B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3309/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2000 unter dem Namen
B._______ ein erstes Asylgesuch einreichte und angab, er sei irakischer
Staatsangehöriger aus Basra,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2002 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
ablehnte, die Wegweisung anordnete, indessen den Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Januar 2005 des Bezirks-
gerichts M._______ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz zu 15 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvoll-
zug und mit Urteil vom 22. Oktober 2009 des Kreisgerichts P._______
wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 17. Februar 2010 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers unter Berufung auf Art. 83
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob und den Vollzug der
Wegweisung in den Irak anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2011 ein zweites
Asylgesuch einreichen liess, das er mit der Preisgabe seiner wahren
Identität begründete, heisse er doch A._______ und sei iranischer
Staatsangehöriger, welcher der arabischen Minderheit im Iran angehöre,
dass er mit Eingabe vom 28. Juni 2011 seinen iranischen Militärausweis
im Original, mit Eingabe vom 26. August 2011 einen Todesschein sowie
eine Bestattungsbestätigung betreffend seinen verstorbenen Bruder so-
wie kurze Zeit später seine Geburtsurkunde im Original zu den Akten rei-
chen liess,
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dass er in seinen Eingaben vom 24. Oktober 2011, vom 23. Januar 2012,
vom 8. Februar 2012 sowie vom 26. April 2012 geltend machte, er sei seit
längerem in der Schweiz exilpolitisch aktiv, namentlich als Mitglied der
"Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge DVF" und in dieser Organi-
sation für die Logistik zuständig,
dass er an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen und im Internet
auch regimekritische Artikel publiziert habe,
dass Fotos von Demonstrationen im Internet veröffentlicht worden seien,
auf denen er zu sehen sei,
dass er diese Vorbringen mit zahlreichen Flugblättern, Onlineartikeln, sei-
nem DVF-Mitgliederausweis, Internetausdrucken sowie einer auf seinen
Namen ausgestellten Bewilligung der Stadt M._______ für eine Standak-
tion untermauerte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2012 mitteilen liess,
gemäss einem dem Schreiben beigelegten Arztbericht sei er in psycholo-
gischer Behandlung und leide unter einer reaktiven Depression,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Direktanhörung vom
18. Mai 2012 durch das BFM zur Begründung seines Zweitgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Araber aus N._______ (Iran) und ha-
be vor seiner Ausreise zuletzt in O._______ gewohnt,
dass die arabische Minderheit im Iran stark diskriminiert worden sei, wes-
halb es in der Stadt des Beschwerdeführers immer wieder zu Auseinan-
dersetzungen mit den Persern gekommen sei,
dass er im Alter von 18 Jahren mit dem Waffenschmuggel für seinen
Stamm begonnen und sich bis zu seinem 22. Lebensjahr insgesamt drei
Mal an solchen Schmuggelaktionen beteiligt habe,
dass er des Weiteren – wie viele andere junge Männer in seiner Stadt –
verschiedentlich Brandanschläge auf die Häuser von Persern verübt ha-
be, um diese einzuschüchtern, und es auch einmal zu einer Messerste-
cherei zwischen ihm und einem Perser gekommen sei, woraufhin ihn die
Polizei einvernommen habe,
dass sein Cousin – der Beschwerdeführer sei damals 24-jährig gewesen
– tot aufgefunden worden sei, welcher Umstand die Vermutung habe auf-
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kommen lassen, die iranischen Behörden steckten dahinter, weshalb er
seine Angriffe gegen die Perser eingestellt und sich für die Dauer von
acht Monaten in einer anderen Stadt aufgehalten habe,
dass er nach seiner Rückkehr nach O._______ eine stärkere Präsenz
des iranischen Geheimdienstes wahrgenommen habe,
dass er aus Angst, man könnte von seinen früheren Schmuggeltätigkeiten
oder seinen Auseinandersetzungen mit den Persern erfahren, sich zur
Ausreise entschieden habe und im Jahre 2000 mit einem gefälschten
Pass nach Bosnien geflogen und von dort aus auf dem Landweg in die
Schweiz gelangt sei,
dass nach seiner Ausreise mehrmals bei seinen Familienangehörigen
nach ihm gefragt worden sei, doch hätten diese keine weiteren Probleme
gehabt,
dass vor zwei Jahren einer seiner Brüder unter mysteriösen Umständen
ums Leben gekommen sei, und darüber hinaus hätten die Behörden ei-
nen anderen Bruder vor sechs Monaten nach der Teilnahme an einer Ver-
sammlung in Haft gesetzt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, diverse Vor-
bringen im Begleitschreiben zum Asylgesuch vom 23. Juni 2011 könnten
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, da sie seinen Vorbringen
in der Anhörung vom 18. Mai 2012 widersprächen,
dass die illegalen Aktivitäten des Beschwerdeführers, hätte er in seinem
Heimatstaat die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden wegen seines
Waffenschmuggels und seiner Brandanschläge auf sich gezogen, mit Si-
cherheit verunmöglicht worden wären,
dass er somit nicht bis im Alter von 26 Jahren – also noch mehrere Jahre
nach dem Ende seiner Aktivitäten – unbehelligt im Iran hätte leben kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise vorgetragen habe,
die den Schluss nahelegten, die iranischen Behörden hätten sein Verhal-
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ten wahrgenommen und nun drohten ihm deshalb Verfolgungsmassnah-
men im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31),
dass es sich beim Vorbringen, der Geheimdienst wisse mittlerweile von
seinen Aktivitäten wie auch von seiner Ausreise, um reine Mutmassungen
des Beschwerdeführers handle, weshalb seine Befürchtungen als unbe-
gründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten seien,
dass es sich bei den geltend gemachten Tötungsdelikten an seinem Cou-
sin und seinem Bruder nicht um gegen den Beschwerdeführer gerichtete
Verfolgungsmassnahmen handle, diese zudem nicht mit den Aktivitäten
des Beschwerdeführers in Zusammenhang stünden, weshalb sie keine
Asylrelevanz entfalteten,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zweifel-
los belastenden Nachteilen der Araber im Iran aufgrund ihrer Art und In-
tensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
handle, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht als asylrelevant zu be-
werten sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor sei-
ner Ausreise aus dem Iran bezögen, schon deshalb nicht als asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen seien, weil sie der Beschwerdefüh-
rer nicht bereits in seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer auch noch subjektive Nachfluchtgründe habe
geltend machen lassen,
dass sich indessen aus den Ausführungen des Rechtsvertreters, den ein-
gereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen der Anhörung offenkundig kein derart herausragendes exilpoliti-
sches Profil ergebe, welches diesen als konkrete Bedrohung für das irani-
sche Regime erscheinen lasse,
dass seine Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft in
einer exilpolitischen Partei, Verteilen von Flugblättern, Verfassen eines
Artikels) vergleichbar seien mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in
der Schweiz und sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpoli-
tisch tätiger Iraner abheben würden,
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dass sich der Beschwerdeführer den eingereichten Bildern zufolge bei
den erwähnten Demonstrationen nicht besonders und nicht über das
Mass der anderen Personen hinaus exponiert und keine in der Öffentlich-
keit exponierte Führungsposition innegehabt habe,
dass er zudem auf den Bildern wie auch auf den zu den Akten gereichten
Resolutionen und Flugblättern der genannten Kundgebungen nicht na-
mentlich erwähnt werde,
dass sich das Engagement des Beschwerdeführers für die DVF im Übri-
gen auf die Verteilung von Flugblättern vor und während der Demonstra-
tionen beschränkt habe,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran daher mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der
heimatlichen Behörden zu erwarten habe, zumal aufgrund seiner diesbe-
züglichen Vorbringen auch davon auszugehen sei, er sei vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat dort nicht behördlich verfolgt worden,
dass nach dem Gesagten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den
Iran führten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Arztbericht vom 30. April 2012 nämlich keinen Grund darstelle,
den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar zu
qualifizieren, zumal die ärztliche Versorgung im Iran hinreichend sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem
Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu stellen,
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dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen
Verfolgung im Iran angesichts zahlreicher Widersprüche in wesentlichen
Punkten unglaubhaft erscheinen,
dass sich der Beschwerdeführer bei seinem ersten Asylgesuch nicht als
Iraker präsentiert hätte, wenn er im Iran tatsächlich politisch verfolgt wor-
den wäre,
dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen
Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen,
dass die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Aktivitäten
(u.a. Verantwortlicher der DVF für Logistik im Kanton M._______, Bewilli-
gungsnehmer für eine Protestaktion, Publikation von Artikeln im Internet
unter Namensnennung) nicht von denjenigen anderer exilpolitisch tätiger
Iraner zu unterscheiden sind und namentlich keine Grundlage bieten, ihn
als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen
und persönlichem Agitationspotenzial zu bezeichnen, welche aus der
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Sicht der iranischen Organe zu einer relevanten Gefahr für das Regime
werden könnte,
dass nämlich friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staa-
ten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des – ebenso evi-
denten wie unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute interpretiert wer-
den, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne
einer Aufnahme als Flüchtling) zu erwirken,
dass somit die Mühewaltung des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe zu Handen der
schweizerischen Asylbehörden nicht geeignet ist, ihm ein politisches Pro-
fil zu verleihen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3 S. 365 f.),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, und es
sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzu-
gehen, weil sie nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen können,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe im Ergebnis
offensichtlich nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann und die Vor-
instanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zuzumuten ist, seine psy-
chologische Behandlung im Heimatstaat fortzusetzen,
dass er seinen Angaben anlässlich der Direktanhörung zufolge über ein
ausreichendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, das ihm
bei der Reintegration in den Heimatstaat behilflich sein kann (vgl. C17/18
F13 - F35 S. 3 und 4),
dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Heimatstaat wie-
der einer gewohnten Erwerbstätigkeit (vgl. a.a.O. F38 – F44 S. 5) und so-
mit einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen kann, deren aktuelles Feh-
len Ursache für die derzeitige, schlechte psychische Verfassung des Be-
schwerdeführers sein soll,
dass im Übrigen der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Hei-
matstaat gesichert ist, weshalb bei einer Rückkehr nicht nur die Unge-
wissheit des Beschwerdeführers über seine Zukunft, sondern auch die
damit verbundenen Gesundheitskosten wegfallen dürften,
dass angesichts der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl.
B2/17, B15/10) eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz grundsätzlich ausser Betracht fällt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei-
gabe eines Anwalts wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: