B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3314/2015
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am
(Datum) verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich zunächst rund
ein Jahr aufhielt, ehe er von dort über C._______ und D._______ am 12.
Mai 2014 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 10. Juni 2014 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 11. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsbürger und
stamme aus G., Eritrea, wo er bis zur Ausreise gelebt habe,
dass seine Ehefrau und die drei Kinder in G. wohnhaft seien,
dass er im Jahre 2000 in den Militärdienst eingezogen worden sei, dieser
kein absehbares Ende gehabt und der Sold nicht ausgereicht habe, um
seine Familie zu ernähren,
dass Urlaub nur gewährt worden sei, wenn es der Vorgesetzte erlaubt
habe,
dass er im Verlaufe seines Wehrdienstes oft vom Urlaub nicht mehr zu-
rückgekehrt und dann jeweils aufgegriffen und zu seiner Einheit zurückge-
bracht worden sei,
dass er zur Strafe für 24 Stunden eingesperrt und ihm der Sold gestrichen
worden sei,
dass er im (Datum) von seiner Einheit nach T. gesandt worden sei, um dort
anhand einer Liste Deserteure festzunehmen,
dass er diese Gelegenheit sodann genutzt habe, um selber zu desertieren,
dass ihm ein Freund F. bei der Ausreise aus dem Heimatland behilflich ge-
wesen sei,
dass während seines Aufenthalts in B._______, wo er einer Arbeit nachge-
gangen sei, seine Ehefrau ihn dort einmal besucht habe und anschliessend
nach Eritrea zurückgekehrt sei,
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dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine eritreische Identitäts-
karte und Geburtsscheine der Ehefrau sowie von zwei seiner Kinder zu den
Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
14. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz
seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
dass Vorbringen dann nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
würden und somit den Eindruck vermittelten, eine Person habe das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt,
dass Vorbringen dann widersprüchlich seien, wenn im Verlaufe des Verfah-
rens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden,
dass seine Aussagen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zur
Schulzeit (Anzahl Schuljahre; besuchte Klassen), zur Rekrutierung in den
Militärdienst (Umstände; Örtlichkeiten), zur Desertion (Umstände insbe-
sondere im Zusammenhang mit den Angaben zu F.) und zur illegalen Aus-
reise aus Eritrea (Vorbereitung; Grenzüberquerung) aufweisen würden,
dass seine Ausführungen zu den angeblich (Anzahl) Jahren Militärdienst
insgesamt wenig detailliert und differenziert seien und nicht über die in die-
sem Zusammenhang allgemein bekannten Informationen hinausreichen
würden (Dauer des Dienstes; Höhe des Soldes; Häufigkeit von Urlauben;
persönliche Erfahrungen im Militärdienst),
dass er zwar die übliche militärische Einheit in der korrekten Reihenfolge
und im korrekten Terminus habe nennen können, indes solche Angaben
leicht auswendig gelernt werden könnten, weshalb sie kein ausreichender
Beleg für seinen tatsächlich in Eritrea geleisteten Militärdienst seien,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen sei, überzeugend
und glaubhaft darzulegen, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe
und im (Datum) desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist sei,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Ausweisschriften
nichts ändern würden, da solchen Dokumenten aufgrund ihrer leichten
Fälschbarkeit grundsätzlich die Beweiskraft abzusprechen sei,
dass es sich bei der im Original eingereichten eritreischen Identitätskarte
höchstwahrscheinlich um eine Fälschung handle (abgetrennte Folie; nach-
träglich eingeklebtes Lichtbild) und die Geburtsurkunden der Ehefrau so-
wie zweier Kinder keine Belege für die von ihm geltend gemachten Vor-
bringen seien, zumal diese Urkunden lediglich die Geburt in Eritrea zu do-
kumentieren vermöchten,
dass mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung ge-
lange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung,
dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämt-
licher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt jedoch als nicht zumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer
in der Schweiz daher vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen
liess,
dass eventualiter der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men sei,
dass subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
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Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragen liess,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. Mai 2015 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis
zum 18. August 2015, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte
in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend erachtet haben respektive die ihm unter Angabe der jewei-
ligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (A 5 und A
21 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht zu beanstanden sein dürften,
dass das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt haben dürfte, dass die ein-
gereichten Ausweisschriften an dieser Einschätzung nichts ändern dürften,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe
nicht geeignet sein dürften, Klärung in den als unglaubhaft erachteten
Sachvortrag hineinzubringen,
dass die einleitende Feststellung in der Beschwerde, wonach der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers anlässlich der BzP (starke Schmer-
zen und Müdigkeit) einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf seine
Antworten bei der Befragung gehabt habe, als unbehelflich zu werten sein
dürfte,
dass dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte zu entnehmen sein dürf-
ten, er wäre nicht in der Lage gewesen, aufgrund von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Befragung folgen zu können,
dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher wiederholt als gut bezeich-
net habe (A 5 S. 2 und 12), die in der Beschwerde erwähnte ärztliche Be-
handlung vom 23. Mai 2014 – mithin vor der BzP vom 10. Juni 2014 – vom
Arzt als Bagatelle ohne weitere erforderliche medizinische Massnahmen
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bezeichnet worden sei (A 4; der Beschwerdeführer habe sich über Hals-
schmerzen, Schnupfen und Husten beklagt) und er im Rahmen des recht-
lichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt zwar auf seine angeblich im
Militärdienst erlittene Rückenverletzung verwiesen habe, indessen aus-
drücklich zu Protokoll gegeben habe, sonst kerngesund zu sein (A 5 S. 11),
dass den in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten medi-
zinischen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 we-
gen eines (Krankheitsbild) habe behandelt werden müssen, die Beweis-
kraft für gesundheitliche Beschwerden während der BzP abzusprechen
sein dürfte, zumal er damals keine (Schmerzen gemäss Krankheitsbild)
geltend gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer den Feststellungen des SEM hinsichtlich sei-
ner diversen widersprüchlichen Aussagen zur Schulzeit sowie zur Rekru-
tierung zum Militärdienst nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben
dürfte,
dass zum angeführten Grund für die von ihm angeblich durcheinanderge-
brachten Jahreszahlen (angeblicher Unterbruch bei der Absolvierung der
Schulzeit) festzuhalten sein dürfte, dass dem Protokoll der BzP ein solcher
Umstand nicht ansatzweise zu entnehmen und daher das entsprechende
Vorbringen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu erachten sein
dürfte,
dass hinsichtlich der Rekrutierung für den Militärdienst zunächst ausge-
führt werde, dass hierin an sich kein Widerspruch bestehe,
dass sodann die pauschale Begründung (der Beschwerdeführer sei bei der
BzP von der Dolmetscherin angehalten worden, sich kurz zu fassen; er sei
gesundheitlich in einem nicht sehr guten Zustand gewesen) die von der
Vorinstanz aufgezeigten Divergenzen nicht zu entkräften oder gar beseiti-
gen vermögen dürfte,
dass der ausführlichen Argumentation des SEM in der angefochtenen Ver-
fügung zu den Unglaubhaftigkeitselementen im Zusammenhang mit der
behaupteten illegalen Ausreise und Desertion keine stichhaltigen Gründe
entgegengesetzt werden dürften, welche die entsprechende vorinstanzli-
che Begründung widerlegen könnten,
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dass sich die in gedrängter Kürze und nur teilweise zu den einzelnen Be-
gründungselementen des SEM abgegebenen Beschwerdevorbringen in ei-
ner als mutmassend zu bezeichnenden respektive nachträglich anpassend
wiedergegebenen eigenen Sichtweise erschöpften und für die Beurteilung
des vorliegenden Falles auch mit den abschliessend und zusammenfas-
send zitierten Auszügen aus Rechtsprechung und Literatur zur Gesamt-
würdigung der Glaubhaftigkeit nicht von Relevanz sein dürften,
dass sodann irgendwelche Ausführungen zu den Feststellungen und
Schlussfolgerungen des SEM hinsichtlich der bei diesem eingereichten
Ausweisschriften unterbleiben würden,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdestufe in Farbkopie eingereichten Be-
weismittel (Behandlungskarte für Kriegsverletzte, Fotos des Beschwerde-
führers in Militäruniform) nicht dargelegt werde, auf welche Weise der um
die Wichtigkeit der Beschaffung von Ausweispapieren und Beweismitteln
wissende und auch über entsprechende Kontakte mit Personen in seinem
näheren Umfeld verfügende Beschwerdeführer erst ein Jahr nach Einrei-
chung des Asylgesuchs in den Besitz dieser Unterlagen gekommen sein
soll,
dass, nicht zuletzt aufgrund der leichten Manipulierbarkeit von in Kopie ein-
gereichten Dokumenten, diesen grundsätzlich keine beweisrechtliche Be-
deutung beizumessen sein dürfte,
dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und sein Asylgesuch abzulehnen sein dürfte,
dass sodann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs mangels Erfüllens der Flüchtlingseigen-
schaft nicht in Betracht fallen, mithin die vom SEM wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz
bestehen bleiben dürfte,
dass der Antrag, wegen Verletzung der Abklärungspflicht sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sein dürfte,
dass vorab festzuhalten sein dürfte, dass gemäss Art. 7 AsylG der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen habe,
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dass Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) die Be-
hörde nicht verpflichte, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären,
dass sie bei der Auswahl der Beweismittel vielmehr deren Tauglichkeit und
Beweiskraft berücksichtige (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz.
469) und zusätzliche Abklärungen insofern nur dann vorzunehmen seien,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte Anlass bestehe,
dass in casu der vom Beschwerdeführer dargelegte rechtserhebliche
Sachverhalt in sämtlichen Verfahrensabschnitten, selbst auf Beschwerde-
stufe, unverändert geblieben sei, mithin als richtig und vollständig festge-
stellt zu gelten haben dürfte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – entgegen der pau-
schalen und nicht näher substanziierten Sichtweise in der Beschwerde –
einlässlich und überzeugend dargetan haben dürfte, von welchen massge-
benden und entscheidenden Überlegung sie sich bei der Entscheidfindung
habe leiten lassen,
dass vor diesem Hintergrund festzustellen sein dürfte, dass zusätzliche Ab-
klärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdien-
lichen Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise auch im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären,
dass der mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 verlangte Kostenvor-
schuss am 12. August 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2015 den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vor-
läufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 3. August 2015),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 3. August
2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewäh-
rung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 14. April 2015
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
12. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: