B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3306/2013/mel
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – am
22. August 2009, am 28. Mai 2010 und am 14. Oktober 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und jeweils gestützt auf die Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) nach
Italien überstellt wurde,
dass er anlässlich einer Zugkontrolle am 20. Juni 2012 von der Grenzpo-
lizei in Chiasso angehalten und anschliessend in Ausschaffungshaft ge-
nommen wurde und gleichentags erneut in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der direkten An-
hörung vom 18. März 2013 im Wesentlichen geltend machte, nach der
letzten Überstellung nach Italien sei er nach Holland gereist und habe
dort um Asyl nachgesucht, vor dem Asylentscheid der holländischen Be-
hörden sei er jedoch am 18. Oktober 2011 nach Algerien zurückgekehrt,
dass er nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat bei seinen Eltern in den
Bergen gelebt habe,
dass das Elternhaus im März 2012 von einer Gruppe bewaffneter Terro-
risten gestürmt und sein Bruder entführt worden sei, vermutlich, weil die-
ser zuvor dem Militär angehört habe,
dass er sich ebenfalls im Elternhaus aufgehalten habe, ihm aber die
Flucht gelungen sei,
dass die Entführer die Familie bereits vor der Entführung ein oder zwei
Mal aufgesucht und zur Herausgabe von Lebensmitteln gezwungen hät-
ten, eine entsprechende Meldung bei der Polizei jedoch ungehört geblie-
ben sei,
dass er den Heimatstaat deshalb aus Furcht, ebenfalls Opfer einer Ent-
führung zu werden, wieder verlassen habe,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. Mai 2013 – eröffnet am 10. Mai 2013 – abwies und seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerde-
führer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu
machen, seine Aussagen vielmehr vage, unsubstanziiert und wider-
sprüchlich seien und seine Asylbegründung mithin konstruiert erscheine,
weshalb sein Asylgesuch abzuweisen und seine Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen sei,
dass der Vollzug sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
und sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 10. Juni 2013 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung sei, soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend, aufzuheben und er sei vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr in die
Schweiz habe er wieder mit seiner Partnerin, der (…) Staatsangehörigen
B._______ (N …) zusammengelebt, welche als abgewiesene Asylsu-
chende in der Schweiz lebe und mit der er seit März 2010, sofern die
Umstände es zugelassen hätten, eine Beziehung geführt habe,
dass er mit seiner Partnerin die gemeinsame Tochter C._______ habe,
die am 8. März 2011 in der Schweiz zur Welt gekommen sei,
dass er mit seiner Partnerin gern die Ehe schliessen würde, bisher jedoch
ihre Versuche der Papierbeschaffung für eine Heirat gescheitert seien,
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dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Beziehung zu seiner
Partnerin und der gemeinsamen Tochter – ausser bei der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft im negativen Sinne – mit keinem Wort erwähnt
habe, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Existenz eines
Familienverhältnisses in der Schweiz bei der Beurteilung der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse relevant sei, womit eine Verletzung von Verfah-
rensrechten vorliege,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers die Trennung
der Familie zur Folge habe, was zur Verletzung von Konventionsbestim-
mungen, namentlich von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und
Art. 8 Ziff. 1 EMRK führe, sei es der Partnerin und dem Kind mangels gül-
tiger Papiere doch verwehrt, dem Beschwerdeführer nach Algerien zu fol-
gen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung deshalb als unzulässig erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet (act. 1, Beschwerdebegehren 1-3),
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
somit lediglich noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt wurde – nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FoK
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre, da er gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk"
nachweisen oder glaubhaft machen müsste, ihm drohe im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der
vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
Gründe als zulässig erweist,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend mach-
te, er lebe – sofern er sich in der Schweiz befinde – mit einer abgewiese-
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nen Asylsuchenden (…) Staatsangehörigkeit zusammen, mit welcher er
eine gemeinsame Tochter habe, die im März 2011 geboren worden sei,
dass er im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend machte, er wolle seine
Partnerin gern ehelichen, dies sei jedoch mangels Papieren nicht mög-
lich, ebenso unmöglich sei deshalb eine gemeinsame Wohnsitznahme in
Algerien oder (…[Heimatstaat der Partnerin]) (Beschwerdeakten act. 1
S. 4 f.),
dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 BV
den Schutz des Privat- und Familienlebens garantieren und ein Eingriff in
den Schutzbereich der genannten Bestimmung vorliegen kann, wenn ei-
ner ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben ver-
eitelt wird,
dass eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK allerdings voraussetzt, dass
zumindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, was nach gefestigter Rechtspre-
chung des Bundesgerichts nur dann der Fall ist, wenn der in der Schweiz
lebende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht, eine Nie-
derlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ih-
rerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.1),
dass es sich nach Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Partnerin
um eine abgewiesene Asylsuchende handelt (Beschwerdeakten act. 1
S. 4) und weder sie noch das gemeinsame Kind einen Anwesenheitsan-
spruch in der Schweiz haben, weshalb sich der Beschwerdeführer in Be-
zug auf beide nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 m.w.H),
dass deshalb auch offen bleiben kann, ob von einer genügend festen und
intakten familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu besagter Frau
und dem Kind überhaupt ausgegangen werden kann,
dass der Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Partnerin mit dem
gemeinsamen Kind in der Schweiz nicht die einzige Möglichkeit darstellt,
ein Familienleben zu führen, ist doch der Beschwerdeführer im Heimat-
staat keiner Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AslyG oder Art. 3
EMRK ausgesetzt und ist es ihm und seiner Partnerin, welche als abge-
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wiesene Asylsuchende offensichtlich auch keiner Gefährdungssituation in
ihrem Heimatstaat ausgesetzt ist, auch zuzumuten, sich die entsprechen-
den Identitäts- und Reisepapiere im jeweiligen Heimatstaat zu beschaf-
fen,
dass aufgrund dessen auch eine Verletzung von Art. 3 KRK vorliegend
nicht zu bejahen ist,
dass sich aus den rudimentären Äusserungen des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine Partnerin und das gemeinsame Kind im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte für die Verletzung völ-
kerrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem Wegwei-
sungsvollzug ergaben (vgl. D32 S. 3 f.), weshalb eine Verletzung verfah-
rensrechtlicher Grundsätze im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht vorliegt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann als un-
zumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Algerien nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und den Akten sodann keine An-
haltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher
oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
zumal er gemäss eigenen Angaben im vorliegenden Asylverfahren im
Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann
(act. D32 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer zuzumuten
ist, sich die für die Reise gültigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: