B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3309/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N _______.
D-3309/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 10. April 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in
Khartum) ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern
schriftlich bei der Schweizer Botschaft in Khartum um Asyl und beantrag-
te eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, ihr Ehemann habe für die Regierung gearbeitet. Er habe jedoch
diese für die Art und Weise kritisiert, wie sie junge Leute im Nachrichten-
dienst und Deserteure behandle. Aus diesem Grund sei er regelmässig
von Sicherheitsleuten bedroht und eines Tages von der Polizei abgeholt
und inhaftiert worden. Von August 2007 bis Februar 2008 sei er in (…) im
Gefängnis gewesen. Im Jahr 2009 habe ihr Ehemann an einer regionalen
Versammlung teilgenommen, die von der "people's front for democracy
and justice" organisiert worden sei. Dort sei die Bestrafung von Deserteu-
ren thematisiert worden. Ihr Ehemann sei mit dem Beschluss, diese
müssten 50 000 Nakfa zahlen, nicht einverstanden gewesen. Drei Tage
später hätten ihn Sicherheitsleute zu Hause abgeholt und ihnen befohlen,
niemandem davon zu erzählen. Eine Woche später seien Leute zu ihr ge-
kommen und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Dieselben Leu-
te hätten sie immer wieder aufgesucht und sie aufgefordert, ihnen die
Dokumente ihres Ehemannes auszuhändigen. Sie habe immer verneint,
dass ihr Ehemann im Besitz von Dokumenten gewesen sei. Drei Wochen
vor ihrer Flucht hätten ihr die Sicherheitsleute befohlen, persönlich im Bü-
ro der regionalen Verwaltung in D._______ zu erscheinen, weil sie ihren
Ehemann nicht gefunden hätten. Da sie befürchtet habe, inhaftiert zu
werden oder 50 000 Nakfa zahlen zu müssen, habe sie sich zur Flucht
entschlossen, Eritrea am 3. Januar 2011 illegal verlassen und E._______
bereits am 6. Januar 2011 erreicht. Aus Furcht, im UNHCR-
Flüchtlingslager von eritreischen Sicherheitsleuten entführt zu werden,
weil das Lager in der Nähe der Grenze zu Eritrea gewesen sei, sei sie
nicht dorthin gegangen, sondern habe sich direkt nach Khartum begeben.
Seit ihrer Ankunft in Khartum habe sie gearbeitet. Sie habe Brot und Tee
verkauft, und sei Hausangestellte in einem sudanesischen Privathaushalt
gewesen. Dennoch habe sie nie genug zu essen gehabt. Am 12. März
2011 sei sie von einem fremden Mann, welcher nur arabisch gesprochen
habe, vor ihrer Tür bedrängt worden, ihm Geld zu geben. Da ihre Nach-
barn gekommen seien, und ihn gefragt hätten, was er von ihr wolle, sei er
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schliesslich weggegangen. Nach diesem Vorfall sei sie frustriert gewesen.
Sie brauche einen Platz, wo sie mit ihren Kindern in Sicherheit leben
könne. Sie beantrage bei der Schweizer Botschaft Asyl, damit ihr Leben
und das ihrer Kinder in Sicherheit sei.
B.
B.a Mit Schreiben vom 24. September 213 teilte das BFM der Beschwer-
deführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des be-
grenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die
Schweizer Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr
das BFM eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
B.b Mit Schreiben vom 26. November 2012 (Eingangsstempel der
Schweizer Vertretung in Khartum) nahm die Beschwerdeführerin zu den
ihr unterbreiteten Fragen fristgerecht Stellung. Sie wiederholte ihre bishe-
rigen Vorbringen und erklärte, im Sudan, wo sie momentan mit ihrer
Schwester und ihren beiden Kindern zusammen lebe, könne sie sich
nicht frei bewegen, nicht in Sicherheit arbeiten und ihre Kinder könnten
wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten keine Ausbildung machen. Falls
das UNHCR-Flüchtlingslager sicher wäre, würde sie es aufsuchen, damit
man sie als Flüchtling anerkenne. Sie befürchte jedoch eine Entführung
durch eritreische Sicherheitskräfte.
B.c Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
die Taufurkunden ihrer Kinder in Kopie; ihre eritreische Identitätskarte in
Kopie sowie diejenige ihrer Tochter.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2013, welche der Beschwerdeführerin am
23. April 2013 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2013 (Eingangsstempel der Schweizer Ver-
tretung in Khartum) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
D-3309/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Ein-
gabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung ei-
ner Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November
2011).
1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführen-
den haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
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5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 10. April
2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2012 (Eingangs-
stempel der Schweizer Vertretung in Khartum) lasse sich schliessen,
dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behör-
den gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt)
entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden,
wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen.
6.2 Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flücht-
linge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch
für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder nicht einfach sei. Den-
noch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach
ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
6.3 Dazu sei zu erwähnten, dass Flüchtlinge im Sudan, welche vom
UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt
würden, dort die nötige Versorgung bekämen. Der Beschwerdeführerin
sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre
Situation tatsächlich kritisch sein.
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Seite 7
6.4 Ihre Befürchtung, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, erachtete das
BFM als nicht hinreichend konkret. Gemäss gesicherten Erkenntnissen
des BFM sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering.
Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem
Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea
verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen
könnte. So würden sie den Akten zufolge nicht über ein geeignetes Risi-
koprofil verfügen, das eine Verschleppung nach Eritrea objektiv begrün-
den könnte. Auch hätten sie nicht glaubhaft darlegen können, persönlich
faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, und unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da die
Beschwerdeführenden zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR
erhalten haben oder erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglich-
keit sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im Übri-
gen habe das UNHCR den Sudan, der das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR
0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen
erinnert.
6.5 Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum gewiss nicht ein-
fach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie
dort regelmässig arbeite, aber sie und ihre Kinder dennoch am Existenz-
minimum lebten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei-
en in ihrem Fall jedoch nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine
grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitste-
he und weitgehend Unterstützung biete.
6.6 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer
Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zu-
folge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der
Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfälli-
ge Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei kei-
ne besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die voran-
gegangenen Feststellungen umstossen könnte.
7.
7.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eri-
treische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwer-
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Seite 8
deführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem ausführlichen Wiederholen
ihrer bisherigen Vorbringen nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer
dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist, zumal ihr zuzumuten
ist, als registrierter Flüchtling des UNHCR den Schutz dieser Organisati-
on in Anspruch zu nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene Flücht-
lingslager begibt. Nebst der Grundversorgung erhält sie dort auch weite-
ren Beistand. Auch könnte sie dort den auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Behelligungen in Khartum entgehen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem lebt
die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester in Khartum, wo sie sich allen-
falls weiterhin aufhalten kann.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat dem-
nach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzich-
tet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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