B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3306/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (…).
D-3306/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. April 2011 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er
habe am 14. Februar 2011 im Iran an einer illegalen Demonstration teilge-
nommen. Es sei zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften ge-
kommen, wobei er geschlagen worden sei, aber habe entfliehen können.
Noch am selben Abend hätten die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 wies die Vorinstanz sein Asylgesuch we-
gen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2350/2011 vom
13. Mai 2011 ab, in dem es festhielt, die Demonstrationsteilnahme sei zwar
glaubhaft, nicht aber die daraus angeblich hervorgegangene Verfolgung.
Am 19. Mai 2011 wurde die Ausschaffungshaft verfügt, aus welcher der
Beschwerdeführer am 18. August 2011 wieder entlassen wurde. Seit dem
11. März 2012 war er unbekannten Aufenthalts.
C.
Am 18. Juli 2012 ersuchten die britischen Behörden um Rückübernahme
des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublinverordnung. Gemäss den
britischen Behörden habe er in einem Interview am 11. Juli 2012 erklärt,
dass er zwei Wochen zuvor die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen
habe. Dort habe er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und sei
am 10. Juli 2012 mit einem LKW nach Grossbritannien eingereist. Er habe
nicht geltend gemacht, den Raum der Mitgliedstaaten verlassen zu haben.
D.
Am 3. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von Grossbritannien
an die Schweiz rücküberstellt.
E.
Mit schriftlicher Eingabe seiner ehemaligen Rechtsvertreterin vom 10. Sep-
tember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufnahme des ordentli-
chen Asylverfahrens aufgrund neuer Sachverhalte und Tatsachen. Er sei
im März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Zirka am 4. April 2012 sei
er verhaftet und am 10. Juni 2012 auf Kaution wieder freigelassen worden.
In Haft sei er mehrmals verhört, gefoltert und misshandelt worden. Mit Hilfe
eines Schleppers sei er Anfang Juli 2012 nach Grossbritannien gelangt.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bus-
fahrkarten vom 28. März 2012 und 15. Juni 2012 (im Original), ein Be-
suchsblatt vom 8. April 2012, mit dem ihn sein Vater im Gefängnis besucht
habe, und eine Quittung vom 24. April 2012 in Bezug auf die erhaltenen
Kleider im Gefängnis (beide in Kopie) ein.
F.
Am 20. September 2012 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ ein zweites Asylgesuch. Am 5. Oktober
2012 wurde er summarisch befragt. Der den Beschwerdeführer behan-
delnde Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dr. med. C._______
reichte im Anschluss drei auf den 9. Dezember 2012, 22. Oktober 2013
und 21. Januar 2014 datierte ärztliche Berichte zu den Akten und diagnos-
tizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Folter. Am
30. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, er sei Ende März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Wegen
der Demonstrationsteilnahme vor seiner ersten Ausreise sei er (…) Tage
nach seiner Rückkehr festgenommen worden. Um Mitternacht beziehungs-
weise frühmorgens seien vier zivil gekleidete Beamte bei ihnen aufge-
taucht, hätten ihn mitgenommen und in Untersuchungshaft des iranischen
Geheimdienstes in D._______ gebracht. Dort sei er fotografiert, daktylo-
skopiert und misshandelt worden. Am nächsten Morgen sei er zum
E._______-Gefängnis in die Abteilung (…) gebracht worden. Nach (…) Ta-
gen habe ihn sein Vater besuchen dürfen. Während seiner Haftzeit sei er
fünf Mal verhört und dabei immer wieder gefoltert worden. Beim dritten Ver-
hör sei er mit einer Flasche vergewaltigt worden. Vor den Verhören sei ihm
jeweils gesagt worden, er werde zu seiner Hinrichtung gebracht. Er sei (…)
Monate und (…) Tage in Einzelhaft geblieben. Gegen Hinterlegung der Be-
sitzurkunde des Geschäftes seines Vaters als Kaution sei er am (…) 2012
wegen einer Nierenentzündung provisorisch aus der Haft entlassen wor-
den. Danach sei er (…) Tage im Spital gewesen und habe dann den Iran
verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater mehrmals wegen ihm inhaf-
tiert worden, weil er für ihn schon zum zweiten Mal eine Kaution hinterlegt
habe. Das Geschäft sei beschlagnahmt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Ge-
burtsurkunde im Original, das Besuchsblatt des E._______-Gefängnisses
vom 8. April 2012 und die Quittung vom 24. April 2012 (beide im Original),
die Besitzurkunde des Geschäftes seines Vaters, welche die Arrestierung
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Seite 4
seines Geschäftes belege, und eine Bestätigung vom 28. Mai 2014, dass
sein Vater seinem Wohn- und Arbeitsort eine Zeit lang ferngeblieben sei
(beides in Kopie), zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den
Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3839/2014 vom 14. Juli 2015 gut
und wies die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es dabei aus, die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne aufgrund der Ak-
tenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere sei es ange-
sichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und der weiteren Indizien,
die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, angezeigt, die voll-
ständigen Akten der britischen Behörden anzufordern, um zu überprüfen,
was der Beschwerdeführer dort genau gesagt habe. Überdies wurde die
Vorinstanz aufgefordert, weitere geeignete Abklärungen (beispielsweise
Dokumentenanalyse und Botschaftsabklärung im Zusammenhang mit den
eingereichten Beweismitteln aus dem Iran) vorzunehmen.
H.
Am 5. August 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Te-
heran, die Echtheit des eingereichten Besuchsblatts des E._______-Ge-
fängnisses vom (…) 2012 und der Quittung vom (…) 2012 abzuklären. In
Bezug auf die Besitzurkunde des Geschäftes des Vaters des Beschwerde-
führers fragte es an, ob der Eintrag auf S. 20 authentisch sei, ob die Refe-
renznummer (…) auf eine existierende gerichtliche Anordnung des auf
S. 20 erwähnten Gerichtes verweise und was deren Inhalt sei.
In seinem Bericht vom 5. September 2015 führte der Vertrauensanwalt der
Botschaft aus, der Eintrag auf S. 20 der Besitzurkunde sei nicht authen-
tisch, da er verschiedene formale Mängel aufweise. Beim Grundstück
handle es sich zudem nicht um einen Laden sondern um eine Wohnung.
Zudem werde bei einer Hinterlegung eines Sicherungsgegenstandes ledig-
lich dieser eingezogen und veräussert, ohne dass der Eigentümer behelligt
werde. Das Grundstück sei zwar tatsächlich mit Beschlag belegt, dies aber
seit dem Jahre 2006, ohne dass dies seither aufgehoben oder mit einem
neuen Beschlag belegt worden sei. Dem Bericht wurde diesbezüglich ein
Schreiben des Grundbuchamtes beigelegt, in dem der Beschlag des frag-
lichen Grundstücks gegenüber einem Gericht bestätigt werde. Schliesslich
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Seite 5
wird im Bericht festgehalten, dass die in der Urkunde genannte Gerichts-
behörde zwar örtlich tatsächlich zuständig wäre. Sachlich sei diese jedoch
nur für Routine- und ordentliche Strafsachen und nicht für Fälle, die die
Staatssicherheit beträfen, zuständig. Dafür wären Revolutionsgerichte mit
ausserordentlichen Befugnissen zuständig. An der Echtheit der Doku-
mente aus dem E._______-Gefängnis bestünden ernsthafte Zweifel. Eine
zuverlässige Überprüfung sei aber nicht möglich gewesen. Auch wenn die
Zettel den E._______-Gefängnisformularen entsprächen, könnten diese
nicht leicht aus dem Gefängnis gebracht oder kopiert werden.
I.
Am 4. September 2015 ersuchte das SEM die britischen Behörden um das
Protokoll des Interviews vom 11. Juli 2012 und fragte an, ob es anlässlich
dieses Interviews Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben
habe und ob dieser Afghane gewesen sei.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 teilten die britischen Behörden dem
SEM mit, der Dolmetscher habe Farsi gesprochen, es sei nicht vermerkt,
dass es ein Afghane gewesen sei, und es habe keine Verständigungsprob-
leme gegeben. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 übermittelten die
britischen Behörden dem SEM die Verfahrensakten. Danach hat am
11. Juli 2012 ein erstes Interview um 12:50 stattgefunden. Dabei gab der
Beschwerdeführer an, er habe im Iran an Demonstrationen teilgenommen
und sei deshalb am (…) Februar 2011 verhaftet und geschlagen worden.
Man habe ihn zu (…) Jahren Haft verurteilt, aber auf Kaution freigelassen.
Am 16. Juni 2012 habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei und
andere ihm unbekannte Länder nach Grossbritannien gereist. In einem
weiteren Interview spezifisch zum Reiseweg um 18.00 wurde er darauf auf-
merksam gemacht, dass er am 4. April 2011 in (Schweiz) daktyloskopiert
worden sei. Darauf sagte er, er sei dort drei Monate in Haft gewesen und
dann aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Deshalb habe er die
Schweiz vor zwei Wochen in Richtung Frankreich verlassen. Dort habe er
sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und habe das Land am
10. Juli 2012 mit einem LKW in Richtung Grossbritannien verlassen. Er sei
seit der Fingerabdruckabnahme in der Schweiz nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt.
J.
Mit Verfügungen vom 8. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu den britischen Verfahrensakten und zu
den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft.
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Seite 6
K.
Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2016 wies der Beschwerdeführer zu-
nächst darauf hin, dass der Bericht der Schweizerischen Botschaft unver-
ständlich formuliert sei. Soweit er verstanden habe sei die Besitzurkunde
als Fälschung erkannt worden, weil die eingetragene Bemerkung auf S. 20
unvollständig sei und es nicht klar sei, ob es sich beim Gegenstand der
Urkunde um eine Wohnung oder einen Laden handle. Dazu sei zu bemer-
ken, dass das Grundstück in früheren Jahren als Wohnung benutzt, das
Gebiet aber in den 1990er Jahren zum Handelsquartier umgenutzt worden
sei. Sein Vater habe es von Anfang an als Fabrik genutzt. Das beigelegte
Schreiben des damaligen Anwalts seines Vaters vom 17. Januar 2001 be-
lege diese Umnutzung des Grundstücks (…). Gemäss Auskunft seiner
Mutter, sei die Bemerkung auf S. 20 der Urkunde von der Vollzugsbehörde
der Staatsanwaltschaft des Bezirks (…) und nicht von der registrierenden
Behörde verfasst worden, wie das bei der Hinterlegung einer Urkunde als
Kaution üblich sei. Seine Mutter habe aber Angst, ein Schreiben über den
jetzigen Stand des Grundstücks einzuholen. Das dem Botschaftsbericht
beigelegte Schreiben betreffend den Beschlag des Grundstücks habe er
noch nie gesehen und er verstehe nicht, ob das seinen Fall betreffen solle.
In Bezug auf die Dokumente aus dem E._______-Gefängnis gelte es fest-
zuhalten, dass der Vertrauensanwalt, wenn er deren Echtheit nicht über-
prüfen könne, auch nicht darüber spekulieren sollte. Wenn auch solche
Dokumente das Gefängnis nicht verlassen dürften, könne es ausnahms-
weise trotzdem vorkommen. In Bezug auf die Anhörungsprotokolle der bri-
tischen Behörden sei festzuhalten, dass er dort seine wahre Geschichte
aus Angst vor einer Auslieferung an die Schweiz verschwiegen habe. So
gingen seine Angaben denn zeitlich auch nicht auf. Wenn er seit Anfang
März 2012 in der Schweiz als untergetaucht gelte und im Juli 2012 in
Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt habe, lägen da vier Monate und
nicht, wie anlässlich des britischen Interviews angegeben, zwei Wochen
dazwischen.
L.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
seine Mandatierung an. Mit Verfügungen vom 26. Februar 2016 gewährte
das SEM diesem das rechtliche Gehör zu den britischen Verfahrensakten
und zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft.
M.
Mit Stellungnahme vom 17. März 2016 wies der Beschwerdeführer zu-
nächst darauf hin, dass die britischen Verfahrensakten unvollständig seien.
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Seite 7
Den Fragebogen habe er nicht selbstständig ausgefüllt und er habe unter
höchstem psychischem Druck gestanden, weil ihm die britischen Behörden
mit der sofortigen Überstellung an die Schweiz gedroht hätten. In Bezug
auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran werde zu-
nächst allgemein an der Zuverlässigkeit solcher von iranischen Vertrauens-
anwälten erstatteten Berichten gezweifelt. Der ihm offengelegte Bericht sei
zudem unverständlich formuliert und enthalte zahlreiche Lücken, sodass
eine vollständige Prüfung nicht möglich sei. In Bezug auf die Dokumente
aus dem E._______-Gefängnis sei festzuhalten, dass im Bericht der Bot-
schaft dargelegt werde, dass die Papierstreifen Formularen des
E._______-Gefängnisses entsprächen. Da es sich beim einen um eine
Quittung handle, welche sein Vater für die überbrachten Kleider erhalten
habe, sei der Hinweis, wonach solche Papierstreifen im Gefängnis blieben,
obsolet. Einen wichtigen Beweis für seinen Aufenthalt im Iran bilde zudem
auch das Busticket für die Fahrt vom (…) von Urumieh nach Teheran.
N.
Mit Schreiben vom 16. März 2016 bestätigte der behandelnde Psychiater,
dass sich der Beschwerdeführer weiterhin bei ihm in Therapie befinde, und
reichte einen ärztlichen Verlaufsbericht ein.
O.
Mit Verfügung vom 25. April 2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – wies das
SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
P.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
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Seite 8
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Der Antrag um Einsicht
in den vollständigen Botschaftsbericht wurde abgewiesen.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
S.
Mit Replik vom 4. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung.
T.
Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-3306/2016
Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung fasste das SEM zunächst den Inhalt
des Botschaftsberichtes, der britischen Asylakten und die diesbezüglich
eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers zusammen. Im An-
schluss hielt es fest, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der Eigentumsurkunde seines Vaters widerlegten den Botschaftsbe-
richt nicht. Es möge zutreffen, dass das fragliche Grundstück in den 1990er
Jahren oder 2001 vom Wohn- zum Gewerberaum umgenutzt worden sei.
Die in Kopie eingereichte Eigentumsurkunde sei am im Jahre 1986 und
somit vor der Umnutzung ausgestellt worden. Die Beschreibung des
Grundstücks auf S. 3 der Urkunde weise keine nachträglichen Änderungen
oder Ergänzungen auf. Dies könne erklären, wieso in der Eigentumsur-
kunde lediglich von einer Wohnung und nicht von einem Handelsraum die
Rede sei. Der Darstellung, wonach die Bemerkung auf S. 20 der Urkunde
von der Vollzugsbehörde der Staatsanwaltschaft des Bezirks (…) und nicht
von der registrierenden Behörde verfasst worden sei, könne hingegen nicht
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Seite 10
gefolgt werden. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vollzugsbe-
hörde der Staatsanwaltschaft einen Eintrag in der Grundeigentumsurkunde
vornehmen sollte. Weiter werde auf den letzten Eintrag auf S. 19 der Ur-
kunde verwiesen, welcher vom Registrierbeamten vorgenommen worden
sei und dem Beschlag aus dem Jahre 2006 entspreche, auf den der Ver-
trauensanwalt in seinem Bericht Bezug nehme. Da die früheren Einträge
in der Urkunde also durch das Grundbuchamt vorgenommen worden
seien, sei nicht ersichtlich, wieso das Vollzugsbüro der Staatsanwaltschaft
den neuen Beschlag in der Urkunde hätte registrieren sollen. Zum Befund
des Vertrauensanwaltes, wonach es sich bei dem Beschlag aus dem Jahr
2006 um den einzigen Beschlag des Grundstücks handle, nehme der Be-
schwerdeführer keine Stellung. Er sage lediglich, dass er ein Dokument
wie dasjenige, das dem Botschaftsbericht beiliege (das Schreiben des
Grundbuchamtes) nie gesehen habe. Die pauschale Kritik, die Berichte
des Vertrauensanwaltes enthielten keine verlässlichen Informationen und
folgten den Interessen der iranischen oder Schweizer Behörden, könne
das SEM nicht gelten lassen. Gerade in Bezug auf die Urkunde und den
Eintrag auf S. 20 liefere der Bericht zahlreiche Argumente. Auch der Ein-
wand, der Bericht weise zahlreiche Lücken auf und lasse deshalb keine
Prüfung zu, sei nicht richtig. Zwar seien einzelne Stellen abgedeckt, all die
Argumente, auf die sich der vorliegende Entscheid stütze, aber zur Kennt-
nis gebracht worden. Eine materielle Auseinandersetzung sei möglich ge-
wesen. Auf die formalen Mängel des Eintrags in der Urkunde, auf die Aus-
sage, dass der Vater hätte unbehelligt bleiben müssen, und auf Frage der
Zuständigkeit des Gerichts werde in der Stellungnahme nicht eingegan-
gen. Deshalb werde insgesamt davon ausgegangen, dass der Eintrag ge-
fälscht sei.
Entgegen dem Botschaftsbericht halte es das SEM weiter zwar für möglich,
dass die eingereichten Dokumente aus dem E._______-Gefängnis aus
diesem hätten herausgelangen können. Der Aussage in der Stellung-
nahme, wonach der Botschaftsbericht darlege, die Papierstreifen entsprä-
chen Formularen des E._______-Gefängnisses, werde aber widerspro-
chen, da der Bericht diesbezüglich im Konjunktiv formuliert sei. Insgesamt
sei keine abschliessende Aussage zur Echtheit der Dokumente möglich.
Es werde aber darauf hingewiesen, dass diese über keinerlei Sicherheits-
merkmale verfügten und mit einem beliebigen Textverarbeitungsprogramm
erstellt werden könnten. Auch die Stempel könnten hergestellt oder gekauft
werden. Die Busfahrtkarten seien keiner Prüfung durch die Schweizerische
Botschaft unterzogen worden
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Seite 11
Auch die Einwände in den Stellungnahmen zu den britischen Verfahrens-
akten könnten nicht gehört werden. Dass der Beschwerdeführer aus Angst
vor eine Rückschaffung die richtigen Personalien, seinen Asylantrag in der
Schweiz und seine Rückkehr in den Iran anlässlich des ersten Interviews
verheimlicht habe, sei zwar nachvollziehbar. Es sei jedoch unverständlich,
wieso er seine Heimreise in den Iran auch beim zweiten Interview, nach-
dem er mit den Fingerabdrücken konfrontiert worden sei, hätte verschwei-
gen sollen. Dies könne auch nicht dadurch erklärt werden, dass er unter
Druck gestanden habe, weil er eine Rückschaffung befürchtet habe. Dem
Hinweis auf seinen unbekannten Aufenthalt seit März 2012 sei zu entgeg-
nen, dass ein Aufenthalt in der Schweiz auch danach noch möglich gewe-
sen sei, sodass dies nicht im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, er sei
zwei Wochen vor dem Asylantrag in Grossbritannien dort eingereist. Der
Hinweis, wonach die britischen Verfahrensakten nicht vollständig seien,
stimme zwar. Dies entkräfte aber nicht die Aussagen auf den vorhandenen
Seiten. Der Umstand dass er die Fragebögen nicht selber ausgefüllt habe,
sei unbeachtlich, seien doch die Interviews von ihm an mehreren Stellen
signiert worden. In der Schweiz würden die Anhörungsprotokolle ebenfalls
von Dritten erstellt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zwischen dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens
in der Schweiz und seinem Asylantrag in Grossbritannien nicht in den Iran
zurückgekehrt sei.
Die Diagnose des ärztlichen Verlaufsberichts vom 16. März 2016, wonach
der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide, werde nicht in Frage gestellt. Allein das Vorliegen der entsprechen-
den Symptome sei aber kein Nachweis für die geltend gemachten Ereig-
nisse.
4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin,
dass in der angefochtenen Verfügung einige Vorbringen und Beweismittel,
welche bereits Gegenstand der vom Bundesverwaltungsgericht kassierten
Verfügung gewesen seien, nicht mehr erwähnt würden, namentlich die
Arztberichte aus dem Jahre 2014 und die Fotos der Narben. Im Kassati-
onsurteil sei den Arztberichten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit gros-
ses Gewicht beigemessen worden und sie müssten auch vorliegend be-
rücksichtigt werden. Weiter habe das Gericht seine Demonstrationsteil-
nahme als glaubhaft erachtet. Daraus lasse sich zumindest ein Verfol-
gungsinteresse der iranischen Behörden ziehen, auch wenn er sich nicht
mehr genau erinnere, ob er im Anschluss festgenommen oder nur gesucht
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Seite 12
worden sei. Schliesslich habe das Gericht auch seine emotionale Erzähl-
weise stark zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet. In
Bezug auf den Bericht der Botschaft sei festzuhalten, dass dieser nicht alle
von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich nicht die Busfahrkarten,
umfasst habe. Weiter werde an der Kritik solcher Botschaftsabklärungen
und dem Einsatz sogenannter Vertrauensanwälte festgehalten. In der ihm
offengelegten Kopie seien namentlich hinsichtlich der Antworten B3 und B4
grosse Lücken ersichtlich. Es werde deshalb die Edierung des gesamten
Berichts verlangt. Weiter halte er daran fest, dass seine Eltern mit der Hin-
terlegung der eingereichten Urkunde seine Freilassung aus dem
E._______-Gefängnis hätten erwirken können. Der Beschlag aus dem
Jahre 2006 gehe auf die gerichtliche Trennung seiner Eltern zurück. Sein
Vater habe nicht über genügend Kapital verfügt, um seine Lebenspartnerin
abzufinden. Deshalb habe er das Grundstück aufgrund einer gerichtlichen
Verfügung beim Grundbuchamt als Sicherheit hinterlegen müssen. Das
Grundstück sei aber noch vor seiner Inhaftierung wieder aus dem Beschlag
entlassen worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die Hinterlegung
der Urkunde als Kaution für ihn nicht in der Urkunde selbst vermerkt, son-
dern diese einfach als solches hinterlegt worden sei. Seine Angaben stün-
den einerseits mit der Tatsache im Einklang, dass der Beschlag auf S. 20
nicht, wie zu erwarten, von einem Revolutionsgericht verfügt worden sei.
Andererseits könnten sie auch mit dem vom Vertrauensanwalt eingereich-
ten Vergleichsdokument des Grundbuchamtes aus dem Jahre 2006 ver-
einbart werden. Ebenso gut scheine es möglich, dass der Vermerk auf
S. 20, wie von der Mutter ausgeführt, von der Staatsanwaltschaft des (…)
Bezirks gemacht worden sei. Die vom SEM diesbezüglich angeführte Be-
merkung stelle eine unplausible Mutmassung dar. Vielmehr liege es auf der
Hand, dass die Leistung einer Fluchtkaution in den Strafakten (und somit
durch die Staatsanwaltschaft) rubriziert werden müsse. Zu den formellen
Mängeln könne er sich nicht weiterführend äussern. Bei aus dem Iran
stammenden behördlichen Formularen komme es sehr häufig vor, dass
vorgesehene Rubriken nicht ausgefüllt seien, Stempel fehlten oder diese
nicht nachvollziehbare oder irrelevante Einträge enthielten. In Bezug auf
die persönliche Belangung seines Vaters gelte es festzuhalten, dass das
iranische Gesetz möglicherweise ein solches Prozedere vorschreibe. Ins-
besondere im Fall von politischer Delinquenz müssten aber angesichts der
verbreiteten Korruption und der willkürlichen Rechtsanwendung im Zusam-
menhang mit Kautionen mit willkürlichen Entscheiden und Massnahmen
gerechnet werden. Bezüglich der Dokumente aus dem E._______-Gefäng-
nis lasse der Bericht keine Begründung für das Ergebnis erkennen, wonach
D-3306/2016
Seite 13
er starke Zweifel an deren Echtheit äussere. Im Übrigen könne der Vertrau-
ensanwalt letztlich nicht ausschliessen, dass die eingereichten Dokumente
echt seien. Die Einwände des SEM bezüglich der Sicherheitsmerkmale
und der Möglichkeit der Erstellung durch ein beliebiges Textverarbeitungs-
instrument sowie des Kaufs entsprechender Stempel seien pauschal und
könnten auf jedes Dokument Anwendung finden. Die Kleiderquittung ent-
halte übrigens eine Rubrik „Fingerabdruck des Gefangenen“, welcher sich
allenfalls überprüfen lasse. Das Datum der Besuchsbestätigung korres-
pondiere mit demjenigen der Kleiderquittung. Dass die Dokumente mög-
licherweise falsche Stempel trügen, sei nicht ausgewiesen.
Im Zusammenhang mit den britischen Verfahrensakten sei noch einmal auf
den Druck hinzuweisen, unter dem er gestanden habe, auch beim zweiten
Interview. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt schon schwer traumatisiert
gewesen, sodass nicht auf der Hand liege, dass er seine zweite Flucht aus
dem Iran geschildert hätte. Zudem hätte dieses Vorbringen eine Überstel-
lung in die Schweiz nicht verhindert, sodass es für ihn keinen zwingenden
Grund gegeben habe, die falsche Version zu korrigieren. Vor diesem Hin-
tergrund stellten die britischen Verfahrensakten keinen Beweis für einen
Verbleib in Europa dar. Immerhin sei er in der fraglichen Zeit von vier Mo-
naten nicht von einer Migrations- oder Polizeibehörde eines Schengen-
Staates erfasst worden und in dieser Zeit bei den Schweizer Asylbehörden
als untergetaucht gemeldet gewesen. An den formellen Einwänden der bri-
tischen Verfahrensakten werde festgehalten. Weiter sei darauf hinzuwei-
sen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Kassationsurteil
von den psychiatrischen Berichten zu der posttraumatischen Belastungs-
störung beeindruckt gezeigt habe. Folge man der These des SEM müsste
das traumatisierende Erlebnis in einem Schengen-Staat stattgefunden ha-
ben, was unwahrscheinlich erscheine. Beim Wegweisungsvollzug sei
schliesslich darauf zu achten, dass er in der Schweiz in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin lebe.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, das Vorliegen einer ehe-
ähnlichen Lebensgemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin sei erst auf
Beschwerdeebene geltend gemacht worden. Es lägen keine Informationen
dazu vor, weshalb dieses Vorbringen nicht gewürdigt werden könne. Im
Falle einer Eheschliessung stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der
kantonalen Migrationsstelle eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer fest, dass sich das SEM
nicht zu den Beschwerdegründen äussere.
D-3306/2016
Seite 14
4.5 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am
22. August 2016 als weiteres Beweismittel für seinen Aufenthalt im Iran
eine Vollmacht zu Gunsten seiner Mutter vom März 2012 ein, die er ihr bei
seiner Rückkehr in den Iran ausgestellt habe.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die psychiatrischen Berichte aus dem Jahre 2014 wurden im Kassati-
onsurteil vom 14. Juli 2015 als für die Glaubhaftigkeit sprechende Doku-
mente gewürdigt. Zu beachten seien auch die eingereichten Fotografien
von Narben, die von Misshandlungen herrühren könnten. Schon damals
wurden aber bezüglich der Rückkehr in den Iran gewisse Unstimmigkeiten
festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde vor allem auf die Angaben
der britischen Behörden hingewiesen. Da zu diesem Zeitpunkt die briti-
schen Verfahrensakten aber nicht vorlagen, wurde das SEM angewiesen,
diese anzufordern. Und auch bezüglich der Beweismittel aus dem Iran
D-3306/2016
Seite 15
wurde festgehalten, dass diesen nicht einfach die Beweiskraft abgespro-
chen werden könne, ohne entsprechende Abklärungen zu machen. Das
SEM wurde deshalb angewiesen, eine Botschaftsabklärung zu machen.
Nunmehr stehen die britischen Verfahrensakten und der Abklärungsbericht
der Botschaft im Iran zur Verfügung. Deshalb kann die Prüfung der Glaub-
haftigkeit gestützt auf diese erfolgen, sodass den ärztlichen Berichten aus
dem Jahre 2014 nicht mehr das gleiche Gewicht zukommt. Denn wenn
auch die Ausführungen eines Arztes im Rahmen der Prüfung der Glaub-
haftigkeit mit zu berücksichtigen sind, vermögen sie die Ursachen einer
posttraumatischen Belastungsstörung letztlich nicht zu beweisen (vgl.
BVGE 2015/11 E. 7.2). Das Gleiche gilt für den aktuellen ärztlichen Bericht
vom 16. März 2016 und die eingereichten Fotografien von Narben.
5.3 Der Botschaftsbericht legt mit ausführlicher Begründung dar, weshalb
der Beschlag in der Grundstücksurkunde aus dem Jahr 2012 gefälscht ist.
In der Beschwerde wird wiederum die Vertrauenswürdigkeit dieses Be-
richts in Frage gestellt. Dieser ist zwar tatsächlich nicht sehr verständlich
geschrieben, vermag aber das Gericht aufgrund seiner inhaltlichen Aus-
führlichkeit und Detailliertheit zu überzeugen. Auch wurde er durch das
SEM in rechtsgenüglicher Weise offengelegt, weshalb der Antrag um Ein-
sicht in den vollständigen Bericht mit Verfügung vom 1. Juni 2016 abge-
wiesen wurde. In materieller Hinsicht vermögen insbesondere die Erwä-
gungen des SEM zu überzeugen, wonach das Grundstück laut Grundbuch-
amt zwar mit einem Beschlag belegt sei, dieser aber aus dem Jahr 2006
stamme und seither nicht behoben worden sei. Der Beschwerdeführer hielt
dem in seiner Beschwerde entgegen, der Beschlag gehe auf die gerichtli-
che Trennung seiner Eltern zurück. Damit liefert er aber nur eine Begrün-
dung, warum der Beschlag 2006 stattgefunden hat. Wenn er gleichzeitig
behauptet, dieser sei noch vor seiner Inhaftierung behoben worden, wider-
spricht er, ohne dies näher zu begründen oder zu belegen, den Erkennt-
nissen des Botschaftsberichts. Die Argumentation, die Hinterlegung der Ur-
kunde als Kaution für ihn sei in dieser gar nicht vermerkt worden, ist nicht
nachvollziehbar, wurde das Beweismittel doch eben gerade eingereicht,
weil der Vermerk auf S. 20 die Hinterlegung der Urkunde als Kaution für
ihn beweisen sollte (vgl. B27 und B34 F31). Mit dem nachfolgenden Hin-
weis, dass die Leistung einer Fluchtkaution in den Strafakten (und somit
durch die Staatsanwaltschaft) rubriziert werden müsse, widerspricht er die-
ser Version denn auch umgehend. Wie das SEM zudem in seiner Verfü-
gung darlegt, vermag es nicht zu überzeugen, weshalb eine andere Be-
hörde als das Grundbuchamt den neuerlichen Beschlag in der Urkunde
D-3306/2016
Seite 16
hätte vermerken sollen. In Bezug auf das vom Vertrauensanwalt einge-
reichte Dokument des Grundbuchamtes vom Juli 2006 gilt es festzuhalten,
dass es sich dabei gemäss den Erwägungen des SEM nicht, wie in der
Beschwerde offenbar angenommen, um ein Vergleichsdokument handelt,
sondern um einen Nachweis für den Beschlag aus dem Jahre 2006, wel-
cher in diesem Dokument vom Grundbuchamt gegenüber einem Gericht
bestätigt wird. In Bezug auf die formellen Mängel des Eintrages in der Ur-
kunde führte der Beschwerdeführer aus, er könne sich dazu nicht äussern.
Dies vermag nicht zu überzeugen, wurden doch diese im Botschaftsbericht
und in der Verfügung ausführlich aufgezählt, sodass eine materielle Ausei-
nandersetzung möglich scheint. Der allgemeine Einwand, bei aus dem Iran
stammenden behördlichen Formularen komme es sehr häufig vor, dass
vorgesehene Rubriken nicht ausgefüllt seien, Stempel fehlten oder diese
nicht nachvollziehbare oder irrelevante Einträge enthielten, vermag die
konkreten Mängel im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht überzeugend
zu erklären. In Bezug auf die persönliche Belangung seines Vaters ist dem
Beschwerdeführer jedoch Recht zu geben, dass auch wenn das Gesetz
dies nicht vorsieht, im Iran solche willkürlichen Entscheide und Massnah-
men nicht auszuschliessen sind. Insgesamt überwiegen aber vorliegend
nach dem Gesagten trotzdem die Hinweise die dafür sprechen, dass es
sich beim fraglichen Eintrag in die Urkunde um eine Fälschung handelt.
5.4 In Bezug auf die Beweismittel aus dem E._______-Gefängnis verzich-
tet das Gericht auf weitere Erwägungen, zumal im Botschaftsbericht keine
abschliessenden Aussagen darüber gemacht werden konnten. Angesichts
der Erkenntnis, dass der Beschlag in der Urkunde gefälscht ist, und auch
angesichts der nachfolgenden Erwägungen zu den britischen Verfahrens-
akten, vermöchten diese Beweismittel die Argumente, die insgesamt ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen,
ohnehin nicht aufzuwiegen.
5.5 Das Vorgehen des SEM, die eingereichten Busfahrkarten nicht in die
Botschaftsanfrage einzubeziehen, ist nicht zu bestanden. Diese vermögen
einen Aufenthalt im Iran ohnehin nicht zu belegen, können sie doch von
einer beliebigen Person im Iran im Namen des Beschwerdeführers gekauft
worden sein. Das Gleiche gilt im Übrigen für die auf Beschwerdeebene
eingereichte Vollmacht zu Gunsten seiner Mutter vom März 2012, welche
er ihr auch von hier aus ausgestellt haben und im Iran hat beglaubigen
lassen können.
D-3306/2016
Seite 17
5.6 Die nun vorliegenden britischen Verfahrensakten stellen – wie erwähnt
– ein weiteres sehr starkes Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Rück-
kehr in den Iran dar. Im dortigen Verfahren gab der Beschwerdeführer an,
er habe den Iran am 16. Juni 2012 verlassen und sei über die Türkei und
andere ihm unbekannte Länder am 10. Juli 2012 nach Grossbritannien ge-
reist. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er am
4. April 2011 in (Schweiz) daktyloskopiert worden sei, gab er an, er habe
die Schweiz vor zwei Wochen in Richtung Frankreich verlassen. Dort habe
er sich zwei Wochen in einem Park aufgehalten und habe das Land am
10. Juli 2012 mit einem LKW in Richtung Grossbritannien verlassen. Er sei
seit der Fingerabdruckabnahme in der Schweiz nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe aus Angst
vor einer Rückschaffung in die Schweiz in Grossbritannien nicht die Wahr-
heit gesagt, vermag nicht zu überzeugen. Hält doch das SEM richtiger-
weise fest, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso er seine Heimreise in den
Iran auch beim zweiten Interview, nachdem er mit den Fingerabdrücken
konfrontiert worden sei, hätte verschweigen sollen. Auch eine allfällige
Traumatisierung vermag sein Schweigen nicht zu erklären. Auch wenn das
Vorbringen, wie in der Beschwerde geltend gemacht, eine Überstellung in
die Schweiz nicht verhindert hätte, wäre er verpflichtet gewesen, die Wahr-
heit zu sagen, zumal auch das Nichtvorbringen eine Überstellung in die
Schweiz nicht verhindert hätte. Die britischen Verfahrensakten stellen zwar
keinen Beweis für einen Verbleib in Europa dar, aber immerhin einen wei-
teren sehr starken Hinweis, wie dies schon im Kassationsurteil vom 14. Juli
2015 festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer bei den schweizeri-
schen Behörden im fraglichen Zeitraum als untergetaucht galt und nicht
von einer Migrations- oder Polizeibehörde eines Schengen-Staates erfasst
worden war, stellt angesichts dessen, dass er sich auch illegal in der
Schweiz oder einem anderen europäischen Land aufgehalten haben kann,
ebenfalls keinen starken Hinweis auf eine Rückkehr in den Iran dar. Die
formellen Einwände zu den britischen Verfahrensakten vermögen deren
materiellen Inhalt nicht umzustossen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Ursache der geltend gemachten Traumatisierung irgendwann in
der Vergangenheit liegen kann, sodass der Hinweis, wenn er zwischenzeit-
lich nicht in den Iran zurückgekehrt sei, müsste das traumatisierende Er-
lebnis ja in einem Schengen-Staat stattgefunden haben, fehl geht.
5.7 Insgesamt ist aufgrund des nunmehr rechtsgenüglich festgestellten
Sachverhaltes nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwi-
schenzeitlich in den Iran zurückgekehrt ist und dort die geltend gemachten
Ereignisse erlebt hat. Seine Vorbringen genügen den Anforderungen an die
D-3306/2016
Seite 18
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Das SEM hat demnach
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat ein Ehevorbereitungsverfahren mit
F._______ (N […]) eingeleitet, welche in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men ist. Ein Ehevorbereitungsverfahren ist in der Schweiz grundsätzlich
auch möglich, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff.
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), so-
dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Ehevorbereitungsverfah-
rens auch im Ausland abwarten kann. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden, auf
entsprechendes Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und
Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen
haben (BGE 137 I 351 E. 3.7).
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt demnach weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 19
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 20
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2.1).
7.4.2 Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar
machen würde.
7.4.3 Zu dem geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdefüh-
rers ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Be-
handlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch
nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
Nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran
über entsprechende gesundheitliche Einrichtungen, auch wenn gewisse
Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Ab-
rede zu stellen sind. Dass die Behandlung zudem in einer dem Beschwer-
deführer bekannten Sprache und von einer mit seiner Kultur vertrauten
D-3306/2016
Seite 21
Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg förder-
lich sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme schei-
nen zudem auch mit seinem unklaren Status in der Schweiz und der Tren-
nung von der Primärfamilie zusammenzuhängen (vgl. Arztbericht vom
16. März 2016), sodass diesbezüglich bei einer Rückkehr in den Iran mit
einer Besserung zu rechnen ist. Es bleibt ihm zudem unbenommen, für die
Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu
nehmen.
7.4.4 Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt, auf dessen Unterstützung
er zählen kann.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat im Verfahren
keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann je-
doch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
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Seite 22
der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Hono-
rar auf Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1800.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sara Steiner
Versand: