B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3313/2015
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (...),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Okto-
ber 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 21. November 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zu
ihrem Reiseweg und zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung
zur Person [BzP]).
C.
Eine vertiefte Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 22. Mai
2014 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie Tibeterin sei, an einer Demonstration für den Dalai Lama und
Tibet teilgenommen habe und dabei auch Plakate aufgehängt habe. Des-
wegen werde sie von der chinesischen Polizei gesucht.
D.
Am 15. Januar 2015 wurde sie von einer sachverständigen Person über ihr
Alltagswissen (in den Bereichen Geographie, Alltagsleben, Transportmittel
und Ausweise) hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion befragt.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wurde ihr vom SEM das rechtliche Ge-
hör zu den Ergebnissen der Evaluation des Alltagswissens gewährt.
E.
Am 16. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, die Ge-
sprächsaufzeichnung anhören zu können. Diesem Ersuchen wurde vom
SEM am 17. Februar 2015 stattgegeben.
F.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin
zum Alltagswissenstest und reichte als Beweismittel einen Brief ihres Va-
ters aus Tibet, dessen deutsche Übersetzung und ein Foto des Vaters so-
wie einen Brief vom (...) in Genf ein.
G.
Mit Schreiben vom 14. April 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur
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Gesprächsaufzeichnung und reichte die bereits am 19. Februar 2015 ein-
gereichten Dokumente erneut in Kopie ein.
H.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 (Eröffnung frühestens am 25. April 2015)
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
I.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai
2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung ersucht.
Mit der Beschwerde wurden nebst Kopien gewisser vorinstanzlicher Akten
die bereits am 20. Februar 2015 erstmals eingereichte Kopie eines Briefes
ihres Vaters aus Tibet sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel
eingereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten kann und hiess den Antrag um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut.
K.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Poststempel) ergänzte die Beschwerde-
führerin ihre Beschwerde und reichte gleichzeitig die Kopien eines Briefes
ihres Vaters und eines Briefs ihres ehemaligen Mannes aus Tibet als Be-
weismittel ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 äusserte sich die Vorinstanz zu
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
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Seite 4
M.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 11. August 2015 (Poststem-
pel) Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Als Beweismittel lagen
die bereits am 25. Juni 2015 erstmals eingereichten Kopien eines Briefes
ihres Vaters und eines Briefes ihres ehemaligen Mannes, sowie ein Zwi-
schenzeugnis des Alters- und Pflegeheim der Gemeinde B._______ vom
Juli 2015 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr die angefochtene
Verfügung am 27. April 2015 eröffnet worden. Ein früheres Eröffnungsda-
tum lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, da der im Dossier be-
findliche Rückschein unerklärlicherweise kein Zustelldatum trägt. Dessen
ungeachtet ist jedoch die Beschwerde rechtzeitig eingereicht, da selbst un-
ter der Annahme, die Verfügung vom 24. April 2015 sei gleichentags eröff-
net worden, mit der am 23. Mai 2015 erfolgten Postaufgabe die dreissigtä-
tige Beschwerdefrist gewahrt wäre. Die Beschwerde ist daher fristgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die – auch formgerecht eingereichte – Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______,
Bezirk E._______, Präfektur F._______, Volksrepublik China stamme. Sie
habe nie die Schule besucht und habe sich stattdessen um ihre Kinder und
ihre kranke Mutter gekümmert sowie auf dem familieneigenen Feld gear-
beitet. Ihr Bruder sei am (...) 2012 von der Geheimpolizei festgenommen
worden und fünf Tage in Haft gewesen, während welcher er misshandelt
worden sei. Nach den fünf Tagen sei er wieder nach Hause gekommen, wo
er allerdings aufgrund der in Haft erlittenen Verletzungen in der Nacht vom
(...) 2012 gestorben sei. Dies sei der Grund gewesen, warum sie kurz da-
rauf am (...) 2012 an einer Demonstration gegen die Chinesen vor dem
Kloster G._______ teilgenommen habe. Zusammen mit anderen Leuten,
unter anderem auch mit zwei Freundinnen, hätte sie demonstriert. Zur De-
monstration hätten die Freundinnen auch antichinesische Plakate mitge-
bracht, welche sie gemeinsam anschliessend in der Nacht an den Wänden
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des Klosters aufgehängt hätten. Anlässlich der Plakataktion seien sie von
Geheimpolizisten beobachtet worden, was sie aufgrund eines Lichtstrahls
in der Dunkelheit gemerkt hätten. Daraufhin seien sie sofort weggerannt.
Eine der Freundinnen sei jedoch festgenommen worden. Sie selbst sei zu-
rück in ihr Dorf geflüchtet. Auf dem Nachhauseweg sei sie am Haus einer
ihrer Freundinnen vorbeigekommen, wo sie von dessen Vater und ihrem
eigenen Ehemann hereingerufen worden sei. Ihr Ehemann habe ihr gera-
ten, umgehend zu fliehen, da die Polizei sie sonst wie ihre Freundin fest-
nehmen würde. Ohne sich von ihrer Mutter oder von ihren Kindern verab-
schieden zu können, habe sie sich dann einem von ihrem Ehemann auf-
gebotenen Mann folgend auf den Weg nach Nepal begeben. Nach fünf bis
sechs Tagen sei sie dort angekommen, wo sie dann für einige Monate bei
einer tibetischen Frau untergekommen sei. Dort sei ihr geraten worden,
Nepal zu verlassen, da es auch dort Polizisten habe, welche Rundgänge
machen würden. Folglich sei sie am 27. Oktober 2012 mit einer Zwischen-
landung in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Dort habe sie einmal über-
nachtet und sei am nächsten Tag – am 29. Oktober 2012 – mit dem Auto
und dem Zug nach H._______ gelangt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass in seinem Auftrag
am 15. Januar 2015 mit der Beschwerdeführerin mittels eines Telefon-In-
terviews eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden sei. Die
sachverständige Person, welche das aufgezeichnete Gespräch ausgewer-
tet habe, sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in kei-
nem der gewerteten Alltagswissen-Bereichen (Geographie, Alltagsleben,
Transportmittel, Ausweise) in der Lage gewesen sei, hinreichende Anga-
ben zu machen. Sporadisch habe sie zutreffende Angaben gemacht, wel-
che aber noch keinen Aufenthalt in Tibet voraussetzen würden. Auch zur
administrativen Gliederung ihrer Region habe sie unzutreffende Aussagen
gemacht, obschon Einheimische jene normalerweise kennen und richtig
nennen könnten, sowohl auf Tibetisch wie auch auf Chinesisch. Zudem
habe sie die Umgebung von C._______, wo sie gemäss eigenen Angaben
während (...) Jahren gelebt habe, nur sehr ungenau beschreiben können,
zum Beispiel in Bezug auf die Berge, Bergketten, Strassen und Dörfer in
der Umgebung. Auch die Angaben zu den Aufgaben, welche die Beschwer-
deführerin erledigt habe, seien sehr unpräzise ausgefallen. So sei unter
anderem ihre Behauptung, ihr Ehemann und ihr Bruder hätten Raupenpilze
gesammelt, wenn sie keine Arbeit auf dem Feld gehabt hätten, ohne dass
sie Genaueres zum Verkaufsort und Ertrag gewusst habe, absolut nicht
nachvollziehbar. Gemäss Experte gebe es im gesamten Kreis E._______
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gar keine Raupenpilze. Ausserdem beteilige sich gewöhnlich die ganze Fa-
milie am Sammeln, weshalb alle auch den genauen Marktpreis kennen
würden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf das an-
geblich von ihr selbst zubereitete Essen, die Einkaufsmöglichkeiten in der
Nähe, das Schulwesen und die gängigen Personalausweise unstimmige
Angaben gemacht. Zudem entsprächen die fehlenden Chinesisch-Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin nicht den Erwartungen an eine Person, wel-
che in Tibet hauptsozialisiert geworden sei. Im Interview sei diesbezüglich
festgestellt worden, dass sie selbst einfache Sätze in chinesischer Sprache
nicht verstehe. In Anbetracht dieser Ausführungen sei die sachverständige
Person zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht das
Alltagswissen demonstriert habe, das jemandem entspreche, der (...)
Jahre in Tibet verbracht haben will.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 sei der Beschwerdeführerin das recht-
liche Gehör zu diesen Abklärungen gewährt worden. In ihrer Replik vom
19. Februar 2015 habe sie mit Einreichung eines Briefes ihres Vaters die
Aussage, sie sei nicht in Tibet hauptsozialisiert worden, zu widerlegen ver-
sucht. Inwiefern der nachgereichte Brief dies belegen solle, sei jedoch un-
ergründbar. Zudem habe sie argumentiert, dass zur Kenntnis genommen
werden müsse, dass "noch lange nicht alle Tibeter die chinesische Sprache
sprechen". Diese Feststellung könne wiederum bejaht werden. Nichts der-
gleichen sei je im Verlauf des Verfahrens seitens des SEM behauptet wor-
den, sondern nur, dass ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse nicht den Er-
wartungen entsprächen. Selbst Einwohner abgelegener Regionen könnten
sich normalerweise rudimentär auf Chinesisch verständigen oder würden
zumindest gewisse chinesische Wörter kennen, was bei ihr eindeutig nicht
der Fall sei. Auch das in der Replik kommentarlos beigelegte Schreiben
des (...) erlaube keine weiteren Rückschlüsse, da es einerseits bloss eine
Kopie sei, und andererseits dieses Gefälligkeitsschreiben weder ihre Iden-
tität noch ihre Herkunft beweise.
Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht
habe. Bezeichnenderweise habe sie auch keine Identitätspapiere einge-
reicht, welche die behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China bele-
gen könnten. Zudem seien ihre Angaben zum Reiseweg sehr stereotyp
ausgefallen. So sei insbesondere negativ aufgefallen, wie reibungs- und
komplikationslos ihre Ausreise verlaufen sei, obwohl sie Hals über Kopf
und ohne jegliche Planung aus ihrem Dorf geflüchtet sein wolle. Dadurch
wirke ihre Fluchtbeschreibung realitätsfremd und konstruiert.
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Obschon den gesamten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, die sich
vollumfänglich auf eine Vorverfolgungssituation in der Volksrepublik China
abstützen würden, durch den Alltagswissenstest eigentlich jegliche Grund-
lage entzogen worden sei, sei vollständigkeitshalber noch auf einige frap-
pante Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen hingewiesen, die diese Vor-
verfolgung eindeutig als Sachverhaltskonstrukt entlarven würden. In der
BzP und der Anhörung habe sich die Beschwerdeführerin in dermassen
grosse Widersprüche verstrickt, dass der Sachverhalt separat habe erstellt
werden müssen. So habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, sie hätte
am (...) 2012 zusammen mit drei Freundinnen an einer antichinesischen
Massenprotestkundgebung im Kloster G._______ teilgenommen und dort
Plakate aufgehängt. In der Anhörung jedoch habe sie behauptet, sie habe
diese Demo zusammen mit zwei Freundinnen selbst organisiert und drei
oder vier andere Demonstranten hätten sich später dazugesellt. Weiter
habe sie in der BzP ausgesagt, nachdem die chinesischen Sicherheits-
kräfte aufgetaucht seien und eine ihrer Kolleginnen verhaftet hätten, sei sie
zusammen mit den zwei verbliebenen Freundinnen in ihr Dorf geflohen. In
der Anhörung hingegen habe sie ausgeführt, dass sie und ihre zwei Freun-
dinnen, als die chinesischen Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, separat
die Flucht ergriffen hätten, noch bevor sie die eigens geschriebenen Pla-
kate hätten aufkleben können. Sie habe ihre Kolleginnen bei einem zuvor
ausgemachten Treffpunkt in der Nähe ihres Dorfes wiedergefunden und
habe mit ihnen zusammen die Plakate noch am selben Abend bei einem
Chörten auf dem Weg zum Kloster aufgeklebt. Die Aufstellung der Wider-
sprüche und anderer Unglaubhaftigkeitselemente liesse sich beliebig wei-
terführen. Angesichts der Eindeutigkeit des Alltagswissenstests werde da-
rauf verzichtet, diese vollständig aufzulisten. Somit stehe fest, dass die Be-
schwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie des
Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe.
4.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin ver-
füge, entgegen den Ausführungen des SEM, über genügende Kenntnisse
ihrer Herkunftsregion. Die Verwaltungseinheiten in Tibet seien anders als
in der Schweiz, weshalb es möglicherweise Missverständnisse gegeben
habe. Die chinesischen Begriffe für die administrativen Einheiten kenne sie
nicht, da sie kein Chinesisch verstehe und es habe auch niemand aus ihrer
Umgebung die Ortschaften auf Chinesisch genannt. Die geografischen An-
gaben seien korrekt so, wie sie diese angegeben habe. Ihr Dorf C._______
bestehe nur aus Häusern, welche direkt an Felswände angebaut seien,
und wovon alle von Dorfbewohnern bewohnt seien. Insgesamt gebe es
etwa (...) Familien in C._______. Für Einkäufe, Spitalbesuche und Schulen
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müsse man in die nächst grösste Stadt J._______ gehen. Wenn man je-
doch Grosseinkäufe mache, dann gehe man gleich in die Stadt E._______.
In Bezug auf ihre nicht vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse wolle sie
nochmals darauf hinweisen, dass sie in einem kleinen Dorf aufgewachsen
und nie zur Schule gegangen sei und lediglich Tibeter in ihrem näheren
Umfeld gehabt habe, weshalb sie kein Chinesisch gelernt habe. Es habe
zu ihrer Zeit auch gar keine Schule in unmittelbarer Nähe gegeben. Hin-
sichtlich der Raupenpilze sei die Behauptung des Experten falsch, dass es
im Kreis E._______ keine Raupenpilze gebe. Obwohl das Hauptverbrei-
tungsgebiet der Pilze eher im Osten Tibets sei, finde man entlang der tibe-
tisch-nepalesischen Grenze auch Raupenpilze. Ihr Ehemann und ihr Bru-
der hätten die Raupenpilze in den höheren Lagen in den Bergen gesam-
melt. Wo genau, wisse sie allerdings nicht, da ihr Ehemann und ihr Bruder
jeweils für ein bis eineinhalb Monate weggegangen seien, um die Raupen-
pilze zu sammeln. Danach hätten sie sie auf dem Markt in E._______ ver-
kauft und den Erlös anschliessend nach Hause gebracht. Die Behauptung
des Experten der Evaluation ihres Alltagswissens, dass beim Raupenpilz-
sammeln normalerweise die ganze Familie beteiligt sei, möge vielleicht für
die Leute im Osten stimmen. Sie jedoch habe nicht für ein bis eineinhalb
Monate mit in die Berge gehen können, da sie sich um ihre kleinen Kinder
und Eltern habe kümmern müssen. Zu ihren fehlenden Ausweispapieren
gab sie einerseits an, dass sie ursprünglich im Besitz einer Identitätskarte
gewesen sei. Diese habe sie aber im Laufe der Flucht nach der Einreise in
die Schweiz ihrem Fluchtbegleiter abgeben müssen. Sie bezweifle, dass
sie den Schlepper noch kontaktieren könne, da sie nicht wisse, wo sich
jener aufhalte. Andererseits führte sie weiter aus, ihr Familienbüchlein wie
auch ihre Identitätskarte würden sich im Besitz ihres Onkels befinden, wel-
chen sie aber nicht kontaktieren könne. Gereist sei sie übrigens mit Reise-
papieren einer anderen Person, welche ihr der Schlepper gegeben habe.
Diese Papiere habe sie ihm aber am Ende der Flucht wieder zurückgeben
müssen. Letztere sei sehr traumatisch für sie gewesen, weshalb sie sich
auch an keine Details erinnern könne. Zu den ihr vorgeworfenen Wider-
sprüchen zwischen den Ausführungen der BzP und jenen der Anhörung sei
festzuhalten, dass ein grosser Zeitraum von eineinhalb Jahren zwischen
den zwei Befragungen gelegen habe – ein Umstand, der berücksichtigt
werden müsse. In Bezug auf die Indizien, dass sie im Exil in Indien oder
Nepal gelebt habe, gebe es keine Beweise. Eine andere Staatsbürger-
schaft als die chinesische habe sie nie erworben. In Nepal habe sie zwar
einige Monate nach ihrer Flucht aus Tibet gewohnt, aber sie habe sich dort
nie offiziell registrieren lassen. Eine Rückschiebung nach Nepal käme für
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Seite 10
sie nicht in Frage, auch weil eine grosse Gefahr bestehe, dass sie die ne-
palesischen Behörden nach Tibet respektive China ausliefern würden. Auf-
grund ihrer tibetischen Ethnie und der Herkunft aus China sowie der illega-
len Ausreise seien ihr zumindest subjektive Nachfluchtgründe zuzuerken-
nen. Schliesslich bitte sie, falls ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und ihr kein Asyl gewährt würde, dass ihr die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz gewährt und der Vollzug der Wegweisung als nicht durchführ-
bar eingestuft würde. Sie wisse gar nicht, wohin sie gehen solle, falls der
Wegweisungsvollzug entschieden würde, da sie von Geburt an bis zum
Tag ihrer Flucht in Tibet gelebt habe, dorthin ja aber nicht mehr zurückkeh-
ren könne.
4.4 In der Vernehmlassung nahm das SEM zu den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin dahingehend Stellung, dass ihr beigepflichtet werden
müsse, dass der – in den Erwägungen aufgeführte – Ausschluss eines
Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China im Dispositiv ausdrück-
lich zu erwähnen gewesen wäre. Falls das Bundesverwaltungsgericht die-
sen Mangel als schwerwiegend erachten sollte, wäre das SEM gerne be-
reit, die angefochtene Verfügung zu ersetzen.
4.5 In der Replik wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin,
dass sie zu allen Punkten, welche das SEM bemängelt habe, in der Be-
schwerde Stellung genommen habe. Des Weiteren führte sie ihren Integ-
rationswillen aus und untermauerte ihren Wunsch in der Schweiz zu blei-
ben.
5.
5.1 Das SEM hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt.
5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsge-
richt seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der
Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie
in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaa-
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Seite 11
tenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Über-
dies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Her-
kunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann hauptsächlich auf die Evaluation des Alltagswissens (act. A15) ver-
wiesen werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag
im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im
Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die Schlussfolgerun-
gen zu entkräften. Zwar vermochte sie die Feststellung des Experten der
Herkunftsanalyse, dass ihr Wissen zum Vorkommen der Raupenpilze un-
genügend sei, mit dem Hinweis zu relativieren, dass es durchaus Raupen-
pilze in den nahegelegenen Bergen gebe (vgl. Beschwerde Abbildung 1
S. 5). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer an-
geblich mangelhaften Kenntnisse der Verkaufsorte und des Marktpreises
der Raupenpilze sind plausibel. Dass sie ihren Ehemann und ihren Bruder
nicht für ein bis eineinhalb Monate in die Berge habe begleiten können, um
sich beim Raupenpilzsammeln zu beteiligen, weil sie sich zuhause um ihre
zwei kleinen Kinder und ihre kranke Mutter habe kümmern müssen, ist
nachvollziehbar. Alle anderen Einwände der Beschwerdeführerin, welche
sie in der Beschwerdeschrift aufführte, vermögen die Ergebnisse aus dem
Alltagswissenstest allerdings nicht zu widerlegen. Die Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin über die geografischen Gegebenheiten ihrer angebli-
chen Herkunftsregion weisen markante Lücken respektive Fehler auf, die
bei einer tatsächlich dortigen Sozialisation nicht zu erwarten wären. Das
blosse Festhalten an der Richtigkeit ihrer Aussagen in der Beschwerde-
schrift sowie der Replik vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften.
Dies gilt insbesondere für ihr Unwissen hinsichtlich der Erschliessung ihres
Dorfes (vgl. act. A15 S. 3). Aber auch der Umstand, dass sie den in der
Umgebung ihres Herkunftsortes liegenden markanten Berg nicht kennt
(vgl. act. A15 S. 1 f.), begründet Zweifel an ihrer Herkunftsangabe. Eben-
falls nicht zu überzeugen vermochten die Aussagen hinsichtlich des Schul-
wesens, zumal sie zwei Kinder im schulpflichtigen Alter habe (vgl. act. A15
S. 3). Die Ausführungen zu ihren Identitätspapieren begründen ebenfalls
gewichtige Zweifel, da sie in den Befragungen und der Beschwerde insge-
samt drei verschiedene Versionen über den Verbleib ihrer Papiere er-
wähnte. Alleine in der Beschwerde führt sie zwei widersprüchliche Varian-
ten aus, und zwar einerseits, dass sie ihre Identitätskarte dem Schlepper
habe abgeben müssen, und diese nicht mehr zurückerhalten habe, und
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Seite 12
andererseits, dass sich die Identitätskarte bei ihrem Onkel in Tibet befinde,
welchen sie nicht kontaktieren könne. Eingereicht hat sie weder die Origi-
nale noch Kopien der Identitätspapiere, wobei an der Unmöglichkeit des
Ein- oder Nachreichens ihrer Ausweispapiere Zweifel bestehen. Die Be-
schwerdeführerin gibt an, sie könne sich keine offiziellen Dokumente, wel-
che ihre Identität beweisen würden, von ihrer Familie schicken lassen, da
sie keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Im Verlauf des Asyl- und Beschwer-
deverfahren hat sie aber mehrere Briefe ihres Vaters und ihres Ehemannes
erhalten und eingereicht, welche ihr jene aus Tibet geschickt haben sollen.
Folglich hätten somit mehrere Möglichkeiten existiert, diesen Briefen min-
destens Kopien ihre Ausweispapiere beizulegen. Sogar per Telefon sei die
Beschwerdeführerin mit ihrem Vater in Kontakt gestanden, wie jener in ei-
nem seiner Briefe vermerkte. Dies obwohl sie in der Anhörung noch zu
Protokoll gegeben hatte, dass sie kein Telefon hätten und telefonieren des-
wegen unmöglich sei (vgl. act. A13 S. 2). Schliesslich ist zu bemerken,
dass sie kein Chinesisch spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu
werten ist. So ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres Alltags mit
anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangs-
sprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit
dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls
ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine
nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden. Die Erklärungen, kein Chi-
nesisch zu können, da sie die Schule nicht besucht habe, in einem kleinen
Dorf aufgewachsen und nur von Tibetern und keinen Chinesen umgeben
gewesen sei, greifen in Anbetracht der nicht unwesentlichen Durchdrin-
gung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz.
5.4 Die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft wird
durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus Tibet
bestätigt. In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.2), welchen
auf Beschwerdestufe nichts Substanzielles entgegnet wurde. In Überein-
stimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen und unter Verweis auf
eben diese, ist schliesslich festzuhalten, dass auch die Vorfluchtgründe
wenig substanziiert und widersprüchlich geschildert wurden (vgl. dazu
E. 4.2).
5.5 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Beweismittel – die Schreiben ihres Vaters, ihres Ehemannes und
des (...) – diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen (vgl. dazu E. 4.2).
D-3313/2015
Seite 13
Die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen und eingereich-
ten Beweismittel zur Integrationswilligkeit sind für das vorliegende Verfah-
ren von keiner Relevanz, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.6 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Überein-
stimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über
ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der BVGE
2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten.
7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
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vollzug nach China, wie für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter – in Überein-
stimmung mit der Begründung (nicht aber dem Dispositiv) der angefochte-
nen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refou-
lement-Verletzung und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chine-
sische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest
subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 gutge-
heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist ausgeschlos-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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