Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3307/2010
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. März 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am
15. April 2008 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3. Juli
2009 in D._______ angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und habe in
E._______ (Provinz F._______) gelebt. Am 25. Februar 2006 sei in
seiner Schule eine Versammlung organisiert worden, von wo Soldaten
ihn und andere Schüler mitgenommen und nach G._______ in ein
Militärcamp gebracht hätten. Dort hätten sie eine militärische Ausbildung
absolvieren müssen, wobei man ihnen hauptsächlich befohlen habe, Holz
zu sammeln. Da er das schwierige Leben in diesem Militärcamp nicht
mehr ertragen habe, sei er am 27. März 2006 zusammen mit zwei
anderen Insassen des Camps beim Holzsammeln geflohen. Er habe sich
zu Fuss nach H._______ begeben, von wo er mit dem Bus nach
I._______ gefahren sei. Von dort sei er nach Hause zurückgekehrt. Da es
dort Zwangsrekrutierungen gegeben habe, sei er nach J._______
gegangen, wo er sich meistens bei Verwandten versteckt habe. Am 28.
beziehungsweise 29. Mai 2006 sei er auf illegalem Weg in den Sudan
gereist, wo er sich bis am 15. Dezember 2007 aufgehalten habe.
Anschliessend sei er nach Libyen gereist. Nach einem dreimonatigen
Aufenthalt in Libyen sei er per Boot nach Italien gelangt. Von dort sei er
schliesslich mit einem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gefahren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Die
Identitätskarten seines Vaters und seiner Schwester (in Kopie), ein
Schulzeugnis im Original sowie zwei Farbfotos.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2010 – eröffnet am 7. April 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, anerkannte dessen
Flüchtlingseigenschaft, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an,
und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz auf.
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Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Camps in
G._______ vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Auf die Frage, ob
er das Camp in G._______ beschreiben könne, habe er lediglich
geantwortet, es sei schwer zu beschreiben. Im Camp gebe es nur Zelte
und einige Häuser von den Afhar. Auf Nachfrage habe der
Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu liefern vermocht. Es sei
jedoch zu erwarten, dass er diesbezüglich mehr Details angegeben hätte,
falls er tatsächlich einen Monat im Camp von G._______ verbracht hätte.
Auch zu seiner Flucht aus G._______ habe er keine genauen Angaben
machen können. So habe er lediglich angegeben, er habe beim
Holzsammeln die Gelegenheit ausgenutzt und die Flucht ergriffen. Auf
Nachfrage habe er ausweichend geantwortet, die Bewacher seien bei
ihrer Tätigkeit nicht so aufmerksam, weil sie niemals denken würden,
dass jemand aus G._______ mit Erfolg fliehen könnte. Zudem habe sich
der Beschwerdeführer bezüglich seiner Flucht aus G._______
widersprochen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, es
sei einfach gewesen, aus dem Camp zu fliehen, da mehrere Soldaten,
aber nur ein Wächter anwesend gewesen seien. Während der Anhörung
habe der Beschwerdeführer hingegen ausgesagt, es habe an jenem
Abend, als er geflohen sei, fünf bis sechs Wächter gegeben. Die
Erklärung, es sei schwierig zu schätzen, wie viele Wächter an jenem
Abend anwesend gewesen seien, vermöge jedoch den Widerspruch nicht
zu klären. Aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer die
Desertion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer Eritrea am 28. Mai 2006 illegal und im
militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden
unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche
Haltung und würden diese Personen bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr
streng und brutal bestrafen. Damit habe der Beschwerdeführer
begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl
gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG,
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subjektive Nachfluchtgründe). Im vorliegenden Fall seien die
flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea
entstanden. Der Beschwerdeführer sei daher von der Asylgewährung
auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom
1. April 2010 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, es gehe aus dem Unterschriftenblatt der
Hilfswerkvertretung hervor, dass es anlässlich der Anhörung Probleme
bei der Übersetzung gegeben habe. Auf dem Unterschriftenblatt sei
festgehalten worden, dass die Dolmetscherin nicht präzise übersetzt
habe und sie oft eigene Vorstellungen des Sachverhalts hinzugefügt
sowie eigene Vertiefungsfragen gestellt habe, wenn ihr Aussagen nicht
klar gewesen seien. Er – der Beschwerdeführer – sei der Meinung, dass
er bei der Anhörung viel gesagt habe, im Protokoll aber nicht so viel
festgehalten worden sei. In Anbetracht des Umstandes, dass die
Dolmetscherin eigene Fragen gestellt und sich sozusagen ein eigenes
Gespräch zwischen ihnen beiden entwickelt habe, könne es durchaus
sein, dass nicht alles protokolliert worden sei, was er gesagt habe,
sondern nur, was die Dolmetscherin für wichtig empfunden und übersetzt
habe. Unter diesen Umständen könne ihm auf keinen Fall vorgeworfen
werden, er habe nicht detailliert Auskunft geben können. Aufgrund der
augenscheinlichen Probleme bei der Übersetzung hätte die Anhörung
abgebrochen werden müssen oder man hätte eine dritte Anhörung
durchführen sollen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen zu Unrecht verneint habe.
Diesbezüglich sei auch auf den ergänzenden Bericht der bei der
Anhörung mitwirkenden Hilfswerkvertretung hinzuweisen, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers als sehr glaubhaft einzuschätzen
seien. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit
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wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zur Beschwerde einen
ergänzenden Bericht der bei der Anhörung mitwirkenden
Hilfswerkvertretung ("Zusatzblatt zum Kurzbericht") zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 ordnete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts an, dass über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud er
die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Mai
2010 ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2010 stellte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der
Vernehmlassung des BFM zu und gewährte ihm das Recht, darauf bis
zum 16. Juni 2010 zu replizieren. Der Beschwerdeführer liess sich nicht
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Dolmetscherin
anlässlich der Anhörung nicht präzise respektive korrekt übersetzt habe,
weswegen ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe nicht detailliert
Auskunft geben können, beziehungsweise er habe sich widersprüchlich
geäussert, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Aus diesem ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung
ein einziges Mal eine seiner Aussagen bestritt (Akten BFM A 10/11, S.
10), wobei diese keinen negativen Einfluss auf die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hatte. Die Richtigkeit und
Vollständigkeit der restlichen Aussagen wurde vom Beschwerdeführer
unterschriftlich bestätigt. Im Anhörungsprotokoll sind zudem ausser dem
erwähnten Einwand keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf
Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der
Dolmetscherin hindeuten. Überdies lässt sich dem Anhörungsprotokoll
entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin gut
verstanden hat (Akten BFM A 10/11, S. 2, 9). Die Behauptung in der
Beschwerde bezüglich fehlerhafter Einträge im Anhörungsprotokoll findet
in den Akten keine Stütze und ist daher lediglich als Schutzbehauptung
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des Beschwerdeführers zu werten. An dieser Einschätzung ändern auch
die Äusserungen der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt zur
Anhörung respektive im ergänzenden Bericht nichts, zumal nicht konkret
aufgezeigt wird, welche Aussagen falsch übersetzt worden sein sollen.
4.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.3. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, es
sei einfach gewesen, aus dem Camp zu fliehen, da sie viele gewesen
seien und lediglich ein Wächter sie bewacht habe (Akten BFM A 1/9, S.
5). Hingegen gab er bei der Anhörung zuerst zu Protokoll, zum Zeitpunkt
der Flucht sei seine Gruppe von fünf bis sechs Personen bewacht worden
(Akten BFM A 10/11, S. 6 f.), bevor er – nachdem ihm seine anlässlich
der Kurzbefragung gemachte Aussage vorgehalten worden war – geltend
machte, seine Gruppe sei am Abend der Flucht lediglich von einer Person
bewacht worden (Akten BFM A 10/11, S. 7). Die Vorbringen in der
Beschwerde vermögen diese Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich zu erklären, zumal die
diesbezüglichen Fragen an den Beschwerdeführer klar und konkret
gestellt worden waren. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zu Protokoll, dass er sich während des gesamten Aufenthalts
in J._______ versteckt gehalten habe (Akten BFM A 10/11, S. 5), was er
bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr hatte er
damals geltend gemacht, er habe während seines Aufenthalts in
J._______ auf dem Feld gearbeitet (Akten BFM A 1/9, S. 5), was nicht
vereinbar ist mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, er habe sich
immer versteckt gehalten.
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Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ausserdem der
Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Flucht aus dem Camp in G._______ wenig detailliert und unsubstanziiert
ausgefallen sind (Akten BFM A 1/9, S. 5, A 10/11, S. 6.). Den
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die
notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den
Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich
erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Hinsichtlich
der vorgebrachten Flucht ist überdies festzuhalten, dass diese als
realitätsfremd erscheint. So ist insbesondere nicht glaubhaft, dass es
dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen beim Holzsammeln
einfach so gelungen sein soll zu fliehen, zumal der Beschwerdeführer
geltend machte, bei dieser Arbeit bewacht worden zu sein (Akten BFM A
10/11, S. 6 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung, wonach die Bewacher nicht so aufmerksam seien, weil sie
denken würden, man könne ohnehin nicht fliehen, vermag das Gericht
nicht zu überzeugen.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustellen, dass
auch die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Camps in
G._______ sehr unsubstanziiert und vage ausgefallen sind (Akten BFM A
10/11, S. 5 f.). So gab er beispielsweise auf die Frage, wie das Camp
ausgesehen habe, lediglich zu Protokoll, dass es dort Zelte gebe (Akten
BFM A 10/11, S. 5). Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer das Camp in G._______ viel ausführlicher und
detailreicher hätte beschreiben können, hätte er sich tatsächlich – wie
behauptet – dort aufgehalten, zumal er über einen Monat dort gelebt
haben will.
Ausserdem ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der angeblichen militärischen Ausbildung in G._______
unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind (Akten BFM A 1/9, S. 5, A
10/11, S. 5), was den Schluss zulässt, dass er insbesondere keine
militärische Ausbildung absolviert hat, ist doch davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die militärische Ausbildung ansonsten
ausführlicher und mit mehr Realkennzeichen hätte schildern können.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die eingereichten
Beweismittel nicht geeignet sind, die behauptete Desertion und die damit
verbundene Flucht glaubhaft zu machen. An dieser Beurteilung ändert
auch die Tatsache nichts, dass die an der Anhörung des
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Beschwerdeführers vom 3. Juli 2009 anwesende Hilfswerkvertretung im
ergänzenden Bericht festhielt, sie erachte die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers als glaubhaft, zumal die Hilfswerkvertretung über
keine Parteirechte verfügt, weshalb eine derartige Meinungsäusserung
für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht
bindend ist (vgl. dazu MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13
E. 4c und d, S. 111 f.).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitt oder solche bei
der Ausreise zu befürchten hatte. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
alsdann in der Kurzbefragung vom 15. April 2008 und in der Anhörung
des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2009 vollständig und richtig erhoben
und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden.
Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag
abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die
Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen
Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die Wegweisungs-
verfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der Beschwerdeführer auf-
grund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe Flüchtling im Sinne
des Asylgesetzes ist, gilt der Vollzug der Wegweisung in Nachachtung
von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1
AsylG (sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig. Das Bundesamt ordnete
damit zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte,
ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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