Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D331/2009
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia CottingSchalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Serbien, alias B._______,
geboren (…), Serbien und Montenegro,
alias C._______, geboren (…), Serbien, alias D._______,
geboren (…), Serbien, alias E._______, geboren (…),
Serbien, alias F._______, geboren (…), Serbien, alias
G._______, geboren (…), Serbien,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / N (…).
D331/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 1989 in H._______
(serbisch I._______, heutige Republik Kosovo) geboren. Bevor er am 1.
Februar 1990 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner
Mutter und seinen vier Geschwistern dem Vater in die Schweiz folgte,
lebte er als Kleinkind ausserhalb der damaligen Provinz Kosovo in der
südserbischen Ortschaft J._______ (heutige Republik Serbien,
Verwaltungsbezirk K._______, Gemeinde L._______). Nach Verbüssung
einer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Zuchthausstrafe wurde der
Vater des Beschwerdeführers am 28. Juni 1998 aus der Schweiz
weggewiesen und mit einer unbefristeten Einreisesperre belegt. Seine
Ehe mit der Mutter des Beschwerdeführers war zuvor mit rechtskräftigem
Scheidungsurteil vom 3. Juli 1997 aufgelöst worden. Nach der
Ausweisung des Familienoberhauptes verlängerte die Migrationsbehörde
des Kantons M._______ die Aufenthaltsbewilligungen für den
Beschwerdeführer und dessen Mutter und Geschwister vorerst mit
Auflagen. Mit Entscheid vom 19. Januar 2005 lehnte sie mit Bezug auf
den Beschwerdeführer und dessen Mutter eine Verlängerung der am
30. September 2003 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen ab. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen wurde in der Folge
sowohl vom kantonalen Justiz und Sicherheitsdepartement als auch vom
kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt. Auf die gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2007 nicht ein. Am 30. April
2007 dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsverfügung auf die
ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus und räumte dem
Beschwerdeführer und seiner Mutter eine bis zum 31. Mai 2007 laufende
Frist zum Verlassen der Schweiz ein. Die Mutter des Beschwerdeführers
heiratete am 21. Mai 2007 einen schweizerischen Staatsangehörigen und
ersuchte bei der Migrationsbehörde ihres neuen Wohnsitzkantons um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach, die ihr schliesslich erteilt
wurde. Ein am 25. Mai 2007 eingereichtes Gesuch des
Beschwerdeführers um Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Entscheid
über die Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter wurde von der
Migrationsbehörde seines Wohnsitzkantons nicht an die Hand
genommen. Dieselbe Migrationsbehörde forderte den Beschwerdeführer
stattdessen mit Schreiben vom 8. Februar 2008 auf, die Schweiz bis zum
15. März 2008 zu verlassen.
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Seite 3
A.b Der Beschwerdeführer wird seit seiner Einreise in die Schweiz wegen
Epilepsie behandelt. Im Alter von sieben Jahren, als sein Vater wegen
Drogendelikten inhaftiert wurde, traten bei ihm gehäuft epileptische
Anfälle auf. Nach einem extremen Anfall im Jahr 2000 musste er sich für
die Dauer von vier Monaten in stationäre Behandlung begeben. Zur
Einschränkung der Anfälle muss er täglich Medikamente einnehmen.
Noch heute treten beim Beschwerdeführer immer wieder epileptische
Anfälle auf. In regelmässigen Abständen muss er aufgrund seiner
psychischen Probleme in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden.
Als Schüler zeigte der Beschwerdeführer massive disziplinarische
Schwierigkeiten, die eine Teilnahme am normalen Unterricht nicht mehr
erlaubten und im Herbst 2001 eine Versetzung in ein Sonderschulheim
sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft notwendig machten.
Nach der Einweisung in ein Internat durch die zuständige kantonale
Jugendanwaltschaft im Januar 2004 im Hinblick auf die Beendigung der
obligatorischen Schulzeit verstiess der Beschwerdeführer wiederholt
gegen die dort geltenden Regeln, so dass der Aufenthalt per 17. März
2004 vorzeitig beendet wurde. Nach dem von der Jugendanwaltschaft im
Sinne einer Schutzmassnahme verfügten Eintritt in ein Erziehungsheim
am 5. Mai 2004 traten beim Beschwerdeführer Besserungsphasen ein,
die immer wieder von schweren Regelverstössen und Entweichungen
aus dem Heim unterbrochen wurden. Am 1. August 2005 nahm der
Beschwerdeführer in der internen Lehrwerkstatt im Erziehungsheim eine
Anlehre als (…) in Angriff, die er Ende Mai 2007 erfolgreich abschliessen
konnte.
A.c Der Beschwerdeführer kam wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Mit
Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember 2001,
22. September 2003 und 19. Dezember 2003 wurde er wegen
Tätlichkeiten, Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdeliktes,
Hausfriedensbruchs und wegen Verstosses gegen das Transportgesetz
jeweils mit Verweis betraft. Wegen mehrfacher sexueller Belästigung,
Drohung, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, mehrfacher
geringfügiger Vermögensdelikte sowie wegen Tätlichkeit ordnete die
Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2004 seine Einweisung
in ein Erziehungsheim an. Diese Schutzmassnahme wurde mit Verfügung
der Jugendanwaltschaft vom 26. Februar 2007 weitergeführt, nachdem
sich der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung fehlbar
gemacht hatte. Mit Strafverfügung des Polizeirichteramtes N._______
vom 7. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des
Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu einer Busse von Fr. 80.–
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verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts O._______ vom 24. September
2008 wurde er wegen Raubes, begangen am 4. Juli 2007, zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt, ausgesetzt auf eine
Probezeit von vier Jahren. Mit Strafverfügungen des Bezirksamtes
O._______ vom 20. September 2007, 6. November 2007, 26. März 2008,
5. Mai 2009, 19. August 2009, 3. November 2009 sowie 8. Dezember
2009 wurde er wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über den
Transport im öffentlichen Verkehr respektive wegen Verletzung der
Verkehrsregeln sowie Übertretung des Bundesgesetzes über den
Transport im öffentlichen Verkehr beziehungsweise wegen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu Bussen
zwischen Fr. 60.– bis Fr. 180.– verurteilt. Mit Strafverfügung des
Bezirksamtes O._______ vom 10. September 2009 wurde der
Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel respektive der Verordnung über die
Strassenverkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. In den
Akten finden sich zudem unter anderem den Beschwerdeführer
betreffende Polizeirapporte bezüglich Sachbeschädigung – angeblich
begangen am 29. September 2008 –, Tätlichkeit / Körperverletzung /
eventuell Raufhandel – angeblich begangen am 18. April 2009 – sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Hinderung einer
Amtshandlung / Tätlichkeiten – angeblich begangen am 4. August 2011.
Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diesbezüglich bereits
eine Verurteilung gegen den Beschwerdeführer erfolgt wäre.
B.
B.a Am 14. März 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in
der Schweiz ein. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er
befürchte, bei einer Rückkehr nach Serbien Opfer von Blutrache zu
werden, weil im Jahre 1991 der Onkel mütterlicherseits in der Schweiz
einen Onkel väterlicherseits erschossen habe. Er selber kenne in Serbien
ausser seinem Vater, auf dessen Schutz er nach dessen Scheidung von
seiner Mutter nicht mehr zählen könne und den er vielmehr ebenfalls als
Urheber möglicher Übergriffe zu fürchten habe, keinen Menschen. Zudem
würde er als Albanischstämmiger bei einer Rückkehr in seinen
Herkunftsort in Serbien unmittelbar an der Grenze zu Kosovo von den in
diesem Gebiet herrschenden ethnischen Spannungen zwischen Serben
und Kosovaren bedroht.
B.b Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest,
der Beschwerdeführer habe trotz dahin gehender Aufforderung innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses
Versäumnis glaubhaft dargelegt. Mangels asylrechtlicher Relevanz seiner
Vorbringen erfülle er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
B.c Am 11. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
einreichen und darin in materieller Hinsicht beantragen, es sei die
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 aufzuheben, die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2008
wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darin im Hauptunkt –
sinngemäss – die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008
im Umfang der den Vollzug der Wegweisung betreffenden
Dispositivziffern 34 und die Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragt wurde. Als
Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus,
in der angefochtenen Verfügung fehlten jegliche Erwägungen zur
Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 8 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). In der Vernehmlassung zur Beschwerde habe sich
das BFM einseitig zum Teilaspekt des Familienlebens geäussert und
habe mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts das
Schwergewicht auf die nunmehr eingetretene Volljährigkeit des
Beschwerdeführers und auf das Fehlen einer besonderen Abhängigkeit
von einem anderen Familienmitglied gelegt. Dabei übersehe es jedoch,
dass bei intensiven Beziehungen zum Gastland die Ausweisung auch das
Recht auf Achtung der Privatsphäre berühren könne, indem nämlich der
Ausländer gezwungen werde, seinen gewohnten Umkreis zu verlassen.
Ein etwaiges Familienleben im Gastland könne in dieser Konstellation im
Hinblick auf die – gleichermassen garantierte – Achtung der Privatsphäre
bedeutsam werden, selbst wenn es allein betrachtet nicht als
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Seite 6
Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden könne,
beispielsweise weil die Bedingung der Abhängigkeit nicht gegeben sei.
Damit lasse sich als Fazit festhalten, dass das BFM den für die
Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem
Blickwinkel von Art 8 EMRK wesentlichen Sachverhalt unvollständig
erhoben habe beziehungsweise in diesem Punkt seiner Pflicht zur
Begründung seines Entscheides unzureichend nachgekommen sei. Für
den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch
seine neu mandatierte Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht von Dr.
med. P._______ vom 6. Oktober 2008 sowie einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. Q._______ vom 4. Oktober 2008 zu den Akten reichen. Die im
Bericht vom 4. Oktober 2008 erwähnten Beilagen wurden nicht zu den
Akten gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 – eröffnet am folgenden Tag –
verfügte das BFM, der Nichteintretens und Wegweisungsentscheid des
BFM vom 2. Juni 2008 (Dispositivziffern 1 und 2 ) sei am 15. August 2008
in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer habe die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum
16. Januar 2009 zu verlassen.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Anwendung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK unter dem Aspekt des
Familienlebens komme im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht
in Frage: Der Beschwerdeführer sei volljährig, weswegen er sich nicht auf
den Schutz von Art. 8 EMRK berufen könne. Zudem sei keine
Abhängigkeit im Sinne der Strassburger Rechtsprechung auszumachen,
zumal er im Heimatstaat – allenfalls mit Hilfe anfänglicher Unterstützung
seitens seiner Verwandten in der Schweiz und im Heimatstaat – eine
eigene Existenz aufbauen könne. Überdies sei der Beschwerdeführer
trotz Epilepsie nicht auf dauernde Pflege seiner Verwandten in der
Schweiz angewiesen. Vielmehr könne auf die medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatstaat verwiesen werden.
Ausserdem bestehe die Möglichkeit, das er sich die notwendigen
Medikamente von seinen Verwandten in der Schweiz schicken lasse.
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Hinsichtlich der Anwendung von Art. 8 EMRK bezüglich des Schutzes
des Privatlebens sei zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der
Ausweisung des Vaters des Beschwerdeführers die
Aufenthaltsbewilligung der Mutter und ihrer Kinder nur mit Auflagen
verlängert worden sei. Weil diese Auflagen nicht erfüllt worden seien,
habe das Ausländeramt des Kantons M._______ die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter
abgelehnt und sie angewiesen, den Kanton M._______ bis zum 31. Mai
2005 zu verlassen. Bereits am 24. Mai 2002 sei dem Beschwerdeführer
selbst die Ausweisung angedroht worden und er sei förmlich verwarnt
worden. Er habe deshalb seit längerer Zeit nicht mit letzter Sicherheit mit
einer Erneuerung der befristeten Bewilligung rechnen können. Der
Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seiner schulischen und
beruflichen Ausbildung in Sonderstrukturen absolviert, womit die
integrative Wirkung der ordentlichen Schul und Berufsausbildung
weggefallen sei. Bisher sei er auch nicht erwerbstätig und in
Arbeitsprozesse eingebunden gewesen. Schliesslich sei aufgrund der
Aktenlage auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in einer
stabilen Beziehung lebe und Verantwortung für eine eigene in der
Schweiz lebende Familie trage. Er habe daher trotz längeren Aufenthalts
in der Schweiz keine intensiven gesellschaftlichen oder beruflichen
Bindungen zu diesem Land zu entwickeln vermocht, weshalb kein Eingriff
ins Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
vorliegen dürfte. Diese Frage könne jedoch offen gelassen werden, da
ein allfälliger Eingriff in das Privat und Familienleben vorliegend
gerechtfertigt sei. Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch auf
Privat und Familienleben sei keineswegs absolut. Er stehe vielmehr
unter dem in Ziff. 2 von Art. 8 EMRK statuierten Vorbehalt, wonach eine
Behörde in die Ausübung dieses Rechts eingreifen dürfe, soweit der
Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sei für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Die Wegweisung stütze sich vorliegend auf Art. 44 Abs. 1 AsylG, womit
eine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Überdies müsse eine
Abwägung zwischen einerseits dem Interesse des betroffenen
Ausländers an der Respektierung seines Privatlebens und andererseits
den oben erwähnten öffentlichen Interessen der Schweiz vorgenommen
werden. In diesem Sinne habe ein Eingriff in das Privatleben eines
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Seite 8
Ausländers verhältnismässig zu sein. Dabei seien folgende Kriterien zu
beachten: Die Art und Schwere des vom Ausländer begangenen Delikts,
die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die Zeitspanne zwischen der
Begehung seines letzten Delikts und der staatlichen Massnahmen sowie
das Verhalten des Gesuchstellers während dieser Zeit, die Solidität der
gesellschaftlichen, kulturellen und familiären Bindungen in der Schweiz
sowie im Heimatstaat des Ausländers und allenfalls einzelfallspezifische
Aspekte. Eine Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles führe zum
Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz vor dem öffentlichen Interesse an seiner
Wegweisung aus der Schweiz zurückzutreten hätten. Die kontinuierliche
und relativ schwere Delinquenz lasse weitere Straftaten befürchten.
Dieses Risiko könne auch unter Berücksichtigung der nachteiligen
Auswirkungen einer Wegweisung in den Heimatstaat auf die persönliche
Situation des Beschwerdeführers nicht hingenommen werden.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) werde
die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 (bei Unmöglichkeit der
Wegweisung) und 4 (bei Unzumutbarkeit der Wegweisung) nicht verfügt,
wenn die weg oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen habe oder diese gefährde oder die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Vorliegend sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen wiederholt gegen die
schweizerische Rechtsordnung verstossen habe und sich trotz
wiederholter Verwarnung und Bemühungen um seine Person uneinsichtig
gezeigt habe. Durch sein konstantes deliktisches Verhalten werde
offenbar, dass er nicht in der Lage beziehungsweise nicht willens sei, sich
an die geltende Ordnung in der Schweiz zu halten. Der Beschwerdeführer
stelle somit auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz dar. Daher überwiege das öffentliche Interesse
der Schweiz an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates
Interesse an einem weiteren Verbleib im Land. Aus diesen Gründen
müsse die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat an dieser Stelle nicht geprüft
werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar. Für den weiteren Inhalt wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
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Seite 9
E.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 (Poststempel: 17. Januar 2009) an
das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 17.
Dezember 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, weswegen
die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung
der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Der Rechtsmittelschrift lagen eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts
Frauenfeld vom 24. September 2008 (inklusive Anklageschrift), zwei
ärztliche Berichte von Dr. med. P._______ vom 19. April 2004 respektive
6. Oktober 2008 (in Kopie; teilweise bereits eingereicht) sowie ein
Schreiben von Dr. med. P._______ vom 27. November 2003 (in Kopie)
bei.
F.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2009 zu den Akten reichen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen werde. Zudem wurde die Vorinstanz
eingeladen, bis zum 16. Februar 2009 eine Vernehmlassung
einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2009 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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Seite 10
I.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer
replizieren. Der Eingabe lag eine Kopie des Aktenverzeichnis der den
Beschwerdeführer betreffenden kantonalen Akten bei.
J.
Mit Eingabe vom 19. November 2009 reichte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Rechtvertreterin – eine Behandlungsbestätigung
des Kantonsspitals O._______ vom 19. November 2009 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer einen
Austrittsbericht von Dr. med. R._______ (Psychiatrische Klinik
S._______) vom 14. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht
einreichen.
L.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 erkundigte sich das Fürsorgeamt des
Kantons M._______ beim Bundesverwaltungsgericht über den
Verfahrensstand. Dem Schreiben lag eine Stellungnahme des
Durchgangsheims für Asylsuchende und Flüchtlingsbegleitung in
O._______ vom 29. Juni 2011 bei.
M.
Am 2. August 2011 informierte das Bundesverwaltungsgericht das
Fürsorgeamt des Kantons M._______ telefonisch über den
Verfahrensstand.
N.
Mit Eingabe vom 12. August 2011 stellte das Fürsorgeamt des Kantons
M._______ zusammen mit dem Migrationsamt ein Gesuch um
vorsorgliche Massnahme für die Zeit bis zur Urteilsfindung. Der hängigen
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung für die Dauer des restlichen
Verfahrens zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei anzuweisen, den
Ausgang des Verfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Gesuch wird
hauptsächlich mit dem nicht existierenden sozialen Umfeld des
Beschwerdeführers in der Schweiz und seinem dissoziativen Verhalten
begründet.
O.
Auf Begehren des Bundesverwaltungsgerichts reichte Dr. med. Dipl.
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Seite 11
Psych. T._______ (Psychiatrische Klinik S._______) per EMail einen
Arztbericht vom 29. August 2011 zu den Akten.
P.
Dem BFM wurde am 8. September 2011 ein Rapport der Kantonspolizei
M._______ vom 21. August 2011 bezüglich Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte / Hinderung einer Amtshandlung / Tätlichkeiten –
angeblich vom Beschwerdeführer am 4. August 2011 begangen –
zugestellt. Die Vorinstanz übermittelte den Rapport in der Folge
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht.
Q.
Mit Verfügung vom 27. September 2011 brachte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die schriftliche Stellungnahme des
Durchgangsheims für Asylsuchende und Flüchtlingsbegleitung in
O._______ vom 29. Juni 2011, die Eingabe des Fürsorgeamtes des
Kantons M._______ vom 12. August 2011 sowie den Arztbericht von Dr.
med. Dipl.Psych. T._______ vom 29. August 2011 dem
Beschwerdeführer – unter Abdeckung gewisser Stellen aus
Geheimhaltungsgründen – zur Kenntnis. Bezüglich Einsicht in den
Rapport der Kantonspolizei M._______vom 21. August 2011 verwies der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer an die zuständige kantonale
Behörde. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer bis zum 18. Oktober 2011 Gelegenheit, bezüglich der
oben erwähnten Aktenstücke eine Stellungnahme einzureichen.
R.
Am 13. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin eine Stellungnahme – datiert vom 14. Oktober 2011 –
einreichen. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, sofern
entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
D331/2009
Seite 12
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. März 2008 mit Verfügung
vom 2. Juni 2008 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde richtete sich lediglich gegen den
Wegweisungsvollzug. Dadurch ist die Verfügung des BFM vom 2. Juni
2008, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, in
Rechtskraft erwachsen (Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM).
Demzufolge ist – wie schon im ersten Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat.
D331/2009
Seite 13
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2.
4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2.2. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
D331/2009
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Soweit er vorbringt, er habe
aufgrund eines familiären Tötungsdeliktes im Jahre 1991 bei einer
Rückkehr nach Serbien Blutrache von Seiten seines Onkels zu
befürchten, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine
unbelegte Behauptung handelt, für die keine konkreten Hinweise
vorliegen. Zudem ist auch nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer
heute noch – zwanzig Jahre nach der Tat – für dieses Tötungsdelikt zur
Rechenschaft gezogen werden sollte. Sodann lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
4.2.3. In der Beschwerde vom 16. Januar 2009 wird vom
Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemacht, aufgrund seines
mittlerweile neunzehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz habe er hier
sehr wohl intensive private Beziehungen geknüpft. Einerseits unterhalte
er verschiedene Beziehungen zu Kollegen und Kolleginnen, andererseits
bestünden sehr intensive Beziehungen zu seiner Mutter und zu seinen
beiden Schwestern. Er habe einzig in der Schweiz ein soziales Netz und
tragfähige Beziehungen. Zu Personen in seiner Heimat habe er keine
Beziehungen, zumal er das Land im Alter von elf Monaten verlassen
habe. Er sei während all dieser Jahre nie in seine Heimat zurückgekehrt.
Angesichts seines Aufenthalts in der Schweiz seit seinem "BabyAlter",
des fehlenden sozialen und familiären Netzes in seiner Heimat sowie der
mangelnden AlbanischKenntnisse stelle der Vollzug der Wegweisung
zweifellos einen Eingriff in sein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes
Privatleben dar. Es sei festzuhalten, dass er aufgrund der von ihm
begangenen Straftaten nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
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Seite 15
Ordnung bezeichnet werden könne. Die von ihm verübten Taten könnten
einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens keinesfalls
rechtfertigen. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift
verwiesen.
4.2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich somit (zumindest sinngemäss)
auf den Schutz des Privat und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.
Nach eingehender Prüfung der Rechtslage – insbesondere unter
Berücksichtigung der weiterhin zutreffenden und gültigen
Rechtsprechung der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21) kommt
das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass sich das
Gericht im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht (mehr) mit Art. 8 EMRK zu befassen hat, weil
das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007
nach einlässlicher Prüfung zum Schluss gekommen ist, dass sich der
Beschwerdeführer und seine Mutter nicht auf einen Rechtsanspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK berufen können. Da sich seit ergehen dieses
Urteils die Sachlage in relevanten Gesichtspunkten nicht geändert hat
(vgl. dazu auch E. 4.3.6.), kann darauf verzichtet werden, den
Beschwerdeführer aufzufordern, ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde
einzureichen. Dem Beschwerdeführer bleibt es indes unbenommen, bei
der zuständigen kantonalen Behörde (erneut) ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK einzureichen.
Insoweit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift bezüglich Art. 8 EMRK einzugehen.
4.2.5. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als
zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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4.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme
nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die weg oder
ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat
oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Der Tatbestand ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der
Ausländer erheblich oder wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen verstossen hat, die die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betreffen (vgl. MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl.,
Zürich 2009, N 7 zu Art. 62 AuG, sowie BOLZLI a.a.O., N 22 zu Art. 83
AuG). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AuG – wie bereits früher unter Art. 14a Abs. 6 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) – generell Zurückhaltung geboten ist
(vgl. BVGE 2007/32; EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr. 23, EMARK
2004 Nr. 39).
4.3.3. Mit Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft vom 17. Dezember
2001, 22. September 2003 und 19. Dezember 2003 wurde der
Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Diebstahls, eines geringfügigen
Vermögensdeliktes, Hausfriedensbruchs und wegen Verstosses gegen
das Transportgesetz jeweils mit Verweis betraft. Wegen mehrfacher
sexueller Belästigung, Drohung, Widerhandlung gegen das
Transportgesetz, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte sowie
wegen Tätlichkeit ordnete die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 28.
April 2004 seine Einweisung in ein Erziehungsheim an. Diese
Schutzmassnahme wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26.
Februar 2007 weitergeführt, nachdem sich der Beschwerdeführer der
einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hatte. Mit Urteil des
Bezirksgerichts O._______ vom 24. September 2008 wurde der
Beschwerdeführer wegen Raubes – begangen am 4. Juli 2007 – zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt, ausgesetzt auf eine
Probezeit von vier Jahren. Auch vor und nach dieser Verurteilung wurde
er wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über den Transport im
öffentlichen Verkehr, wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel mehrfach zu
einer Busse verurteilt. Durch dieses wiederholte deliktische Verhalten hat
der Beschwerdeführer den Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst.
b AuG erfüllt, nach welchem die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit
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Seite 17
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht zur
vorläufigen Aufnahme berechtigen und die entsprechenden
Prüfungsschritte demzufolge entfallen.
4.3.4. Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG
umschriebener Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin
formulierte (unbestimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage,
ob die daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im
Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel
steht, dass das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83 Abs. 7
AuG das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen
Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in diesem
Fall nicht automatisch fest, dass im Rahmen der vorzunehmenden
Abwägung die privaten Interessen der weggewiesenen Person an einem
Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht fallen. So kann
etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungslage im Heimat
oder Herkunftsland und einem vergleichsweise "geringfügigen"
Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Verwirklichung eines
Ausschlussgrundes zugunsten der privaten Interessen an einem Verbleib
in der Schweiz ausfallen (vgl. BOLZLI a.a.O, N 23 zu Art. 83 AuG; STÖCKLI
a.a.O, Rz. 11.70). Andererseits darf es gerade nicht darauf hinauslaufen,
dass im Rahmen der Interessenabwägung letztlich trotzdem eine
vollständige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen wird. Bei der
vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die gesamten
Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom
25. September 2009 E. 4.3; BVGE 2007/ 32 E. 3.2).
4.3.5. Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse am
Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz –
wie in E. 4.3.3 vorstehend dargelegt – in erheblichem Ausmass straffällig
wurde. Auch nachdem er mit Urteil des Bezirksgerichts O._______ vom
24. September 2008 wegen Raubes – begangen am 4. Juli 2007 – zu
einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt worden war,
machte er sich immer wieder strafbar. Dadurch manifestierte er eine
extreme Unbelehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und er bewies, dass er über
beträchtliche kriminelle Energie verfügt. Mit seinem deliktischen Verhalten
gefährdete beziehungsweise beeinträchtigte er das Vermögen sowie die
körperliche und psychische Gesundheit vieler Menschen. Keinen
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Seite 18
weiteren Personen vergleichbare Bedrohungssituationen zuzumuten liegt
fraglos im Interesse der Allgemeinheit. Aufgrund der Akten ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft an die
schweizerische Rechtsordnung halten wird. Wegen seines kriminellen
Verhaltens in der Vergangenheit und seines Persönlichkeitsprofils ist
vielmehr damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft in erheblichem
Ausmass deliktisch tätig sein wird. Darauf deutet insbesondere der
Umstand hin, dass er gemäss einem sich bei den Akten befindlichen
Polizeirapport am 4. August 2011 einem Beamten einen Kopfstoss an die
Nase verpasste, weswegen gegen ihn in der Folge Strafanzeige wegen
Tätlichkeit erhoben wurde. Das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug erschöpft sich vorliegend im Übrigen nicht darin,
zukünftige Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Beschwerdeführer zu vermeiden. Vielmehr geht es über den
Einzelfall hinaus auch darum, dem Recht der Allgemeinheit zur Geltung
zu verhelfen, indem gegen Verhaltensweisen, welche die Gemeinschaft
in Gefahr bringen, wirkungsvolle Massnahmen ergriffen und konsequent
durchgesetzt werden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391). Im Weiteren
ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit immer wieder durch sein erhebliches dissoziales
Verhalten negativ aufgefallen ist. In seiner Stellungnahme vom
14. Oktober 2011 räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich
verschiedenen Personen gegenüber immer wieder aggressiv verhalte
und die Kontrolle über sich verliere. Zudem hat er sich trotz guter
Rahmenbedingungen und Hilfestellungen in der Schweiz nicht beruflich
zu integrieren vermocht und demzufolge hohe Fürsorgekosten
verursacht. Auch in dieser Hinsicht hat die Schweiz im vorliegenden Fall
ein erhebliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
4.3.6. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Beschwerdeführers,
in der Schweiz verbleiben zu können, nicht als überaus gewichtig zu
beurteilen. Zwar hält er sich bereits seit Februar 1990 in der Schweiz auf.
Aufgrund seines dissozialen Verhaltens musste er einen Teil der
obligatorischen Schulzeit sowie die Berufslehre in einem Internat
respektive Erziehungsheim absolvieren. Sein bisher an den Tag gelegtes
Verhalten in Kombination mit Alkohol und Drogenkonsum
verunmöglichte, einen positiven und konstruktiven Freundes und
Bekanntenkreis aufzubauen und sich in der Schweiz beruflich – den
Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er in der Schweiz in den letzten
Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre – und sozial in
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Seite 19
nennenswertem Ausmass zu integrieren. Aus den Akten geht nicht
hervor, dass er solide, soziale, kulturelle, persönliche und familiäre
Bindungen geknüpft hat. Insbesondere das Verhältnis zu seiner Mutter
und seinen Geschwistern scheint nicht eng und frei von Spannungen zu
sein (vgl. Eingabe vom 12. August 2011 des Fürsorgeamtes des Kantons
M._______). In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 räumte der
Beschwerdeführer denn auch ein, dass er nur noch sporadischen Kontakt
zu seiner in der Schweiz lebenden Familie hat. Es fehlt somit an
Anhaltspunkten dafür, dass er während seines über zwanzig Jahre
dauernden Aufenthalts in der Schweiz eine dermassen starke Verbindung
zu seinem Gastland eingegangen ist, dass der Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung
deswegen unangemessen erschient. Trotz seines langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz dürfte der Beschwerdeführer aufgrund seiner
marginalen Beziehungen zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern
mit den Sitten und Gebräuchen in Serbien vertraut sein, was ihm eine
Reintegration in seinem Heimatland erleichtern wird. Zudem ist aus den
Akten ersichtlich, dass er eine Anlehre als (…) abgeschlossen hat,
weshalb anzunehmen ist, er könne sich in Serbien beruflich integrieren.
Davon ist umso mehr auszugehen, da er neben Deutsch und Französisch
auch Albanisch spricht. Die mangelnden SerbischKenntnisse sollte sich
der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters relativ problemlos
aneignen können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sein
Vater sowie zwei seiner Onkel in Serbien aufhalten (Akten BFM A 1/11,
S. 4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er zu diesen
heute keinen Kontakt mehr habe und er auch nicht genau wisse, wo sie
sich aufhielten, ist aufgrund der im Kulturkreis des Beschwerdeführers
normalerweise herrschenden familiären Verbundenheit zweifelhaft, zumal
der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Asylgesuchs im Jahre
2008 freien Kontakt zu seinem Heimatland unterhalten konnte.
Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich
um Kontakt zu seinem Vater und seinen zwei Onkeln zu bemühen. Es ist
somit davon auszugehen, der Beschwerdeführer unterhalte familiäre
Bindungen zu seinem Heimatland oder er könne solche zumindest ohne
grössere Probleme wieder aufnehmen.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers lässt
sich dem aktuellsten sich bei den Akten befindlichen Arztbericht von Dr.
med. Dipl.Psych. T._______ vom 29. August 2011 Folgendes
entnehmen: Das gewalttätigimpulsive sowie teilweise manipulative
Verhalten des Beschwerdeführers sei als Ausdruck einer dissozialen
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Seite 20
Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Zügen (ICD 10 Nr. F60.2 / 60.30)
zu werten. Die Störung lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
behandeln. Insbesondere auch, weil eine pharmakotherapeutische
Behandlung dieser Art von Störungen kaum möglich erscheine und der
Beschwerdeführer keinen Leidensdruck diesbezüglich zeige. Hinzu
komme eine Erkrankung aus dem epileptischen Formenkreis (ICD 10 Nr.
G40), die aber insbesondere dadurch zu Komplikationen führe, da der
Beschwerdeführer, der an sich gut eingestellt erscheine, die
entsprechenden antiepileptische Medikation immer wieder von sich aus
absetze, obwohl er über die Konsequenzen informiert sei.
Zusammenfassend liege kein akut behandlungsfähiges medizinisches
psychiatrisches Störungsbild vor. Der Beschwerdeführer würde in seinem
Heimatland bezüglich dieser psychiatrischen Problematiken keine
schlechtere Behandlung erfahren als in der Schweiz. Aufgrund des
Dargelegten ist davon auszugehen, dass die teilweise
selbstverschuldeten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
in Serbien adäquat behandelt werden können. Diesbezüglich kann vom
Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die antiepileptischen
Medikamente korrekt einnimmt. Die Behauptung in der Stellungnahme
vom 14. Oktober 2011, wonach sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit zirka drei Monaten verschlechtert habe, ist nicht
belegt. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf von
seiner in Serbien und in der Schweiz wohnhaften Familie unterstützt wird.
Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, allenfalls medizinische
Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu
beantragen.
4.3.7. Somit sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
dem Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile
in einem Ausmass und einer Schwere drohten, die sein Interesse an
einem Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen
Interesses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen. Damit
ergibt sich als Fazit, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Betracht kommt.
Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder
unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheinen lassen.
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Seite 21
4.4. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde respektive der weiteren Eingaben
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der
Frage des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Nach Würdigung aller
relevanten Umstände ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht
angeordnet hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
17. Dezember 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch des
Fürsorgeamtes des Kantons M._______ vom 12. August 2011 um
vorsorgliche Massnahmen während des Verfahrens gegenstandslos.
7.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 800.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach
gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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