Abtei lung IV
D-3309/2006
gar/mam
{T 0/2}
Urteil vom 23. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, und B._______, Kongo (Kinshasa),
vertreten durch C._______,
Gesuchsteller
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gesuchsgegner
betreffend
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Dezember 2003
i.S. Asyl und Wegweisung (Revision)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Gesuchsteller reichte am 31. Januar 2000 in der damaligen Empfangsstelle
Genf ein Asylgesuch ein, nachdem er gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
am 25. Januar 2000 verlassen hatte und am 30. Januar 2000 ohne Reisepass und
Visum widerrechtlich in die Schweiz gelangt war.
a) Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen
geltend, er habe im Dezember 1999 von einem Freund, der eine Kaderstellung bei
der Polizei inne gehabt habe, erfahren, dass sein Leben und dasjenige seiner Ehe-
frau in Gefahr seien, weil die verantwortlichen staatlichen Stellen Verdacht ge-
schöpft hätten, er und seine Ehefrau würden mit den Rebellen zusammenarbeiten.
Im Jahre 1992 habe er die Mitgliedschaft bei der UDPS ("Union pour la Démo-
cratie et le Progrès Social") erworben, ohne sich in der Folge über das übliche
Mass für die Partei zu engagieren. Beruflich habe er zusammen mit seinem Bruder
in Kinshasa eine Druckerei betrieben. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er im Jah-
re 1994 im Auftrag von D._______, dem Vorsitzenden der oppositionellen "Forces
Novatrices pour l'Union et la Solidarité" (FONUS), Flugblätter gedruckt, auf denen
zur Teilnahme an einem Generalstreik aufgerufen worden sei. Als Reaktion darauf
hätten ihn Angehörige des Sicherheitsdienstes festgenommen und in die Büros
des "Service National d'Intelligence et de Protection" (SNIP) gebracht, wo er die
Anfertigung der Flugblätter im Aufrag von D._______ eingestanden habe. Im
November 1994 sei er ins Gefängnis Makala verlegt und in der Folge zu vier
Monaten Haft wegen Komplizenschaft mit dem Rebellenführer D._______ verur-
teilt worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er zwar ohne Verzögerung frei-
gelassen worden, doch habe man ihn in der Gefangenschaft misshandelt. Im Jah-
re 1997 sei er von der Zivilgarde für die Dauer von vier Tagen in Gewahrsam ge-
nommen worden, weil seine Bestrebungen zur Wiedereröffnung seiner Druckerei
nicht geschätzt worden seien. Nach der Machtübernahme durch Laurent-Désiré
Kabila habe er gehofft, die Druckerei wieder in Betrieb nehmen zu können, doch
sei ihm dies nicht gelungen. Er sei im Gegenteil im Februar 1999 durch Agenten
des Spezialdienstes von Präsident Kabila festgenommen worden. Anschliessend
seien ihm lediglich kurz die Personalien abgenommen worden, bevor man ihn
nach drei Tagen ohne Bedingungen wieder freigelassen habe; zu einem Verhör sei
es nicht gekommen. Seine Frau habe sich unterdessen nach Kisangani begeben,
um dort nach Erwerbsmöglichkeiten als Alternative zur weiterhin geschlossenen
Druckerei in Kinshasa Ausschau zu halten. Wohl deswegen seien sie verdächtigt
worden, mit den Rebellen in Kontakt zu stehen. Am 16. Dezember 1999 habe er
dann von seinem – in leitender Stellung bei der Kriminalpolizei tätigen – Freund
die besagte Warnung erhalten, wonach die Behörden in ihm einen Kollaborateur
der Rebellen beziehungsweise des unlängst freigelassenen Anführers D._______
gesehen und seine Liquidierung geplant hätten. Drei Tage nach diesem Hinweis
habe er sein Zuhause in Kinshasa fluchtartig durch die Hintertüre verlassen, als
Soldaten schon dabei gewesen seien, in seine Parzelle einzudringen. Zu seiner
Sicherheit habe er sich anschliessend nach Kisangani zurückgezogen, ehe er am
25. Januar 2000 das Land verlassen habe. Hier in der Schweiz habe er erfahren,
dass seine Ehefrau unter ungeklärten Umständen umgekommen sei.
3b) Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte der Gesuchsteller diverse amtliche Doku-
mente und Zeitungsberichte, insbesondere die behauptete Verurteilung zu einer
viermonatigen Haftstrafe im Jahre 1994 betreffend, zu den Akten.
c) Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) in Bezug auf den Ge-
suchsteller das Nichterfüllen der Flüchtlingeigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als
Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFF
zusammenfassend an, es fehle zunächst am erforderlichen engen Kausalzusam-
menhang zwischen den Ereignissen von 1994 und der Ausreise zu Beginn des
Jahres 2000, und was die Situation im Moment der Ausreise betreffe, so sei es
dem Gesuchsteller nicht gelungen, für diese Zeit konkrete Gefährdungsindizien
glaubhaft zu machen, aus denen auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung
im flüchtlingsrechtlichen Sinne geschlossen werden könne.
d) Der minderjährige Sohn des Gesuchstellers, B._______, gelangte nachträglich in
die Schweiz und wurde vom BFF mit Verfügung vom 13. Februar 2003 in das
Asylverfahren des Vaters eingeschlossen.
B. Die Gesuchsteller fochten die Verfügung des BFF vom 31. Januar 2003 mit Be-
schwerde vom 3. März 2003 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Als zusätzliches Beweismittel reichten
sie unter anderem eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar
1997, unterzeichnet durch einen Inspektor der Kriminalpolizei in Kinshasa, in Ko-
pie zu den Akten.
C. Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 wies die ARK die Beschwerde vom 3. März 2003
im vereinfachten Verfahren ab. In der Urteilsbegründung hielt sie als Fazit fest, die
Vorbringen betreffend die im Jahre 1997 und 1999 erlittenen Nachteile genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb davon auszugehen sei,
dass der Gesuchsteller nach den Vorkommnissen von 1994 während ungefähr
sechs Jahren von den heimatlichen Behörden unbehelligt geblieben und auch
nicht die Zielperson einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gewesen sei, als er
das Land verlassen habe.
D. Am 21. Januar 2004 reichten die Gesuchsteller bei der ARK ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 5. Dezember 2003 ein, in welchem sie zur Hauptsache die
Gewährung von Asyl beantragten. Zusammen mit der Gesuchsschrift legten sie
ein Dokument ins Recht, bei dem es sich erscheinungsgemäss um das Original
der im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung vom 28. Febru-
ar 1997 handelt.
E. Mit Urteil vom 29. April 2004 wies die ARK das Revisionsgesuch mit der wesent-
lichen Begründung ab, es könne kein Übersehen von aktenkundigen erheblichen
Tatsachen festgestellt werden, wie dies die Gesuchsteller sinngemäss geltend
4machten. Was das eingereichte Original einer Vorladung aus dem Jahre 1997
betreffe, so nähmen die Gesuchsteller darauf mit keinem Wort Bezug und unter-
liessen es insbesondere zu erklären, weshalb sie nicht hätten in der Lage sein
sollen, das Dokument im ordentlichen Verfahren einzureichen.
F. Am 1. Oktober 2004 gelangten die Gesuchsteller mit einem weiteren Revisions-
gesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 5. Dezember 2003 an die ARK. Darin
stellten sie im Hauptpunkt das Begehren, es sei das Urteil vom 5. Dezember 2003
aufzuheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu
gewähren. Daneben ersuchten sie im Eventualpunkt um Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me sowie – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zusammen mit der Gesuchsschrift reichten die Gesuchsteller in der Form einer
Fotokopie ein Schreiben des Direktors des Büros des Hohen Kommissars der Ver-
einten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) in der Demokratischen Republik
Kongo vom 16. August 2004 an ihren Rechtsvertreter in der Schweiz ein. Hierauf
sowie auf die Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit für das Urteil von
Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2004 setzte der zuständige Instruktions-
richter der ARK den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision
seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]). Daneben übernimmt es die Beurteilung der am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Gesuche um Revision und wendet da-
bei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es entscheidet in der Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revi-
sionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Gesuchsteller waren am ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der ARK be-
teiligt, sind als Adressaten des ihre Beschwerde abweisenden Urteils vom 5. De-
zember 2003 durch dieses besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung; sie sind daher zur Einreichung eines
Gesuches um Revision des Beschwerdeurteils legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
5SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.3 Die Gesuchsteller rufen explizit den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an und versuchen
dessen Verwirklichung mit spezifischer und ausreichend sachbezogener Begrün-
dung aufzuzeigen. Die Rechtsschrift vom 1. Oktober 2004 erfüllt somit in Bezug
auf ihre Begründung jene qualifizierten Bedingungen, welche an ein Revisionsge-
such zu stellen sind (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 13 E. 4b S. 112 f., 1995 Nr. 21 E. 2b S. 206 f.).
Die Rechtsschrift enthält ausserdem – wie bei einem Revisionsgesuch erforderlich
(vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 in fine VwVG) – bereits die Begehren für
den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides, so dass sie den formellen Anfor-
derungen an ein Revisionsgesuch zu genügen vermag (vgl. Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG).
Was sodann die Voraussetzung der Fristwahrung betrifft, so wird bereits hier in
übergangsrechtlicher Hinsicht die Frage tangiert, ob auf Revisionsgesuche wie das
vorliegende, welches sich gegen einen Entscheid der ARK (vgl. Art. 45 VGG:
"...Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts...") richtet, die auf
den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 121-128 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110] sinngemäss oder aber diejenigen von Art. 66 ff. VwVG An-
wendung finden (vgl. namentlich die – im Unterschied zur Frist von 90 Tagen ge-
mäss Art. 67 Abs. 1 VwVG – bloss 30-tägige relative Revisionsfrist für die Geltend-
machung einer Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" in Art. 124 Abs. 1
Bst. b BGG). Wie es sich damit verhält, kann jedoch im vorliegenden Einzelfall da-
hingestellt bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt der Frage nämlich
nicht nur in Bezug auf die Fristwahrung, sondern auch hinsichtlich der materiellen
Begründetheit des Revisionsgesuchs vom 1. Oktober 2004 keine entscheidende
Bedeutung zu.
Die Gesuchsteller stützen ihr Revisionsgesuch ausdrücklich auf die Bestimmung
von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ab (das Verwaltungsgerichtsgesetz und das Bun-
desgerichtsgesetz waren bei Einreichung des Gesuchs am 1. Oktober 2004 noch
nicht in Kraft getreten). Bezogen auf ihre persönliche Situation machen sie gel-
tend, die Bestätigung des UNHCHR-Büros in der Demokratischen Republik Kongo
vom 16. August 2004 stelle ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG dar, und gleichzeitig sei eine neue erhebliche Tatsache im Sinne der-
selben Bestimmung darin zu erblicken, dass der Gesuchsteller in Zusammenhang
mit der Ermordung des Präsidenten Laurent-Désiré Kabila gebracht und zudem als
Teilnehmer des versuchten Putsches vom 28. März 2004 verdächtigt werde. In An-
betracht des angerufenen Revisionsgrunds und des Ausstellungsdatums des ein-
gereichten Dokuments (16. August 2004) können alsdann sowohl die 90-tägige
relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 67 Abs. 1 VwVG
beziehungsweise von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe
6am 1. Oktober 2004 ohne weiteres als gewahrt betrachtet werden.
1.4 Das Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2004 erweist sich demnach als formgültig
und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG). Folgerichtig ist darauf einzutreten.
2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,
im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu ent-
schieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 229 f.).
2.1 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts werden durch dieses selbst aus den in
Art. 121-123 BGG festgeschriebenen Gründen in Revision gezogen (Art. 45 VGG).
Daneben bezeichnet Art. 66 VwVG für das Verfahren in Verwaltungssachen die
Gründe, aus denen eine vorgängig mit Beschwerde angerufene Bundesverwal-
tungsbehörde ihren Entscheid in Revision zieht (Art. 1 Abs. 1 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt
oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind. Nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Be-
schwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt.
2.3 Die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und ein-
gereichten Beweismittel müssen neu und erheblich (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)
beziehungsweise nachträglich in Erfahrung gebracht respektive nachträglich auf-
gefunden und erheblich respektive entscheidend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
sein. Erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue (d.h. nachträglich erfahrene, doch vorbestehende)
Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des ange-
fochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu
einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit
anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Mit
einem Revisionsgesuch erstmals eingereichte Beweismittel können nur dann zur
Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung ge-
brachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem
anderen Entscheid geführt hätten (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a
S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis).
2.4 Nach der Regel von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise von Art. 66
Abs. 3 VwVG bilden sowohl neu geltend gemachte, vorbestehende Tatsachen als
auch nachträglich aufgefundene beziehungsweise neu erhältlich gemachte Be-
weismittel nur dann einen Revisionsgrund, wenn die gesuchstellende Partei sie
auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen
7Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus ent-
schuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a und b
S. 113 f.). Erweisen sich Revisionsvorbringen als in diesem Sinne verspätet, so
muss – um gleichwohl zur Gutheissung eines Revisionsgesuchs in den Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen –
bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Revisions-
gründe eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergeben, dass die völker-
rechtlichen Wegweisungsschranken von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30) i.V.m Art. 5 AsylG und von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) tatsächlich bestehen (vgl. EMARK
1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis).
3. Im konkreten Fall wird die Revision eines rechtskräftigen Urteils vom 5. Dezember
2003 mit der Kopie eines Dokuments verlangt, dessen Original erscheinungsge-
mäss am 16. August 2004 ausgestellt wurde (vgl. Bst. F hiervor). Würde man
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anwenden und streng nach seinem Wortlaut (..."unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan-
den sind;") auslegen, fiele demnach eine Revision des Urteils vom 5. Dezember
2003 bereits wegen der nachträglichen Entstehung des Dokuments nicht in Be-
tracht. Ob Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren
beziehungsweise vorliegend überhaupt anzuwenden ist (an Stelle der anders lau-
tenden Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), braucht indes nicht weiter
erörtert zu werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, fehlt es dem Dokument vom
16. August 2004 und den darin enthaltenen Tatsachenvorbingen nämlich ohnehin
am Erfordernis der revisionsrechtlichen Neuheit oder Erheblichkeit sowie der
rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren, so dass sowohl unter dem alten wie unter
dem neuen Recht die Voraussetzungen für eine Revision des Urteils vom 5. De-
zember 2003 nicht gegeben sind (vgl. E. 1.3 hiervor).
3.1 Das Dokument vom 16. August 2004 bezieht sich textlich in einem ersten Punkt
auf aktenkundige Vorbringen, deren Wahrhaftigkeit im ordentlichen Verfahren nicht
in Zweifel gezogen wurde (insbes. Verurteilung zu vier Monaten Haft im Jahre
1994 wegen angeblicher Komplizenschaft mit dem Rebellenführer D._______), in
einem zweiten Punkt auf die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtete
Verhaftung im Jahre 1999, in einem dritten Punkt auf angebliche, im Februar 2003
begonnene Repressalien von Agenten des Sicherheitsdienstes gegen E._______,
die Cousine des Gesuchstellers, unter dem Vorwand von angeblichen Hinweisen
auf eine Mitwirkung des Gesuchstellers an der Ermordung des Präsidenten
Laurent-Désiré Kabila, sowie, in einem vierten Punkt, auf Festnahmedrohungen
derselben Agenten des Sicherheitsdienstes gegen E._______ im März 2004, die
damit begründet worden seien, dass E._______ Kontakte zum Gesuchsteller un-
terhalte, welcher der Beteiligung am versuchten Putsch vom 28. März 2004 ver-
dächtigt werde.
3.1.1 Die geltend gemachte Verurteilung zu vier Monaten Haft im Jahre 1994 wegen
des Vorwurfs der Komplizenschaft mit dem Rebellenführer D._______ und die
8Verbüssung der Strafe wurden vom BFF in der Verfügung vom 31. Januar 2003 als
glaubhaft erachtet (vgl. daselbst, E. I.1.). Die ARK stellte die Glaubhaftigkeit der
betreffenden Vorbringen im ordentlichen Beschwerdeverfahren ebenso wenig in
Frage (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2003, E. 3 und 4a). Es liegen demzufolge
bereits vorgebrachte, aktenkundige Sachverhaltsbestandteile vor, die von vornhe-
rein keine neuen, in der Bedeutung von nachträglich in Erfahrung gebrachten Tat-
sachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar-
stellen können. Weil die aktenkundigen Sachverhaltsbestandteile zudem glaubhaft
gemacht werden konnten, kann im Dokument vom 16. August 2004, insoweit es
diese erneut thematisiert, folgerichtig kein erhebliches beziehungsweise entschei-
dendes Beweismittel im Sinne der erwähnten Bestimmungen erblickt werden
(vgl. E. 2.3 hiervor).
3.1.2 Soweit mit dem Dokument vom 16. August 2004 die (nachträgliche) Glaubhaftma-
chung der Verhaftung im Jahre 1999 anvisiert wird, ist den Gesuchstellern entge-
genzuhalten, dass sie nicht konkret aufzeigen, inwiefern es ihnen nicht hätte mög-
lich sein sollen, ein entsprechendes Schreiben des UNHCHR-Büros in Kinshasa
mit identischem Inhalt bereits im ordentlichen Verfahren zu beschaffen und unver-
züglich zu den Akten zu reichen. In diesem Zusammenhang gilt es klarzustellen,
dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist
und das Revisionsverfahren der gesuchstellenden Partei gerade nicht ermöglichen
soll, im früheren – ordentlichen – Verfahren durch Unsorgfalt versäumte Rechts-
handlungen nachzuholen, andernfalls die ordentliche Beschwerdefrist unterlaufen
("verlängert") würde. Mit anderen Worten darf das Revisionsverfahren nicht dazu
dienen, im ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen zu
kompensieren, weil die betroffene Partei sonst die Möglichkeit hätte, sich durch
unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres
Falles zu sichern (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen). Konse-
quenterweise darf aus Gründen der Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Einholung
von Informationen und der Ausfertigung, Beschaffung und Einreichung von Be-
weismitteln nicht in der Disposition der um Revision ersuchenden Partei stehen.
Letztere hat vielmehr von sich aus die Umstände klar aufzuzeigen, die dazu ge-
führt haben, dass beispielsweise ein Dokument nicht früher beziehungsweise erst
später als ein anderes in ihren Besitz gelangen und den Weg in die Akten des
Asylverfahrens finden konnte.
Im vorliegenden Fall sind glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftma-
chung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen
die Gesuchsteller trotz der von ihnen zu verlangenden Umsicht nicht hätten in der
Lage sein sollen, ein Dokument in Gestalt eines Schreibens des UNHCHR-Büros
in Kinshasa mit den entsprechenden Ausführungen zur angeblichen Verhaftung
durch die PIR ("Police d'Intervention Rapide") im Jahre 1999 schon in das dem
Urteil vom 5. Dezember 2003 vorangegangene Beschwerdeverfahren vor der ARK
oder in das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesamt einzubringen, nicht zu
erkennen. Im Revisionsgesuch wird diesbezüglich lediglich erwähnt, dass das
UNHCHR-Büro in Kinshasa "auf Anfrage hin" mit Schreiben vom 16. August 2004
wichtige Informationen mitgeteilt und bestätigt habe. Zu welchem Zeitpunkt jene
"Anfrage" an das UNHCHR-Büro ergangen ist, bleibt verborgen. Immerhin lässt
9sich aus der Adressierung des Schreibens vom 16. August 2004 an den rubri-
zierten Rechtsvertreter der Gesuchsteller und dem Ausstellungsdatum der beige-
brachten Vollmacht (20. Juli 2004) mit hoher Wahrscheinlichkeit herleiten, dass
das Büro des UNHCHR in Kinshasa nicht früher als vor der Mandatsübernahme
am 20. Juli 2004 in dieser Angelegenheit kontaktiert worden ist. Bei dieser Akten-
lage ist den Gesuchstellern entgegenzuhalten, dass es ihnen ohne weiteres mög-
lich gewesen wäre, sich bereits im ordentlichen Verfahren um eine derartige Be-
stätigung des UNHCHR-Büros bezüglich der angeblichen Verhaftung durch die
PIR im Jahre 1999 zu bemühen. Im Beschwerdeverfahren vor der ARK hätten sie
daran erst recht ein vitales Interesse gehabt, nachdem in der Verfügung des BFF
vom 31. Januar 2003 die Verhaftung im Jahre 1999 – im Unterschied gerade zu
den Vorkommnissen im Jahre 1994 – als unglaubhaft erachtet worden war. Zu
ihrem Nachteil zu berücksichtigen ist sodann, dass sie gleichzeitig in der Lage wa-
ren, im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der ARK andere Beweismittel wie
namentlich eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 1997,
unterzeichnet durch einen Inspektor der Kriminalpolizei in Kinshasa, in Kopie zu
den Akten zu reichen (vgl. Bst. B hiervor). Soweit die angebliche Verhaftung im
Jahre 1999 zur Diskussion steht, kann mit anderen Worten der Zeitpunkt der Ein-
reichung einer entsprechenden Bestätigung des UNHCHR-Büros in Kinshasa nicht
mit Komplikationen bei dessen Beschaffung, sondern einzig damit erklärt werden,
dass die Gesuchsteller nicht vorher in diese Richtung tätig geworden sind. Diese
Versäumnisse haben sie sich selber als fehlende Sorgfalt in der Prozessführung
vorzuwerfen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 6 S. 83). Das Dokument vom 16. August
2004 ist diesbezüglich insoweit als verspätet zu qualifizieren (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG bzw. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.1.3 Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den dritten Punkt im Dokument vom
16. August 2004, wonach E._______, die Cousine des Gesuchstellers, im Juni
2004 dem UNHCHR-Büro in einem Schreiben mitgeteilt habe, sie sei seit Februar
2003 von Agenten des Sicherheitsdienstes unter dem Vorwand, den Gesuchsteller
zu suchen, den sie der Beteiligung an der Ermordung des Präsidenten Laurent-
Désiré Kabila verdächtigt hätten, mehrmals schikaniert, bedroht und zu Geldzah-
lungen genötigt worden. Auch hier deuten die Akten klar darauf hin, dass es den
Gesuchstellern zuzumuten gewesen wäre, die betreffenden Informationen bezie-
hungsweise eine schriftliche Bestätigung schon vor dem Urteil vom 5. Dezember
2003 in das Verfahren einzubringen. So liess der Gesuchsteller in der am 26. No-
vember 2002 durchgeführten Ergänzungsbefragung durch das BFF verlauten, er
habe Neuigkeiten von seinen Kindern, die er in die Obhut seiner Cousine
E._______ gegeben habe (vgl. A9/10, S. 6). Sodann konnte das Kind B._______
am 26. Januar 2003 aus der Demokratischen Republik Kongo ausreisen und tags
darauf in Begleitung einer Frau, bei welcher es sich nach Angaben des Gesuch-
stellers um eine Freundin seiner (angeblich verstorbenen) Frau handelte, offenbar
mit dem erforderlichen Visum über den Flughafen Genf in die Schweiz gelangen.
Aus der zweifellos gezielt vorbereiteten Reise des Kindes B._______in die
Schweiz und dem Verweilen zweier weiterer Kinder bei der Cousine E._______ in
Kinshasa (vgl. A9/10, S. 6) lässt sich schliessen, dass der Gesuchsteller in
ständigem Kontakt zu E._______ stand und immer noch steht. Demzufolge hätte
er die Möglichkeit gehabt, die angeblich im Februar 2003 einsetzende und mit
10
seiner Person zusammenhängende Bedrängung von E._______ durch den Sicher-
heitsdienst im dazumal laufenden Beschwerdeverfahren als Bedrohungsindiz gel-
tend zu machen beziehungsweise ein Bestätigungsschreiben in der Art, wie
E._______ es im Juni 2004 an das Büro des UNHCHR gerichtet hat, zu beschaf-
fen und zu den Akten zu reichen. Es liegt insofern aufseiten der Gesuchsteller eine
Nachlässigkeit in der Prozessführung vor, die im vorliegenden Revisionsverfahren
zu ihrem Nachteil auszulegen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 82). Das Doku-
ment vom 16. August 2004 vermag somit auch in diesem Punkt das Erfordernis
der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren nicht zu erfüllen.
3.2 Weil das Dokument vom 16. August 2004 hinsichtlich der erwähnten Punkte zwei
und drei (vgl. E. 3.1.2. und 3.1.3 hiervor) von den Gesuchstellern verspätet be-
schafft und eingereicht wurde, ist im Folgenden anhand einer vorweggenommenen
materiellen Beurteilung zu prüfen, ob die von ihnen daraus abgeleiteten völker-
rechtlichen Wegweisungshindernisse tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995
Nr. 9 E. 7g S. 90).
3.2.1 Was die behauptete Verhaftung im Jahre 1999 betrifft (Punkt 2, E. 3.1.2), erweist
sich das Dokument vom 16. August 2004 aus verschiedenen Gründen als nicht
beweistauglich. Zunächst beschränkt sich das Dokument auf die allgemeine Aus-
sage, der Gesuchsteller sei im Jahre 1999 durch die PIR unter dem Vorwurf, im
Solde der Rebellenbewegung RCD ("Rassemblement Congolais pour la Démo-
cratie") zu stehen, erneut verhaftet, unter prekären Bedingungen festgehalten und
erst nach Bezahlung eines beträchtlichen Lösegeldes durch seine Familienange-
hörigen wieder freigelassen worden, woraufhin er sich – traumatisiert – schliesslich
entschlossen habe, das Land zu verlassen. Auf welche Quellen sich diese Ausfüh-
rungen stützen und inwieweit eine Verifizierung durch das UNHCHR erfolgt ist,
geht aus dem Dokument nicht hervor. Im zweiten Absatz ist lediglich in Bezug auf
die ins Jahr 1994 zurückgehenden Schwierigkeiten von Informationen die Rede,
die durch das UNHCHR-Büro ermittelt und verifiziert worden seien. Im Schlussab-
satz des Dokuments wird sodann erklärt, dass die Bestätigung ausnahmsweise auf
Ersuchen des Rechtsvertreters der Gesuchsteller hin ausgestellt werde. Unter die-
sen Umständen bleibt die Frage bestehen, ob es in Bezug auf die angebliche Ver-
haftung im Jahre 1999 überhaupt verwertbare Auskünfte von Drittpersonen gibt,
die sich auf andere Quellen als die eigenen Verlautbarungen des Gesuchstellers
abstützen. So hat der Gesuchsteller etwa zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens
geltend gemacht, in der angeblichen Haft von einem Vertreter einer Hilfsorganisa-
tion besucht worden zu sein. Die indirekte Formulierung am Ende des vierten Ab-
satzes (..."il aurait finalement décidé de quitter le pays") deutet denn auch nicht
darauf hin, dass in dieser Beziehung detaillierte, von der eigenen Darstellungs-
weise des Gesuchstellers losgelöste Auskünfte von neutraler Seite eingeholt wer-
den konnten. Vor allem aber ändern die allgemeinen Ausführungen im Dokument
vom 16. August 2004 nichts daran, dass der Gesuchsteller selber, als die ver-
meintlich am besten positionierte Person, sich in den Befragungen im ordentlichen
erstinstanzlichen Verfahren zur angeblichen Verhaftung im Jahre 1999, insbe-
sondere zur Frage nach erlittenen Misshandlungen und der Zahl von Mitinsassen
in seiner Zelle, massiv widersprach (vgl. insbes. A6/36, S. 12, 21, 26; A9/10, S. 2,
3 und 4). Zu seinen Ungunsten ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er bei
seinen persönlichen Schilderungen in den Befragungen – im Gegensatz zu den
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Angaben im Dokument vom 16. August 2004 – die Bezahlung eines Lösegeldes
als Bedingung für seine Freilassung niemals erwähnt hat. Zudem deckt sich die
Andeutung, wonach er nach der Freilassung aus der Haft im Jahre 1999 traumati-
siert gewesen sei und als Konsequenz davon den Ausreiseentschluss gefasst ha-
be, nicht mit seiner eigenen Version, wonach er im Dezember 1999 vor den heran-
marschierenden Soldaten sein Zuhause in Kinshasa fluchtartig verlassen habe, zu
seiner Sicherheit vorerst nach Kinsangani ausgewichen sei und dort angefangen
habe, seine Ausreise vorzubereiten.
Demzufolge ist das Dokument vom 16. August 2004 nicht geeignet, die Angaben
des Gesuchstellers zur angeblichen Inhaftierung im Februar 1999 und generell zu
seiner persönlichen Situation im Moment der Ausreise im Januar 2000 in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Weil der Gesuchsteller daraus im Hin-
blick auf die Erfüllung der Flüchtlingeigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
Art. 1 Abschnitt A FK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, kann hinläng-
lich ausgeschlossen werden, dass die Nichtberücksichtigung des Dokuments we-
gen verspäteter Einreichung eine Verletzung des in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK
verankerten Refoulement-Verbots zur Folge hätte. Ebenso wenig läge dadurch ei-
ne Verletzung von Art. 3 EMRK vor, weil eine tatsächliche Gefahr, die Gesuchstel-
ler könnten bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, nach dem Ge-
sagten offensichtlich nicht besteht.
3.2.2 Erst recht besteht kein Anlass zur Annahme einer Verletzung der Garantien von
Art. 33 FK und Art. 3 EMRK, insoweit im Dokument vom 16. August 2004 eine an-
gebliche Bedrängung von E._______ durch Agenten des Sicherheitsdienstes ab
Februar 2003 wegen der Verdächtigung des Gesuchstellers, an der Ermordung
von Laurent-Désiré Kabila mitgewirkt zu haben, thematisiert wird (Punkt 3,
E. 3.1.3). Aus dem diesbezüglichen Wortlaut des Dokuments (vgl. insbes. die For-
mulierungen "fait état", "soupçonnaient" und "l'auraient") lässt sich nämlich schlies-
sen, dass das UNHCHR-Büro hier nicht etwa die Richtigkeit der Angaben von
E._______, sondern einzig und allein bestätigt, dass es im Juni 2004 ein Schrei-
ben von E._______ mit dem nämlichen Inhalt erhalten hat. Angesichts der hiervor
dargelegten Umstände (vgl. E. 3.1.3) liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass
zwischen den Gesuchstellern und E._______ ein dauernder Kontakt und ein von
Loyalität geprägtes Verhältnis besteht. Schon deshalb können die Angaben von
E._______ im Schreiben vom Juni 2004 und deren Wiedergabe im Dokument vom
16. August 2004 nicht als Auskünfte eines unbefangenen Dritten gewertet werden.
Vielmehr ist diesen letztlich kein höherer Beweiswert als einer ungeprüften Partei-
behauptung zu attestieren. Abgesehen davon gilt es sich im Zusammenhang mit
dem angeblich vom Sicherheitsdienst gegenüber E._______ geäusserten Ver-
dacht, der – seit Anfang des Jahres 2000 in der Schweiz weilende – Gesuchsteller
sei womöglich an der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila beteiligt gewesen, zu
vergegenwärtigen, dass sich das Attentat am 17. Januar 2001 ereignet hat und
nach der Bestätigung des Todes am 18. Januar 2001 einer von Kabilas Leibwäch-
tern, der bei einem anschliessenden Feuergefecht mit Sicherheitsbeamten im Prä-
sidentenpalast von Kinshasa ums Leben kam, des Mordes beschuldigt wurde. In
ihrem am 23. Mai 2001 veröffentlichten Bericht beschuldigte die sofort eingesetzte
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Untersuchungskommission zudem die Regierungen Ruandas und Ugandas, die
Ermordung von langer Hand vorbereitet zu haben.
3.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass es dem Dokument vom
16. August 2004, insoweit darin Bezug genommen wird auf die angebliche Ver-
haftung des Gesuchstellers im Jahre 1999 (Punkt 2) und Repressalien seitens des
Sicherheitsdienstes gegen E._______ seit Februar 2003 wegen des Verdachts ei-
ner Beteiligung des Gesuchstellers am Attentat an Laurent-Désiré Kabila (Punkt 3)
am Erfordernis der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren fehlt (Art. 66 Abs. 3
VwVG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und darin auch keine genügend klaren
Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im
Sinne von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK erkannt werden können.
3.4 In einem letzten Punkt (Punkt 4) schliesslich hält das Dokument vom 16. August
2004 fest, dass E._______ im März 2004 erklärt habe, (dieselben) Agenten des
Sicherheitsdienstes hätten ihr mit einer Verhaftung gedroht und als Begründung
angegeben, sie stehe im Kontakt mit dem Gesuchsteller, den sie verdächtigten, zu
den Drahtziehern des misslungenen Putsches vom 28. März 2004 zu gehören.
Nachdem sie den Agenten 300 Dollar bezahlt habe, habe sie – um ihr Leben fürch-
tend – beschlossen, in die Anonymität abzutauchen.
Hierbei handelt es sich um Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss
nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben und
deshalb nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Vor-
aussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) durch das BFM im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen wären (vgl. statt vieler EMARK
1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 3.2.1 und
3.2.2) erweist sich in dieser Hinsicht das Dokument vom 16. August 2004 bezie-
hungsweise die darauf Bezug nehmende Gesuchseingabe vom 1. Oktober 2004
als nicht genügend substanziiert (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.), um
eine Überweisung an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen recht-
fertigen zu können.
4. Als Fazit ist demnach festzuhalten, dass von den Gesuchstellern kein revisions-
rechtlich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte. Das Gesuch um Revi-
sion des Urteils der ARK vom 5. Dezember 2003 ist demzufolge abzuweisen.
Sodann ist von einer Überweisung der Akten an das BFM zum Zweck der Prüfung
von Wiedererwägungsgründen abzusehen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
- das F._______ des Kantons G._______
- das Amtsstatthalteramt H._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
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