B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3313/2012
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Pakistan,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Erheben eines Gebührenvorschusses
und Verweigerung der Vollzugsaussetzung vor Erlass eines
Wiedererwägungsentscheides;
Zwischenverfügung des BFM vom 14. Juni 2012 /
N (…).
D-3313/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 31. Januar 2011 in der Schweiz
um Asyl nach.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie habe mit ihrem (…) Ehemann (…) Jahre lang in der italienischen
Gemeinde E._______ gelebt. Anfangs (…) habe ihr Mann sie unter einem
Vorwand nach F._______ gebracht. Dort sei sie mit den Kindern in ein
Zimmer gesperrt und von der Familie ihres Mannes geschlagen worden.
Als es ihr im (…) gelungen sei, mit ihrer eigenen Familie Kontakt aufzu-
nehmen, seien sie und die Kinder von der Polizei befreit worden. Am (…)
habe ihr Mann die Kinder entführt. Die Polizei habe diese erst am (…) in
einem Keller gefunden. Ihr Mann sei zwar verhaftet worden, indes durch
Bestechungsgelder wieder freigekommen. Nachdem er sie und die Kin-
der, die ihr gerichtlich zugesprochen worden seien, mit dem Tod bedroht
habe, seien sie am (…) nach Italien geflogen, wo sie nach wie vor über
gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Sie hätten sich zunächst zu
Freunden nach E._______ begeben, seien dann aber am (…) in die
Schweiz gereist. Nach Italien könnten sie nicht mehr zurückkehren, da
die Kinder dort – wie auch in F._______ – in Gefahr wären.
B.
Nachdem Italien am 19. April 2011 einer Rückübernahme der Beschwer-
deführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), zugestimmt hatte, trat das BFM auf die Asylge-
suche mit Verfügung vom 13. Mai 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien und
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Am 23. Mai 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfü-
gung des BFM vom 13. Mai 2011 Beschwerde. Das Bundesverwaltungs-
gericht wies diese mit Urteil vom 10. April 2012 ab. Das Gericht stellte
fest, dass keine konkreten Gründe ersichtlich seien, die einen Selbstein-
tritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden, weshalb das
BFM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
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getreten sei. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde das BFM auf-
gefordert, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwägung 5.8.
durchzuführen (E. 5.8.: "Das BFM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass
es bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei einer zwangswei-
sen Überstellung die italienischen Behörden – wie von diesen im Schrei-
ben vom 19. April 2011 gefordert – über die Situation der Beschwerdefüh-
renden vorgängig eingehend informiert. Allfällige gesundheitliche Be-
schwerden sind den zuständigen Behörden mitzuteilen. Über die in
F._______ begangene Entführung der Kinder sowie die Vermutung, dass
sich der Ehemann und Vater wieder in Italien aufhalten und die Be-
schwerdeführenden bedrohen könnte, sind die italienischen Behörden zu
orientieren. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den am Flughafen in Italien tatsächlich den für sie zuständigen Behörden
übergeben werden, welche für sie die Verantwortung übernehmen.").
D.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin um Aufhebung der Verfü-
gung vom 13. Mai 2011 und um Anwendung des Selbsteintrittsrechts
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, eventualiter um Absehen vom Vollzug der
Wegweisung nach Italien bis eine Gefährdung der Beschwerdeführenden
erwiesenermassen ausgeschlossen werden könne, ersucht wurde. Zu-
dem wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsge-
such und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses er-
sucht.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, es liege hinsichtlich der Gefährdungssituation in Italien und der
Schutzfähigkeit beziehungsweise -willigkeit der nach wie vor zuständigen
Gemeinde E._______ eine neue Beweislage vor. Die Beschwerdeführerin
habe den G._______ in H._______ um Abklärungen gebeten zu mögli-
chen Notunterkünften, falls eine Übernahme durch die italienischen Be-
hörden scheitern sollte, und zur Möglichkeit der Wohnsitznahme in einem
anderen EU-Staat. Eine Anfrage des G._______ bei dem Frauenhaus
"I._______" in J._______ habe ergeben, dass dort keine Kinder aufge-
nommen würden und eine Unterstützung in J._______ höchstwahrschein-
lich nur möglich wäre, wenn die zuständige Gemeinde E._______ einen
entsprechenden Antrag stellen würde. Die anschliessende Anfrage des
G._______ beim Sozialdienst in E._______ habe einerseits ergeben,
dass sich ihr Mann über seinen Anwalt am (…) nach ihrem Verbleib er-
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kundigt habe, und andererseits gezeigt, dass der besagte Sozialdienst
die Gefährdungssituation ignoriere oder in fahrlässiger Weise falsch ein-
schätze; in seinem jüngsten Bericht vom (…) führe der Sozialdienst näm-
lich aus, dass ihr Mann gegenüber den Kindern nicht gewalttätig sei und
man diese bei einer Rückkehr wahrscheinlich dem Kindsvater anvertrau-
en würde, unter gleichzeitiger Ernennung eines Beistands für die Kinder.
Die Anfrage des G._______ bei einer italienischen Rechtsanwältin habe
schliesslich ergeben, dass eine Wohnsitznahme in einem anderen EU-
Staat die wirtschaftliche Selbständigkeit voraussetzen würde, und die
Wohnsitznahme in einer anderen italienischen Gemeinde auch nicht ein-
fach wäre. Zwar sei sie aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Wahl
ihres Wohnortes grundsätzlich frei, aber Gemeinden stünden der Auf-
nahme problembehafteter Familien ablehnend gegenüber. Aufgrund ihrer
Bedürftigkeit müsste die bisher zuständige Gemeinde E._______ einen
entsprechenden Antrag stellen, wozu diese kaum bereit sein dürfte. Be-
züglich der Obhutsregelung bräuchte es wohl ein italienisches Gerichtsur-
teil. Da es schliesslich an einer konkreten Rückmeldung der italienischen
Behörden hinsichtlich allfälliger getroffener Sicherheitsmassnahmen feh-
le, würden die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April
2012 festgelegten Vorgaben zu den Vollzugsmodalitäten als nicht erfüllt
erachtet.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 erhob das BFM gestützt auf
Art. 17b Abs. 3 AsylG einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar
bis zum 28. Juni 2012, verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristge-
rechter Leistung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wer-
de. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
ausgesetzt werde.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Einreichung
ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug
grundsätzlich nicht (Art. 112 AsylG). Von einer Person, die ein Wiederer-
wägungsgesuch stelle, sei zudem ein Gebührenvorschuss zu verlangen,
wobei eine bedürftige Person von der Bezahlung befreit werden könne,
wenn ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos sei (Art. 17b AsylG).
Das vorliegende Wiedererwägungsgesuch sei als aussichtslos zu qualifi-
zieren. Italien sei weiterhin gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig.
Das BFM habe die italienischen Behörden am 27. April 2012 gemäss den
Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2012
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eingehend über die Besonderheiten des Falles informiert. Es könne dem-
nach davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden die
notwendigen Dispositionen treffen würden, um die Beschwerdeführenden
in Italien entgegenzunehmen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Italien
ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden polizeilichen Behörde sei, die
als schutzwillig und -fähig gelte. Die Beschwerdeführerin könne sich je-
derzeit an die zuständigen Polizeibehörden wenden, wo sie um Schutz
ersuchen oder eine allfällige Anzeige erstatten könne.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
die Zwischenverfügung des BFM vom 14. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Absehen von der Erhebung eines
Gebührenvorschusses und um Eintreten auf das Wiedererwägungsge-
such vom 5. Juni 2012 sowie um Anweisung der Vorinstanz, den Vollzug
der Wegweisung bis zum Endentscheid über das Wiedererwägungsge-
such auszusetzen, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht. Weiter wurde im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Schliesslich
wurde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständige Einsicht in
die Vollzugsakten des Dublin-Verfahrens zu gewähren.
Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, das Wiedererwägungsgesuch sei zu Unrecht als aussichtslos
qualifiziert worden, weshalb sowohl die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses als auch die Verweigerung der Vollzugsaussetzung nicht ge-
rechtfertigt seien. Sie hätten neue erhebliche Tatsachen in Bezug auf das
Fehlen von Schutzfähigkeit und -willigkeit der italienischen Behörden, von
Unterbringungsmöglichkeiten in (…-)Italien und von Zusagen von Seiten
Italiens vorgebracht. Es stelle sich die Frage, ob Italien tatsächlich bereit
und willig sei, Schutzmassnahmen zu ergreifen oder ob nicht vielmehr zu
befürchten sei, dass sie von den italienischen Behörden sich selbst über-
lassen würden. Das BFM habe ein Gesuch um Einsicht in die Vollzugsak-
ten des Dublin-Verfahrens bislang nicht behandelt. Nach ihrem derzeiti-
gen Kenntnisstand lägen aber klare Hinweise dafür vor, dass die im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2012 festgelegten Vorga-
ben hinsichtlich der Vollzugsmodalitäten bislang nicht erfüllt seien.
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G.
Am 25. Juni 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2012 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einst-
weilen aus und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig überwies er das Gesuch um Ein-
sicht in die Vollzugsakten des Dublin-Verfahrens zur Erledigung an das
BFM und lud dieses zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Hinsichtlich der angezweifelten Schutzfähigkeit und
-willigkeit der italienischen Behörden sei darauf hinzuweisen, dass Italien
ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizorganen sei, der
grundsätzlich in der Lage und willens sei, den Beschwerdeführenden
Schutz zu gewähren. Die zuständigen italienischen Behörden seien am
27. April 2012 eingehend über die besondere Situation der Beschwerde-
führenden informiert worden und es könne bei einem schutzfähigen und
-willigen Dublin-Staat vorausgesetzt werden, dass dieser adäquate Dis-
positionen treffe, die er für notwendig erachte und für die er nach erfolgter
Überstellung verantwortlich sei. Hinsichtlich der Unterbringungsmöglich-
keiten sei anzumerken, dass aufgrund der Auskunft eines Frauenhauses
in J._______ kaum darauf geschlossen werden könne, dass kein Frau-
enhaus in der Region J._______ die Beschwerdeführenden aufnehmen
würde. Zudem sei am Flughafen J._______ die K._______ als vom Staat
beauftragtes Hilfswerk vertreten, das die Beschwerdeführenden nach ih-
rer Ankunft beraten und unterstützen könne. Italien habe die Aufnahme-
richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 ohne Beanstandun-
gen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Zudem würden
Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen
Behörden bezüglich Unterbringung bevorzugt behandelt. Auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen würden sich Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen. Italien sei unter anderem Signatarstaat der des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Die sichere
Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat und die Überstellungsmo-
dalitäten seien in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 ge-
regelt. Demnach habe der zuständige Mitgliedstaat die rasche Überstel-
lung zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass die Einreise nicht behin-
dert werde. Vom überstellenden Mitgliedstaat könne nicht verlangt wer-
den, dass die Begleitung den Asylsuchenden über den Ankunftspunkt
hinaus eskortiere. Der überstellende Mitgliedstaat lege in Absprache mit
dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die
Modalitäten der Übergabe an die zuständigen Behörden fest. Italien wer-
de mindestens sieben Arbeitstage im Voraus über die Überstellung unter-
richtet und habe damit ausreichend Zeit, die nötig erscheinenden Mass-
nahmen zur Sicherheit und Unterbringung der Beschwerdeführenden zu
treffen. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Aussetzung des Vollzugs der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung.
J.
Am 17. Juli 2012 stellte das BFM den Beschwerdeführenden die ge-
wünschten Vollzugsakten zu.
K.
In ihrer Replik vom 21. August 2012 machte die Beschwerdeführerin für
sich und ihre Kinder im Wesentlichen geltend, den ihnen nun vorliegen-
den Vollzugsakten lasse sich entnehmen, dass das BFM Italien am
27. April 2012 über den Fall orientiert und um Rückmeldung betreffend
der geplanten Massnahmen gebeten habe. Aus den Akten gehe indes
nicht hervor, ob die Informationen an die italienische Polizei weitergeleitet
und entsprechende Sicherheits- und Schutzmassnahmen getroffen wor-
den seien respektive solche beabsichtigt würden. Hinsichtlich der Frage
der Unterbringung in Italien werde ein aktueller Bericht des G._______
vom (…) eingereicht. Demzufolge sei eine sichere Unterbringung durch
die italienischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt fraglich, da die ableh-
nende Haltung des nach wie vor für den Kindesschutz zuständigen Sozi-
aldienstes in E._______ bekannt sei, und die K._______ in J._______
nur für Personen mit dortigem Wohnsitz zuständig sei. Weitere telefo-
nisch kontaktierte Institutionen in und in der Umgebung von J._______
würden das Fehlen von Schutzmöglichkeiten ausserhalb E._______
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ebenfalls belegen. Ihr Mann beziehungsweise Vater suche weiterhin nach
ihnen und es bestehe das Risiko, dass er sie wegen Entziehens Unmün-
diger angezeigt habe, die Kinder der Obhut des Kindsvaters übergeben
würden, und sie selbst – unter Dokumentierung der Vorfälle in F._______
– gegen ihren Mann Anzeige erstatten müsste Der Hinweis des BFM,
wonach keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich Italien nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, reiche nicht aus, vielmehr
sei ein ausdrücklicher Nachweis einzufordern, dass die Verpflichtungen
auch tatsächlich eingehalten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG
2. Halbsatz) ist – im Umfang der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten.
1.3 Eine Zwischenverfügung des BFM, mit der in einem Wiedererwä-
gungsverfahren – wie in casu – gestützt auf Art. 17b AsylG ein Gebüh-
renvorschuss erhoben und gleichzeitig die Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesen wird, ist in Bezug auf die Gebührenvor-
schusserhebung nicht anfechtbar, wohl aber in Bezug auf die Verweige-
rung der Vollzugsaussetzung, weil diese im Sinne von Art. 107 Abs. 2
Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(vgl. BVGE 2007/18 E. 4, BVGE 2008/35).
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In Bezug auf die Gebührenvorschusserhebung ist die Zwischenverfügung
des BFM vom 14. Juni 2012 somit nicht anfechtbar. Auf den Beschwer-
deantrag um Absehen von einem Gebührenvorschuss ist daher nicht ein-
zutreten. Hingegen ist die Anfechtung der Verweigerung der Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs zulässig. Es ist mithin vorliegend zu prüfen, ob
das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den
Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde
entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder
der Aussetzung des Vollzugs kommt funktionell die Bedeutung einer vor-
sorglichen Massnahme zu. Voraussetzung ist, dass konkrete Hinweise für
die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen und der Vollzug
der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken würde (Art. 107 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführen-
den haben demnach ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in
der Schweiz darzutun, welches das grundsätzlich erhebliche öffentliche
Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegt
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 122 Rz. 335).
4.
4.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gutzuheissen, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat, so dass die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist.
4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch gilt als aussichtslos, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft betrachtet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b).
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Seite 10
4.3 Das BFM verweigert in seiner Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012
die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Italien, da es deren Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2012 als
aussichtslos erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
Es liegt bereits ein die Beschwerdeführenden betreffendes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2012 vor, mit welchem die Zu-
ständigkeit Italiens zur (materiellen) Durchführung des Asylverfahrens
und das Fehlen von Gründen für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO festgestellt wurden. Eine wesentliche Veränderung des
rechtserheblichen Sachverhalts seit dem besagten Beschwerdeurteil vom
10. April 2012, aufgrund derer nunmehr Anlass bestünde, von dem in
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Die Beschwerdefüh-
renden berufen sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2012
auf dieselben Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO, welche sie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor-
gebracht hatten: Bereits damals machten sie geltend, es liege in Italien
eine Gefährdungssituation vor und es fehle ihnen an entsprechendem
Schutz; sie seien in Italien aufgrund der aktiven Suche des Eheman-
nes/Kindsvaters und der prekären Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende beziehungsweise der fehlenden Unterstützung durch die zustän-
dige Gemeinde E._______ gefährdet und den italienischen Behörden,
insbesondere dem Sozialdienst der Gemeine E._______, mangle es an
Schutzfähigkeit und -bereitschaft, weshalb eine Rückschaffung gegen
Art. 3 EMRK verstossen würde. Die Einwände der Beschwerdeführenden
wurden im Beschwerdeurteil vom 10. April 2012 eingehend gewürdigt und
es wurde festgestellt, dass diese keinen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO zu begründen vermögen. Das BFM hat die italieni-
schen Behörden am 27. April 2012 entsprechend der Vorgabe im Be-
schwerdeurteil vom 10. April 2012 über die Situation der Beschwerdefüh-
renden umfassend und korrekt informiert und es ist nunmehr an den für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen italienischen Behör-
den, adäquat erscheinende Massnahmen zu ergreifen und die Übernah-
me entsprechend vorzubereiten. Aufgrund der Erfahrung in zahlreichen
Dublin-Fällen darf davon ausgegangen werden, dass die Übernahme der
Beschwerdeführenden tatsächlich erfolgt. Für das weitere Verfahren nach
der Übernahme der Beschwerdeführenden, deren Unterbringung und die
Hilfestellung bei einer allfälligen Anzeigeerstattung durch oder gegen den
Ehemann/Kindsvater sind die italienischen Behörden zuständig. Daran
vermögen auch die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat sich bei etwai-
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Seite 11
gen Klagen in Bezug auf Unterbringung und Unterstützung an die zu-
ständigen Behörden vor Ort zu wenden.
4.4 Es liegen damit keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des
Wiedererwägungsgesuchs vor. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bun-
desrecht, wenn sie im Rahmen ihrer antizipierten und summarischen Be-
gründung in der Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 die Aussichtslo-
sigkeit des Wiedererwägungsgesuchs annimmt. Das BFM hat den Voll-
zug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt und die Beschwerde ist
somit abzuweisen. Die am 2. Juli 2012 verfügte vorsorgliche Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs fällt entsprechend dahin.
5.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: