B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3308/2014
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesch,
vertreten durch Martin Schwegler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein bangladeschischer Staatsangehöriger
aus Dhaka – am 11. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2012 so-
wie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. März 2014 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs zusammengefasst geltend machte, er sei seit
Januar 2011 offiziell ein "einfaches, kleines" Mitglied der Jubo Dal (Ju-
gendflügel der BNP [Bangladesh Nationalist Party]) und habe – bereits
zuvor – an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen,
dass er (…) der Jubo Dal gewesen sei, in dieser Funktion aber nichts zu
tun gehabt habe,
dass im Februar beziehungsweise Juli 2011 Anhänger der Chatra League
(Studentenbewegung der regierenden Awami League [AL]) seinen Fri-
seursalon und seinen Getränkehandel geschlossen beziehungsweise
übernommen hätten,
dass er dagegen protestiert habe, woraufhin er von diesen Leuten mit
Landhockeyschlägern geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass am 19. April 2012 anlässlich eines Marsches der BNP, an welchem
er nicht teilgenommen habe, mehrere Autos angezündet worden seien,
dass er in Zusammenhang mit diesem Vorfall (gleichentags) fälschlicher-
weise von Leuten der Chatra League bei der Polizei wegen Brandstiftung
angezeigt worden sei,
dass die Polizei beziehungsweise Angehörige der RAB (Rapid Action Bat-
talion) am 20. April 2012 um 3:00 Uhr respektive 10:00 Uhr zu ihm nach
Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, er sich jedoch zu
diesem Zeitpunkt bei einem Freund aufgehalten habe,
dass er wegen der Anzeige und aus Angst, festgenommen und von An-
gehörigen der RAB getötet zu werden, ausgereist sei,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz ein zweites Mal angezeigt
worden sei,
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dass für den detaillierten Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermau-
erung seiner Vorbringen unter anderem zwei Polizeirapporte (vom 20. Ap-
ril 2012 und 5. November 2012; beide in Kopie sowie mit englischer Über-
setzung) einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 15. Mai 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es die Ablehnung des Asylgesuchs – mit ausführlichen Erwägungen
– damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten,
dass es den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess,
der Asylentscheid des BFM vom 12. Mai 2014 sei aufzuheben, es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklä-
rung an das BFM zurückzuweisen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereich-
ten Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 auf-
gefordert wurde, bis zum 16. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 3. Juli 2014 bei der Gerichtskasse einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen,
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht vorab festzustellen ist,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche auf-
weisen und in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen sind,
weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen beste-
hen,
dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der angefochtenen Verfügung
ausgeführt – bezüglich der Uhrzeit, zu welcher die Polizei beziehungs-
weise Angehörige des RAB ihn am 20. April 2012 zu Hause gesucht ha-
ben sollen, unterschiedliche Angaben machte,
dass sodann beispielsweise darauf hinzuweisen ist, dass er an der BzP
zunächst erklärte, seine Geschäfte seien im Februar 2011 geschlossen
worden (Akten BFM A 6/11 S. 7 f.), er etwas später dagegen zu Protokoll
gab, seine Geschäfte seien im Juli 2011 geschlossen worden (A 6/11
S. 8),
dass des Weiteren seine Aussage an der Anhörung, C._______ habe An-
zeige erstattet (A 20/15 F111), nicht mit den Angaben in den ein-
gereichten Polizeirapporten übereinstimmt, da in jenen ein D._______
beziehungsweise ein E._______ als "Kläger" genannt werden,
dass sich der Beschwerdeführer diese Widersprüche – entgegen der in
der Beschwerde sinngemäss geäusserten Auffassung – grundsätzlich
entgegenhalten lassen muss, da er den Wortlaut beider Protokolle, nach-
dem ihm diese rückübersetzt worden sind, mit seiner Unterschrift geneh-
migte (vgl. A 6/11 S. 9 und A 20/15 S. 14),
dass die eingereichten Polizeirapporte somit nicht geeignet sind, die be-
stehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers zu beseitigen, abgesehen davon, dass sie weitere vom
BFM genannte Ungereimtheiten enthalten und es sich nicht um beglau-
bigte Kopien handelt,
dass diesbezüglich zudem festzuhalten ist, dass die Identität des Be-
schwerdeführers – mangels Abgabe von (rechtsgenüglichen) Identitäts-
beziehungsweise Reisepapieren (vgl. dazu BVGE 2007/7) – nicht mit Si-
cherheit feststeht und daher nicht geprüft werden kann, ob sich die Poli-
zeirapporte überhaupt auf ihn beziehen,
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dass das Gleiche für die mit der Beschwerdeschrift eingereichten zwei
Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der Jubo Dal
und seiner Gefährdung gilt, weshalb schon deshalb den eingereichten
Kopien kein Beweiswert zukommt,
dass sich eine weitere Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt, da diese auch bei Wahrun-
terstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer nach der Übernahme seiner Geschäfte durch die Chatra League
mindestens neun Monate unbehelligt in Dhaka lebte,
dass dieser Vorfall und die Falschanzeigen beziehungsweise die Suche
nach ihm am 20. April 2012 weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ge-
nügend intensiv sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu gelten,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht geltend machte, nach dem
20. April 2012 nochmals bei sich zu Hause gesucht worden zu sein,
dass den angeblich gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren ein
Verdacht auf ein strafrechtliches Delikt (im Zusammenhang mit Demonst-
rationen) zugrunde liegt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er
kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten würde,
dass es ihm bei einem allfälligen Strafverfahren ohne Weiteres gelingen
dürfte, zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des ersten Vorfalles seinen Va-
ter in ein Krankenhaus begleitete und sich zum Zeitpunkt des zweiten
Vorfalles in der Schweiz befand,
dass er zudem gemäss seinen Ausführungen nicht über ein herausra-
gendes politisches Profil verfügt, weshalb ein ernsthaftes Verfolgungsinte-
resse der regierenden AL an seiner Person unwahrscheinlich erscheint,
dass der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung und weiteren
Sachverhaltsabklärung (Abklärungen über die Botschaft in Dhaka) an das
BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist, da – wie vorstehend erwähnt – die
Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, und bei dieser Sachlage
Abklärungen vor Ort keinen Sinn machen,
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dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen und die weiteren Beweis-
mittel ("List of the leaders of BNP …", NZZ-Berichte), welche sich nicht di-
rekt auf den Beschwerdeführer beziehen, nicht geeignet sind, eine Ände-
rung der Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter dar-
auf einzugehen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann – auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismit-
tel – keine konkreten Anhaltspunkte für eine ihm in Bangladesch drohen-
de menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Grün-
de (jung, ledig, tragfähiges Beziehungsnetz) auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist und die Reisehinweise Bangladesch des Eidge-
nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vorlie-
gend in Bezug auf den Beschwerdeführer zu keinem anderen Resultat
führen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG),
dass der am 3. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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