B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3312/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Niger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 beziehungsweise 2007 wegen
Problemen mit seinem Vater nach B._______, wo er sich bis 2011 aufge-
halten und in einer (…) Baufirma gearbeitet habe. Wegen der Unruhen in
diesem Land sei er im Jahr 2011 nach C._______ in Italien weitergereist,
wo er bis zur Reise in die Schweiz geblieben sei. Aus medizinischen Grün-
den sei er am 26. Mai 2014 in die Schweiz gekommen, wo er gleichentags
ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 2. Oktober 2014 fand in D._______
die summarische Befragung zur Person statt, und am 10. März 2015 führte
das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Heimatland eines Tages
mit seinem Vater zum Markt unterwegs gewesen und von Regierungsleu-
ten angehalten worden. Sie hätten ihn und den Vater beschuldigt, der ter-
roristischen Rebellengruppe der Tuareg anzugehören, weshalb man sie
festgenommen, in den Ort E._______ in der Wüste gebracht und dort fest-
gehalten habe. Nach etwa drei Monaten sei ihm während der Arbeit die
Flucht aus der Gefangenschaft gelungen.
In Italien sei er auf C._______ angekommen und danach mit einem Boot
weitertransferiert worden. Fortan habe er sich in F._______ aufgehalten,
ein Asylgesuch eingereicht und von den italienischen Behörden zuerst ei-
nen negativen sowie später einen positiven Entscheid erhalten. Die italie-
nischen Behörden hatten dem Beschwerdeführer gestützt auf ihr Schrei-
ben vom 15. Dezember 2014 einen Aufenthaltstitel aus humanitären Grün-
den erteilt.
Nach der Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer einer (…)
unterzogen und befand sich anschliessend in der Rehabilitationsphase,
weshalb er mit Verzögerung befragt und dem Kanton zugeteilt wurde. Das
Dublin-Verfahren konnte infolge Ablauf der Frist nicht durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Ei-
nen Reisepass habe er nie besessen und wo sich seine Identitätskarte be-
finde, wisse er nicht. Der im Jahr 2012 in Italien erhaltene Permesso di
Soggiorno sei nach einem Jahr nicht mehr verlängert worden, weil er keine
Arbeitsstelle erhalten habe. Die italienische Carta d'identità und der Reise-
pass für Flüchtlinge seien ihm abhanden gekommen.
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B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. April 2015 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Die Aussagen des Beschwerdeführers
über die dargelegte Haft seien äusserst vage und schemenhaft ausgefal-
len. Auch wenn das Ereignis bereits einige Jahre zurückliege, sei zu erwar-
ten, dass eine dreimonatige Haft mit einem gewissen Detailreichtum ge-
schildert werde. Das Gebäude, in welchem der Beschwerdeführer festge-
halten worden sei, habe er bloss als grosses Haus ohne Stockwerke be-
schrieben. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, die ungefähre An-
zahl der Mitgefangenen anzugeben. Selbst die Beschreibung des Raumes,
in welchem man ihn festgehalten habe, sei stereotyp und ohne individuelle
Merkmale ausgefallen. Er habe bloss gesagt, es habe Matten und Decken
im Raum gegeben. Aus der Darstellung des Tagesablaufes sei keine per-
sönliche Betroffenheit erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zwar vorge-
bracht, für die Mahlzeiten und zur Arbeit nach draussen gebracht worden
zu sein. Weitere Einzelheiten würden jedoch fehlen. Zudem habe er wider-
sprüchlich dargelegt, wann er verhaftet beziehungsweise geflohen sei:
Während dies einerseits im Jahr 2002 geschehen sein solle, habe er die
Ereignisse andererseits ins Jahr 2007 datiert. Schliesslich habe er keine
plausible Erklärung darüber abgegeben, warum er ohne seinen Vater so-
wie ohne eine Nachricht an ihn geflohen sei und ihn einfach seinem Schick-
sal überlassen habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vo-
rinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Die (…)behandlung des Be-
schwerdeführers sei am 23. Februar 2015 erfolgreich abgeschlossen wor-
den. Der Beschwerdeführer benötige keine weitere medizinische Behand-
lung. Ferner sei es nicht als glaubhaft zu erachten, dass er keinen Kontakt
zu seinen im Heimatland verbliebenen Angehörigen mehr habe, zumal die
geltend gemachte Haft zusammen mit seinem Vater nicht glaubhaft ausge-
fallen sei. Die Wiedereingliederung im Heimatland werde auch dadurch er-
leichtert, dass der Beschwerdeführer in B._______ während mehrerer
Jahre als (…) in einer Baufirma gearbeitet habe.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der ihn behandelnde Arzt
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davon ausgehe, die (…) könne wieder ausbrechen, auch wenn nach der
siebenmonatigen Behandlung vorläufig keine Medikamente mehr nötig
seien. Da sich sein Wohnort im Heimatland im (…) des Landes befinde, wo
die medizinische Versorgung kaum gewährleistet sei, ersuche er um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen.
Der Beschwerde lag eine kurze ärztliche Bescheinigung vom 19. Mai 2015
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 teilte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
seine Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die
Infektiologie beigezogen werden müsse, um sicher zu gehen, dass die (…)
nicht wieder ausbrechen könne. Der Kostenvorschuss sei bezahlt worden.
Der Eingabe lag neben einer Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2015 ein
Schreiben eines Bekannten, der dem Beschwerdeführer persönliche Un-
terstützung zukommen lasse, bei.
G.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 wurde ein Ausschnitt aus einer Zeitung über
einen Angriff der Boko-Haram auf ein Dorf in Niger zu den Akten gegeben
und um Berücksichtigung im Entscheid ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegwei-
sung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 In Niger herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen werden
kann. An dieser Einschätzung vermag der am 28. Juli 2015 zu den Akten
gegebene Auszug aus einer Zeitung, wonach ein Dorf im Niger von Ange-
hörigen der Boko-Haram agegriffen worden sei, nichts zu ändern, zumal
es sich bei diesem Ereignis um ein einzelnes Ereignis handelt, welches
nicht zu einer allgemein gewaltsamen Situation in Niger geführt hat.
5.4.2 Zudem sind den Akten keine Anhaltspunkte für Hindernisse, welche
zur Unzumutbarkeit der Wegweisung führen, zu entnehmen. Da der Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt nicht ange-
fochten hat, steht fest, dass seine Ausführungen über die Fluchtgründe
nicht als glaubhaft gelten können. Somit ist nicht davon auszugehen, dass
er zu seinen Angehörigen im Heimatland keinen Kontakt hat und bei seiner
Rückkehr ins Heimatland auf sich allein gestellt wäre. Darüber hinaus ver-
fügt er über eine mehrjährige Arbeitserfahrung im Baugewerbe, weshalb
eine erfolgreiche berufliche Reintegration im Heimatland erwartet werden
darf. Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, die (…) könne wie-
der ausbrechen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht seit dem letzten kurzen ärztlichen Attest vom 22. Mai
2015, in welchem dargelegt wurde, im Verlauf der nächsten Monate könne
die Symptomatik der (…) oder ein (…) erneut ausbrechen, keine weiteren
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medizinisch relevanten Vorkommnisse, welche diesen Sachverhalt bestä-
tigt hätten, gemeldet hat. Unter diesen Umständen ist angesichts der in-
zwischen verstrichenen Zeit von fast elf Monaten davon auszugehen, dass
die Beschwerden der (…) auch im heutigen Zeitpunkt keiner erneuten The-
rapie bedürfen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist
demnach auch in Berücksichtigung seiner medizinischen Vorgeschichte
zumutbar.
5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: