Abtei lung IV
D-3311/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Elfenbeinküste,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3311/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste mit
letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angeben
zufolge am 10. November 2007 auf dem Luftweg und reiste am 11.
November 2007 von Marokko herkommend in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl
nachsuchte. Am 21. November 2007 wurde er dort summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...)
zugewiesen. Das BFM hörte den damals noch minderjährigen
Beschwerdeführer am 31. Januar 2008 im Beisein einer Vertrauens-
person ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, seine Eltern seien beide gestorben, als er noch ein kleines
Kind gewesen sei. Seit ihrem Tod habe er bei seinem grossen Bruder
M. gelebt. Dieser habe für einen Politiker des (...) namens (...)
gearbeitet und sei in diesem Zusammenhang öfters mehrere Tage
abwesend gewesen. Ungefähr Ende September/Anfang Oktober 2007
sei sein Bruder wieder einmal weggegangen. Eine Woche später, als
er mit seinem Freund B. auf einem Basketballplatz gewesen sei, sei
ein Unbekannter auf ihn zugekommen und habe ihn nach (...) gefragt.
Er habe sich erst zu erkennen gegeben, nachdem sein Freund B. in
Erfahrung gebracht habe, dass der Unbekannte seinen Bruder M.
kenne. Der Unbekannte habe ihn gedrängt, mit ihm zu gehen, und ihm
gesagt, er müsse ihm eine Nachricht von seinem Bruder ausrichten. In
der Folge sei er nach anfänglichem Widerstreben zusammen mit B. in
den Wagen des Fremden gestiegen, und dieser habe sie zu einer Frau
nach Y. gefahren. Der Unbekannte habe ihm gesagt, er solle bei dieser
Frau bleiben, da er in Gefahr sei. Sein Bruder wolle das so. Er sei
daher allein bei dieser Frau geblieben, während der Unbekannte und
später auch B. wieder gegangen seien. In den darauffolgenden Tagen
sei der Unbekannte mehrmals vorbeigekommen und habe jedes Mal
versprochen, M. werde nächstens kommen. Als B. einmal auf Besuch
gekommen sei, habe er diesen beauftragt, ihm einige Sachen aus
seinem Haus zu holen. Am nächsten Tag sei B. zurückgekehrt und
habe ihm erzählt, das Haus sei geplündert worden. Am Abend habe er
den Unbekannten mit dieser Information konfrontiert. Dieser habe ihm
daraufhin mitgeteilt, sein Bruder sei auf einer Mission umgekommen
und habe den Wunsch geäussert, er - der Beschwerdeführer - möge
Seite 2
D-3311/2008
sich im Ausland in Sicherheit bringen. In der Folge habe ihm der
Unbekannte einen Reisepass gebracht und ihm gesagt, er müsse in
die Schweiz reisen, da er in Gefahr sei. Er habe ihn zum Flughafen
gefahren und ihm dort sein Flugticket und den Reisepass
ausgehändigt. Am Flughafen Genf sei er von einem fremden Mann
empfangen worden, dem er seinen Pass habe abgeben müssen. Bei
einer Rückkehr ins Heimatland wäre er gefährdet.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, einen
Nationalitätenausweis, eine Identitätsbestätigung, eine Kopie der
Identitätskarte sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 - eröffnet am 28. April 2008 - stellte
das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Demzufolge verneinte es seine Flüchtlingseigenschaft
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2008 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
ihm Asyl, eventuell eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
ausführliche Beschwerdebegründung nach. Dieser Eingabe lagen eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 20. Mai 2008, eine
ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2008
sowie eine Medikamentendosierungskarte vom 19. Mai 2008 bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 27. Mai 2007
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde
Seite 3
D-3311/2008
ausserdem aufgefordert, innert Frist ein umfassendes ärztliches
Zeugnis betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen
Operationsbericht von Dr. med. R. A. B., (...), vom 20. Mai 2008 (Kopie;
inkl. Laborblatt) zu den Akten.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 23. Juli 2008 bekräftigte der Beschwerdeführer
die in der Beschwerde gestellten Anträge und ersuchte sinngemäss
um deren Gutheissung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes (Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
Seite 4
D-3311/2008
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids bezüglich des Asylpunktes im Wesentlichen aus, es sei
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft zu machen, da seine Aussagen widersprüchlich und
unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe er sich beispielsweise in
Bezug auf den Todeszeitpunkt seiner Eltern mehrfach widersprochen.
Im Weiteren habe er in der Erstbefragung keinerlei Details zur Frau,
bei der er sich angeblich längere Zeit aufgehalten habe, angeben
können. In der direkten Bundesanhörung habe er dann aber plötzlich
deren Namen gewusst. Hinsichtlich der Dauer seines Aufenthaltes bei
dieser Frau habe er sich ebenfalls widersprochen, indem er einmal von
eineinhalb Monaten, ein anderes Mal von einem Monat gesprochen
habe. In der Direktanhörung habe er erklärt, der unbekannte Mann sei
Seite 5
D-3311/2008
mehrmals auf dem Fussballplatz erschienen. Demgegenüber habe er
in der Empfangsstelle nur ein einmaliges Erscheinen beschrieben. Der
Beschwerdeführer habe zu zahlreichen Punkten unsubstanziierte
Aussagen gemacht. Beispielsweise habe er die Umstände des Todes
seiner Mutter sowie deren Begräbnis nur allgemein und ohne
persönliche Betroffenheit geschildert. Die Aussagen zum Tod seines
Bruders seien ebenfalls wenig überzeugend. Er habe weder das
genaue Todesdatum noch die Umstände des Todes gekannt. Er habe
auch nicht im Detail darlegen können, um welche Informationen zum
Tod seines Bruders er die unbekannte Person ersucht habe. Zur
politischen Tätigkeit seines Bruders habe er sich ebenfalls nur
undetailliert und wenig überzeugend geäussert. Er habe den vollen
Namen des Politikers, für welchen sein Bruder gearbeitet habe, nicht
gekannt. Er habe auch keine Angaben zur Art und Dauer der
Tätigkeiten seines Bruders machen können, obwohl er eigenen
Angaben zufolge seit Jahren mit seinem Bruder zusammengewohnt
habe. Der Beschwerdeführer habe auch keine näheren Angaben zu
dem Mann machen können, welcher ihn auf dem Fussballplatz
aufgesucht habe; dies, obwohl er diesen Mann angeblich mehrmals
gesehen habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zum
Umstand, wonach sein Haus geplündert worden sei, nur vage
Aussagen gemacht. Insgesamt seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, er
habe nie gesagt, seine Eltern seien gleichzeitig gestorben. Die
Formulierung im Protokoll sei irreführend, und es bestehe kein
Widerspruch bezüglich seiner Aussagen zum Todeszeitpunkt seiner
Eltern. Richtig sei, dass sein Vater gestorben sei, als er sieben oder
acht Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter hingegen sei gestorben, als
er ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen sei. Die Tatsache, dass er bei
der Empfangsstellenbefragung den Namen der Frau, bei welcher er
übernachtet habe, nicht genannt habe, während er ihren Namen in der
Bundesanhörung erwähnt habe, begründe ebenfalls keinen
Widerspruch. Er habe deren Namen immer gewusst, aber einfach in
der ersten Befragung nicht genannt, da er damals gemeint habe, er
müsse nicht den Namen der Frau nennen, sondern nur erklären,
welche Funktion sie gehabt habe. Er kenne nur ihren Vornamen und
nehme an, sie sei die Schwester oder Freundin des Mannes.
Offensichtlich habe er sich auch in Bezug auf die Dauer seines
Seite 6
D-3311/2008
Aufenthalts bei dieser Frau nicht widersprochen. Indem er in der
Bundesanhörung gesagt habe, "un mois, un mois et demi", habe er
eine Schätzung abgegeben. Es sei schwierig, die genaue Dauer
anzugeben. Die Behauptung des BFM, er habe einmal gesagt, der
unbekannte Mann sei mehrmals auf dem Fussballplatz erschienen, sei
völlig falsch. In der vom BFM zitierten Protokollstelle gehe es nicht um
den Fussballplatz, sondern darum, wie oft der Mann bei der Frau zu
Besuch gekommen sei. Auch in diesem Fall bestehe somit kein
Widerspruch. Der Vorwurf des BFM, er habe den Tod seiner Mutter nur
allgemein und ohne Realkennzeichen beschrieben, sei unverständlich.
Das fragliche Ereignis habe sich vier Jahre vor der Befragung ereignet.
Er habe alles so objektiv wie möglich beschrieben und auch viele
Details genannt. Es sei nicht angebracht zu behaupten, er habe dies
nicht selbst erlebt. Im Weiteren sei es durchaus normal, dass er keine
Details zum Tod seines Bruders habe angeben können, da er bei
dessen Tod nicht dabeigewesen sei und der Mann ihm keine Details
mitgeteilt habe. Sein Bruder habe nie mit ihm über seine politische
Tätigkeit gesprochen. Es sei daher verständlich, dass er auch darüber
nichts wisse. Wahrscheinlich habe sein Bruder ihn schützen wollen.
Die Tatsache, dass er getötet worden sei, zeige ja, dass er gefährliche
Aufgaben ausgeführt habe. Mit dem unbekannten Mann habe er nur
wenig sprechen können, da er ihn jeweils nur kurz gesehen habe. Es
sei ausserdem normal, dass ein politisch aktiver Mann nicht mit einem
Jüngling über Politik spreche. Da er im Weiteren auch bei der
Plünderung seines Hauses nicht dabei gewesen sei, könne er darüber
ebenfalls keine detaillierten Aussagen machen. Er wisse nicht mehr,
als ihm sein Freund B. erzählt habe. Sein Bruder sei getötet worden,
weil er politisch aktiv gewesen sei. Deswegen sei auch das Haus
geplündert worden. Wäre er damals zuhause gewesen, wäre er
vermutlich ebenfalls umgebracht worden. Somit erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Das BFM beschränkt sich in seiner Vernehmlassung im
Wesentlichen auf Ausführungen zum Wegweisungsvollzugspunkt.
4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in
der Beschwerdebegründung die ihm vom BFM vorgehaltenen
Ungereimtheiten allesamt bereinigt.
Seite 7
D-3311/2008
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Bruder sei infolge seiner
Tätigkeit für die Partei RDR umgebracht worden. Er sei deswegen in
seinem Heimatland ebenfalls gefährdet und müsse mit Verfolgung
rechnen. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. Gemäss
ständiger Rechtsprechung liegt eine begründete Furcht vor künftiger
asylrelevanter Verfolgung dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht -
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend
aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrschein-
lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die nach wie vor gültigen und
zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.).
5.2 Das BFM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser
Auffassung im Ergebnis an. Denn obwohl dem Beschwerdeführer
insofern Recht zu geben ist, als die ihm vom BFM in der
angefochtenen Verfügung vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen
bei näherer Betrachtung nicht als widersprüchlich bezeichnet werden
können, so sind seine Asylvorbringen gestützt auf die nachstehenden
Erwägungen dennoch insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Die
Aussagen des Beschwerdeführers zu der ihm angeblich drohenden
Verfolgung sind äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Er
brachte vor, sein Bruder sei politisch aktiv gewesen und deswegen
umgebracht worden. Allerdings konnte er weder zum angeblichen
politischen Engagements seines Bruders bei der RDR noch zum Tod
seines Bruders konkrete und realistische Aussagen machen. Sein
Einwand, er wisse nichts über die Tätigkeit seines Bruders, weil dieser
Seite 8
D-3311/2008
mit ihm nie darüber gesprochen und er nie gefragt habe, überzeugt
nicht. Immerhin lebte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
jahrelang mit seinem Bruder unter einem Dach. Es erscheint unter
diesen Umständen realitätsfremd, dass nie über die Arbeit des
Bruders gesprochen wurde und der Beschwerdeführer keine
diesbezüglichen Fragen stellte. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer praktisch nichts zum angeblichen politischen
Engagements seines Bruders, namentlich dessen "Missionen" (vgl. A1,
S. 4), wusste, lässt daher darauf schliessen, dass dieses Vorbringen
nicht der Wahrheit entspricht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte, angeblich politisch motivierte Tötung seines
Bruders, ist festzustellen, dass dieses Sachverhaltselement völlig
unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Der Beschwerdeführer
konnte weder zum Zeitpunkt der Tat noch zum Tatort oder zu den
Tätern genauere Angaben machen. Er wendet ein, er könne keine
detaillierten Angaben machen, weil er nur das wisse, was ihm der
unbekannte Mann mitgeteilt habe. Den Aussagen des
Beschwerdeführers ist indessen zu entnehmen, dass sein Bruder
seine wichtigste Bezugsperson war. Demzufolge erscheint es
unplausibel, dass der Beschwerdeführer lediglich gestützt auf die
Auskunft eines ihm völlig unbekannten Mannes und ohne seinerseits
weitere Abklärungen zu tätigen den Tod seines Bruders zur Kenntnis
nahm und nicht einmal darauf bestand, die genauen Details zu
erfahren. Immerhin war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
kein kleines Kind mehr. Er hätte zumindest den ihm gut bekannten
Freund seines Bruders, (...) (vgl. A13, S. 5, 9 und 12), kontaktieren
können, um die Informationen des unbekannten Mannes zu
überprüfen respektive um (...) mit entsprechenden Nachforschungen
zu beauftragen. Dass er dies unterliess, deutet darauf hin, dass es
sich beim Tod des Bruders ebenfalls um ein konstruiertes
Sachverhaltselement handelt. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
er habe von seinem Freund B. erfahren, dass sein Haus geplündert
worden sei. Diese Information basiert jedoch ebenfalls nur auf
Hörensagen und wurde vom Beschwerdeführer den Akten zufolge
nicht näher überprüft. Namentlich schien er sich nicht dafür zu
interessieren, wer hinter der angeblichen Plünderung stand. Im
Zusammenhang mit der angeblichen Plünderung des Hauses fällt
ausserdem auf, dass B., welcher dem Beschwerdeführer einige
Sachen aus dem Haus hätte bringen sollen, das geplünderte Haus
angeblich nicht habe betreten können (vgl. A13, S. 10), der
unbekannte Mann dagegen nicht nur ohne weiteres ins Haus kam,
Seite 9
D-3311/2008
sondern dort auch noch den Schulsack des Beschwerdeführers fand
und dem Beschwerdeführer daraus die Kopien der Identitätsausweise
seines Vaters mitbrachte (vgl. A13, S. 15). Die geltend gemachte
Plünderung des Hauses ist mit Blick auf das Gesagte zu bezweifeln.
Anzumerken ist, dass es realitätsfremd erscheint, dass der
unbekannte Mann dem Beschwerdeführer lediglich und ausgerechnet
die Kopien der Identitätsausweise seines Vaters mitbrachte, nicht aber
beispielsweise den ganzen Schulsack oder einige Kleider. Die
Aussagen des Beschwerdeführers sind auch in weiteren Bereichen
unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen. Beispielsweise erscheint
es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer keine fundierteren
Angaben zum unbekannten Mann sowie zu der Frau namens (...)
machen kann, obwohl er diese Personen über längere Zeit hinweg
regelmässig sah und auch mit ihnen sprechen konnte. Den Angaben
des Beschwerdeführers zufolge kannte der unbekannte Mann den
Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte daher
vernünftigerweise bestrebt sein müssen, die Identität des unbekannten
Mannes aufzudecken. Insbesondere wäre es unter diesen Umständen
naheliegend gewesen, der Frau, bei welcher er wohnte,
diesbezügliche Fragen zu stellen. Den Akten zufolge zeigte der
Beschwerdeführer jedoch kaum ein Interesse an der Person des
unbekannten Mannes und dessen Verbindung zu seinem Bruder.
Diese Haltung ist unter den von ihm geschilderten Umständen nicht
nachvollziehbar. Die Akten offenbaren auch ein angesichts der
geschilderten Ereignisse erstaunliches Desinteresse des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine persönliche Situation. Beispielsweise muss
aus den Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass
er sich nicht ernsthaft bemühte herauszufinden, weshalb der
unbekannte Mann glaubte, er sei in Gefahr und müsse das Land
verlassen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer
zumindest die angeblich notwendige Ausreise aus dem Heimatland in
Frage gestellt hätte, zumal ihm bei (...) keine unmittelbare Gefahr
drohte (vgl. A13, S. 17). Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten in wesentlichen Teilen als vage, unsubstanziiert
und realitätsfremd qualifiziert werden müssen, sind die geltend
gemachten Sachverhaltselemente, namentlich die angebliche
politische Tätigkeit seines Bruders sowie dessen angeblich damit
zusammenhängende Tötung, insgesamt als unglaubhaft zu erachten.
Demzufolge ist auch die darauf basierende Verfolgungsfurcht des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
Seite 10
D-3311/2008
5.3 Im Übrigen bestehen gestützt auf die Akten ohnehin keine
konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in absehbarer
Zukunft Opfer einer asylrelevanten Verfolgung geworden wäre
respektive im Falle seiner Rückkehr eine entsprechende Verfolgung zu
gewärtigen hätte. Er wurde vor seiner Ausreise weder angegriffen
noch bedroht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, sein Bruder
sei tatsächlich aus politischen Gründen umgebracht worden, so lässt
sich allein daraus noch keine realistische und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers ableiten, zumal er persönlich eigenen
Angaben zufolge absolut nichts mit der Tätigkeit seines Bruders zu tun
hatte und nicht einmal darüber Bescheid wusste.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Verfolgungsfurcht gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen nicht nachvollziehbar und unrealistisch ist. Das Vorliegen
einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung ist
daher zu verneinen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Somit erfüllt
er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
Seite 11
D-3311/2008
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen
(vgl. die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt; E. 5). Die
Seite 12
D-3311/2008
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerde-
führers hat sich seit dem Abschluss des Friedensabkommens von
Ouagadougou im März 2007 schrittweise verbessert und lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei minderjährigen
Beschwerdeführern muss das Kindeswohl im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden
(vgl. EMARK 1008 Nr. 13 E. 5e S. 98, mit weiteren Hinweisen).
7.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch knapp minderjährig war,
inzwischen volljährig geworden ist. Damit fällt er im heutigen Zeitpunkt
nicht mehr in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), und
die bei minderjährigen Beschwerdeführenden gebotene, an Art. 22
KRK respektive am Kindeswohl orientierte Auslegung von Art. 83 Abs.
4 AuG entfällt. Insbesondere erübrigt sich die gemäss der von der
ARK begründeten (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e) und vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis bei unbegleiteten
Minderjährigen grundsätzlich unerlässliche Abklärung, ob für den
Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr ins Heimatland konkrete
Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Stattdessen ist mit Blick
auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers
eine reguläre Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen.
7.2.2 In der Lageanalyse vom Januar 2008 (vgl. D-4477/2006 E. 8.2
ff.) ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
Elfenbeinküste seit dem am 4. März 2007 in Ouagadougou
geschlossenen Friedensabkommen zwischen den Rebellen und der
Seite 13
D-3311/2008
Regierung insgesamt positiv entwickelt hat. Im Anschluss an den
Abschluss des Friedensabkommens wurde im Mai 2007 damit
begonnen, die Milizen zu entwaffnen. Am 30. Juli 2007 reiste
Staatspräsident Laurent Gbagbo erstmals wieder in die vormalige
Rebellenhochburg im Norden des Landes. Bei einer Waffenverbren-
nungs-Zeremonie erklärten der ehemalige Rebellenführer und heutige
Premierminister Guillaume Soro und er den Bürgerkrieg für beendet.
Die Präsidentschaftswahlen sollten noch Ende dieses Jahres
abgehalten werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht somit in der Elfenbeinküste im heutigen Zeitpunkt keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation
allgemeiner Gewalt mehr. Im fraglichen Entscheid wird ausserdem
festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge,
gesunde Männer grundsätzlich zumutbar ist, wenn sie schon vor der
Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein Beziehungsnetz
verfügen (vgl. D-4477/2008 E. 8).
7.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um
einen jungen Mann mit letztem Wohnsitz in (...). Seinen Angaben
zufolge hat er von Geburt an bis zu seiner Ausreise in (...) gelebt. Er
verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und hat im
Heimatland als Laufbursche für einen Supermarkt gearbeitet. Es ist
ihm ohne weiteres zuzumuten, im Falle seiner Rückkehr erneut eine
entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerdeergänzung sowie der Replik geltend, er
habe keine Familienangehörigen mehr in der Elfenbeinküste, da
sowohl seine Eltern als auch sein Bruder verstorben seien. Er habe
niemanden dort, der ihm helfen und ihn unterstützen könnte. Zwar sei
er inzwischen volljährig, aber immer noch sehr jung und ohne
Lebenserfahrung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Aussagen zum
Tod des Bruders gestützt auf die Erwägungen in E. 5.2 zweifelhaft
sind. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Bruder des
Beschwerdeführers nach wie vor in Abidjan lebt. Im Weiteren ist dem
bei den Akten liegenden Protokollauszug der zuständigen
Vormundschaftsbehörde vom 23. Januar 2008 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer Grosseltern im Heimatland hat. Selbst wenn er -
wie von ihm geltend gemacht - diese nicht kennt, so ist ihm dennoch
zuzumuten, sie ausfindig zu machen. Den Akten zufolge lebt
ausserdem der beste Freund des Beschwerdeführers, B., welcher
inzwischen ebenfalls volljährig sein dürfte, in (...). Auch die ehemalige
langjährige Haushälterin des Beschwerdeführers und seines Bruders
Seite 14
D-3311/2008
kann als Bezugsperson betrachtet werden. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland entgegen
seinen Vorbringen durchaus über ein Beziehungsnetz verfügt, welches
ihn bei seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte. Angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer alleine aus dem Heimatland
ausgereist ist und in einem ihm fremden Land ein Asylverfahren
durchlaufen hat, kann auch nicht von mangelnder Lebenserfahrung
gesprochen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine
Rückkehr ins Heimatland sei für ihn auch aus medizinischen Gründen
nicht zumutbar. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er
wegen eines Leistenbruchs am 19. Mai 2008 operiert wurde und
anschliessend bis am 29. Mai 2008 vollständig arbeitsunfähig war. Aus
dem Operationsbericht vom 20. Mai 2008 geht ausserdem hervor,
nach der zweiten postoperativen Woche bestünden keine
Belastungseinschränkungen mehr. Die einmalige, abschliessende
Kontrolle war für vier Wochen nach der Operation vorgesehen. In
seiner Replik vom 23. Juli 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er
habe nach wie vor Schmerzen im Bauch und habe deswegen erneut
den Arzt aufsuchen müssen. Die Behandlung sei daher noch nicht
abgeschlossen. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass
der operierte Bruch in Zukunft Probleme verursachen könnte. Der
Beschwerdeführer reichte indessen keine entsprechenden, weiteren
ärztlichen Schreiben zu den Akten, welche die geltend gemachten,
anhaltenden Schmerzen belegen könnten. Aufgrund der Aktenlage ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme mehr
hat, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen würden. Allfällige weitere Nachkontrollen respektive
Nachbehandlungen könnten auch in (...) durchgeführt werden, wo die
medizinische Versorgungslage relativ gut ist.
7.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anzeichen dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich daher insgesamt als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 15
D-3311/2008
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die
Unterstützungsbestätigung vom 20. Mai 2008) und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von
einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-3311/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 17