Abtei lung IV
D-3309/2010/cac
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Carlo Monti;
A._______ Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz;
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3309/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Nigeria laut eigenen Angaben am
2. Juli 2009 und gelangte am 20. Februar 2010 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 1. März 2010 erfolgte die
summarische Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso und am 18. März 2010 die Anhörung vom BFM zu seinen
Asylgründen. Für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
B.
Am 16. April 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Kanton
Graubünden zu.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2010 – eröffnet am 1. Mai 2010 – trat das
BFM – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung sowie den
Vollzug an.
D.
Am 7. Mai 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dagegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein, worin sinn-
gemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wurde.
Er hielt darin ausserdem fest, er sei der italienischen Sprache nicht
mächtig.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2010 lud der Instruktionsrichter
das BFM zur Vernehmlassung bezüglich der in seiner Verfügung vom
29. April 2010 angewandten Sprache ein.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerde-
führer weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig
sei. Er habe es ausserdem unterlassen, sich einer der ihm zur Ver-
fügung stehenden kostenlosen Beratungsdienste zu bedienen und
Seite 2
D-3309/2010
habe stattdessen die Beschwerde eigenhändig verfasst. Zudem habe
der Beschwerdeführer die Verfügung verstanden, zumal er in seiner
Beschwerde selber angegeben habe, ein Kollege habe ihm diese
übersetzt. Deshalb sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der
Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf
einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet.
2.2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juni 2010 wurde dem
Beschwerdeführer bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Aus
Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des recht-
lichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die an-
Seite 3
D-3309/2010
gefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen auf-
zuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen ist. Ein Doppel
der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz
diesem Urteil beigelegt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Art. 16 Abs. 2 AsylG statuiert, dass das Verfahren vor dem BFM in
der Regel in der Amtssprache geführt wird, in welcher die kantonale
Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person
Amtssprache ist (vgl. BVGE 2009/56 mit Hinweisen).
4.2 Laut Art. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) kann von dieser Regel dann ab-
gewichen werden, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechts-
vertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter
Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation
vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung
erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person nach Art. 29
Abs. 4 AsylG in einer Empfangsstelle direkt angehört und einem
Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c).
4.3 Die vormals zuständige Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) hat in ihrer Rechtsprechung, der sich das BVGer anschliesst,
die Tragweite von Art. 4 AsylV 1 konkretisiert. Sie hat ausgeführt, dass
eine Ausnahme von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Regel ge-
stützt auf Art. 4 Bstn. b und c AsylV 1 zulässig ist, wenn die asyl -
suchende Person von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten
wird. Fehlt ein professioneller Rechtsvertreter, rechtfertigt sich eine
Abweichung von der Regel dann, wenn gleichzeitig im Gegenzug ge-
eignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf
eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewähr-
leisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen besteht darin, dass
das BFM die ergangene Verfügung der asylsuchenden Person in eine
ihr verständliche Sprache übersetzt. Zudem ist die Vorinstanz ver-
pflichtet, die Abweichung von der Regel in Art. 16 Abs. 2 AsylG im
konkreten Einzelfall entsprechend zu begründen. In allen anderen Fäl-
len liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Kassation der an-
Seite 4
D-3309/2010
gefochtenen Verfügung nach sich zieht (BVGE 2009/56, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen).
4.4 Wird eine asylsuchende Person einem zweisprachigen Kanton zu-
gewiesen, so bestimmt sich die vom Bundesamt anzuwendende Ver-
fahrenssprache im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG nach den kantonalen
Vorschriften, die für den Aufenthaltsort der betroffenen Person gelten
(BVGE 2009/56, E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 22, E. 2).
4.5 Das BVGer stellt vorliegend fest, dass die Voraussetzungen von
Art. 4 AsylV 1 für eine Abweichung von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG
statuierten Regel zur Verfahrenssprache vor dem Bundesamt nicht er-
füllt sind.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Eröffnung der in
italienischer Sprache ergangenen Verfügung nach deren Zuweisung im
Teil des Kantons Graubünden, wo die Amtssprache Deutsch ist,
wohnhaft. Er war zum fraglichen Zeitpunkt nicht von einem
professionellen Rechtsvertreter vertreten und ist der italienischen
Sprache nicht mächtig (vgl. Akten BFM A1/11, S. 2). Zudem hat die
Vorinstanz weder anlässlich der Eröffnung der Verfügung geeignete
Korrektiv-Massnahmen – wie beispielsweise die Übersetzung der er-
gangenen Verfügung in eine dem Beschwerdeführer verständliche
Sprache getroffen – noch diesen Verfahrensfehler auf Be-
schwerdeebene im Rahmen der Vernehmlassung korrigiert. Nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann die in der Vernehmlassung
vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer habe sich keines
Rechtsbeistandes bedient, ihm nicht vorgeworfen werden, zumal keine
Rechtsbeistandspflicht besteht. Auch die Tatsache, dass ein „Kollege“
des Beschwerdeführers ihm die Verfügung übersetzt habe, ist un-
behelflich angesichts der obgenannten klaren verfahrensrechtlichen
Praxis des BVGer.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne
der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. April 2010 ist
wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 16 Abs. 2 AsylG
aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
Seite 5
D-3309/2010
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszu-
gehen, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-3309/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juni 2010 wird
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung vom 29. April 2010 wird aufgehoben und die Sache an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: gemäss Punkt 1)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
Seite 7