nachstehenden Erwägungen,
kann jedoch letztlich offen gelassen werden, ob die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich häuslicher Gewalt und drohender
Zwangsheirat als glaubhaft zu erachten sind, da sie – auch bei
Wahrunterstellung – nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu begründen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor
privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch
durch einen besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden,
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Seite 10
allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater
Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen
Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis genügt
dagegen nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Als
adäquat zu qualifizieren ist der Schutz vor privater Verfolgung dann, wenn
im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht, vorhanden sind. Ob das bestehende
Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt
letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene
Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz,
Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung
von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.; BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein
subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie
kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil
im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten
könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.) oder weil der Staat ihr
keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein
Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende
Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht
zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen
nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer
individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des
länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asyl-
behörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im
Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/51 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne
einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist.
Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verfolgung durch nicht-staatliche
Akteure geltend, indem sie die Gewalt durch Verwandte väterlicherseits
gegen sich sowie eine drohende Zwangsheirat vorbringt. Soweit in der
Beschwerde vorgebracht wird, den türkischen Behörden fehle es sowohl
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Seite 11
an Schutzfähigkeit als auch an Schutzwillen, die von häuslicher Gewalt
oder Zwangsheirat betroffenen Frauen und insbesondere die Beschwerde-
führerin zu schützen, ist das Folgende entgegen zu halten und der
vorinstanzliche Schluss zu stützen:
6.3
6.3.1 Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur
Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen
im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit
soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. Im
Jahr 1998 trat das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahr
2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie
Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166
Familiengerichte eingerichtet; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die
klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines
allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen
Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von
Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden
Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung
aufgehoben; gemäss Art. 82 des türkischen Strafgesetzbuches gilt
Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit
lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5327/2009 vom 26. März 2010 E. 6.3.3, mit
weiteren Hinweisen). Aus der uneinheitlichen Auslegung des genannten
Artikels resultiert jedoch, dass einige Gerichte Ehrenmorde nicht unter
Art. 82 des türkischen Strafgesetzbuches subsumieren oder nach wie vor
Strafmilderungsgründe zulassen (UN Human Rights Council [UNHRC],
Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary
executions, 6. Mai 2015, Para. 39). Im Jahr 2011 hat die Türkei eine neue
europäische Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret
gegen häusliche Gewalt vorgehen will. Die neue europäische Konvention
soll Frauen besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. In dem
Dokument verpflichten sich die Staaten erstmals auf ein konkretes
Vorgehen gegen häusliche Gewalt (vgl. Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt vom 28. Juli 2011 [in Kraft getreten am 1. August 2014]
&CM=8&DF=28/07/2011&CL=GER> [zuletzt besucht am 21. Oktober
2015]).
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Seite 12
6.3.2 Im Jahre 2012 trat das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und
zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft, welches auf Opferschutz
und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungs-
massnahmen abzielt, wobei neu alle Frauen – auch unverheiratete –
geschützt werden. Zudem wurden Zentren zur Gewaltprävention und
Überwachung (ŞÖNIM) – gegenwärtig 14 – geschaffen. Obwohl das
Gesetz als Meilenstein zum Schutz betrachtet werden kann, besteht
gemäss verschiedenen Berichten noch Nachholbedarf bei der effektiven
Implementierung der Massnahmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, Themenpapier,
Adrian Schuster und Magali Mores, 23. Oktober 2013, S. 3 f.; European
Commission, Turkey Progress Report, Oktober 2014, S. 56; vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4016/2013 vom
24. September 2013 E. 5.2). Im Rahmen der Ausarbeitung des nationalen
Aktionsplans 2016 bis 2019 wird das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der
Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen nunmehr analysiert
(UNHRC, a.a.O., Para. 37).
6.3.3 Bereits im Jahre 1990 wurden die offiziell als "Gästehäuser"
bekannten Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von
häuslicher verbaler, emotionaler, wirtschaftlicher, sexueller oder
körperlicher Gewalt zu bieten. Die Einrichtungen sind bemüht, die Frauen
derart zu stärken, dass sie am Ende wirtschaftliche Unabhängigkeit
erlangen können, und helfen auch bei der Lösung psychologischer oder
sozialer Probleme, mit denen sich die Hilfesuchenden konfrontiert sehen.
Das Ministerium arbeitet am Ausbau der Infrastruktur, um sicherzustellen,
dass in jeder türkischen Provinz mindestens eine dieser temporären
Zufluchtstätten vorhanden ist. Gegenwärtig sind 129 Frauenhäuser mit
einer Aufnahmekapazität von insgesamt 3365 Personen in Betrieb, wobei
lediglich fünf Provinzen über keine solche Zufluchtstätten verfügen
(Committee on the Elimination of Discrimination against Women,
Consideration of reports submitted by State parties under Article 18 of the
Convention, CEDAW/C/TUR/7, 9. Dezember 2014, Para.32). Für den
Zeitraum 2014 - 2016 werden die Bemühungen zum Schutz der Frauen
von häuslicher Gewalt in 26 Provinzen verstärkt, indem primär die
Zusammenarbeit der verschiedenen staatlichen und nicht staatlichen
Akteure verbessert werden soll. Ebenso werden Polizeiangehörige, das
Gesundheitspersonal und religiöse Führungspersonen geschult (CEDAW,
a.a.O., Para. 39; UNHRC, a.a.O., Para. 41). Nichtsdestotrotz wird auch von
Ermordungen von Frauen, welche unter staatlichem Schutz gestanden
haben, berichtet (European Commission, a.a.O., S. 56).
D-3305/2015
Seite 13
6.4 Auch wenn – wie auf Beschwerdeebene vorgebracht und was an sich
nicht zu bestreiten ist – in der Türkei nach wie vor Ehrenmorde geschehen
und häusliche Gewalt verbreitet ist, so bedeutet dies nicht, dass die
bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert
wären. Vielmehr zeigt sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die
türkischen Behörden entschlossen sind, gegen das Phänomen effektiv
vorzugehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu
gewähren. Daran vermögen auch die Hinweise in der Beschwerdeschrift
und der eingereichte Zeitungsbericht nichts zu ändern. Dem Bericht ist zu
entnehmen, dass es rund 50'000 Männern gerichtlich verboten war, sich
ihren Frauen zu nähern. Während auch für das Gericht ausser Zweifel
steht, dass jeder der 61 begangenen Morde an Frauen, welche unter
staatlichem Schutz gestanden haben, äusserst tragisch ist, kann daraus
nicht auf eine fehlende staatliche Schutzinfrastruktur geschlossen werden.
Kein Staat vermag seine Bürgerinnen und Bürger vollumfänglich zu
schützen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe ihre Mutter
jahrelang misshandelt, die Polizei habe von einem Vorfall gewusst und
nichts unternommen, weshalb sie das Vertrauen in den türkischen Staat
verloren habe, ändert nichts an der gemachten Einschätzung. Der Vater
starb eigenen Angaben zufolge im Jahr 2001, womit sich diese Übergriffe
während einer Zeit zugetragen haben dürften, in welcher möglicherweise
tatsächlich von einem fehlenden staatlichen Schutzwillen auszugehen
gewesen sein mag. Heute, dem für den Asylentscheid massgeblichen
Zeitpunkt, präsentiert sich die Lage in der Türkei wie oben ausgeführt
jedoch anders. Auch ist aus diesem Ereignis nicht zu schliessen, es sei der
Beschwerdeführerin subjektiv nicht zumutbar, sich unter den Schutz ihres
Heimatstaates zu begeben. Ein konkreter Versuch der Beschwerde-
führerin, sich in der Türkei an eine Schutzstelle – Polizei, Justiz, Frauen-
haus oder sonstige geeignete Einrichtung – zu wenden, lässt sich aus den
vorliegenden Akten nicht erkennen. Der Umstand, ihre Familie bestehe aus
Migrantinnen und Migranten, welche überall in der Türkei wohnen würden,
greift ins Leere, da vorliegend vom Bestehen einer staatlichen Schutz-
infrastruktur auszugehen ist. Schliesslich ist das auf Beschwerdeebene
eingereichte Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters von E.______
nicht geeignet, an den gemachten Ausführungen etwas zu ändern,
vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lichte der
voranstehenden Erwägungen doch auch bei Wahrunterstellung nicht die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist nach dem oben Gesagten vom behördlichen Schutzwillen
und der behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen.
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Im Weiteren muss die Inanspruchnahme einer staatlichen
Schutzinfrastruktur der betroffenen Person auch subjektiv zumutbar sein
(vgl. dazu etwa BVGE 2013/5 E. 5.4.3; BVGE 2008/4 E. 5.2; EMARK 2006
Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203). Dies ist im vorliegenden Fall zu
bejahen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau mit
überdurchschnittlicher Schulbildung und grosser Selbstständigkeit, hat sie
doch ihr Gymnasium im Internat verbracht und während des Studiums
auswärtig gewohnt. Insofern kann von ihr erwartet werden, dass sie sich
bei den zuständigen Behörden Gehör verschafft, nötigenfalls mit Hilfe
eines Anwalts oder einer Anwältin.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als
schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist und dass der
Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in
den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die
Sicherheitslage in der Türkei, insbesondere in den Grenzregionen. Am
10. Oktober 2015 hat ein Anschlag auf eine Demonstration in Ankara um
die hundert Todesopfer und mehrere hundert Verletzte gefordert. Seit
Anfang 2015 sind in Istanbul Attentate gegen einen Polizeiposten und die
Justizbehörden sowie gegen ausländische Interessen (Generalkonsulat
der USA) verübt worden. Am 20. Juli 2015 forderte ein Attentat auf ein
Jugendlager in Suruc (Provinz Sanliurfa), im Südosten des Landes, mehr
als dreissig Todesopfer. Seither sind mehrere Anschläge auf türkische
Sicherheitskräfte verübt worden. (vgl. zum Ganzen: ARD, Attentate in der
Türkei, neun Tote bei fünf Anschlägen, 10. August 2015, gefunden auf:
[zuletzt
besucht am 22. Oktober 2015]; Die Welt: Die Türkei droht in Hass und
Gewalt zu versinken, 8. September 2015, gefunden auf:
Gewalt-und-Hass-zu-versinken.html> [zuletzt besucht am 22. Oktober
2015]; NZZ, Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. Rückfall in eine
finstere Vergangenheit vom 7. August 2015, gefunden auf:
1.18591976> [zuletzt besucht am 22. Oktober 2015]; FAZ, Terroranschlag
in Ankara. Auf dem alten Pfad der Gewalt, 11. Oktober 2015, gefunden auf:
lag-in-ankara-der-ausnahmezustand-13851296.html> [zuletzt besucht am
22. Oktober 2015]. Dennoch kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine konkrete
Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Auch wenn die Lage
für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt,
ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen
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Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen lassen würde.
Die allgemeine sozioökonomische Situation sowie die
Menschenrechtslage sind in der Türkei – auch in Anbetracht der enormen
Herausforderungen in Folge des Zustroms syrischer Flüchtlinge – nicht
dergestalt, als dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz B.______,
nach G.______ oder J.______ als allgemein unzumutbar zu erachten
wäre.
8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind vorliegend keine Faktoren
auszumachen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich eigenen
Angaben zufolge um eine ethnische Kurdin. Mit ihrem gymnasialen
Abschluss und der begonnen tertiären Ausbildung verfügt sie über eine
überdurchschnittliche Ausbildung. Das Gymnasium hat sie im Internat
verbracht, während des Studiums war sie in einem Studentenwohnheim
untergebracht. Zudem war sie während ihres Studiums in einer H.______
tätig und wurde von ihrem in der Schweiz wohnhaften Cousin unterstützt
(vgl. A11/15 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
in dieses Umfeld zurückkehren kann, allenfalls auch in die Grossstadt
J.______, wo sie über eine Freundin verfügt und bereits vor ihrer Ausreise
ein halbes Jahr gewohnt hatte. Auch ist es ihr zuzumuten, den – gemäss
eigenen Angaben abgebrochenen – Kontakt zu ihren Freundinnen wieder
aufzunehmen. Aus den Akten spricht deshalb nichts gegen ihre
wirtschaftliche und soziale Reintegration. Hinsichtlich des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin geht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Berichten hervor, dass die Beschwerdeführerin an
(…) leidet und ein Verdacht auf (…) besteht. Gemäss dem jüngsten Arzt-
bericht von Dr. med. P.W. vom 24. August 2015 braucht die Beschwerde-
führerin eine intensive psychotherapeutische Begleitung, wobei die
Anmeldung zu einer stationären Therapie nicht ausgeschlossen werden
könne. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Behandlung psychischer
Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es
existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen
Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und
Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und
Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden
gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin, sollte sie eine weitergehende psychiatrische Hilfe in
Anspruch nehmen müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung
erhalten wird. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass
sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge sowohl in B.______
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als auch J.______ in psychologische Behandlung begeben hat (vgl. A11/15
S. 13). Damit hat sie in ihrem Heimatstaat bereits Zugang zu einer
Psychotherapie erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführerin dieser Zugang bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat nunmehr verwehrt wäre. Einer durch die Rückkehr bedingten
allfälligen weiteren psychischen Dekompensation kann mit geeigneter
psychiatrischer und medizinischer Betreuung im Zeitraum der
Rückschaffung begegnet werden. Für eine allenfalls benötigte
Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist zudem auf die
Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer
Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mit- oder Abgabe von
Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und
Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu
verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
ihrer Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende
Situation geraten könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit
diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
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Seite 19
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 29. Mai 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
10.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Mai
2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Advokatin Verena Gessler als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. (…).– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (…).– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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