B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3310/2015
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Kuwait eigenen Angaben zufolge am
25. Oktober 2014 und reiste über den Irak, die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 29. November 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 8. Dezember 2014 fand die Befragung zur Person
(BzP) statt, am 23. Dezember 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er gehöre der
Gruppe der Bidun in Kuwait an und habe die Schiitische Religionszugehö-
rigkeit. Den Bidun werde die Staatsangehörigkeit verweigert, weshalb sie
keinen Zugang zu öffentlichen Schulen, kostenloser medizinischer Versor-
gung und zu staatlichen Anstellungen hätten. Als Bidun sei man praktisch
von allen zivilen Rechten ausgeschlossen. Er sei mehrfach von Behörden
angegriffen und misshandelt worden. Aufgrund seiner Teilnahme an Frei-
tagsdemonstrationen sei er verhaftet und gefoltert worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Meldekarte des Zentralre-
gisters für illegale Personen, eine Karte der Zentralkommission für illegal
aufhältige Personen, einen Geburtsschein und die Kopie eines Führer-
scheins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und beantragte die Beiordnung einer Rechtsvertre-
tung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen USB-Stick mit Bild-
und Videomaterial sowie juristische Texte in Arabisch inklusive einer rudi-
mentären Übersetzung zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und forderte den Beschwerde-
führer auf, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu benennen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 wurde eine Mandatsanzeige einer Rechts-
vertreterin inklusive Vollmacht zu den Akten gereicht.
F.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz
ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der vom Beschwer-
deführer mandatierten Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine
Erklärung zu den Akten, wonach er aufgrund eines Berufswechsels der
Rechtsvertreterin das Mandat übernehme.
I.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ordnete die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer seinen Rechtsvertreter bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das Gesuch mit dem Argument,
die Verfolgung liege zu lange zurück, abgelehnt, ohne sich mit seinen Vor-
bringen, er sei staatenlos und werde als Bidun schlecht behandelt, ausei-
nanderzusetzen. Demnach muss zunächst in formeller Hinsicht geprüft
werden, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderun-
gen an das rechtliche Gehör zu genügen vermag.
3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
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schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs damit, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung aus der
Haft vom Oktober 2013 – bis auf eine Überprüfung seines Mobiltelefons
und einer Anhaltung auf dem Polizeiposten vom Dezember 2013 – mit den
Behörden keine Probleme mehr gehabt habe. Darüber hinaus stellten
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder so-
zialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche
Verfolgung dar. Nicht-registrierte Bidun seien in Kuwait schlechter gestellt
als registrierte Bidun; aufgrund der vorgelegten Dokumente (Meldekarten,
Geburtsurkunde, Führerscheinkopie) sei aber davon auszugehen, dass die
kuwaitischen Behörden seinen Aufenthalt in Kuwait duldeten beziehungs-
weise legitimierten. Zudem habe er erklärt, die Schule bis zur dritten Se-
kundarklasse besucht zu haben und dass man auch als Bidun ärztlich be-
handelt werde, allerdings nicht kostenfrei. Die erwähnten Nachteile für Bi-
dun in Kuwait seien allgemeiner Natur und beträfen die Lebensbedingun-
gen aller Bidun. Dies stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Im Wei-
teren erklärte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug für zulässig, da bei
Rückkehr auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 3 EMRK
ersichtlich seien. Zudem sei ihm die Rückführung aufgrund der im Heimat-
staat herrschenden politischen Situation, seiner Ausbildung und der sozia-
len Anknüpfungspunkte zumutbar. Schliesslich seien Bestrebungen der
Regierung im Gange, mehrere Tausend Bidun einzubürgern. Zudem sei es
einem registrierten Bidun möglich, Reisedokumente zu erhalten, welche
ihm die Aus- und Wiedereinreise ermöglichten. Die Tatsache, dass die Re-
gierung temporäre Reisedokumente für registrierte Bidun ausstelle, zeige,
dass es ihm möglich sei, sich auch um ein Reisedokument zu kümmern,
welches ihm die Rückreise ermögliche. Der Vollzug der Wegweisung sei
technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.3 Vorliegend hat das SEM den Sachverhalt betreffend der geltend ge-
machten Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bi-
dun nicht ausreichend überprüft. In Hinblick auf die Asylrelevanz hat es
nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrele-
vanter Bedrohung bei Rückkehr haben muss oder nicht. Insbesondere un-
terliess es eine Erörterung der Frage unter dem Gesichtspunkt der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs, indem es diese allein aufgrund der Tat-
sache, dass für registrierte Bidun temporäre Reisedokumente ausgestellt
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würden, als gegeben erachtete. Die vom SEM erwähnten Dokumente wei-
sen den Beschwerdeführer als in Kuwait illegal aufhältigen Bidun aus, die
Meldekarte ist im Juni 2015 abgelaufen. In öffentlich zugänglichen Lände-
rinformationen sind Hinweise enthalten, wonach privilegierte Personen-
gruppen innerhalb der Gruppe der Bidun Reisedokumente erhalten wür-
den, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer einer sol-
chen Personengruppe angehört. Infolgedessen ist die Frage nicht erörtert,
ob er allenfalls die Möglichkeit hat, trotz seines speziellen Status in sein
Land zurückzukehren, beziehungsweise ob die Behörden dies individuell
zusichern würden. Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass der Be-
schwerdeführer angegeben hat, ihm würden Reisedokumente verweigert,
er verfüge nicht über die kuwaitische Staatsbürgerschaft und werde diese
auch nicht erhalten können.
3.4 Nach dem Gesagten sind die Erwägungen des SEM zur Asylrelevanz
und zum Wegweisungsvollzug als ungenügend zu erachten. Die Vorin-
stanz hätte dazu weitere Ausführungen beziehungsweise vertiefte Abklä-
rungen machen müssen, entweder durch die schweizerische Vertretung in
Kuwait oder das Verbindungsbüro des UNHCR für die Schweiz. Allein auf
der Grundlage der Erwägungen der angefochtenen Verfügung war der Ent-
scheid für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar und da-
mit auch nicht sachgerecht anfechtbar. Infolgedessen muss festgestellt
werden, dass das SEM vorliegend das rechtliche Gehör verletzt hat.
4.
4.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so-
fern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann.
4.2 Nach der vom SEM festgestellten Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zu den Bidun drängen sich vorliegend weitere Abklärungen zur Asyl-
relevanz der Vorbringen und zum Wegweisungsvollzug auf. Dabei muss
insbesondere geprüft werden, ob der Beschwerdeführer als Bidun regis-
triert gilt und ihm individuell die Rückkehr zugesichert wird. Das SEM
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machte auch in seiner Vernehmlassung hierzu keine Ausführungen. Diese
Abklärungen überschreiten in ihrem Umfang und Dauer den für das Bun-
desverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorlie-
gende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden, zumal es nicht
Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nach-
zuholen. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere
auch der Umstand, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss Art. 106 AsylG nicht vollständig ist und dem Beschwerdeführer an-
dernfalls eine Instanz verloren ginge.
4.3 Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vor-
nimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides
einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
vorliegend verzichtet werden, da sich die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten bestimmen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. April 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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