B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3306/2012
law/rep/wif
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 17. November 2002 um Asyl
nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 6. August 2003
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2007 in Nigeria eine Schwei-
zer Bürgerin heiratete,
dass ihm der Kanton B.______ nach erfolgter legaler Einreise in die
Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau
erteilte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2009 ein Gesuch um Wohnsitz-
nahme im Kanton C._______ zusammen mit seiner Ehefrau und der ge-
meinsamen zweijährigen Tochter stellte,
dass die Familie am 1. Oktober 2009 in den Kanton C._______ zog,
dass im April 2010 die gerichtliche Trennung des Beschwerdeführers von
seiner Ehefrau verfügt wurde,
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ mit Verfügung vom
11. März 2011 das Einverständnis für die Wohnsitznahme im Kanton
C._______ widerrief und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton C._______ ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu ver-
lassen, verbunden mit der Androhung, die Wegweisung werde danach
zwangsweise vollzogen,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer lebe von sei-
ner Ehefrau und seiner Tochter getrennt, kümmere sich nicht mehr um
diese und sei in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung ge-
treten,
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dass dieser sich ferner nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) berufen könne, weil die Ehe weder gelebt werde noch eine Be-
ziehung zur gemeinsamen Tochter bestehe,
dass es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 9. Mai 2011 beim
Rechtsdienst des Migrationsamts Einsprache erhob,
dass der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden am 11. September
2011 darüber orientierte, dass mit Urteil des Kantonsgerichts D._______
vom 3. Februar 2010 festgestellt worden sei, dass er der Vater von
E._______, geboren am (…), Staatsangehöriger der Dominikanischen
Republik, sei,
dass der Rechtsdienst des Migrationsamtes die Einsprache gegen die
Verweigerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Einspracheentscheid vom
17. Oktober 2011 abwies,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer lebe ge-
trennt von seiner Ehefrau und er pflege auch zu seinen beiden Kindern in
der Schweiz keine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht intakte und
gelebte Beziehung,
dass er sich deshalb nicht auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) und auch nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) berufen könne, da die Ehe nicht mehr intakt
sei und gelebt werde,
dass es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnete,
dass der Entscheid am 18. November 2011 in Rechtskraft erwuchs,
dass dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 18. Januar 2012
angesetzt wurde,
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dass die Kantonspolizei D._______ am 17. Februar 2012 in F._______
eine Zimmerdurchsuchung bei einem illegal anwesenden nigerianischen
Staatsangehörigen vornahm,
dass dort auch der Beschwerdeführer anwesend war und bei der Zim-
merkontrolle unter anderem ein grösserer Bargeldbetrag, Marihuana und
ein nigerianischer Pass, welchen der Beschwerdeführer als ihm gehörig
anerkannte, gefunden wurden,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2012 ein zweites Asylgesuch
stellte,
dass er zur Begründung dieses Gesuches anlässlich der Befragung zur
Person vom 21. März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
4. Juni 2012 geltend machte, er wolle sich um seine beiden Kinder in der
Schweiz kümmern,
dass er zudem in Nigeria von seiner Familie verstossen würde, da er mit
einer anderen Frau ein aussereheliches Kind gezeugt habe,
dass er ferner einem Dorfältesten mitgeteilt habe, dass einer seiner Onkel
Mitglied eines Geheimbundes in Nigeria sei, worauf er von Mitgliedern
des Geheimbundes gesucht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2012 – eröffnet am 14. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch vom 7. März
2012 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Be-
schwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung zu verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und verfügte, dem
Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass in An-
wendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in
der Schweiz aufhaltenden Person nicht eingetreten werde, wenn diese of-
fensichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Auswei-
sung zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG
zu vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang
mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde,
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dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung in Art. 33
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des
Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich
Hinweise auf Verfolgung ergäben,
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Migrationsamtes des
Kantons C._______, die Schweiz bis zum 18. Januar 2012 zu verlassen,
nicht nachgekommen sei und sich seither illegal in der Schweiz aufgehal-
ten habe,
dass er sich am 7. März 2012 zur Einreichung eines Asylgesuches ent-
schlossen habe, nachdem er am 17. Februar 2012 polizeilich kontrolliert
worden sei,
dass damit der Tatbestand gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG erfüllt sei,
dass zudem eine frühere Einreichung eines Asylgesuches jederzeit mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, da sich der Beschwerdeführer bereits
seit 2008 in der Schweiz aufhalte, und er sich auch mit der Schweizer
Rechtsordnung bestens auskenne und ihm das Institut des Asyls offenbar
nicht fremd sei,
dass sich auch aus der Anhörung vom 4. Juni 2012 keine Hinweise auf
eine asylrechtlich relevante Verfolgung entnehmen liessen,
dass seinem Motiv, sich um seine beiden Kinder in der Schweiz kümmern
zu wollen, durch die fundiert begründeten Entscheide des Migrationsam-
tes C._______ die Grundlage entzogen sei, da er nachweislich weder in
affektiver noch wirtschaftlicher Hinsicht eine intakte und gelebt Beziehung
zu seinen beiden Kindern unterhalte,
dass seine Ehe zudem gerichtlich getrennt sei und die beiden Kinder bei
ihren Müttern leben würden,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen, erwachse-
nen Mann handle, der sich auch entfernt von seiner Familie in Nigeria
niederlassen und dort leben und arbeiten könne,
dass der behauptete Verstoss durch seine Familienangehörigen ebenfalls
nicht haltbar sei,
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dass er schliesslich die geltend gemachte Verfolgung durch Mitglieder ei-
nes Geheimbundes in Nigeria, das Datum des ersten und des letzten
Übergriffs, die Häufigkeit, die Gesamtzahl der Übergriffe und die genaue
Beschreibung derselben wenig genau geschildert habe, und er auch nicht
in der Lage gewesen sei, nähere Details zu diesem Geheimbund, insbe-
sondere hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder und bezüglich der Ziele und
der Struktur des Bundes, abzugeben,
dass der Beschwerdeführer somit die Vermutung nicht zu widerlegen
vermocht habe, das Asylgesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit
der Verfügung des Migrationsamtes C._______ vom 17. Oktober 2011
sowie der polizeilichen Festnahme vom 17. Februar 2012 eingereicht zu
haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung des Gesuches möglich und
zumutbar gewesen wäre,
dass sich den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
vom 4. Juni 2012 keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen,
dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten sei,
dass der Beschwerdeführer mittels einer standardisierten, von anonymer
dritter Hand verfassten Formularbeschwerde vom 20. Juni 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, es sei festzustellen dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, es sei die aufschieben-
de Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rü-
geprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaxi-
men, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
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dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2012 keine Regelung be-
treffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über
den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand
hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), wes-
halb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 2 AsylG),
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
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dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuches illegal in der Schweiz aufhielt,
dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der drohen-
den Ausweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine
Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu
einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als
unzumutbar erscheinen liessen,
dass die diesbezüglichen – vorstehend aufgeführten – Erwägungen
der Vorinstanz zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer somit die gesetzliche Vermutung der miss-
bräuchlichen Nachreichung seines Asylgesuchs (Art. 33 Abs. 2 und 3
AsylG) nicht umzustossen vermochte,
dass in der Beschwerde jedoch geltend gemacht wird, es treffe nicht
zu, dass er keine Beziehung zu seinen Kindern habe,
dass er immer Alimente bezahlt habe, wenn er dies konnte, und seinen
finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sei,
dass es auch nicht zutreffe, dass er keine affektive Beziehung zu den
Kindern pflege, das Problem jedoch sei, dass die Mütter immer sehr
beschäftigt gewesen seien und ihn immer auf einen späteren Besuch
vertröstet hätten,
dass es menschlich und nachvollziehbar sei, dass er Probleme mit sei-
nem Liebesleben gehabt habe und dies dazu geführt habe, dass er
zeitweise keinen Kontakt zu den Kindern habe pflegen können,
dass er heute mit keiner der beiden Mütter Probleme habe, diese ihn
im Gegenteil unterstützen würden und nicht wollten, dass er das Land
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verlassen müsse, und er als Vater nicht zulassen könne, dass man ihn
von seinen Kindern trenne,
dass er dazu aufgefordert worden sei, ein zweites Asylgesuch einzu-
reichen,
dass er seine Aufenthaltsbewilligung und somit auch seine Arbeitsbe-
willigung verloren habe, weshalb er seine Alimente nicht mehr habe
bezahlen können,
dass er, als er ins Gefängnis gekommen sei, keine Möglichkeit gehabt
habe, zu beweisen, dass er das Geld, welches er persönlich auf sich
getragen habe, legal erworben habe,
dass er während der Zeit im Gefängnis auch keine Möglichkeit gehabt
habe, ein Einkommen zu erzielen, und deshalb die Alimente nicht habe
bezahlen können,
dass man ihn einfach mit einem Papier an die Empfangsstelle Basel
geschickt habe, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
dass er gesund sei und Arbeit gehabt habe,
dass er deswegen nicht bewusst um Asyl gebeten habe, und dies viel-
mehr die letzte Chance für ihn gewesen sei, nicht aus der Schweiz
weggewiesen und damit von den Kindern getrennt zu werden,
dass er mit Bankauszügen, die er nachreichen werde, belegen könne,
dass er nach Möglichkeit bezahlt habe,
dass er das Recht habe, im gleichen Land wie seine Kinder zu leben,
dass es zur Umstossung der Vermutung des missbräuchlichen Nach-
reichens eines Asylgesuches gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG be-
reits genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkenn-
bare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss,
ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl.
BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247 f., EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f),
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dass aufgrund der Aktenlage offensichtlich wird, dass der Beschwerde-
führer mit der Einreichung des Asylgesuches einzig bezweckt, den Ver-
bleib in der Schweiz zwecks Pflege des Kontaktes zu den eigenen Kin-
dern zu erwirken,
dass der Sinn und Zweck eines Asylverfahren darin besteht, abzuklären,
ob eine ausländische Person Schutz vor Verfolgung benötigt, nicht jedoch
darin, ihr zwecks Pflege des Kontaktes mit den eigenen Kindern ein An-
wesenheitsrecht zu verschaffen,
dass mit den Ausführungen in der Beschwerde mithin von vornherein kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG dargetan wird, weshalb diese
hier nicht weiter erörtert zu werden brauchen, und sonst nichts vorge-
bracht wird, was zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Ein-
schätzung führen könnte,
dass an dieser Beurteilung auch die in Aussicht gestellten Bankbelege
nichts ändern, weshalb auf die Einforderungen derselben zu verzichten
ist,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit sinngemäss beantragt
wird, die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2011 sei aufzuheben und das
Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten,
dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den
Vollzug anordnet, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück-
sichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zuguns-
ten einer Partei ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG), MADELEINE CAMPRUBI in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG),
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ mit Verfügung vom
11. März 2011 das Einverständnis für die Wohnsitznahme im Kanton
C._______ widerrief und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
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den Kanton C._______ ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu ver-
lassen, verbunden mit der Androhung, die Wegweisung werde danach
zwangsweise vollzogen,
dass bei dieser Sachlage das BFM mangels Zuständigkeit nicht befugt
ist, die Wegweisung nochmals zu verfügen und über deren Vollzug zu be-
finden (EMARK 2001 Nr. 21 E. 9-11 S. 176 ff.),
dass die vom BFM in den Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung vom
6. Juni 2012 getroffenen Anordnungen betreffend Wegweisung und deren
Vollzug deshalb von Amtes wegen aufzuheben sind,
dass die Beschwerde infolgedessen gegenstandslos wird, soweit darin
beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass ansonsten nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellt oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist –
somit abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache der Antrag,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegen-
standslos wird,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterlegen ist, so-
weit sinngemäss beantragt wird, die Verfügung des BFM vom 6. Juni
2011 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Ge-
such einzutreten, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in
der Regel jener Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat, und für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien
gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (vgl. Art. 5 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung
der Wegweisung und ihres Vollzugs zufolge der von Amtes wegen be-
rücksichtigten Unzuständigkeit des BFM, diesbezüglich zu befinden, und
damit ohne Zutun der Parteien eingetreten ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die da-
rauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rück-
kehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten
oder er sei dort aus anderen Gründen konkret gefährdet (Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG), und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich sein sollte,
dass der Beschwerdeführer somit mit dem Begehren, es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht durchgedrungen
wäre,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge der in
Bezug auf den sinngemässen Antrag, die Verfügung des BFM vom 6. Ju-
ni 2012 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Ge-
such einzutreten, bestehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass somit die Kosten der Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos ist – abgewiesen,
soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012
werden aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: