B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-331/2013
gar/rep
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2013 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______, C._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
24. September 2011 per Flugzeug verliess und am 26. September 2011 in
der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er dabei geltend machte, er sei Mitglied eines Geheimbundes na-
mens (…) gewesen und habe in dessen Auftrag beziehungsweise im Auf-
trage des Gouverneurs von D._______ – E._______ – zusammen mit
anderen Kollegen politische Morde begangen – letztmals in der ersten
Hälfte des Jahres 2011,
dass er aus Angst, deswegen von der nigerianischen Polizei belangt zu
werden, seine Heimat verlassen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. März 2012 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz verfügte und ihn – unter Androhung von Zwangsmass-
nahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 12. März 2012 den Kanton
F._______, wohin der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die zuständige Behörde des Kantons F._______ den Beschwerde-
führer am 7. September 2012 als seit dem 29. März 2012 verschwunden
meldete,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) G._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er dort am 16. Januar 2013 summarisch befragt wurde und dabei
dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren vorbrachte,
dass er im Weiteren angab, die Schweiz am 12. April 2012 nach Ab-
schluss seines ersten Asylverfahrens verlassen und sich bis zur erneuten
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Einreise in die Schweiz am 7. Januar 2013 in H._______ aufgehalten zu
haben, wo er in I._______ bei einer Frau namens J._______ gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 16. Januar 2013 se-
parat gewährten rechtlichen Gehörs zu einem vom BFM beabsichtigten
Nichteintretensentscheid bekräftigte, nach Abschluss des ersten Verfah-
rens nicht in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein beziehungsweise
immer noch dieselben Asylgründe wie bei seinem ersten Asylgesuch in
der Schweiz geltend zu machen,
dass das BFM mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 16. Januar
2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und ergänzend
festhielt, dieser habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, das am 26. September 2011 eingeleitete erste Asylverfahren sei
seit dem 26. März 2012 rechtskräftig abgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren keine neuen
Gründe geltend gemacht, sondern auf diejenigen aus seinem ersten
Asylverfahren verwiesen habe,
dass sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten sein könnten,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden,
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Einga-
be vom 21. Januar 2013 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2013 erhob,
dass er dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren,
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dass er ergänzend anfügte, er fühle sich in Nigeria nach wie vor an Leib
und Leben gefährdet,
dass E._______, der frühere Gouverneur von D._______, heute nicht
mehr im Amt und spurlos verschwunden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerde-
verbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG indessen aus prozessökonomi-
schen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Einga-
be verständlich ist und daher ohne Weiteres darüber befunden werden
kann, wobei der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache
ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde – mit Ausnahme des vorgenannten, jedoch nicht als
wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – frist- und form-
gerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die Beschwerde somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägungen – einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie das Nichteintreten auf das
Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf den sinngemässen Antrag, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu
gewähren, mithin nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlief und nach Abschluss des
ersten nicht ins Heimatland zurückkehrte,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim-
mung aber zusätzlich eine summarische materielle Prüfung der Sachlage
voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-
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schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismassstab
genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53
E. 4.2 S. 769),
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten
Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesu-
ches nämlich ausschliesslich auf die bereits im ersten Asylverfahren vor-
gebrachten Gründe verwies,
dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen,
dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene sinngemäss geltend macht,
er sei in Nigeria nach wie vor an Leib und Leben gefährdet,
dass er diesbezüglich ausführt, E._______, der frühere Gouverneur von
D._______, sei nicht mehr im Amt und spurlos verschwunden,
dass letzteres Argument indessen nicht geeignet erscheint, eine Ände-
rung der angefochtenen Verfügung zu erwirken, da die vom Beschwerde-
führer im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten politi-
schen Morde im Auftrage jenes Gouverneurs mangels jeglicher Substan-
ziierung a priori derart haltlos anmuteten, dass ein gefährdungsbegrün-
dender Konnex zwischen ihm und der Person des früheren Gouverneurs
von D._______ nicht ersichtlich ist,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, E._______ sei heute spur-
los verschwunden, somit nicht geeignet ist, eine Änderung der angefoch-
tenen Verfügung zu bewirken,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu er-
kennen sind, die den Entscheid im vorausgegangenen Asylverfahren als
ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21),
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht
landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass nämlich nicht davon auszugehen ist, der junge, soweit aktenkundig
gesunde und als früherer Student über eine gute Schulbildung verfügen-
de Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz
gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Philipp Reimann
Versand: