Abtei lung IV
D-3311/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3311/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka
am 12. November 2008 und gelangte gleichentags in die Schweiz. Hier
stellte sie am 10. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 18. Februar 2009 fand im EVZ
die Befragung zu ihrer Person (BzP) statt. Am 18. März 2010 wurde
die Beschwerdeführerin direkt durch das BFM zu ihren Asylgründen
angehört. Die Anhörung wurde am 15. April 2010 von einem
Frauenteam fortgesetzt.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerde-
führerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, im
Wesentlichen geltend, sie habe im Jahre 2000 ihren Wohnsitz von
C._______ im Norden Sri Lankas nach Colombo verlegt. Dort sei sie
am 10. Oktober 2008 von der Polizei in D._______ festgenommen
worden. Sie sei bezüglich allfälliger Aktivitäten für die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) befragt und nach circa fünf Stunden wieder
freigelassen worden. Im Weiteren seien die Beschwerdeführerin und
ihre Mutter in Colombo mehrmals behördlichen Kontrollen unterzogen
worden, die Beschwerdeführerin auch einmal auf der Strasse. Die
Beschwerdeführerin sei am 5. Juli 2008 von unbekannten Personen zu
Hause abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht worden.
Gegen Bezahlung von 100'000 Rupien durch ihre Mutter sei sie nach
einigen Tagen freigelassen worden. Weil ihre Schwester im Jahre 1997
wegen Verdachts terroristischer Aktivitäten einmal festgenommen
worden sei, befürchte sie, auch deshalb bei einer Rückkehr verfolgt zu
werden.
B.b Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den
Akten: eine Bestätigung bezüglich der vorgebrachten Festnahme vom
10. Oktober 2008, ausgestellt am (...) durch das (...) in Colombo; die
englische Übersetzung eines Polizeiberichtes, wonach die Schwester
der Beschwerdeführerin im Mai 1997 wegen Verdachts terroristischer
Aktivitäten festgenommen worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 7. April 2010 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
Seite 2
D-3311/2010
schaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien teils asylirrelevant und teils unglaubhaft
ausgefallen. So stellten die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte fünfstündige Festnahme und die damit einhergehende
Befragung aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es handle sich dabei vielmehr um ein
Routinevorkommnis von relativ geringer Eingriffsdauer, in dessen
Folge der Beschwerdeführerin keine weiteren Nachteile erwachsen
seien. Dieselben Erwägungen würden auch auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin zutreffen, wonach sie sich in Colombo mehrmals
behördlicher Kontrollen habe unterziehen müssen. Gemäss der
eingereichten Bestätigung der Festnahme vom 10. Oktober 2008,
ausgestellt durch das (...) in Colombo (...), sei die Beschwerdeführerin
am 10. Oktober 2008 fünf Stunden lang festgehalten worden und
müsse auf der D._______ Police Station erscheinen, falls sie dazu
aufgeboten werde. Entgegen den anderslautenden Erklärungen der
Beschwerdeführerin handle es sich dabei nicht um eine Vorladung,
sondern um eine Bestätigung der vorgebrachten fünfstündigen
behördlichen Intervention; konkrete Hinweise, wonach die
Beschwerdeführerin bei der Polizei erscheinen müsse, ergäben sich
keine. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka müsse sie erneut auf dem Polizeiposten vorstellig
werden, sei unbegründet. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin
erstmals bei der Anhörung zu ihren Asylgründen die Behelligungen
vom 5. Juli 2008 geltend gemacht, währendem sie bei der BzP dieses
Vorbringen an keiner Stelle geltend gemacht habe, auch nicht als sie
gefragt worden sei, ob sie neben den bereits vorgebrachten noch
andere Asylgründe habe (vgl. A2 / S. 5). Zur Dauer der vorgebrachten
Entführung habe sie unstimmige Angaben gemacht. An einer Stelle
habe sie angegeben, sie sei drei Tage lang festgehalten worden (vgl.
A22 / S. 7), an einer anderen Stelle ein oder zwei Tage (vgl. A22 / S.
14). Auch bezüglich des Zeitpunkts der Mitnahme habe sie keine
verbindlichen Angaben liefern können (vgl. A22 / S. 17). Die
Darstellung der Beschwerdeführerin sei nicht konkret genug, dass sie
geglaubt werden könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin
geschildert, bei den betreffenden Personen habe es sich nicht um die
Polizei, sondern um Unbekannte gehandelt (vgl. A22 / S. 7). Da solche
Übergriffe Dritter in Sri Lanka auf Anzeige hin behördlich verfolgt
Seite 3
D-3311/2010
würden, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die
Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare Erklärung nicht um
behördlichen Schutz bemüht habe (vgl. A22 / S. 18). Schliesslich habe
die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie befürchte, sie werde bei
einer Rückkehr auch wegen ihrer Schwester, welche im Jahre 1997
wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten einmal festgenommen
worden sei, verfolgt (vgl. act. 11). Grundsätzlich sei diesbezüglich
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dazu eine Übersetzung,
nicht aber das Original des in Frage stehenden Dokumentes
eingereicht habe, womit alle Möglichkeiten offen stünden. Der
eingereichten Übersetzung des Textes des zugrunde liegenden
Originals wohne deshalb keine Beweiskraft inne. Im Übrigen hätten die
srilankischen Behörden seit dem Jahre 1997 genügend Zeit und
Gelegenheit gehabt, die Beschwerdeführerin entsprechend zu
belangen, wäre sie im vorgebrachten Zusammenhang in ihrem Visier
gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in den Jahren
2004 und 2006 mit einem gültigen Reisepass von Sri Lanka in die
Schweiz und zurück fliegen können (vgl. A2 / S. 3). Mitte November
2008 habe sie Sri Lanka erneut auf dieselbe Weise verlassen (vgl. A2 /
S. 6). Falls sie erneut gesucht worden wäre, sei aber davon
auszugehen, dass die Behörden bei ihrer Ausreise entsprechende
Massnahmen gegen sie ergriffen hätten, welche indes ausgeblieben
seien.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2010
liess die Beschwerdeführerin folgende Begehren stellen:
"1. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die gesamten Asyl-
akten ihrer Schwester E._______, (...) und ihrer Mutter F._______, (...)
zu gewähren. Nach gewährter Einsicht sei der Beschwerdeführerin
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen.
2. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 sei aufzuheben
und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. März 2010
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
Seite 4
D-3311/2010
führerin festzustellen. Es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 in
den Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde
sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Partei-
entschädigung anzusetzen."
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
Seite 5
D-3311/2010
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorab gerügt, dass das Bundesamt
den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig ab-
geklärt und Bundesrecht verletzt habe, insbesondere Art. 3 und Art. 7
AsylG sowie Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Das
BFM wäre unter anderem verpflichtet gewesen das Asyldossier der
Schwester E._______ beizuziehen, zumal sich dort der Hintergrund
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ver-
folgungssituation sowie die Echt- und Korrektheit der eingereichten
Beweismittel entnehmen lasse. Allein der Nichtbeizug des Asyl-
dossiers der Schwester stelle einen groben Mangel bei den Sachver-
haltsabklärungen dar und es rechtfertige sich allein deswegen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM
zurückzuweisen.
4.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, al-
les und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der
Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276).
Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis-
vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine
Seite 6
D-3311/2010
Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Festste-
hendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu ver-
mitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige-
ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt
die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der an-
gebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen,
kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizi-
pierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1;
ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE
119 V 335 E. 2c S. 344).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Ab-
klärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sach-
dienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im
vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In
antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass weder der Beizug
der Asyldossiers ihrer Mutter noch ihrer Schwester bei der Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens zu einem anderen Entscheid führen
könnten, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfüllt (siehe Erwägung 6.1 und 6.2). Die ent-
sprechenden Beweisanträge werden abgewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Seite 7
D-3311/2010
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2010 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die substanziiert
vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des
BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
somit nach Überprüfung der Akten kein Anlass, die Erwägungen des
BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher
auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i. V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 109 Abs. 3 BGG). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin
Sri Lanka legal über den Flughafen von Colombo verliess, was gegen
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin
spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller zukünftiger Verfolgung
vermag sie nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten erfüllt die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht.
6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
Seite 8
D-3311/2010
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Seite 9
D-3311/2010
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Seite 10
D-3311/2010
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti-
gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähi -
ges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu-
rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tat -
sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage
der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Beurteilungs-
merkmalen nichts geändert.
Die Beschwerdeführerin hat sich eigenen Angaben zufolge seit dem
Jahre 2000 bis zu ihrer Ausreise im November 2008 in Colombo
aufgehalten. Sie hat in Sri Lanka die ordentliche Schulbildung und
Weiterbildungskurse im Informatik- und Kosmetikbereich durchlaufen
(A 22/ S. 3 f.) Demnach ist von einer günstigen wirtschaftlichen
Perspektive sowie von einem sozialen Beziehungsnetz im Raum
Colombo auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin zwischen 2004
und 2008 dreimal in der Lage war, von Colombo aus Reisen in die
Schweiz zu organisieren und finanzieren. Nach dem Gesagten erweist
sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
Seite 11
D-3311/2010
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-3311/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
Seite 13