B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3307/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N (…).
D-3307/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie und stammt aus Afghanistan. Er reiste am 1. Oktober 2010 in die
Schweiz ein und suchte am 4. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
In der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) vom 7. Oktober 2010
sowie in der eingehenden Anhörung vom 4. Mai 2011 gab der Beschwer-
deführer im Wesentlichen folgende Asylgründe an:
Er habe seit seinem 18. Lebensjahr als Lastwagenchauffeur für eine
Transportfirma gearbeitet. Für diese Firma habe er Treibstoff transportiert,
wobei die Konvois jeweils von Truppen der International Security As-
sistance Force (ISAF) eskortiert worden seien. Aufgrund dieser Tätigkeit
sei er von den Taliban verwarnt worden. Eines Tages sei sein Konvoi in
einen Hinterhalt der Taliban geraten. Während des Gefechts sei sein
Lastwagen beschädigt worden. Er habe in der Folge die Kontrolle über
den Lastwagen verloren und sei mit einem Militärfahrzeug der afghani-
schen Armee kollidiert, wodurch zwei Armeeangehörige ums Leben ge-
kommen seien. Aufgrund dieses Vorfalles werde er von den afghanischen
Behörden gesucht. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen eine Identitätskarte, einen Personalausweis der Transportfirma und
ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers betreffend den Unfallhergang
ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 (Eröffnung am 14. Mai 2011) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni
2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte
er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungswei-
se Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde festgestellt. Der Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben, jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" vollständig ausgefüllt zu retournieren.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
29. Juni 2011 nach, und er reichte das ausgefüllte Formular zusammen
mit diversen Belegen ein.
Darauf hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli
2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer als Be-
weismittel einen Zeitungsartikel sowie eine Ausschreibung zur Verhaftung
ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 25. Juli 2011 wies das BFM im Wegwei-
sungspunkt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4883/2009
[recte: E-4883/2009] vom 14. Juli 2011 hin, hielt im Übrigen vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die vollständige Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
28. Juli 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 wurde dem Beschwer-
deführer, unter Hinweis auf diverse Widersprüche in seinen Aussagen,
die Gelegenheit geboten, zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Stellung
zu nehmen.
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Seite 4
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2012 seine diesbezügli-
che Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte als Gründe für sein Asylgesuch im
Wesentlichen geltend, dass er von seiner Geburt bis zum 15. Lebensjahr
in Z._______, Provinz Kandahar (Afghanistan) gelebt habe. Die letzten
zwei Jahre in Z._______ habe er aufgrund einer Verurteilung (…) im Ge-
fängnis verbracht. Anschliessend habe er in Herat gelebt und seit seinem
18. Lebensjahr für eine Transportfirma (…), bei welcher bereits sein Vater
angestellt gewesen sei, als Chauffeur gearbeitet. Er habe zur Hauptsache
Erdöl für die ISAF transportiert. Die Fahrten seien sehr gefährlich gewe-
sen, so dass die Konvois bestehend aus etwa 60-70 Lastwagen jeweils
von afghanischen Truppen und ISAF-Truppen eskortiert worden seien. Im
Jahre 2010 sei er einmal von den Taliban angehalten und verwarnt sowie
aufgefordert worden, die Arbeit als Chauffeur aufzugeben. Schliesslich sei
sein Konvoi im April/Mai 2010 nahe der Ortschaft Y._______ von Taliban-
Kämpfern angegriffen worden. Bei diesem Angriff sei sein Fahrzeug be-
schädigt worden, woraufhin er die Kontrolle darüber verloren habe und
mit einem afghanischen Armeefahrzeug kollidiert sei. Bei diesem Zu-
sammenstoss seien zwei afghanische Soldaten getötet worden. Aufgrund
dieses Vorfalles werde er von den afghanischen Behörden wegen Ver-
dachts auf Zusammenarbeit mit den Taliban gesucht. Der Leibwächter
seines Vorgesetzten bei (der Transportfirma) habe ihm wenige Tage nach
dem Vorfall mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei.
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Daher sei er zusammen mit seinem Vater in den Iran gereist. Während
sich der Beschwerdeführer noch in Herat aufgehalten habe, hätten Poli-
zisten sich zweimal bei seinem Vater nach ihm erkundigt.
Als Beleg für die Vorfälle reichte der Beschwerdeführer seinen (Transport-
firma)-Ausweis, ein Schreiben des Arbeitgebers bezüglich des Unfallher-
ganges, einen Zeitungsbericht (…) betreffend den Vorfall sowie eine Aus-
schreibung zur Verhaftung datiert auf den (…) März 2010 [recte: (…) Mai
2010] ein.
4.2 Das BFM liess in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Gesuchstellers offen, da es zum Schluss kam, dass den Gesuchs-
gründen keine Asylrelevanz zukomme. Aufgrund der Verurteilung des Be-
schwerdeführers zu einer zweijährigen Haft bestehe derzeit keine Verfol-
gungsgefahr. Der vorgebrachten behördlichen Suche aufgrund des Zu-
sammenstosses, bei welchem zwei Armeeangehörige gestorben seien,
fehle ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv. Auch die Befürchtung,
aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur einer Verfolgung durch die Taliban
ausgesetzt zu sein, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den, da der Beschwerdeführer in Herat oder Kabul genügenden behördli-
chen Schutz erhalten würde. Der Beschwerdeführer könne sich daher
mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative dem Einflussbereich der
Taliban entziehen.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehal-
ten, dass er als Fahrer der (Transportfirma) sehr exponiert gewesen sei
und von den Behörden nicht adäquat geschützt werde. Die Taliban hätten
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ihren Einfluss erheblich aus-
bauen können. Aufgrund des Verdachts seitens des afghanischen Militärs
und des nun vorliegenden Haftbefehls bestehe zudem die Gefahr, in Haft
genommen und misshandelt zu werden.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Tätigkeit des Beschwer-
deführers als Lastwagenfahrer für die (Transportfirma) für glaubhaft.
Demgegenüber ist der Überfall der Taliban und die behördliche Suche
aufgrund eines Verdachts auf Zusammenarbeit mit den Taliban vom Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt worden.
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden dann, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
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widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen an verschiedenen Stel-
len Unglaubhaftigkeitselemente auf: Der Beschwerdeführer sagte in der
BzP aus, dass sein Lastwagen aufgrund des Zusammenstosses umgefal-
len sei und er dadurch seinen Schädel und sein Bein gebrochen sowie
das Bewusstsein verloren habe. Er sei aber nicht aus dem Auto geborgen
worden, da man angenommen habe, er sei bereits in Sicherheit gebracht
worden. Er sei daher, nachdem er wieder zu sich gekommen sei, geflo-
hen und habe sich bis 4.00 bzw. 5.00 Uhr versteckt (act. A1/13 Ziff. 15
S. 6). In der eingehenden Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll,
dass seine Freunde ihn aus dem Lastwagen, nachdem dieser umgekippt
sei und er das Bewusstsein verloren habe, geborgen und ihm Wasser
über den Kopf geschüttet hätten. Anschliessend seien sie gemeinsam ge-
flohen (act. A21/16 F17 S. 3). In seiner Stellungnahme vom 28. Dezem-
ber 2012 (nachfolgend: Stellungnahme) führte er aus, dass ein Freund
ihn gerettet habe, mit welchem er schliesslich etwa vier bis fünf Stunden
nach dem Unfall geflohen sei. Die während dem Überfall angeblich erlit-
tenen Kopf- und Beinverletzungen konnte der Beschwerdeführer nur
oberflächlich und ausweichend schildern (act. A21/16 F47 S. 6). In der
BzP führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Bruder zur KMS
geschickt habe und dieser ihn daraufhin informiert habe, dass er (der Be-
schwerdeführer) gesucht werde (act. A1/13 Ziff. 15 S. 6). In der Anhörung
brachte er demgegenüber vor, dass er selbst zur Firma gegangen sei
(act. A21/16 F50 S. 6). Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte er,
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dass wohl ein Übersetzungsfehler vorliege, was nicht zu überzeugen
vermag, zumal die BzP rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer
angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A1/13 Ziff. 23 S. 11). Ge-
gen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Stellungnahme, in welcher er
wieder zur in der BzP vorgebrachten Version zurückkehrt. Auch die Aus-
sagen zur angeblichen polizeilichen Suche fielen widersprüchlich und
oberflächlich aus (act. A21/16 F73 bis F77 S. 8). Ferner weisen die Anga-
ben über den Verlauf der Flucht Ungereimtheiten auf. In der BzP gab der
Beschwerdeführer an, dass er im Juli/August 2010 (d.h. etwa zwei bis
drei Monate nach dem Zusammenstoss) mit dem Bus von Kandahar nach
Herat gefahren sei und sich dort für zwei Monate aufgehalten habe, bevor
er in den Iran geflohen und ohne längeren Aufenthalt (eine Nacht in Tehe-
ran; act. 1/13 Ziff. 3 S. 2) weiter in die Türkei gereist sei (act. 1/13 Ziff. 16
S. 8). In der Zweitanhörung gab er zu Protokoll, dass er sich nach dem
Unfall zwei Tage in Kandahar aufgehalten habe, dann für einen Monat
nach Herat gegangen und anschliessend in den Iran weitergereist sei, wo
er sich zwei Monate in Teheran aufgehalten habe (act. 21/16 F114 S. 11
f.), was sich in etwa mit den Ausführungen in der Stellungnahme deckt,
gemäss welcher er nach dem Unfall von Kandahar nach Herat gefahren
sei, sich anschliessend in den Iran begeben habe und nach einiger Zeit in
die Türkei geflohen sei.
4.5 Diese Widersprüche wurden auch durch die Stellungnahme nicht ent-
kräftet. So vermögen die allgemeinen Hinweise, der Beschwerdeführer
leide seit dem Unfall an Gedächtnisstörungen, und es hätten ausserdem
sprachliche Probleme bestanden, da es sich beim Dolmetscher um einen
Iraner gehandelt habe, diese Widersprüche nicht zu klären.
4.6 Aufgrund dieser Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass der Hinterhalt der Taliban und die behördliche Suche nicht
glaubhaft dargelegt werden konnten. An dieser Einschätzung vermögen
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Bestätigung
durch den Arbeitgeber und der Ausschreibung zur Verhaftung vom (…)
2010 (recte: (…) 3.1389, d.h. der (…) Mai 2010) kommt wegen ihrer leich-
ten Manipulierbarkeit kaum Beweiswert zu. Es bleibt auch unklar, wie der
Beschwerdeführer respektive sein Bruder in Besitz der Ausschreibung
gekommen ist. Auch dem Zeitungsbericht (…) kommt kein entscheiden-
der Beweiswert zu. Zum einen ist auch dieses Dokument leicht manipu-
lierbar. Zum anderen lässt sich daraus auch inhaltlich nichts Entschei-
dendes für den Beschwerdeführer ableiten. Im Artikel wird von einem
Verkehrsunfall berichtet, bei dem drei Soldaten umgekommen seien und
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in welchen der Beschwerdeführer involviert gewesen sei. Dem Artikel
lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
eines Verdachts auf Zusammenarbeit mit den Taliban gesucht werde. Der
Einwand in der Stellungnahme, dass die Zeitung die Taliban nicht erwähnt
habe, da sie sich dadurch einer Gefährdung aussetzen würde, vermag
diese Feststellung nicht zu beseitigen.
4.7 Somit ist nicht glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer we-
gen Verdachts auf eine Kooperation mit den Taliban behördlich gesucht
wird. Der Grund für die behördliche Suche des Beschwerdeführers liegt –
wenn überhaupt – im Verdacht auf die Begehung eines Verkehrsdelikts.
Somit ist die Asylrelevanz dieser behördlichen Suche selbst bei Wahrun-
terstellung zu verneinen, da sie nicht auf einem in Art. 3 AsylG abschlies-
send aufgezählten Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ung) beruht.
4.8 Als Zweites ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer eine Verfolgung durch die
Taliban gedroht hat und diese Bedrohung immer noch besteht. Diese Prü-
fung ist in Berücksichtigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen,
wobei insbesondere näher zu beleuchten ist, ob der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden kann, da aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung finden kann.
4.9 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende
Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor. Diese wurde als äusserst
prekär bezeichnet und zwar über sämtliche Landesteile hinweg (BVGE
2011/7 E. 9.7.4.). Seit diesem Entscheid hat sich die Sicherheitslage
kaum gebessert. Die Anzahl ziviler Opfer ist im Jahre 2011 gegenüber
2010 erneut gestiegen (vgl. United Nations Assistance Mission in Afgha-
nistan (UNAMA), Afghanistan, Annual Report 2011, Protection of Civilians
in Armed Conflict, February 2012 S. 3 f.; Report of the United Nations
High Commissioner for Human Rights on the human rights situation in Af-
ghanistan and technical assistance achievements in the field of human
rights vom 18. Januar 2012 § 11; CORINNE TROXLER GULZAR, Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage,
23. August 2011). Im ersten Halbjahr 2012 war die Anzahl ziviler Opfer
zwar erstmals rückläufig, jedoch nach wie vor sehr hoch (CORINNE TROX-
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Seite 10
LER GULZAR, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die
aktuelle Sicherheitslage, 3. September 2012 S. 4 f.). Die Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts im oben erwähnten Grundsatzurteil ha-
ben somit weiterhin Gültigkeit.
4.10 Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (United
Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR) hebt bei der Beur-
teilung der Sicherheitslage in Afghanistan die Existenz von sogenannten
Risikogruppen hervor, deren besonderer Status bei der Evaluation, ob ei-
ne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt, besonders zu be-
rücksichtigen ist. Dabei werden unter anderen Risikogruppen auch Per-
sonen genannt, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten
(vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
tion Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010 S. 7
f.). Aufgrund der oben aufgezeigten Sicherheitslage in Afghanistan beste-
hen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der La-
ge für solche Risikogruppen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur einer aktuellen Verfol-
gungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt ist, kann jedoch offenbleiben,
da – wie sich nachfolgend zeigen wird – von einem genügenden staatli-
chen Schutz auszugehen ist.
4.11 Für die Anerkennung als Flüchtling genügt das alleinige Vorliegen
der in Art. 3 AsylG explizit genannten Voraussetzungen nicht. Als weiteres
konstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass
sich ein von asylrechtlich relevanter Verfolgung Betroffener landesweit in
einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen
nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der Heimatstaat
in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirk-
samen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden
das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten
werden (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8.1 S. 1019). Da sich die Sicher-
heitslage in Kabul und Herat, besser als an den meisten anderen Orten in
Afghanistan präsentiert, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dort wirk-
samen Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban
erhältlich machen kann. Ist dies der Fall, kann dem Beschwerdeführer
das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten
werden, wodurch seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen wäre.
4.12 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde die soge-
nannte Schutztheorie anerkannt. Somit kann heute eine nicht-staatliche
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Seite 11
Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein.
Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsu-
chenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen rele-
vanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu
verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch
durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Qua-
si-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf
tieferem institutionellem Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch
eine (Gross-)Familie oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls
nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3
S. 202 f.).
Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss
erwähntem Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Recht-
sprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie
für langfristigen absoluten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist viel-
mehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrneh-
mende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, die
eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits
objektiv zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht
oder von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minder-
heit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell
zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Be-
troffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder
anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese
Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung un-
ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden
(BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2
S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 hält das Gericht bezüglich der Sicher-
heitslage in Kabul Folgendes fest: Die Hauptstadt Kabul gehört trotz ver-
einzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Lan-
desteilen. Zu dieser relativ besseren Sicherheitslage in Kabul trägt mass-
geblich bei, dass dort die afghanischen Sicherheitskräfte besser in der
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Seite 12
Lage sind, Verantwortung zu übernehmen; sie ist ihnen für das Stadtge-
biet inzwischen von den internationalen Kräften auch bereits formell
übergeben worden. In der Hauptstadt befindet sich eines von insgesamt
sechs Regionalkommandos der Polizei, und eine eigene Polizeieinheit ist
zuständig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Afghan Natio-
nal Civil Order Police). Hinzu kommt eine eigene Kampfeinheit der afgha-
nischen Armee für Kabul (Capital Division). Teile des 201. Armeekorps
sind in Kabul stationiert. Nach wie vor patrouillieren aber auch ausländi-
sche Truppen in Kabul: Nebst dem Hauptquartier der ISAF-Mission mit
rund 3500 Soldaten (US-Kommando) ist eines der fünf Regionalkom-
mandos der ISAF mit ungefähr 5000 Soldaten dort stationiert. Nach den
Angriffen vom Januar 2010 verstärkte die Polizei die Sicherheitsmass-
nahmen weiter und errichtete zusätzliche Checkpoints. Es kommt ver-
mehrt zu Festnahmen, teilweise können geplante Anschläge verhindert
werden. Den Sicherheitskräften gelingt es offenbar, für die Bevölkerung
von Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Sogar wäh-
rend der Parlamentswahlen bleibt Kabul dank scharfer Sicherheitsmass-
nahmen relativ sicher. Dies entspricht der neuen US-Strategie, insbeson-
dere die städtischen Zentren zu sichern und so das Vertrauen in die af-
ghanischen Sicherheitskräfte zu stärken (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.5
S. 102 f.). Gleiches gilt gemäss BVGE 2011/38 für die Situation in der
Stadt Herat. Die dortige Sicherheitslage ist verhältnismässig gut und mit
derjenigen in Kabul vergleichbar. Die Zahl der Angriffe in der Stadt selbst
ist gering. Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten von
bewaffneten Gruppen mehr zu verzeichnen. So wurde die Verantwortung
für die Sicherheit am 21. Juli 2011 von der ISAF auf die afghanischen Si-
cherheitskräfte übertragen. Die Sicherheitslage ist deshalb mit derjenigen
in Kabul vergleichbar (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 S. 818 ff.). Auch
neuere Quellen bestätigen die grundsätzliche Schutzfähigkeit der Behör-
den in Herat (vgl. Afghanistan, Country of Origin Information for Use in
the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Ser-
vice’s fact finding mission to Kabul, Afghanistan 25 February to 4 March
2012, Mai 2012, S. 6 und 8). Somit sind in Kabul sowie in Herat sowohl
die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden zu beja-
hen.
Aufgrund des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass es für den Be-
schwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, in Kabul oder Herat vor all-
fälligen Behelligungen durch die Taliban bei den für die Sicherheit zustän-
digen Behörden Schutz zu suchen.
D-3307/2011
Seite 13
In seiner neuesten Rechtsprechung (BVGE 2011/51) hat das Bundesver-
waltungsgericht die frühere, unter der damals noch geltenden Zurechen-
barkeitstheorie begründete Praxis der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK), wonach die Frage, ob der in einem Landesteil
von Verfolgung betroffenen Person die Niederlassung am Zufluchtsort
aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen zuzumuten ist, allein unter
dem Aspekt von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; heu-
te: Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu prüfen sei
(vgl. EMARK 1996 Nr. 1), in Anbetracht der heute geltenden Praxis, wel-
che auf dem der Schutztheorie zugrunde liegenden Verständnis der Gen-
fer Flüchtlingskonvention beruht, aufgegeben. Nach der neuen Praxis be-
dingt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der
Schutztheorie unter anderem auch, dass es der betroffenen Person indi-
viduell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfris-
tig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem
Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn
ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am
Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zu-
zumuten ist.
Das BFM erachtete die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtal-
ternative – mutatis mutandis – als zumutbar, da der Beschwerdeführer
Verwandte in Herat und Kabul habe und somit ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz aufweise. Überdies verfüge er mit seiner Berufserfahrung über
eine wirtschaftliche Lebensgrundlage.
Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass in Herat
keine zumutbare Fluchtalternative bestehe, da er dort behördlich gesucht
werde und lediglich zwei Jahre dort gelebt habe. Er könne sich auch nicht
nach Kabul begeben, da dort die Familien der getöteten Soldaten leben
würden.
4.13 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – was ebenfalls für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative aus-
schlaggebend ist – hielt das Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat
fest, dass angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhält-
nismässig ruhig ist, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter
Gruppen zu verzeichnen sind und sich die Lage ähnlich wie in Kabul prä-
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sentiert, die Zumutbarkeit unter Umständen bejaht werden kann. Solche
Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ange-
sichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen
Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation versteht es
sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten
strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt
sein müssen. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existen-
zielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat
BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE
2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.).
4.14 Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Gemäss seinen Anga-
ben leben seine Eltern sowie seine Schwester in Herat (act. A21/16 F9
bis F11 S. 2 und F87 bis F90 S. 9). Da der Beschwerdeführer nach eige-
nen Angaben selbst für zwei Jahre mit seinen Eltern und seiner Schwes-
ter in Herat gelebt hat (Beschwerdeschrift S. 4; act. A21/16 F88 bis F90
S. 9; gemäss act. A21/16 F126 S. 12 zog er bereits mit 15 Jahren nach
Herat, so dass anzunehmen ist, dass er mehr als zwei Jahre in Herat
wohnte), wodurch er dort nebst seinen Familienangehörigen wohl über
weitere soziale Kontakte verfügt. Überdies leben zwei Brüder des Be-
schwerdeführers in Kabul (act. A21/16 F9 S. 2 und F85 S. 8). Somit ver-
fügt der Beschwerdeführer in Afghanistan und insbesondere in Herat über
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer ging
zwar nie zur Schule, sammelte jedoch Berufserfahrung als Lastwagenfah-
rer und verfügt über eine Anlehre als Maler (act. A1/13 Ziff. 8 S. 3), so
dass auch unter ökonomischen Gesichtspunkten die Zumutbarkeit der
Fluchtalternative zu bejahen ist. Somit ist in Herat von einer zumutbaren
innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
4.15 Mithin hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im vorstehend
erwähnten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2011/7). Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Af-
ghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Si-
cherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden,
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dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren ist (BVGE 2011/7 E. 9.9.1 S. 104). Allerdings verfügt der
Beschwerdeführer über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Herat
(vgl. obige Erwägung 4.14).
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
10.1 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfü-
gungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Juli 2011 gutgeheissen, so dass keine Kosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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