B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3305/2017
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jan Frutig,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
D-3305/2017
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 30. März 2017 und suchte am 5. April 2017 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Am 5. April 2017 wurde der Beschwerdeführer per Zufallsprinzip dem Test-
betrieb Zürich zugewiesen.
C.
Am 18. April 2017 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Per-
son und summarisch zu seinen Fluchtgründen und gewährte ihm das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich-
keit einer Überstellung nach Finnland zur Durchführung des Asylverfah-
rens. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, dass
er nicht mehr in die Türkei zurückkehren wolle, da dort der Tod auf ihn
warte. Am liebsten würde er in der Schweiz bleiben und nicht nach Finnland
überstellt werden, da er hier von seinen Verwandten unterstützt werden
könne. Er leide an psychischen Problemen und könne aufgrund der
schrecklichen Erlebnisse in der Türkei nachts kaum schlafen. Zudem leide
er an körperlichen Schmerzen von den Misshandlungen, welchen er wäh-
rend seiner Gefangenschaft in der Türkei ausgesetzt gewesen sei.
D.
Am 27. April 2017 ersuchte das SEM die finnischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
E.
Am 5. Mai 2017 ging beim SEM ein Arztbericht von A._______ vom 21. Ap-
ril 2017 ein.
F.
Am 17. Mai 2017 stimmten die finnischen Behörden dem Gesuch des SEM
um Übernahme des Beschwerdeführers zu.
D-3305/2017
Seite 3
G.
Am 23. Mai 2017 händigte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus.
H.
Mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 1. Juni 2017 führte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass dieser aufgrund seiner
Erlebnisse in der Türkei höchst traumatisiert sei und sich seit dem ersten
Kontakt zu seiner Rechtsvertretung psychisch in einem äusserst schlech-
ten Zustand befinde. Durch die Unterstützung seiner Verwandten in der
Schweiz und die begonnene psychiatrische Behandlung habe sich sein Zu-
stand seit seiner Ankunft in der Schweiz stabilisieren können. Nach der
Besprechung des Entscheidentwurfs habe sich der Zustand des Be-
schwerdeführers erneut rapide verschlechtert, weswegen das Gespräch
habe unterbrochen werden müssen. Die Verwandten des Beschwerdefüh-
rers seien die wichtigste Stütze für ihn, und er könne sich eine Trennung
von ihnen nicht vorstellen. Seine Onkel würden ihn an den Wochenenden
bei der Unterkunft abholen und er könne Zeit bei ihnen verbringen. Unter
der Woche stünden sie in telefonischem Kontakt. Am Mittwoch, dem
31. Mai 2017, sei der Beschwerdeführer wegen akuter Suizidalität notfall-
mässig hospitalisiert worden und befinde sich nun in stationärer Behand-
lung.
Mit der Stellungname reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von
B._______ vom 31. Mai 2017 zu den Akten. Dieser führte darin aus, dass
sich der Beschwerdeführer psychisch in einem sehr schlechten Zustand
befinde und von ihm unterstützt werde, indem sie an den Wochenenden
viele Gespräche führen und Aktivitäten wie Spaziergänge unternehmen
würden, um ihn von dem Erlebten abzulenken. Der Beschwerdeführer leide
an Alpträumen, was sich in nächtlichem Geschrei äussere. Weiter reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arztzeugnis von
C._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychologie, vom 25. Mai 2017
zu den Akten, gemäss welchem der Beschwerdeführer an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung leide, depressiv sei und alles, was er sehe,
mit seinen schlechten Erfahrungen in der Heimat verknüpfe. Er benötige
eine Weiterführung der angefangenen ambulanten psychiatrischen Be-
handlung, und aufgrund seiner labilen Psyche würde sein Zustand bei ei-
ner Rückführung dekompensieren.
D-3305/2017
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 2. Juni 2017 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Finnland an und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein
Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben
habe, dass die finnischen Behörden dem Beschwerdeführer ein vom
30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 gültiges Visum ausgestellt hätten und
die finnischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Be-
schwerdeführers gutgeheissen hätten, womit Finnland für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Aus der Anwe-
senheit der Verwandten des Beschwerdeführers lasse sich keine Zustän-
digkeit der Schweiz ableiten, da diese (Onkel und Cousinen) keine Fami-
lienangehörigen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darstellen würden.
Weiter lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren in
Finnland systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit
der Schweiz begründen würden. Was den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers betreffe, stünden ihm in Finnland ausreichende Behand-
lungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ausserdem werde seine Reisefähigkeit
kurz vor der Überstellung beurteilt und seinem Gesundheitszustand Rech-
nung getragen, indem die finnischen Behörden vor der Überstellung über
die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Ein Verstoss
gegen Art. 3 EMRK sei somit nicht ersichtlich. Schliesslich lägen auch
keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel recht-
fertigen würden.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang
am 14. Juni 2017) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur erneuten Über-
prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen,
D-3305/2017
Seite 5
es sei ein sofortiger Vollzugsstopp anzuordnen, es sei ihm die unentgeltli-
chen Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (…)
vom 7. Juni 2017 sowie ein Schreiben von D._______ betreffend die Situ-
ation des Beschwerdeführers zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestä-
tigung gut.
L.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 traf innert Frist die verlangte Fürsorgebe-
stätigung zusammen mit einem Austrittsbericht der (…) vom 27. Juni 2017
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2017 setzte der Instruktionsrichter der
Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
N.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Am 27. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein
Doppel der Vernehmlassung zur Replik zu.
P.
Mit Schreiben vom 11. August 2017 (Postaufgabe am 17. August 2017
[letzter Tag der verlängerten Frist]) replizierte der Beschwerdeführer.
D-3305/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 7
3.3 Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist
derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Die Erteilung eines Visums durch einen Mitgliedstaat begründet dessen
Zuständigkeit zur Prüfung eines später in einem anderen Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antrag-
steller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, auf-
grund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen
können, sind die Abs. 1–3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12. Abs. 4
Dublin-III-VO).
4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Einreise in die Schweiz von den finnischen Behörden ein vom
30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 gültiges Visum ausgestellt erhalten
hat. Das SEM ersuchte die finnischen Behörden am 27. April 2017 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die fin-
nischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. Mai 2017
zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Finnland gemäss Art. 12 Dublin-
III-Verordnung bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands ist somit gegeben.
D-3305/2017
Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass eine
Wegweisung nach Finnland aufgrund seines schlechten Gesundheitszu-
stand und der Trennung von seinen Verwandten eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde. Zur Begründung führt er aus, dass gemäss dem
jüngsten Urteil des EGMR neu eine Wegweisung auch dann gegen Art. 3
EMRK verstossen könne, wenn andere aussergewöhnliche Umstände als
das Befinden einer Person in fortgeschrittenem oder terminalen Krank-
heitsstadium und in Todesnähe vorlägen. Weiter habe der EuGH in einem
kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, dass eine Überstellung eines Asyl-
bewerbers selbst in einen Staat, in welchem keine systemischen Mängel
vorliegen würden, nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn damit keine
Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorliege. Ge-
nau dies könne jedoch der Fall sein bei einer besonders schweren psychi-
schen Krankheit und einer damit verbundenen tatsächlichen und erwiese-
nen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung des
Gesundheitszustands.
Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich in einer äusserst labilen
psychischen Verfassung befunden. Gemäss dem eingereichten Arztbericht
liege aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse in der Türkei eine posttrau-
matische Belastungsstörung vor. Aufgrund des Kontaktes zu seinen in der
Schweiz lebenden Verwandten während des anhaltenden Aufenthaltes in
der Schweiz habe sich sein Zustand aber stabilisieren können. So stehe er
in engem Kontakt zu den beiden Cousins seines Vaters, welche er um-
gangssprachlich als „Onkel“ bezeichne. Der Austausch zu diesen beiden
Herren sei gerade wegen der gemeinsamen Herkunft und des vergleich-
baren Verfolgungshintergrundes von zentraler Bedeutung. Seine Verwand-
ten hielten mit ihm intensive Gespräche ab und unternähmen Aktivitäten.
Weiter erhalte er Unterstützung seiner beiden Cousinen väterlicherseits
und stehe mit weiteren aus seinem Herkunftsdorf stammenden Personen
in Kontakt. Als er bei der Besprechung des Entscheidentwurfes jedoch er-
fahren habe, dass Finnland für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und er deswegen von seinen Verwandten getrennt werden
würde, habe sich sein Gesundheitszustand in extremer Weise destabili-
siert, weswegen er am darauffolgenden Tag per fürsorgerische Unterbrin-
gung in die Akutpsychiatrie der (…) habe eingewiesen werden müssen.
Gemäss dem betreffenden ärztlichen Bericht vom 7. Juni 2017 sei aktuell
das Setting auf einer akutpsychiatrischen Station dringend indiziert. Der
Kontakt zu seinen Verwandten in der Schweiz werde aufgrund der Sprach-
barriere und des fehlenden sozialen Netzwerks als notwendiger Indikator
D-3305/2017
Seite 9
zur Stabilisierung seines psychischen Zustands erachtet und es sei davon
auszugehen, dass dieser Kontakt massgeblich zur Stabilisierung seines
psychischen Zustands beitragen könne. Eine Trennung von seinen Ver-
wandten hingegen rufe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erneute Desta-
bilisierung in Sinne einer Retraumatisierung hervor und würde zu sozialer
Isolation führen, womit eine Genesung in Finnland höchst unwahrschein-
lich wäre. Eine Wegweisung nach Finnland hätte mit grosser Wahrschein-
lichkeit eine rasche und irreversible Verschlechterung seines Gesundheits-
zustands zur Folge, welche zu einer signifikanten Verringerung seiner Le-
benserwartung führen würde. Somit drohe bei einer Wegweisung nach
Finnland eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Das SEM habe sich ausserdem in seiner Verfügung lediglich im Rahmen
eines Satzes mit der Anwendung der Souveränitätsklausel auseinander
gesetzt und das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis und die Tren-
nungsfolgen in seiner Entscheidung überhaupt nicht in Erwägung gezogen.
Die Neufassung der Dublin-Verordnung habe jedoch ein Anheben und kein
Absenken des Schutzstandards beabsichtigt, womit Fälle, in denen weitere
Verwandte zum unterstützenden Personenkreis gehörten, nun zwingend
über das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zu lösen seien.
Zudem sei der Ermessensspielraum des SEM enorm, und unterstehe nicht
der bundesverwaltungsgerichtlichen Angemessenheitskontrolle, womit der
grösser werdende Ermessensspielraum auch eine höhere Begründungs-
dichte verlange. Das Abhängigkeitsverhältnis und die Trennungsfolgen hät-
ten in Rahmen der Prüfung von Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtigt werden
müssen. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311) verpflichte die Vorinstanz, ihr Ermessen wahrzunehmen
und darzulegen, weshalb sie von ihrem Selbsteintrittsrecht keinen Ge-
brauch mache. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und zur
erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 In seiner Vernehmlassung setzte das SEM diesen Ausführungen im
Wesentlichen entgegen, dass eine zwangsweise Rückführung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen gemäss BVGE 2011/9 E. 7 nur dann
gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befinde. Es handle sich dabei um seltene Ausnahmefälle, in denen
sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befinde, dass sie
nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsse und dabei
keinerlei soziale Unterstützung erwarten könne, was vorliegend nicht erfüllt
D-3305/2017
Seite 10
sei. Das zitierte EGMR-Urteil beziehe sich auf eine Wegweisung nach Ge-
orgien, einem Drittstaat, welcher nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie ge-
bunden sei. Deshalb lasse sich das erwähnte Urteil nicht auf die vorlie-
gende Situation übertragen. Finnland sei an die Aufnahmerichtlinie gebun-
den und verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem
übermittle das SEM den finnischen Behörden sieben Tage vor Überstellung
ein Arztzeugnis, womit eine nahtlose Weiterbehandlung des Beschwerde-
führers gewährleistet werde.
5.3 In seiner Replik vom 11. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Vorbringen fest. Zudem führte er aus, dass die zustän-
dige Behörde aufgrund der neusten Rechtsprechung des EGMR dazu ver-
pflichtet sei, einzelfallgerecht zu überprüfen, ob die im Zielstaat vorhan-
dene Behandlung eine Person vor unmenschlicher Behandlung schützen
könne, wobei die Existenz eines sozialen und familiären Netzwerks in Er-
wägung zu ziehen sei. Das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK folge
nicht aus einer in Finnland nicht vorhandenen adäquaten Behandlung, son-
dern aus den Folgen einer Trennung des Beschwerdeführers von seinen
in der Schweiz lebenden Verwandten. Ausserdem habe sich das SEM wei-
terhin nicht mit den wahrscheinlichen Folgen einer Trennung von seinen
Verwandten in der Schweiz auseinandergesetzt und damit ihr Ermessen
gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht wahrgenommen.
6.
6.1 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies-
sen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht
direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45
E. 5).
6.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
D-3305/2017
Seite 11
des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vo-
rinstanz respektieren. Das Bundesverwaltungsgericht kann und muss je-
doch nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskon-
form ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM – bei den von
der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine
Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im
zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen – in nachvollziehbarer
Weise prüft, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären
Gründen angezeigt ist. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wie-
dergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitä-
ren Gründen verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschrei-
tung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
Folglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskom-
petenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM mehr zu, und es
greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen
über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bun-
desrecht verletzt.
6.3 Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der Befragung zur
Person sowie mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, an
schwerwiegenden psychischen Problemen zu leiden, was er mit den ent-
sprechenden ärztlichen Zeugnissen belegte. Während des vorinstanzli-
chen Verfahrens reichte er einen Arztbericht ein, aus welchem ersichtlich
ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Panikattacken und er-
heblichen Ängsten in ärztlicher Behandlung befinde, an einer posttrauma-
tischer Belastungsstörung leide und schizoide Züge aufweise. Aufgrund
dessen wurde er – was aus diesem Arztbericht ebenfalls ersichtlich ist –
vom damals behandelnden Arzt versuchsweise mit Seroquel, einem star-
ken Neuroleptikum, welches bei der Behandlung von Schizophrenie und
bipolaren Erkrankungen eingesetzt wird, behandelt. Weiter ist dem Bericht
zu entnehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine psychiatrische Be-
treuung angestrebt war (vgl. Sachverhalt E). Das zweite Arztzeugnis (nun-
mehr von einer psychiatrischen Fachperson ausgestellt) weist klar auf eine
mit Sicherheit eintretende Dekompensation des Beschwerdeführers bei ei-
ner Überstellung nach Finnland hin und indiziert die Notwendigkeit einer
Weiterführung der angefangenen ambulanten Behandlung (vgl. Sachver-
halt H). Mit der notfallmässigen Einweisung des Beschwerdeführers in die
stationäre Psychiatrie musste das SEM definitiv Kenntnis von der Schwere
D-3305/2017
Seite 12
der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers haben. Durch die
Aussagen anlässlich der Befragung, der Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf sowie mit dem eingereichten Schreiben seines Onkels brachte der
Beschwerdeführer zudem auch mehrere Male deutlich vor, von seinen Ver-
wandten abhängig zu sein und für die Stabilisierung seines psychischen
Zustandes sowie die Unterstützung in den verschiedensten alltäglichen Er-
ledigungen deren Hilfe zu benötigen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das SEM mit Instruktionsver-
fügung vom 5. Juli 2017, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 machte das SEM
erneut Ausführungen zu Art. 3 EMRK und thematisierte auch den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers und das geltend gemachte Abhän-
gigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten, wobei es auf die Begründung in
der angefochtenen Verfügung verwies. Die vorinstanzlichen Ausführungen
beziehen sich jedoch einzig auf einen zwingenden Selbsteintritt hinsichtlich
einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungswiese stellen ge-
nerelle Aussagen dar, wie diejenige, dass eine schutzsuchende Person
den zuständigen Staat nicht selber wählen könne, die Anwesenheit der
Verwandten in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium darstellten und
eine nahtlose medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewähr-
leistet sei. Das SEM hätte jedoch in nachvollziehbarer Weise sowie unter
Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen müssen, ob es angezeigt ist,
die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Die dies-
bezügliche textbausteinartige Formulierung "in Würdigung der Aktenlage
und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, liegen
keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der
Schweiz rechtfertigen" vermag jedenfalls im Hinblick auf die vom Be-
schwerdeführer mehrfach vorgebrachten Umstände, welche unter dem
Gesichtspunkt der humanitären Gründe zu prüfen sind, den Anforderungen
an eine rechtsgenügliche Begründung für eine Ermessensprüfung nicht zu
genügen. In der Beschwerde wird somit zu Recht darauf hingewiesen, dass
es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, in substan-
ziierter Weise zu begründen, inwiefern es auch in Berücksichtigung der
oben genannten gesundheitlichen und familiären Umstände nicht ange-
zeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszu-
üben.
D-3305/2017
Seite 13
6.5 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Pflicht zur gesetzeskonformen
Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Ermessen unter-
schritten, womit eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393
E. 3.3).
6.6 Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der An-
wendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Aus-
übung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
6.7 Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde ist aufgrund der vorlie-
genden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen. Allerdings wurde sein Verfahren im Testbetrieb des
Verfahrenszentrums des SEM in Zürich behandelt und es kam die Testpha-
senverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwen-
dung. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der
nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durch-
führung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die
Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbeson-
dere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d
TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer keine Parteikosten erwachsen sind, respektive solche bereits ab-
gegolten sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014
E. 11).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3305/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Prü-
fung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen
– in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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