B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3306/2011/mel
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Hans Peter Roth, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 / N (…).
D-3306/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 27. Oktober 2009 und gelangten über D._______ und
E._______ unter Umgehung der Grenzkontrollen am 30. Oktober 2009 in
die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum F._______ ein Asylgesuch stellten. Am 5. November 2009 wurden sie
befragt und am 19. November 2009 hörte sie das BFM direkt zu ihren
Asylgründen an. Mit Verfügung vom 30. November 2009 wurden sie für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöri-
ger tamilischer Ethnie und stamme aus H._______, wo er sich bis ins
Jahr 1995 aufgehalten habe. Anschliessend habe er in I._______ gelebt
und in einer J._______ der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gear-
beitet. Ende der 90er-Jahre habe er zwangsweise ein Training bei den
LTTE – ohne den Umgang mit den Waffen zu lernen – absolvieren müs-
sen. Nachdem er im Jahr 2002 nach K._______ gezogen sei, hätten ihn
im Jahr 2003 unbekannte Personen geschlagen, weshalb er noch im
gleichen Jahr nach L._______ gegangen sei, wo er mit seinem Bruder
gelebt und als M._______ gearbeitet habe. Als die LTTE im Jahr 2006
versucht hätten, eine Mine zur Detonation zu bringen, sei er infolge seiner
Arbeit als M._______ unter dem generellen Verdacht gestanden, die
LTTE zu unterstützen, weshalb er von der Polizei befragt worden sei. Am
18. April 2006 habe man drei seiner Arbeitskollegen erschossen; darauf-
hin sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass man nach ihm suche, wor-
auf er sich nach N._______ abgesetzt und dort als Maler gearbeitet habe.
Ende 2007 sei er festgenommen und während eines Tages festgehalten
worden, weil er nicht registriert gewesen sei und keinen Brief des Dorf-
vorstehers von O._______ habe vorweisen können. Da seine Brüder Mit-
glieder bei den LTTE gewesen seien und sein Stiefvater für die LTTE ge-
arbeitet habe, seien ihm immer wieder Probleme entstanden. So habe
man ihn und andere Tamilen in seiner Umgebung am 1. Januar 2008 im
Zuge der Ermordung eines Abgeordneten festgenommen und während
einer Woche festgehalten, weil sich der Täter dort versteckt habe und sie
deshalb verdächtigt worden seien. Danach sei er ohne Auflagen freige-
lassen worden, habe indessen eine Kaution leisten müssen. Des Weite-
ren sei er im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen sei-
ner Brüder am 23. Juni 2009 erneut verhaftet und vom Criminal Investiga-
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tion Department (CID) über seine Brüder und deren Aufenthaltsort befragt
worden. Da man einen seiner Brüder nur auf Kaution hin freigelassen ha-
be, ohne den Fall abzuschliessen, hätten die Behörden versucht, über ihn
– den Beschwerdeführer – seinen Bruder wieder inhaftieren zu können.
Dieser habe sich indessen ins Ausland abgesetzt. Nach der Zahlung ei-
ner Kaution und unter der Bedingung, sich für weitere Befragungen zur
Verfügung zu stellen, habe man ihn am 30. August 2009 freigelassen. Da
er sich in den letzten Monaten davor nicht an seiner Adresse aufgehalten
habe, sei er am Tag nach der letzten Freilassung von der Polizei in
J._______ anlässlich einer Razzia festgenommen worden. Man habe ihm
nicht geglaubt, dass er vom CID in Gewahrsam genommen worden sei.
Mangels Vorliegen von kriminellen Handlungen habe ihn indessen das
Obergericht von N._______ am 15. September 2009 per Gerichtsurteil
freigelassen. Daraufhin hätte er sich wöchentlich zur Unterschrift melden
müssen, was er indessen nur drei Mal getan habe. Aus Angst, dass sein
bei den LTTE tätig gewesener und im April 2009 im Flüchtlingslager fest-
genommener Halbbruder angeben könne, er sei für die LTTE aktiv gewe-
sen, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie stamme aus K._______. Ihr Bruder
sei bei den LTTE gewesen, weshalb die Armee immer wieder Probleme
gemacht habe. Sie sei befragt und mitgenommen worden. Deshalb sei
sie am 6. August 2007 nach N._______ gegangen und habe am 22. Au-
gust 2007 ihren Ehemann geheiratet. Mangels Registrierung bei der Poli-
zei seien sie und ihr Ehemann Ende 2007 festgenommen, während eines
Tages festgehalten und wieder freigelassen worden. Nachdem am 1. Ja-
nuar 2008 ein Minister erschossen worden sei, habe man ihren Ehemann
am gleichen Tag erneut festgenommen und erst nach einer Woche wieder
freigelassen. Zudem sei sie im Juli 2008 von der Polizei in P._______ für
zwei Tage festgehalten und nach ihrem Ehemann sowie den Gründen ih-
res Aufenthaltes in N._______ gefragt worden, da sich ihr Ehemann seit
dem 10. Januar 2008 nicht mehr bei ihr, sondern am Arbeitsplatz auf-
gehalten und übernachtet habe.
Die Beschwerdeführenden gaben den schweizerischen Behörden zwei
sri-lankische Identitätskarten, zwei Zeitungsausschnitte, ein Gerichtsurteil
vom 15. September 2009, eine Anzeige bei der Polizei vom 27. Mai 2003
und ein Arztzeugnis vom 3. Juni 2003 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 – eröffnet am 11. Mai 2011 – wies das
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BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden teilweise infolge fehlen-
der Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft ab. Die Beschwerdeführenden wies es aus der Schweiz weg,
und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte
das BFM dar, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten
seiner Ausführungen widersprochen habe. Insbesondere habe er einer-
seits dargelegt, er sei am 23. Juni 2009 von der Polizei festgenommen
worden, während er andererseits vorgebracht habe, diese Festnahme sei
durch den CID erfolgt. Ausserdem habe er die Länge des Gewahrsams
unterschiedlich angegeben. Ferner könne es mit der allgemeinen Erfah-
rung und der Logik des Handelns nicht vereinbart werden, dass er, ohne
je Mitglied der LTTE gewesen zu sein, während über zwei Monaten ohne
Haftbefehl und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten
worden sei, während man seinen Bruder, ein LTTE-Mitglied, auf Kaution
freigelassen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Dokumente
zu den Akten gereicht, welche seine Haft durch den CID hätten belegen
können. Insgesamt könne ihm somit nicht geglaubt werden, dass er vom
23. Juni 2009 bis am 30. August 2009 infolge der Mitgliedschaft seines
Bruders bei den LTTE festgehalten worden sei. Der aus dem Jahr 2003
geltend gemachte Übergriff auf seine Person durch wahrscheinliche Mit-
glieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit einer kaputten
Flasche liege angesichts der Tatsache, dass bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2009 kein weiterer diesbezüglicher Vorfall mehr passiert sei, zu lan-
ge zurück, um noch kausal für die Ausreise gewesen zu sein, weshalb
keine asylrechtliche Relevanz vorliege. Zudem könnten die im Jahr 2007
geltend gemachte eintägige Festnahme der Beschwerdeführenden auf-
grund ihrer fehlenden Registrierung in N._______ und die im Juli 2008
vorgebrachte Festnahme der Beschwerdeführerin infolge fehlender ge-
nügender Intensität sowie mangels vorhandenem Kausalzusammenhang
nicht als asylrechtlich relevant betrachtet werden. Auch die im Zusam-
menhang mit der Ermordung des Ministers erfolgte Festnahme des Be-
schwerdeführers am 1. Januar 2008 vermöge den Anforderungen an ei-
nen genügend engen Kausalzusammenhang nicht zu genügen. Ferner
sei diese Festnahme nicht zielgerichtet gewesen. Vielmehr sei der Be-
schwerdeführer als Tamile aus dem Norden des Landes unter General-
verdacht gestanden, deshalb festgenommen und – nachdem sich die
Verdächtigungen nicht hätten bestätigen lassen – wieder freigelassen
worden. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich auch keine be-
gründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung, da sie gemäss
ihren Aussagen nie aktive oder führende Mitglieder der LTTE gewesen
seien. Allein wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer
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J._______ der LTTE und dem von ihm absolvierten Zwangstraining für
die LTTE hätten sie keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten, da sie
nicht über ein Profil verfügten, das zum heutigen Zeitpunkt für die sri-
lankischen Behörden noch von Interesse wäre. Da der Beschwerdeführer
zudem am 15. September 2009 per Gerichtsurteil freigelassen worden
sei, drohten ihm im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
keine asylrelevanten Schwierigkeiten. Das Vorliegen einer begründeten
Furcht müsse somit verneint werden. Den Vollzug der Wegweisung er-
achtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Nachdem sich die
Lebensbedingungen im Norden des Landes, woher beide Beschwerde-
führenden stammten, deutlich verbessert hätten und in diesem Gebiet
auch von einer Entspannung der Sicherheitslage auszugehen sei, könne
eine Rückkehr dorthin wieder als zumutbar erachtet werden. Es würden
auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug spre-
chen. Beide Beschwerdeführenden würden über eine Schulbildung und
über berufliche Erfahrungen sowie über eine gesicherte Wohnsituation im
O._______-Distrikt verfügen. Zudem würden dort viele Familienangehöri-
gen leben, welche ihnen bei ihrer Rückkehr Unterstützung bieten könn-
ten. Unter diesen Umständen sei es ihnen möglich, nach ihrer Rückkehr
für ihren Lebensunterhalt selber zu sorgen. Der erst zweijährige Aufent-
halt in der Schweiz habe noch keine genügende Bindung an dieses Land
bewirkt, weshalb die Rückkehr nach Sri Lanka auch für das zweijährige
Kind zumutbar sei.
D.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 10. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewäh-
rung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung legten
sie dar, dass sich Sri Lanka zu einem Apartheid-Staat entwickelt habe, in
welchem die Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden. Seit dem
militärischen Sieg der sri-lankischen Armee gegen die Rebellenorganisa-
tionen im Mai 2009 habe sich die Tendenz noch verstärkt und die tamili-
sche Bewegung für einen unabhängigen Staat solle für immer ausge-
löscht werden. Deshalb werde die tamilische Bevölkerung eingeschüch-
tert und man wolle alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens
identifizieren und unschädlich machen. Gefährdet seien nicht nur LTTE-
Mitglieder, sondern auch deren Verwandte und Freunde im Umfeld der
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Bewegung. Der Beschwerdeführer sei mit den LTTE verbunden, wie sich
aus seiner Biografie ergebe. Er selber habe während mehrerer Jahre in
einer (…) der LTTE gearbeitet, seine drei Brüder seien LTTE-Mitglieder
gewesen, sein Vater und sein ältester Bruder seien von der sri-lankischen
Armee erschossen worden, ein weiterer Bruder habe infolge einer Grana-
te ein Bein verloren und sei dann verschollen, der dritte Bruder sei in ei-
nem Gefangenenlager der Armee inhaftiert gewesen und befinde sich
nun in der Schweiz im Asylverfahren, sein Halbbruder sei ebenfalls bei
den LTTE und vor zwei Monaten aus dem Gefangenenlager entlassen
worden. Damit gehöre der Beschwerdeführer zu einem Kreis von tamili-
schen Personen, die in erhöhtem Verdacht der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte und der mit ihnen verbundenen Milizen stehe. Das Gerichtsur-
teil mit dem Freispruch biete ihm deshalb keine Gewähr dafür, dass er
inskünftig nicht mehr mit Verfolgung rechnen müsse. Wie dem vor der
Veröffentlichung stehenden Expertenbericht der Organisation der Verein-
ten Nationen (UNO) entnommen werden könne, habe die sri-lankische
Armee im Vanni-Gebiet schwerste Menschenrechtsverletzungen began-
gen, welche angesichts der vermuteten Anzahl getöteter tamilischen Zivi-
listen als Genozid zu bezeichnen sei, auch wenn die UNO diese Be-
zeichnung vermeide. Das BFM habe sich jedoch vorliegend nicht mit der
speziellen Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden auseinan-
dergesetzt, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerde-
führenden als Angehörige einer diskriminierten Minderheit, welche vor
kurzem Opfer eines rassistischen Genozids geworden sei, und der Be-
schwerdeführer als Angehöriger eines besonders verdächtigen Perso-
nenkreises, der mit den LTTE verwandtschaftlich eng verbunden sei,
würden somit in doppelter Hinsicht in Sri Lanka verfolgt. Die von der Vor-
instanz geltend gemachten Widersprüche würden zudem gesucht er-
scheinen: Einerseits liessen sie sich erklären und andererseits seien sie
geringfügig. Überdies hätte ein Blick in die Länderberichte von Men-
schenrechtsorganisationen genügt, um feststellen zu können, dass Fest-
nahmen ohne Haftbefehl und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln
auch heute noch vorkämen. Indem das BFM den Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführenden in den Norden Sri Lankas verfügt habe, sei es
von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welches die
Wegweisung in den Norden dieses Landes als unzumutbar betrachte,
abgewichen. Weil das BFM die Abweichung nicht näher begründet habe,
seien die Begründungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör ver-
letzt worden. Aus diesem Grund müsse die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und den Beschwerdeführenden Asyl gewährt, die vorläufige
Aufnahme angeordnet oder der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vor-
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instanz zurückgewiesen werden. Ungeachtet der Beendigung der Kampf-
handlungen sei die humanitäre Situation in Sri Lanka schwierig, denn Sri
Lanka befinde sich nach wie vor im Ausnahmezustand. Der Notstand sei
im März 2011 um weitere sechs Monate verlängert worden. Unter diesen
Umständen könne man nicht von einer neuen Situation ausgehen und
müsse sich nach wie vor an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
halten. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerde-
führenden weder zulässig noch zumutbar.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni
2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das sinn-
gemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und antragsgemäss
kein Kostenvorschuss erhoben. Das BFM wurde zur Vernehmlassung
eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 teilte das BFM mit, dass keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
des Standpunktes rechtfertigen würden, vorlägen, weshalb vollumfänglich
an den Erwägungen festgehalten und die Abweisung der Beschwerde
beantragt werde.
G.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden
am 6. Juli 2011 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine
amtliche Vermisstmeldung und eine Bestätigung des Internationale Komi-
tee vom Roten Kreuz (IKRK) über einen Gefangenenbesuch zu den Ak-
ten und machten geltend, es handle sich dabei um den Stiefvater und
zwei Halbgeschwister.
D-3306/2011
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend,
dass die Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs verletzt wor-
den sei, indem das BFM die Abweichung seiner Einschätzung von der
bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht näher begründet
habe. Ausserdem sei dieser Grundsatz dadurch verletzt worden, dass
das BFM die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe.
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3.2. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (EMARK) 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
3.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Rüge, das BFM habe gegen formelles
Recht verstossen, weil es eine von der bisherigen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts abweichenden Einschätzung der Situation in Sri
Lanka vorgenommen habe, ohne dies eingehend zu begründen, ist fest-
zuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatz-
urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 zur aktuellen Situation in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung der bisherigen, in BVGE 2008/2
publizierten Praxis vorgenommen hat, welche mit derjenigen des BFM
weitestgehend übereinstimmt. Insofern ist im Hinblick auf die neue Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts die erwähnte Rüge hinfällig geworden.
Der gestellte Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung (vgl. Beschwerde S. 12) ist unter diesen Umständen abzuweisen.
3.5. Betreffend der Rüge, das BFM hätte die Herkunftsländerinformatio-
nen offenlegen müssen, ist vorab festzustellen, dass sich weder in der
angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten ex-
plizit bezeichnete Länderberichte oder –informationen über die Situation
im Heimatland der Beschwerdeführenden befinden, in welche das BFM
dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Zudem handelt
es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen
um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben
werden kann. Aus diesem Grund war das BFM nicht verpflichtet, den Be-
schwerdeführenden explizit die Quellen seines Wissens offenzulegen,
D-3306/2011
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weshalb seine im Schreiben vom 25. Mai 2011 (act. A40/5) vertretene Ar-
gumentation zu stützen ist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das
BFM den Beschwerdeführenden mit dem erwähnten Schreiben alle ent-
scheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang
ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rü-
ge gestellt wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Ein-
sicht ausgenommenen Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt so-
mit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der sinngemäss
gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerin-
formationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, offenzulegen, ist
abzuweisen.
3.6. Angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage vor
Ort in der Beschwerdeschrift ist es ferner offensichtlich, dass die Be-
schwerdeführenden auch ohne eine ausdrückliche Quellenangabe sach-
gerecht Stellung nehmen und ihre Einwände gegen die vorinstanzliche
Verfügung vorbringen konnten. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie
entsprechende Beweismittel hätten beibringen können.
3.7. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzuhalten, dass
das BFM weder das Recht auf Akteneinsicht noch seine Begründungs-
pflicht verletzt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor-
liegt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Ver-
letzung formellen Rechts aufzuheben.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.2. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden teil-
weise als unglaubhaft und machte geltend, dass der Beschwerdeführer
widersprüchlich dargelegt habe, von wem er am 23. Juni 2009 festge-
nommen worden und wie lange er in Haft gewesen sei. Zudem legte es
dar, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher nie
Mitglied der LTTE gewesen sei, mehr als zwei Monate ohne Haftbefehl
und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten worden sei,
während man seinen Bruder als Mitglied der LTTE auf Kaution hin freige-
lassen habe. Ferner seien keine Beweismittel über die Haft des Be-
schwerdeführers beim CID zu den Akten gegeben worden.
5.3. Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, die vorgeworfe-
nen Widersprüche seien gesucht und damit nicht wesentlich. Ausserdem
sei es entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer für Monate ohne Haftbefehl und
ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten worden sei, wie
verschiedene Länderberichte zeigen würden. Solche Festnahmen seien
auch unter dem heute noch geltenden Ausnahmezustand legitim.
5.4. Mit dem BFM ist übereinzustimmen, dass der Beschwerdeführer un-
terschiedlich darlegte, von wem er festgenommen worden sei und wie
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Seite 12
lange seine Haftzeit gedauert habe. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die Details der zutreffenden Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Demgegenüber vermag der Einwand
in der Beschwerde, wonach es sich nicht um wesentliche Ungereimthei-
ten handelt, angesichts der Tatsache, dass diese Haft gestützt auf die Ak-
ten offensichtlich die Reise in die Schweiz motiviert haben soll und somit
als zentrales Vorbringen gilt, nicht zu überzeugen. Zentrale Vorbringen
sind, um als glaubhaft gelten zu können, in den wesentlichen Punkten –
worunter im Fall einer geltend gemachten Haft deren Dauer und die Per-
sonen, von welchen die betroffene Person festgenommen worden sein
will, zählen – übereinstimmend darzulegen, was vorliegend nicht der Fall
ist.
5.5. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Einwand in der Be-
schwerde, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während zwei
Monaten ohne Haftbefehl und ohne Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln
festgehalten worden sei, weil in diesem Zeitpunkt immer noch der Aus-
nahmezustand geherrscht habe. Dabei wird in der Beschwerdeschrift
verkannt, dass nicht der immer noch geltende Ausnahmezustand und die
Möglichkeit einer zweimonatigen Inhaftierung ohne rechtsstaatliche Mittel
per se als unglaubhaft betrachtet werden, sondern dass im konkreten Fall
die geltend gemachten Umstände nicht zu überzeugen vermögen: Insbe-
sondere – und auch diesbezüglich ist dem BFM Recht zu geben – er-
scheint es nicht als realistisch, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht
Mitglied der LTTE gewesen sei, wegen seines bei den LTTE als Kämpfer
aktiv gewesenen Bruders während zweier Monate ohne Zugang zu
rechtsstaatlichen Mitteln festgehalten worden sein soll, während man den
Bruder auf Kaution hin freigelassen habe. Diese Konstellation ist, mit und
ohne Ausnahmezustand, in sich widersprüchlich und ergibt keinen Sinn,
weshalb das Vorbringen mangels Plausibilität nicht geglaubt werden
kann.
5.6. Dem BFM ist folglich beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden kann, er sei vom 23. Juni bis am 30. August 2009
infolge der Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE inhaftiert gewe-
sen, während man den Bruder auf freien Fuss gesetzt habe. Im Übrigen
ist auch diesbezüglich die zutreffende Argumentation des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden.
D-3306/2011
Seite 13
6.
6.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfol-
gung im Heimatstaat Ausgangspunkt der Prüfung bildet. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. und dort zitierte
Praxis).
6.2. Soweit die Beschwerdeführenden darlegen, sie seien als Angehörige
der tamilischen Minderheit in Sri Lanka generell verfolgt, ist festzuhalten,
dass gestützt auf die bisherige Praxis allein die Zugehörigkeit zur tamili-
schen Ethnie nicht zur Anerkennung als Flüchtling führt, auch wenn nicht
in Abrede gestellt wird, dass während des im Jahr 2009 zu Ende gegan-
genen Bürgerkrieges vor allem die tamilische Bevölkerung zu leiden hat-
te. Vergangenes Unrecht allein bewirkt indessen nicht die Zusprechung
der Flüchtlingseigenschaft; vielmehr ist – mit Blick auf die Zukunft – die
Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Fall einer Rück-
kehr näher zu beleuchten. In diesem Sinn ist es relevant, dass die sri-
lankische Regierung auch nach Beendigung des Bürgerkriegs Personen,
die politisch opponieren, als Staatsfeinde betrachtet, weshalb diese mit
entsprechenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen haben (vgl. BVGE
2011/24 E. 7.6, S. 493). Unter diesem Blickwinkel sind die Vorbringen der
Beschwerdeführenden deshalb näher zu prüfen.
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine ganze Familie sei mit
den LTTE verstrickt gewesen, weshalb er einer der vom Bundesverwal-
tungsgericht definierten Risikogruppen angehöre und im Fall einer Rück-
kehr dorthin mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe.
6.4. Vorab ist festzustellen, dass abgewiesene asylsuchende Personen
aus Sri Lanka im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht per se auf-
grund der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz generell unter
einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben und
infolgedessen im Fall ihrer Rückkehr mit asylrelevanten Massnahmen
rechnen zu müssen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass
abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu
LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung
bedeuten kann. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
D-3306/2011
Seite 14
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3, S. 393 und 496 f.) ist in derart gelagerten
Fällen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche die individuellen Ge-
gebenheiten klärt, wobei die Gefahr, seitens der sri-lankischen Behörden
missliebiger Kontakte oder Tätigkeiten verdächtigt und in der Folge asyl-
relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden, umso grösser wird, je näher
die betreffende Person in das Umfeld einer der in BVGE 2011/24 definier-
ten Risikogruppe gerät. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob im konkre-
ten Fall der Beschwerdeführenden von einer derartigen Gefahr auszuge-
hen ist.
6.5. Allein aus der Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Norden
Sri Lankas und ihrer ethnischen Zugehörigkeit kann per se nicht auf eine
oppositionelle Einstellung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer
will gemäss seinen Aussagen für den Heldentag Geld gesammelt und
zwischen 1995 und 2002 in einer J._______ der LTTE gearbeitet haben;
ausserdem soll er gezwungen worden sein, ein einmonatiges Training
(Erste-Hilfe-Kurs und Bunker ausgraben) zu absolvieren (vgl. Akte A22/19
S. 8 und A1/11 S. 6). Diese Tätigkeiten und Aktivitäten, zu welchen sich
fast jede erwachsene Person im Norden Sri Lankas gedrängt fühlte oder
welche sie gezwungenermassen erfüllen musste, um überleben zu kön-
nen, führen nicht per se zu einer Verfolgungsgefahr, da sie – auch von
den sri-lankischen Behörden – nicht als oppositionelle Einstellung bezie-
hungsweise als staatsgefährdende Haltung gesehen werden. Auch den
sri-lankischen Sicherheitskräften und Behörden ist bekannt, dass die ta-
milische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes gar keine andere
Wahl hatte, um überleben zu können, als die LTTE in untergeordneter
Weise zu unterstützen, weshalb nicht jede aus dem Norden stammende
Person tamilischer Ethnie als zu verfolgender Dissident oder Oppositio-
neller gilt. Die gegenteilige Darstellung in der Beschwerdeschrift erscheint
zu pauschal und oberflächlich. Gestützt auf diese Erwägungen ist vorlie-
gend nicht auf ein Profil der Beschwerdeführenden zu schliessen, ge-
stützt auf welches ihnen bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland Nachteile im
Sinne des Gesetzes drohen. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als sie
ausdrücklich erklärten, sich im Heimatland nicht politisch engagiert zu
haben (vgl. Akte A1/11 S. 6 und A2/10 S. 6).
6.6. Auch die darüber hinaus gehenden familiären Bindungen zu den
LTTE vermögen nicht zu einem andern Schluss zu führen. Der Stiefvater
des Beschwerdeführers, welcher für die LTTE als Chauffeur tätig gewe-
sen sei, soll im 4. Monat 2009 bei einem Artillerie-Angriff ums Leben ge-
kommen sein und ist somit für die sri-lankischen Behörden nicht mehr
D-3306/2011
Seite 15
von Interesse. Die beiden bei den LTTE als Kämpfer aktiv gewesenen
Brüder haben die Organisation verlassen, wobei einer von ihnen ein Bein
verloren und der andere eine dreijährige Gefängnisstrafe abgesessen
habe und auf Kaution entlassen worden sei. Der verletzte Bruder dürfte
schon wegen seiner Verletzung nicht mehr im Visier der Behörden sein
und der andere Bruder hat seine Strafe verbüsst; da er überdies – ge-
mäss den Aussagen des Beschwerdeführers – auf Kaution hin freigelas-
sen worden sei, ist einerseits nicht von einer hochrangigen LTTE-Mit-
gliedschaft auszugehen und andererseits ist auch nicht anzunehmen,
dass die Behörden noch ein Interesse an seiner Person haben. Zudem
sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Festnahme infolge der Flucht seines Bruders ins Ausland – wie den vo-
rangehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 5.3 dieses Urteils) zu entnehmen ist
– nicht glaubhaft ausgefallen. Unter diesen Umständen ist nicht damit zu
rechnen, dass die Beschwerdeführenden infolge der ehemaligen Mit-
gliedschaft zweier Brüder des Beschwerdeführers bei den LTTE im heuti-
gen Zeitpunkt mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der
sri-lankischen Behörden zu rechnen haben.
6.7. Überdies befürchtet der Beschwerdeführer wegen seines sich in ei-
nem Flüchtlingscamp aufhaltenden Halbbruders, der ebenfalls bei den
LTTE gewesen sei, verfolgt zu werden. Auch diese Furcht ist indessen
nicht begründet, da sich aus den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte
ergeben, aus welchen auf Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Be-
schwerdeführer wegen seines Halbbruders zu schliessen wäre. Allein aus
der geltend gemachten Vermutung des Beschwerdeführers, sein Halb-
bruder habe möglicherweise angegeben, er (der Beschwerdeführer) ge-
höre auch zu den LTTE, ist nicht auf eine Verfolgung zu schliessen. Zu-
dem fehlen Belege über die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit
diesem Halbbruder, über dessen LTTE-Mitgliedschaft und Inhaftierung.
Des Weiteren weist die Angabe in der Beschwerde, der Halbbruder sei
inzwischen freigelassen worden, darauf hin, dass er – wie viele andere
Personen auch – nach Beendigung des Bürgerkrieges in ein Camp ge-
bracht wurde, um allfällige Verbindungen zu den LTTE zu überprüfen und
ihn nach einiger Zeit mangels Interesse der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte an seiner Person wieder freizulassen. Diese Vorgehensweise lässt
auf jeden Fall nicht auf eine Kaderstellung des Halbbruders bei den LTTE
und auf ein weiterhin bestehendes Interesse der sri-lankischen Behörden
an diesem schliessen. Damit sind auch diese Befürchtungen des Be-
schwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet.
D-3306/2011
Seite 16
6.8. Des Weiteren ist die Angst des Beschwerdeführers, seine zwei Brü-
der und sein Halbbruder könnten angegeben haben, er selber sei bei den
LTTE gewesen, weder konkret noch durch Dokumente belegt, sondern
basieren auf blossen Mutmassungen. Angesichts seiner Aussagen, seine
Brüder und sein Halbbruder seien aus der Haft entlassen worden, er-
scheint diese Angst – wie bereits erwähnt – umso weniger begründet.
6.9. Insgesamt ist die anlässlich der Anhörung zum Ausdruck gebrachte
Angst des Beschwerdeführers, wegen seiner bei den LTTE tätig gewese-
nen Brüder verhaftet zu werden, vor dem Hintergrund des damaligen Bür-
gerkrieges und der damit verbundenen Verfolgungshandlungen zu sehen.
Dieser ist inzwischen beendet, die Brüder sind auf freiem Fuss und damit
nicht mehr im Interesse der sri-lankischen Behörden, weshalb diese
Angst in objektiver Hinsicht nicht mehr gerechtfertigt ist. Relevant ist in
der heutigen Situation vielmehr die Tatsache, dass den Beschwerdefüh-
renden Nachteile drohen können, wenn ihnen eine Verbindung zu hoch-
rangigen Mitgliedern der LTTE angelastet werden kann. Angesichts der
vorangehenden Erwägungen, wonach die Brüder und der Halbbruder des
Beschwerdeführers infolge deren Freilassung nicht hochrangige LTTE-
Mitglieder gewesen sein können und der sri-lankische Staat aufgrund der
Freilassungen ohnehin kein Verfolgungsinteresse mehr an ihnen hat, be-
stehen im Fall der Beschwerdeführenden keine hinreichenden Anhalts-
punkte auf eine ihnen drohende asylrechtlich relevante Verfolgung für den
Fall, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren. An dieser Einschätzung
vermöchte auch eine allfällige Flucht eines Bruders des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz und damit die Möglichkeit der Kontaktnahme mit den
Beschwerdeführenden nichts zu ändern, zumal allein aus dessen Aufent-
halt in der Schweiz nicht auf eine höherrangige LTTE-Mitgliedschaft zu
schliessen ist. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
besteht indessen nur bei Kontakten zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern
die Gefahr einer Verfolgung (vgl. BVGE 2001/24).
6.10. An dieser Einschätzung der Situation vermögen weder die von den
Beschwerdeführenden darüber hinaus geltend gemachten und teilweise
sehr kurzzeitigen Festnahmen noch der aus dem Jahr 2003 vorgebrachte
Vorfall seitens der EPDP, die Suche nach der Person des Beschwerde-
führers infolge seiner Arbeit als M._______ und die von der Beschwerde-
führerin dargelegten Bedrohungen im Jahr 2002 wegen ihres damals bei
den LTTE tätigen Bruders etwas zu ändern. Alle diese Vorfälle sind im
Zusammenhang mit dem inzwischen beendeten Bürgerkrieg in Sri Lanka
zu sehen und lassen nicht auf eine immer noch bestehende Furcht vor
D-3306/2011
Seite 17
Verfolgung schliessen. Im Übrigen ist auch diesbezüglich – um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu ist festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen jeweils wie-
der freigelassen worden seien, der Beschwerdeführer am 15. September
2009 sogar per Gerichtsbeschluss, was darauf schliessen lässt, dass die
sri-lankischen Behörden an ihrer Person kein Interesse haben und ihnen
somit im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt keine
asylerhebliche Verfolgungsmassnahmen drohen. An dieser Einschätzung
vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.11. Insgesamt sind somit die Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht asylrelevant, soweit sie überhaupt geglaubt werden können. An die-
ser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Be-
schwerde noch die eingereichten Beweismittel – insbesondere die nach-
träglich zu den Akten gegebenen Kopien einer amtlichen Vermisstmel-
dung und einer Bestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) –
etwas zu ändern, zumal weder die Verwandtschaft der Beschwerdefüh-
renden mit den auf den Dokumenten erwähnten Personen belegt ist noch
die Beweismittel im Original vorliegen. Die Beschwerdeführenden haben
folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asylerheblicher
Verfolgung zu rechnen.
6.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 sowie EMARK] 2001
Nr. 21).
D-3306/2011
Seite 18
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
D-3306/2011
Seite 19
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri
Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-
vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung
mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und
die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse,
D-3306/2011
Seite 20
auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich
nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche
aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungs-
vollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern
davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die
im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden,
wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz
längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende
Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden.
Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenz-
grundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens die-
ser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-
Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung
mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region
in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden
seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus
diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.
8.4.2. Gestützt auf die Aktenlage stammen die Beschwerdeführenden von
der Jaffna-Halbinsel im Norden Sri Lankas, wohin der Vollzug der Weg-
weisung grundsätzlich als zumutbar gilt. Sie haben ihr Heimatland erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges verlassen und können somit grund-
sätzlich in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Beide Beschwerdeführer
verfügen über eine Schulbildung und der Beschwerdeführer als
Q._______ und M._______ über berufliche Erfahrungen ausser Haus. Im
O._______-Distrikt leben Verwandte beider Beschwerdeführenden, womit
sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, das ihnen bei der
Wiedereingliederung in ihrem Heimatland behilflich sein kann. In der Be-
schwerde vom 10. Juni 2011 wurden keine wesentlichen neuen diesbe-
züglichen Vorbringen dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, die Ver-
hältnisse, wie sie von den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Befra-
gungen und Anhörungen dargelegt worden sind, würden auch heute noch
D-3306/2011
Seite 21
zutreffen. Somit ist nach wie vor auf diese protokollierten Angaben abzu-
stellen. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor.
Zudem haben die Beschwerdeführenden den grösseren Teil ihres bisheri-
gen Lebens in ihrem Heimatland verbracht, wo sie mit der Sprache, der
Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut
sind. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sie nach
ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wer-
den. Ferner ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage ein "Bruder"
der Beschwerdeführerin in N._______ lebt, bei welchem sie sich vor der
Ausreise aus ihrem Heimatland aufgehalten haben wollen, weshalb es
ihnen unbenommen bliebe, sich auch dort niederzulassen, sollte ihnen
eine Rückkehr in die Nordprovinz aus persönlichen Gründen nicht zusa-
gen.
8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts dessen,
dass die Beschwerde nicht auf den ersten Blick als aussichtslos erschien,
wurde in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Juni 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
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führung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: