B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3309/2014
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. November 2010 (Eingang 1. De-
zember 2010) an die schweizerische Vertretung in Colombo und unter
Beilage von Beweismitteln ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss
um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens und um Asylgewährung.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 ersuchte die schweizerische
Vertretung den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identi-
tätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse,
die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit sowie
allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 29. Dezember
2010 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen.
B.b Mit Schreiben vom 3. März 2011 lud die schweizerische Vertretung
den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung auf den 18. März
2011 ein. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin, reichte je-
doch ein weiteres Schreiben vom 17. März 2011 ein, worauf die schwei-
zerische Vertretung ihn mit Schreiben vom 8. April 2011 erneut für eine
persönliche Befragung einlud, welche am 19. Mai 2011 stattfinden konnte.
Mit Schreiben vom 25. August 2011, 24. November 2011, 27. Februar
2013, 5. Oktober 2013, 26. November 2013 sowie vom 6. Februar 2014
brachte der Beschwerdeführer weitere Vorbringen an und legte weitere
Beweismittel ins Recht.
B.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, aus B._______ zu stammen und (…) von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden zu sein.
Nach (…) physischen Trainings sei er in C._______ stationiert gewesen,
wo er bis (…) administrative Arbeiten erledigt habe. Hernach sei er nach
D._______ transferiert worden, wo er bis (…) dieselbe Funktion ausgeübt
habe. Nach der Auftrennung der LTTE in zwei Gruppierungen sei er nach
Hause gegangen, worauf er jedoch von beiden Seiten gesucht worden
und (…) erneut von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, die ihn als
(Angabe Tätigkeit) eingesetzt hätten. Im (…) sei er bei einem Bombenan-
schlag verletzt, von den LTTE ins (…) gebracht und im Spital gepflegt
worden, worauf er seine Tätigkeit im (…) bis (…) wieder aufgenommen
habe. Er habe sich nach Einstellung (…) in E._______ versteckt, bis er
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am (…) in F._______ von der Armee verhaftet worden sei. Daraufhin sei
er in F._______ und G._______ im Rehabilitationscamp in Haft gewesen
und am (…) entlassen worden, worauf er zu seiner Mutter nach
H._______ zurückgekehrt sei. Am (…) sei bereits die Polizei bei ihm auf-
getaucht, er habe danach jeden Sonntag auf dem Posten seine Unter-
schrift anbringen müssen. Auch sei der Armeegeheimdienst zu ihm nach
Hause gekommen und habe die Registration im Camp verlangt. Dem sei
er nachgekommen. Im selben Monat seien auch Armeemitglieder, Ange-
hörige des Terrorist Investigation Department (TID) und des Criminal In-
vestigation Department (CID) zu ihm nach Hause zum Verhör gekommen,
auch habe er Anrufe und einen Brief der Tamil Makkal Vidusthalai Pulikal
(TMVP) bekommen, sich in deren Büro zu melden. Letzteren Vorfall habe
er der Nonviolent Peace Force gemeldet, welche aber lediglich Protokolle
ausfülle. Er befürchte, von der TMPV nächstens getötet zu werden. Des
Weiteren habe er anonyme Drohanrufe erhalten. Am (…) seien nachts
Unbekannte auf Motorrädern vorbeigekommen und hätten sich nach ihm
erkundigt. Diesen Vorfall habe er sowohl der Polizei, der Human Rights
Commission (HCR), einem tamilischen Parlamentarier sowie einem Pfar-
rer gemeldet, welche ihm alle Empfehlungsschreiben ausgestellt hätten.
Am (…) habe er eine telefonische Morddrohung erhalten, worauf er sein
Mobiltelefon ausgeschaltet und sich zu einem Verwandten nach
I._______ begeben habe. Nachdem dieser ihn nicht mehr habe beher-
bergen wollen, sei er zu seiner Mutter zurückgekehrt, habe jedoch jeweils
bei Nachbarn übernachtet. Am (…) seien Angehörige des CID bei ihm
zuhause aufgetaucht und hätten der Mutter ausgerichtet, er solle sein
Mobiltelefon anstellen, worauf er kurze Zeit später einen Drohanruf von
einem Angehörigen des TID erhalten habe. Der Anrufer habe ihm gesagt,
er werde am nächsten Tag vorbeikommen. Seit seiner Entlassung aus der
Rehabilitationshaft könne er keiner regelmässigen Arbeit mehr nachge-
hen und werde finanziell von seinem Bruder, welcher sich in K._______
aufhalte, unterstützt. Am (…) sei er von zwei Personen zu Hause aufge-
sucht und tätlich angegriffen worden, im Weiteren würden Angehörige der
Armee und der Polizei Kontrollbesuche bei ihm zu Hause durchführen
und ihn foltern. Zwei unbekannte Personen hätten ihn nach dem zweiten
Tag, nachdem er als (…) in L._______ versucht habe zu arbeiten, auf
dem Rückweg verfolgt, er habe jedoch entkommen können. Am (…) sei
ihm auf der Strasse ein weisser Van gefolgt, er habe sich aber verstecken
können. Aufgrund der Furcht vor weiteren Behelligungen habe er seinen
Aufenthaltsort in den M._______ Distrikt verlegt.
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Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf
die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Dokumente als Beweismittel zu
den Akten. Auf deren Inhalt wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese
Verfügung wurde am 24. April 2014 von der Botschaft an den Beschwer-
deführer weitergeleitet.
D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2014 an die schweizerische Vertretung (Post-
eingang: 27. Mai 2014) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er sinngemäss, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Dokumente wird –
soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache
gehaltenen Rechtsmitteleingabe, aber es ergibt sich aus dem Kontext,
dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht
wird, weshalb praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzich-
tet werden kann. Der Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung
ist nicht bekannt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird davon ausge-
gangen, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Septem-
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ber 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen
werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Aus-
land nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den
Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertre-
tung in Colombo am 19. Mai 2011 entsprechend der zu beachtenden Be-
stimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am
20. Mai 2011 dem BFM übermittelt.
5.3 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
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Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
6.
6.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 8. April 2014
aus, dass der Beschwerdeführer im (…) offiziell aus der Rehabilitations-
haft entlassen worden sei, und keine Anhaltspunkte bestünden, wonach
er aufgrund seines Aufenthaltes in den verschiedenen Rehabilitations-
camps in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand des Aufenthaltes in
einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum
heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei
nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin
unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und
aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Derartigen Mass-
nahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien,
komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharak-
ter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewe-
sen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos auch nach seiner
Freilassung erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen
sei. Vielmehr hätten ihm die sri-lankischen Behörden im (…) einen neuen
Pass ausgestellt. In Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen und
Verfolgungen, über welche er mit Eingabe vom 26. November 2013 be-
ziehungsweise 13. Februar 2014 informiert habe, sei zu erwähnen, dass
es sich hierbei nicht um Übergriffe ernsthaften Ausmasses handle und
diese indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfol-
gungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes genügten. Eine Einreisebewilli-
gung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem
weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Dies treffe
aber in seinem Fall nicht zu.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, er sei
nach wie vor in Gefahr und könne vor allem nachts nicht zu Hause blei-
ben. Er wechsle daher täglich seinen Aufenthaltsort, was auch die einge-
reichten Briefe bestätigen würden. "Government Forces" würden Grund-
rechte der rehabilitierten LTTE-Kader verletzen und Polizeistationen dazu
auffordern, keine diesbezüglichen Reklamationen zu tolerieren. Alle seien
zu eingeschüchtert, um dagegen zu protestieren, da sie um ihr Leben
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fürchten würden. "Sri Lankan Government" habe die Mehrheit im Parla-
ment, so sei es schwierig, sich gegen das Parlament aufzulehnen, auch
würden Medien diese unterstützen, die Opposition sei dagegen machtlos.
Es geschähen viele Tötungen im Vanni-Gebiet, um zu verhindern, dass
sich die LTTE-Bewegung neu formieren könne. Sri-lankische Behörden
würden in geheimer Weise Grundrechte verletzen, weshalb es schwierig
sei, diesbezügliche Dokumente einzureichen. Er sei in N._______ bis
zum Ende des Krieges gewesen, weshalb sie ihn verdächtigen würden,
Geheimnisse der LTTE zu wissen. Mithilfe eines Priesters habe er einen
neuen Pass erhalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass man sich danach
frei und unbehelligt bewegen könne. Es bestehe keine Online-Verbindung
zwischen dem Passbüro und den "Government Forces", weshalb eine
Passausstellung nicht verhindert werden könne. In den Nachbarländern
habe er nicht um Asyl nachgesucht, da er nicht wisse, wie dort das Asyl-
system funktioniere.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
7.2 Der Aufenthalt im Rehabilitationscamp liegt fast (…) Jahre zurück.
Wie bereits das BFM zu Recht festgestellt hat, lässt sich allein aus der
Inhaftierung in der Vergangenheit keine aktuelle asylrelevante Verfolgung
zum heutigen Zeitpunkt ableiten. Insofern ist die Internierung des Be-
schwerdeführers in den Rehabilitationscamps asylrechtlich unbeachtlich.
Mit dem BFM ist sodann weiter festzustellen, dass sich keine konkreten
Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben kön-
nen, andernfalls er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht freigelas-
sen, sondern verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre.
7.3 Im Weiteren ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass der Beschwer-
deführer seit seiner Entlassung im (…) keinen behördlichen Behelligun-
gen asylrelevanter Intensität mehr ausgesetzt war, was auf ein fehlendes
Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt; eine
Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird, dass die sri-
lankischen Behörden am (…) – also mithin wenige Monate nach der Ent-
lassung aus dem Rehabilitationscamp – dem Beschwerdeführer einen
neuen Reisepass, gültig bis (…) ausstellten. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe, wonach er sich trotz Passes nicht frei und unbehelligt
bewegen könne und keine Online-Verbindung zwischen dem Passbüro
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und den "Government Forces" bestehe, sind unbehelflich, weil – auch
wenn keine Online-Verbindung zwischen diesen Behörden bestehen soll-
te – davon auszugehen ist, dass vor einer Passausstellung der Leumund
eines Antragstellers geprüft wird.
Die geltend gemachten Bedrohungen sowie die angebliche Verfolgung
durch einen weissen Van vom (…) wurden nicht substantiiert dargelegt,
sind stereotyp und lassen jegliche Realkennzeichen vermissen. Die Ant-
worten anlässlich der Befragung auf der schweizerischen Vertretung er-
folgten denn auch vielfach ausweichend und sind teilweise nicht nach-
vollziehbar. Wieso er von all den geltend gemachten Behörden und Ver-
einigungen gesucht und bedroht sein soll, wusste der Beschwerdeführer
nicht aufzuzeigen. Seine Erklärung hierzu, wonach "derzeit viele Dinge
passierten", vermag nicht zu überzeugen, ebenso wenig enthalten die
diesbezüglich eingereichten Dokumente konkrete Aufschlüsse. Im Übri-
gen weisen die geltend gemachten Vorbringen nicht die Intensität einer
asylrelevanten Verfolgung auf, sofern sie überhaupt geglaubt werden
können. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Behelligungen den
Beschwerdeführer in eine vom Asylgesetz geforderte Zwangslage ver-
setzt haben, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka ver-
unmöglichen oder in unzumutbarem Ausmass erschweren würden.
7.4 Schliesslich ist auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka
hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Nieder-
lage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zuge-
hörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer gewor-
den. Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Gross-
raum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher be-
steht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicher-
heitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für
eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Ar-
meecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnah-
men“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme
Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tami-
lischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Gross-
teil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt ist, kommt
indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel einzugehen.
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8.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht ge-
geben. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Ver-
tretung in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: