B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3312/2018
lan
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yannick Felley;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Eritrea im (…) 2013, indem er die Grenze zu Äthiopien illegal über-
schritt, worauf er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz reiste.
Am 9. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in
B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach, worauf er am
23. September 2015 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP)
und am 14. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe sein Heimatland im (…) 2013 verlassen, um dem ewig dauernden
Militärdienst zu entgehen. Er sei bereits im Alter von 17 Jahren im Rahmen
einer Razzia zwangsrekrutiert worden und habe danach mit kurzen Unter-
brüchen während 15 Jahren Dienst geleistet.
Im Jahr 2000 sei er während eines Gefechts durch Splitter verletzt worden.
Im Jahr 2002 habe man ihn zum ersten Mal operiert und im Jahr 2010 habe
man versucht, die noch verbliebenen Splitter zu entfernen. Allerdings habe
er bis heute Splitter im Körper, weshalb er ständig unter Schmerzen leide.
Als er nach der zweiten Operation zu seiner Einheit zurückgekehrt sei,
habe sein Vorgesetzter von ihm verlangt, umgehend seine Arbeit wieder
aufzunehmen. Deshalb habe sich ein verbaler Streit entwickelt. Er habe
den Militärdienst nicht mehr ertragen und sei desertiert, indem er sich, ohne
Erlaubnis einzuholen, von seiner Einheit entfernt habe. Danach habe er
sich zuerst erholt und dann auf dem Bau und in der Landwirtschaft gear-
beitet. Seines Wissens sei er zwischen Desertion und illegaler Ausreise
nicht gesucht worden.
Aufgrund seiner Desertion habe er in Eritrea jedoch ständig Angst gehabt,
erneut festgenommen, inhaftiert und zwangsrekrutiert zu werden. Er sei
drei Jahre vor der illegalen Ausreise desertiert, was drei Jahre Gefängnis
bedeutet hätte. Als er die Furcht vor zufälliger Inhaftierung nicht mehr aus-
gehalten habe, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: Ko-
pien seiner Identitätskarte, der Einwohnerkarte seines Vaters, der Identi-
tätskarte seiner Mutter, dazu Taufscheine und Impfausweise seiner (…)
Kinder, teils im Original, teils in Kopie. Des Weiteren brachte er eine Be-
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scheinigung des Nationaldienstes von 1995-1996 in Kopie, seine Admis-
sion Card vom achten Schuljahr im Original sowie eine CD von seinem Arzt
in der Schweiz mit. Zu seiner Identitätskarte habe er erklärt, dass ihm das
Original bei seiner illegalen Einreise nach Äthiopien von den dortigen Be-
hörden abgenommen worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 – eröffnet am 9. Mai 2018 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde. In
seiner Eingabe beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei zumindest die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Auf-
nahme als Ausländer anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2018 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes zufolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 28. Juni 2018 fristgemäss
geleistet.
D-3312/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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Seite 5
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. Mai 2018 im Wesentli-
chen damit, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, drei Jahre
nachdem er desertiert sei, irgendwann willkürlich festgenommen zu wer-
den und deshalb ausgereist zu sein, jeglicher nachvollziehbarer Grundlage
entbehre. Der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, weder in den drei
Jahren zwischen seiner Desertion und seiner Ausreise gesucht worden zu
sein noch nach seiner Ausreise von einer Suche nach ihm gehört zu haben.
Allerdings wisse er natürlich nicht, ob nicht an anderen Orten nach ihm
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gesucht worden sei (A18 S. 7-9). Seinen Aussagen seien demzufolge kei-
nerlei Hinweise zu entnehmen, welche ein Verfolgungsinteresse der eritre-
ischen Behörden an seiner Person erkennen liessen. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich drei Jahre lang in C._______ und D._______ aufgehalten,
ohne jede Vorsichtsmassnahme zu treffen, obwohl seine Einheit ganz in
der Nähe von D._______ stationiert gewesen sei und er habe kurz nach
seiner Desertion sogar die Taufe seines jüngsten Sohnes gefeiert. Zudem
habe er während dieser Zeit in der Landwirtschaft und teilweise auf dem
Bau gearbeitet (A18 S. 5, 7). In diesem Lichte betrachtet, entbehre die Be-
fürchtung des Beschwerdeführers, irgendwann willkürlich festgenommen
werden zu können, jeglicher nachvollziehbarer Grundlage.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
1995 rekrutiert worden sei und mit kurzen Unterbrüchen bis 2010 National-
dienst geleistet habe. Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlas-
sung nach fünf bis zehn Jahren sei deshalb vorliegend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht aus dem
Nationaldienst desertiert, sondern regulär aus der Dienstpflicht entlassen
worden und erst danach ausgereist sei. Es sei jedenfalls – gestützt auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 12 in Verbindung mit E. 13.3 – nicht auszuschliessen, dass er Eritrea
erst nach Leistung der Dienstpflicht verlassen habe, sei er bei seiner Ein-
reise in den Schengenraum doch bereits 38 Jahre alt gewesen. Auf diese
Weise lasse sich auch das offensichtlich mangelnde Verfolgungsinteresse
der eritreischen Behörde erklären.
Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die Befürchtung zu
begründen, wegen seiner Desertion künftig staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
Angesichts dieser Erwägungen erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaf-
tigkeitselemente in den Darlegungen des Beschwerdeführers einzugehen.
Es sei an dieser Stelle lediglich erwähnt, dass die Identität des Beschwer-
deführers nicht zweifelsfrei feststehe, da er keine rechtsgenügliche Origi-
nalausweisdokumente eingereicht habe.
4.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in Eritrea nicht möglich sei, de-
finitiv aus dem Nationaldienst entlassen zu werden. Kranke Personen
könnten nur temporär vom aktiven Dienst freigestellt werden, würden aber
wieder eingezogen, sobald sich ihr Gesundheitszustand wieder gebessert
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Seite 7
habe. Somit sei erwiesen, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei.
Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren.
Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe zwar den
massgeblichen Sachverhalt korrekt wiedergegeben, soweit er über seine
Erlebnisse in Eritrea berichtet habe. Allerdings sei er nicht zu seinen exil-
politischen Tätigkeiten befragt worden. Seit seiner illegalen Ausreise enga-
giere er sich in der Bewegung (…). Auch in der Schweiz sei er weiterhin für
(…) tätig. In diesem Zusammenhang schreibe er regelmässig Blogs unter
dem Namen E._______. In diesen Blogs kritisiere er die eritreische Politik
und die Bewegungen von Eritreern in Europa für das Regime, wie zum
Beispiel die (…). Er habe erfahren, dass seinem Sohn vorgeworfen worden
sei, der Sohn eines Deserteurs und Oppositionellen zu sein. Dies zeige
ihm, dass die Regierung von seinen Blogs erfahren habe, weshalb er bei
einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 und 3 AsylG zu
befürchten habe. Deshalb müsse ihm die Flüchtlingseigenschaft zugestan-
den und Asyl gewährt werden.
Da er desertiert sei und sich exilpolitisch betätige, bestehe eine erhebliche
Gefahr, dass er bei einer Rückschiebung nach Eritrea sofort inhaftiert und
gefoltert werde, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK wäre. Deshalb sei
die Wegweisung zumindest unzulässig und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
Weiter habe er medizinische Probleme. Aufgrund seiner Kriegsverletzun-
gen habe er immer noch Splitter im Körper, auch im Kopf. In der Schweiz
werde nun versucht, diese zu entfernen. Er habe starke Schmerzen und
könne nur mit Schmerzmitteln leben. Weiter leide er an Bluthochdruck.
Deshalb sei die Wegweisung zumindest unzumutbar.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5; vgl. ferner vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und
2010/57 E. 2).
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5.2 Nach Prüfung der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht
von flüchtlingsrelevanter Verfolgung bedroht war oder solche für die Zu-
kunft zu befürchten hatte. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich gel-
tend, dass er drei Jahre nachdem er desertiert sei und ohne jegliche Vor-
sichtsmassnahmen zu treffen in der Heimat gelebt und gearbeitet habe,
illegal ausgereist sei, weil er die latent stets vorhandene Angst einer Ver-
haftung und Wiedereinziehung in den Militärdienst nicht mehr ausgehalten
habe. Einen konkreten Auslöser für seine Ausreise habe es nicht gegeben.
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers sind diese Vorbrin-
gen nicht überzeugend respektive unglaubwürdig. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer desertiert sein soll und danach wäh-
rend dreier Jahre ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen in ständi-
ger Furcht vor einer Verhaftung gelebt haben soll. In Anbetracht der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre Militärdienst geleistet
und aufgrund seiner Kriegsverletzungen gesundheitliche Probleme hatte,
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ordentlich aus
dem Dienst entlassen wurde.
5.3 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hatte.
5.4 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein Beschwer-
deführer aufgrund der illegalen Ausreise allein mit Sanktionen zu rechnen
hat, welche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.
Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der il-
legalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben
der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte
für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen zur Desertion respektive aufgrund der vom Gericht angenommenen
ordentlichen Entlassung aus dem Militärdienst bestehen keine Anhalts-
punkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstver-
weigerung. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegrün-
det.
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Seite 9
5.5 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer zudem geltend,
aufgrund des Führens von Blogs unter dem Namen E._______, in welchen
er sich kritisch über die eritreische Politik und die Bewegungen von regime-
treuen Eritreern in Europa äussere, gefährdet sei. Diesbezüglich sei er von
der Vorinstanz nicht befragt worden, weshalb er erst auf Beschwerdeebene
exilpolitische Tätigkeiten in Äthiopien und in der Schweiz geltend machen
könne. Zunächst ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu werten. Der
Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung gefragt, ob es noch an-
dere Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rück-
kehr nach Eritrea sprechen würden. Dies wurde vom Beschwerdeführer
ausdrücklich verneint (act. A18 F77). Festzuhalten bleibt, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörungen weder exilpolitische Tätigkeiten
in Äthiopien noch in der Schweiz geltend gemacht hat. Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass auch bei Wahrunterstellung der exilpolitischen Betäti-
gung dem Beschwerdeführer das Führen eines kritischen Blogs auch des-
halb nicht angerechnet werden kann, da dieser angeblich unter einem
Pseudonym geführt wurde. Aufgrund der Anonymisierung des angerufenen
Blogs ist nicht davon auszugehen, dass der heimatliche Staat dem Be-
schwerdeführer eine exponierte exilpolitische Tätigkeit zuordnet.
6.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.3
8.3.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich deshalb nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen,
die erst nach vollbrachter Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haft-
strafe zu gewärtigen hätten. Zumal bei solchen Personen auch mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in
Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst
dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen.
Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch
vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung
Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten,
das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E.
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Seite 11
13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen,
die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimat-
staat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines
Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument na-
mens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszuge-
hen, dass Inhaber und Inhaberinnen dieses Dokumentes von der Dienst-
pflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürf-
ten, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Auf-
enthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei
Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezo-
gen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation
nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten
Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko be-
ziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
8.3.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion
sind – wie in E. 5.2 ausgeführt – unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass er ordentlich aus dem Dienst entlassen worden ist. Es ist somit
nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder (wie-
der) in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch andere Gründe für eine
drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen.
Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
8.4
8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Eritrea zum Schluss, dass
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Seite 12
zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt auszugehen sei noch lägen sonstige Gründe
für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Aus den
im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht be-
liebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung
liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftli-
che Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat-
staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in
den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die
wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung
hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und
ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu
erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 41-jährigen Mann.
Er verfügt in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz und über Kennt-
nisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie auf dem Bau. Be-
sondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausge-
gangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschwer-
deführer hat zwar gesundheitliche Probleme aufgrund einer Kriegsverlet-
zung im Jahr 2000 und behauptet, wegen dieser Verletzung könne er nur
mit Schmerzmitteln leben (act. A18 F35). Allerdings führte er anlässlich der
Anhörung ebenfalls aus, die verbleibenden Splitter hätten auch in der
Schweiz nicht herausoperiert werden können. Diese Vorbringen sind indes
als nicht entscheidrelevant zu erkennen, da der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben in Eritrea nach der letzten Operation 2010 sowohl auf
dem Bau als auch in der Landwirtschaft arbeiten konnte. Letztlich darf da-
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Seite 13
von ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch in der Hei-
mat Schmerzmittel zur Verfügung stehen, sollte er tatsächlich auf solche
angewiesen sein. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als
zumutbar zu erachten.
8.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3312/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Deckung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
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