B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3309/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat Ende September 2015 und gelangte am 27. Oktober 2015 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 3. November 2015
um Asyl nachsuchte. Am 10. November 2015 fand die Kurzbefragung des
Beschwerdeführers statt und am 15. April 2016 wurde er im Beisein einer
Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei am 27. Mai 2000 in B._______ geboren und
kurdischer Ethnie. Er habe bis zu seiner Ausreise im September 2015 in
B._______ gelebt. Sein Vater habe seinen älteren Bruder im Jahr 2014
gezwungen, zu den kurdischen Sicherheitskräften der Assayesh zu gehen.
Es seien mehrmals Mitglieder der kurdischen Volksverteidigungsarmee
(YPG) oder der „Apoci“ zu seinem Vater nach Hause gekommen und hät-
ten mit ihm gesprochen. Sein Vater habe ihm im Jahr 2015 gesagt, dass er
auch zu den Assayesh gehen solle, damit ein richtiger Mann aus ihm
werde. Seine Mutter sei jedoch dagegen gewesen, habe sich Sorgen um
ihn gemacht und infolgedessen seine Ausreise organisiert. Im September
2015 sei er dann illegal mit Hilfe eines Schleppers zur türkischen Grenze
gefahren, teils durch ihm unbekannte Länder gereist und am 27. Oktober
2015 in der Schweiz eingetroffen.
Als Beweismittel reichte er einen Auszug aus dem Familienbüchlein sowie
seinen Personenregisterauszug zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2016, welche dem Beschwerdeführer am
29. April 2016 eröffnet wurde, wies das SEM dessen Asylgesuch ab, ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete den Wegwei-
sungsvollzug aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar
und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
C.a Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass im Rah-
men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er Syrien wegen seines Vaters verlassen haben
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wolle, weil er befürchtet habe, dieser wolle ihn zu den Assayesh schicken,
lasse sich auf die zur Zeit in Syrien herrschende allgemeine Situation auf-
grund des aktuellen gewalttägigen Konflikts zurückführen. Seine Her-
kunftsregion in Nordostsyrien (B._______) werde hauptsächlich von der
kurdischen Partei PYD kontrolliert. Zur Verteidigung ihres Gebietes habe
diese Partei eine Miliz, die Volksverteidigungseinheiten YPG, aufgebaut.
Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, welches
definiere, wer Dienst bei der YPG, den sogenannten „Defence Service“, zu
leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Män-
ner im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung
würden somit auf Eigenschaften zielen, welche Art. 3 AsylG nicht schützen
würde. Daher komme dem Umstand, dass Mitglieder der Assayesh ihn hät-
ten rekrutieren wollen, keine asylrelevante Bedeutung zu (vgl. Urteil des
BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Zwar treffe es zu, dass
er zum Zeitpunkt der Anwerbungsversuche durch Mitglieder der YPG oder
„Apoci“ minderjährig gewesen sei. Er sei jedoch nicht im Fokus dieser
Gruppierung gewesen, weil die kurdische Miliz gezielt gegen ihn als Ange-
höriger einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylgesetzes habe
vorgehen wollen. Vielmehr hätten sich die Mitglieder der kurdischen Si-
cherheitskräfte bei dieser Vorgehensweise wohl auf das oben erwähnte
Gesetz vom Juli 2014 gestützt, jedoch die darin enthaltene Altersbestim-
mung missachtet. Diesem gesetzwidrigen Verhalten der Behörden würden
indessen keine Motive zugrunde liegen, welche von Art. 3 AsylG geschützt
seien. Zudem habe sein Vater seit dem Einrücken seines Bruders im Jahr
2014 immer wieder Besuch von diesen zwei Mitgliedern der YPG oder
„Apoci“ erhalten und der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht genau
zu wissen, worüber jene mit seinem Vater gesprochen hätten (vgl. Akten
der Vorinstanz A18/14 F. 40). Die Anweisung seines Vaters, dass er ihn zu
den Assayesh schicken werde, stelle keine individuelle gegen ihn gerich-
tete staatliche Verfolgung oder eine gezielt gegen ihn gerichtete Bedro-
hung durch Dritte dar und sei demnach nicht als asylrelevant zu qualifizie-
ren. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 26. Mai 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
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erfülle. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM sei in
der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Asylirrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers ausgegangen, da es die spezifische Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers, einem unbegleiteten Minderjäh-
rigen, nicht genügend berücksichtigt habe. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer drei Richtlinien des United Nations High Commissioner for
Refugees (UNHCR), einen Aktionsplan des Eidgenössischen Amtes für
auswärtige Angelegenheiten (EDA), zwei Artikel aus dem Internet sowie
die Kopie einer Aktennotiz des Rechtsvertreters vom 15. April 2016 ins
Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, es erwäge eine Motivsubstitution und
ziehe in Betracht, dessen Vorbringen nicht nur unter dem Gesichtspunkt
von Art. 3 AsylG zu würdigen, sondern insbesondere unter demjenigen von
Art. 7 AsylG. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Stellungnahme angesetzt.
F.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 15. Juli 2016 verneh-
men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Mit Beschwerde vom 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Aktennotiz seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2016 (Beilage 9) ins
Recht, wonach er vor und bei der Anhörung nicht nur extrem belastet ge-
wesen sei (es sei schwierig für ihn, über seine familiäre Situation zu spre-
chen). Auch habe er seinem Rechtsvertreter in der Pause während der An-
hörung erklärt, dass der Dialekt des Dolmetschers anders sei als seiner
und er aufgrund seiner Deutschkenntnisse merke, dass der Dolmetscher
immer wieder Fehler beim Übersetzen mache. Trotz der Ermunterung sei-
nes Rechtsvertreters habe der Beschwerdeführer sich anfänglich nicht ge-
traut, dies zu sagen. Es sei immer wieder zu Diskussionen zwischen dem
Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gekommen. Die Korrekturen
durch den Beschwerdeführer seien lediglich als nachträgliche Anmerkun-
gen und nicht als Korrekturen der (Rück-)Übersetzung des Dolmetschers,
dessen Übersetzungsfähigkeiten fraglich erscheinen würden, vermerkt
worden. Auch sei der „Zustand“ des Beschwerdeführers [Anmerkung des
Gerichts: dessen Gemütszustand] nach Ansicht des Rechtsvertreters un-
genügend und erst auf seine Intervention hin protokolliert worden.
4.4 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfah-
ren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und
charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Ver-
trauen der Behörden geniessen.
Folglich und aus nachfolgenden Gründen können die gegen den bei der
Anhörung anwesenden Dolmetscher erhobenen Vorwände nicht gehört
werden. Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm eingangs gestellte
Frage, ob er den Dolmetscher verstehe auf Deutsch mit „gut“ (vgl. A18/14
F. 1), woraufhin ihn der Sachbearbeiter ermunterte, die Übersetzung abzu-
warten. So könne er auch seine Nervosität abbauen und auch für die Über-
setzung sei es einfacher (vgl. a.a.O. F. 6). Gegen Ende der Anhörung be-
merkte er, er glaube, es gebe ein paar Sachen, bei denen er und der Dol-
metscher sich nicht richtig verstanden hätten (vgl. a.a. O. F. 91 f.). Darauf-
hin wurde er auf die Rückübersetzung und auf die Möglichkeit aufmerksam
gemacht, allfällige Ungereimtheiten dann zu klären (vgl. a.a.O. F. 96). Die
Rückübersetzung gab denn auch zu einigen Bemerkungen Anlass, die auf
S. 12 des Protokolls festgehalten wurden. Entgegen den anderslautenden
Ausführungen auf Beschwerdeebene handelt es sich dabei jedoch um
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wertfreie Anmerkungen, die nicht zulasten des Beschwerdeführers aufge-
führt wurden. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage der Sachbearbeite-
rin, ob er die Übersetzung verstehe (vgl. S. 12). Darüber hinaus lassen sich
dem Protokoll keine Unregelmässigkeiten entnehmen, und auch die bei der
Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hielt fest, dass die Verständi-
gung zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gut gewesen
sei (vgl. a.a.O. S.14). Soweit auf Beschwerdeebene gerügt wird, die Ge-
fühlsregungen des Beschwerdeführers seien zu wenig beziehungsweise
erst auf entsprechende Intervention hin protokolliert worden, ist festzuhal-
ten, dass Anhörungsprotokolle in erste Linie dazu dienen, Asylsuchenden
die Möglichkeit zu bieten, ihre Gesuchgründe darzulegen und ihre Vorbrin-
gen umfassend darlegen zu können. Dies soll ihnen wertfrei möglich sei,
weshalb sich die zuständigen Sachbearbeiter mit der Beschreibung von
Emotionen, Verhaltensweisen oder Gemütsregungen der Asylsuchenden
in deren Interesse zurückhalten. Die zuständige Sachbearbeiterin meis-
terte dieses Erfordernis im vorliegenden Fall vorbildlich (vgl. F. 40, F. 47,
F. 63 f., F. 74 und F. 99). Somit können die in der Beschwerde vom 26. Mai
2016 erhobenen Rügen nicht gehört werden.
4.5 In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2016 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm in der Zwischenverfügung
vom 16. Juni 2016 vorgehalten werde, seine Vorbringen dürften mit jenen
„eines Onkels“ nicht deckungsgleich sein, ohne die entsprechenden Akten
konsultiert und ohne ihm nach Zustellung der Akten dazu das rechtliche
Gehör gewährt zu haben. Dem Rechtsvertreter erscheine es unzulässig,
vom Beschwerdeführer bei der Anhörung zu verlangen, sich zu zwei wider-
sprüchlichen Aussagen seiner Onkel zu äussern und seine von der Vo-
rinstanz nicht angezweifelte Antwort anschliessend in einer Zwischenver-
fügung als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
legen.
4.6 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern durch das oben geschil-
derte Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor-
den sein soll. Die in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 monierte
Formulierung „eines“ Onkels beruht offensichtlich auf einem Kanzleiverse-
hen, erschliesst sich doch aus dem Kontext, dass es sich um die Angaben
„seiner Onkel“ handelt, welche in der Schweiz leben. Die bei der Anhörung
anwesende Sachbearbeiterin hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
eingeräumt, eine Unstimmigkeit in den Angaben „seiner Onkel“ zum Auf-
enthaltsort seiner Mutter (vgl. A18/14 F. 84) beziehungsweise seines Va-
ters (vgl. a.a.O. F. 87) auszuräumen. So hat ein Onkel [Anmerkung des
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Gerichts: ein Bruder seiner Mutter] erklärt, seine Schwester (die Mutter des
Beschwerdeführers) lebe in D._______, (…) (vgl. a.a.O. F. 84 und F. 87),
während der andere Onkel (auch ein Bruder der Mutter) geltend gemacht
hat, seine Schwester lebe in B._______ und ihr Ehemann (der Vater des
Beschwerdeführers) in D._______ (vgl. a.a.O. F. 87). Die in der Zwischen-
verfügung vom 16. Juni 2016 erhobene Vermutung, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Aufenthaltsort seines Vaters dürften mit denjenigen
seiner Onkel nicht deckungsgleich sein, beschlägt die rechtliche Würdi-
gung von dessen Vorbringen zum Aufenthaltsort seines Vaters. Somit ist
zusammenfassend festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers gewahrt worden ist.
5.
5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer sol-
chen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 Rz. 3.197). Die mit
Stellungnahme vom 15. Juli 2016 gegen diese Vorgehensweise erhoben
Einwände entbehren somit jeder Grundlage.
5.2 Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2016
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Motivsubstitution gewährt. Dabei
erwog das Gericht, seine Vorbringen nicht nur unter dem Gesichtspunkt
von Art. 3 AsylG, sondern insbesondere unter demjenigen von Art. 7 AsylG
zu würdigen. Er habe zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend gemacht, wegen seines Vaters in die Schweiz geflüchtet zu
sein. Dieser sei bereits 60 Jahre alt, bar jeder Vernunft, stur und hartnäckig
und wolle ihn unbedingt in die kurdische De-facto-Armee (Volksverteidi-
gungseinheiten, YPG) schicken, um aus ihm einen richtigen Mann zu ma-
chen. Gemäss einer Regelung der PYD (Partei der Demokratischen Union)
dürften alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren militärdienstpflichtig sein
und es dürfe davon auszugehen sein, dass ausnahmsweise auch Minder-
jährige bei den YPG Militärdienst leisten würden, soweit sie nicht oder noch
nicht demobilisiert seien. Der Beschwerdeführer habe indessen bei der
Kurzbefragung vom 10. November 2015 auf Vorhalt hin ausgeführt, er
habe bereits im Jahre 2012 oder 2013 ein Visum bei der Botschaft von
Malta beantragt, weil er schon damals über Malta in die Schweiz habe rei-
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Seite 9
sen wollen. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass die PYD bereits zwölf-
jährige Knaben rekrutiere. Zudem habe er die Vermutung geäussert, sein
bereits seit elf Jahren hier wohnender Onkel habe möglicherweise den dem
SEM (aktuell) vorliegenden Visumsantrag für Malta gestellt. Da auch zeit-
lich etwas zurückliegende Angaben seiner Onkel mütterlicherseits zum
Aufenthaltsort seines Vaters (D._______) nicht deckungsgleich mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers sein dürften (vgl. auch Akte A18/14
F. 18 S. 3), dränge sich der Eindruck auf, die angeblichen militärischen
Ambitionen des Vaters für seinen Sprössling entsprächen vorliegend ledig-
lich einem von der Berichterstattung inspirierten Konstrukt, mit dem die
Emigration motiviert werden solle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden teils wirklichkeitsfremd, teils widersprüchlich und somit unglaubhaft
erscheinen, weshalb ihm Gelegenheit einzuräumen sei, sich umfassend
zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu äussern.
5.3 Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Ausführungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich einen nachvoll-
ziehbaren und schlüssigen Eindruck hinterlassen und auch die Darlegun-
gen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Stellung-
nahme daran nichts zu ändern vermögen. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann in diesem Zusammenhang vorab auf die Erwägungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2016 sowie auf die
Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 verwiesen werden.
6.
Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG,
dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs.
1 AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen (vgl. Bst. a), im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Reisepapiere und Identitätsausweise abzu-
geben (vgl. Bst. b), bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl
nachsuchen (vgl. Bst. c), allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(vgl. Bst. d) und bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken
(vgl. Bst. e). Zu Beginn des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer
mit einem Merkblatt explizit auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
hingewiesen. Anlässlich der Kurzbefragung wurde ihm ausdrücklich seine
grosse Verantwortung für seine Aussagen dargelegt und erklärt, dass sich
die Verantwortung nicht nur auf die getätigten Aussagen beziehe, sondern
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Seite 10
sich auch auf allfällige verheimlichte Angaben erstrecke (vgl. A6/10 S. 2).
Zu Beginn der Anhörung wies die Sachbearbeiterin des SEM den Be-
schwerdeführer erneut auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin
(vgl. A18/14 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde somit explizit auf seine
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen sowie darauf, dass der
Zweck der Kurzbefragung sowie der Anhörung darin liege, alle Angaben zu
sammeln, die eine Behandlung seines Gesuches ermöglichten.
6.1 Aktenkundig existiert ein Visumsantrag des Beschwerdeführers für
Malta (vgl. A6/10 F. 2.05 sowie A5/1: Meldung von CS-VIS) und der Be-
schwerdeführer ist im Besitz eines syrischen Reisepasses, welcher am
1. Juli 2011 ausgestellt worden und bis am 30. Juni 2017 gültig ist. Anläss-
lich der Kurzbefragung erklärte er, nichts von diesem Visumsantrag zu wis-
sen, stellte die Vermutung auf, sein seit elf Jahren in der Schweiz lebender
Onkel könnte diesen gestellt haben und räumte schliesslich ein, er habe im
Jahr 2012 oder 2013 in C._______ auf der maltesischen Botschaft einen
entsprechenden Antrag gestellt, das Visum aber nicht erhalten (vgl. A6/10
F. 2.05). Sein Reisepass sei bei seinen Eltern (vgl. a.a.O. F. 4.02). Bei der
Anhörung erklärte er, sein Vater habe ihm seinen Reisepass weggenom-
men und nicht zurückgegeben, weil er in Erfahrung gebracht habe, dass
der Beschwerdeführer ein Visum beantragt habe (vgl. A18/14 F. 16). Im
weiteren Verlauf der Anhörung wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu
den widersprüchlichen Aussagen seiner Onkel zum Aufenthaltsort seiner
Eltern, insbesondere demjenigen seines Vaters (vgl. vorstehend E. 4.7).
Dabei gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Unstimmigkeiten auszu-
räumen. Auch mit den Bestreitungsvermerken in seiner Stellungnahme
vom 15 Juli 2016 gelingt es ihm nicht, die aufgezeigten Unstimmigkeiten
zu klären. Nach dem Gesagten drängt sich folglich der Schluss auf, dass
der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht (Art. 8 AsylG) die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden
hat (vgl. vorstehend E. 5.2).
7.
7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind Personen, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine
Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.
7.2 Gemäss BVGE 2015/3 kann eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion die Flüchtlingseigenschaft alleinig nicht begründen, es sei denn,
dass damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden
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Seite 11
sei, mithin die betroffene Person wegen ihrer Wehrdienstverweigerung o-
der Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O., E. 5.9).
Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter,
die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs
erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven
Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. Ur-
teil, a.a.O., E. 6.7.3).
7.3 Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Be-
schwerdeführer vermag seinen Fluchtgrund vor der Ausreise nicht glaub-
haft zu machen. Im Zeitpunkt der Ausreise war er ausserdem minderjährig,
was gegen die geltend gemachte Wehrpflicht spricht. Auch hat er bei der
Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, er habe keine offizielle Aufforde-
rung (für den Militärdienst) erhalten (vgl. A18/14 F. 100). Unter diesen Um-
ständen lässt sich auch für den Fall einer hypothetischen Rückführung
nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne
des Flüchtlingsrechts zu gewärtigen hätte (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Das SEM
lehnte das Asylgesuch zu Recht ab.
7.5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.7 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
28. April 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Auch die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbe-
gleiteten Minderjährigen handelt, und der Minderjährigkeit eine zentrale
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Seite 12
Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E.
5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen
das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs mit zu
berücksichtigen ist, verpflichtet im vorliegenden Fall nicht zu weiteren Ab-
klärungen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussicht-
los zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 As. 1 VwVG ist daher – ungeachtet der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: