Abtei lung IV
D-3315/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer, Fulvio
Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
S._______ M._______, N._______ T._______ sowie
deren Kinder S._______ M._______ und S._______
M._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
16. März 2004 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3315/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsbürger und stammen aus
X._______. Sie verliessen den Iran gemäss eigenen Angaben am
18. April 2000. Am 27. April 2000 reisten sie illegal in die Schweiz ein
und stellten gleichentags bei der Empfangsstelle Basel Asylgesuche.
Am 8. Mai 2000 wurden sie in der Empfangsstelle summarisch zu
ihren Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Y._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführer am 9. Juni 2000 an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der Ehemann sei wäh-
rend seiner Schulzeit im Jugendverein der kommunistischen Tudeh-
Partei gewesen. Später habe er mit den Volksmudjahedin sympathi-
siert, da diese - wie auch er selbst - Gegner des iranischen Regimes
gewesen seien. Seit dem Jahr 1982 sei er dann durch den iranischen
Nachrichtendienst verdächtigt worden, für die Volksmudjahedin tätig zu
sein, und er sei deshalb wiederholt verhaftet und verhört worden. Da-
bei sei er einmal während zweier Wochen in Haft gehalten worden,
wobei er sich an den Zeitpunkt nicht mehr erinnern könne. Letztmals
sei er im August 1996 während eines halben Tags festgehalten wor-
den. Da seine Mutter Irakerin sei und er selbst ebenfalls im Irak gebo-
ren worden sei, habe man ihn zudem im Jahr 1986, während seines
Militärdiensts zur Zeit des iranisch-irakischen Kriegs, der Spionage an-
geklagt. In der Folge sei er aus dem Militärdienst geflohen; man habe
ihn jedoch gefasst und wegen Spionage sowie Desertion zu einer be-
dingten Haftstrafe von drei Jahren verurteilt [Aussage anlässlich der
Befragung bei der Empfangsstelle] bzw. ein militärgerichtliches Verfah-
ren sei nach wie vor gegen ihn hängig [Aussage bei der Anhörung
durch die kantonale Behörde]. Im Mai 1999 schliesslich sei er bei einer
Auseinandersetzung mit Mitgliedern einer „Goroh-e-Feshar“ („Unter-
drückungstruppe“) genannten fundamentalistischen Organisation aus
dem Umfeld der iranischen Hezbollah durch einen Messerstich am
Rücken verletzt worden. Am [Datum] 2000 sei er ausserdem
zusammen mit fünf Freunden in Teheran auf offener Strasse durch
Mitglieder jener Truppe angehalten worden. Dabei sei es zu einer
heftigen Schlägerei gekommen, in deren Verlauf er einen der Angreifer
mit einem Holzknüppel niedergeschlagen habe. Hintergrund dieser
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Zusammenstösse sei gewesen, dass er mit seinen Freunden
zugunsten von Demokratie und Freiheit geworben habe. So hätten sie
sich nicht nur regelmässig untereinander zu Diskussionen über das
Regime getroffen, sondern seien wiederholt von X._______ nach
Teheran gereist, um auf der Strasse Leute in Diskussionen zu
verwickeln und auf Wänden selbstgeschriebene Flugblätter
anzubringen. Im Anschluss an die Auseinandersetzung vom Mai 1999
habe er sich während eines halben Jahres verborgen gehalten. In
diesem Zeitraum sei während seiner Abwesenheit das Haus der
Familie zweimal von mutmasslichen Angehörigen der „Goroh-e-
Feshar“ durchsucht worden. In der Folge habe er um sein Leben wie
auch um das Wohl seiner Kinder gefürchtet.
Die Ehefrau führte ferner insbesondere aus, sie habe bereits während
ihrer Schulzeit die Regierung kritisiert. Deshalb sei sie aus der Schule
für Märtyrerfamilien, die sie als Tochter eines im Krieg gegen den Irak
Gefallenen habe besuchen dürfen, ausgeschlossen worden [Aussage
anlässlich der Befragung bei der Empfangsstelle], bzw. sie sei
nacheinander von drei verschiedenen Schulen gewiesen worden
[Aussage bei der Anhörung durch die kantonale Behörde]. Ihre
Maturitätsprüfung habe sie deswegen erst verspätet und nur durch den
Besuch von Abendschulen ablegen können. Als sie einmal anlässlich
einer religiösen Diskussion den Propheten Mohammed der sexuellen
Besessenheit bezichtigt habe, sei sie durch ihre Mitschülerinnen
angegriffen worden. Obwohl sie die Maturitätsprüfungen mit guten
Noten abgeschlossen habe, sei ihr das entsprechende Diplom
zunächst verweigert und schliesslich mit zweijähriger Verspätung
ausgestellt worden. Anlässlich der Anhörung durch die kantonale
Behörde machte die Ehefrau ausserdem geltend, sie sei bereits vor
fünf oder sechs Jahren zum Christentum konvertiert. Als Beweismittel
gab die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten
Befragungen ein selbstverfasstes Schreiben betreffend ihre Ablehnung
islamischer religiöser Glaubenssätze sowie Kopien zweier
Zeitungsausschnitte zu den Akten.
C.
Am 26. November 2001 übermittelte die Beschwerdeführerin dem da-
maligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Mi-
gration [BFM]) eine Tonbandkassette, auf welcher Interviews aufge-
zeichnet seien, die Radio H._______ mit ihr geführt habe. Mit
Eingaben an das BFF vom 25. Januar 2002 und vom 26. Juni 2002
reichten die Beschwerdeführer ferner zwei Bestätigungen iranischer
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Exilorganisationen in Bezug auf ihre politischen Aktivitäten in der
Schweiz gegen das iranische Regime ein.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2003 beantragten die
Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 4. März
2003 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Be-
weismittel wurden mit der Beschwerdeschrift ein vom 1. April 2003 da-
tierendes Schreiben des Radiosenders H._______ sowie eine
Compactdisc eingereicht.
F.
Mit Urteil vom 11. November 2003 hob die ARK die Verfügung des
BFF vom 4. März 2003 auf und wies die Sache zur vollständigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurtei-
lung an das BFF zurück. Zur Begründung führte die ARK im Wesentli-
chen aus, die Asylgesuche der Beschwerdeführer könnten nicht aus
den vom BFF angeführten Gründen abgelehnt werden. Dies gelte um
so mehr, als das BFF in seinem Entscheid vom 4. März 2003 nicht auf
alle Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen sei und zu pau-
schal deren Unglaubhaftigkeit behauptet habe. Vielmehr sei durch das
BFF der geltend gemachte Sachverhalt vertieft abzuklären, wobei die
Interviews der Beschwerdeführerin mit dem [...] Radiosender
H._______ jedenfalls inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und zu
würdigen seien. Indessen habe es das BFF selbst im Rahmen der
Vernehmlassung unterlassen, die auf den vorhandenen Tonträgern ge-
speicherten Gespräche übersetzen zu lassen. Insbesondere zur
Überprüfung der Frage, ob ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne
von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vorliege, sei eine Übersetzung zumindest der wesentlichen Teile des
Inhalts der Tonträger unerlässlich. Ohne Kenntnis des Inhaltes der In-
terviewaussagen der Beschwerdeführerin sei eine fundierte Beurtei-
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lung weder der geltend gemachten Nach- noch der Vorfluchtgründe
möglich.
G.
Mit Datum vom 28. Januar 2004 liess das BFF eine Übersetzung der
durch die Beschwerdeführerin mit dem Sender H._______ geführten
Interviews anfertigen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2004 forderte das Bundesamt
die Beschwerdeführer auf, zu bestimmten Widersprüchen in ihren Aus-
sagen anlässlich der durchgeführten Befragungen Stellung zu bezie-
hen.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFF vom 18. Februar 2004
äusserten sich die Beschwerdeführer zu den fraglichen Widersprü-
chen.
J.
Mit Verfügung vom 16. März 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführer erneut ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. In Bezug auf das
von der Ehefrau geltend gemachte Bekenntnis zum Christentum stellte
sich das Bundesamt ausserdem auf den Standpunkt, es liege keine ei-
gentliche Konversion in dem Sinne vor, dass im Iran automatisch eine
asylrelevante Gefährdung resultiere. Weitere Vorbringen, so die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten der Ehefrau bei der schulischen Aus-
bildung, seien asylrechtlich unbeachtlich. Schliesslich verneinte das
Bundesamt auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, indem
weder die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer noch die In-
terviews der Ehefrau mit dem Sender H._______ geeignet seien, ein
spezifisches Interesse der iranischen Behörden und somit eine
entsprechende Gefährdung hervorzurufen. Auf die weitere Begründung
der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2004 beantragten die
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Beschwerdeführer bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFF
vom 16. März 2004 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer darum,
es seien ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie vollständige
Einsicht in die vom BFF angefertigte Übersetzung der Interviews der
Ehefrau mit dem Sender H._______ zu gewähren. Ferner beantragten
die Beschwerdeführer Abklärungen durch die schweizerische
Vertretung in Teheran. Als Beweismittel wurden mit der
Beschwerdeschrift ein Bestätigungsschreiben und zwei Photographien
betreffend die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer in der
Schweiz sowie ein Auszug aus dem Internet betreffend das Schicksal
eines aus Norwegen nach Iran ausgeschafften Asylsuchenden
eingereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2004 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und teilte den Beschwerdeführern mit, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Ferner wurde den Beschwerdeführern Einsicht in die
Übersetzung der erwähnten Interviews gewährt und eine Frist zu ent-
sprechender Stellungnahme bis zum 28. Mai 2004 gesetzt.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Mai 2004 äusserten sich
die Beschwerdeführer zum Inhalt der Interviews.
N.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2004 hielt das Bundesamt an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2005 reichten die
Beschwerdeführer verschiedene Photographien und Auszüge aus dem
Internet ein, um die Beteiligung des Ehemannes an in der Schweiz ab-
gehaltenen Demonstrationen gegen das iranische Regime zu belegen.
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P.
Mit Schreiben an die ARK vom 18. Mai 2005 teilte die für die Betreu-
ung der Beschwerdeführer zuständige Gemeinde B._______ im We-
sentlichen ihre Ansicht mit, die Beschwerdeführer würden sich in der
Schweiz politisch betätigen, um damit eine Beschleunigung ihres Asyl-
verfahrens und einen positiven Asylentscheid zu erwirken.
Q.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 15. Juni 2005 und vom
17. November 2005 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Bele-
ge (Photographien, Bestätigungsschreiben) in Bezug auf die exilpoliti-
schen Aktivitäten des Ehemannes.
R.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Juli 2006 wiesen die Be-
schwerdeführer auf ihre schwierige Wohnsituation hin, welche bereits
zu gesundheitlichen Problemen der beiden Kinder geführt habe.
Gleichzeitig übermittelten die Beschwerdeführer einen vom 1. Novem-
ber 2006 datierenden Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, zur gesundheitlichen Lage der Ehe-
frau sowie der beiden Kinder. Ferner ersuchten die Beschwerdeführer
unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten um prioritäre
Behandlung ihres Verfahrens.
S.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. September 2006 übermit-
telten die Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens an die Ge-
meinde B._______, in welchem sie auf ihre sozial und gesundheitlich
prekäre Lage hinwiesen, die sich nicht zuletzt aus dem Umstand erge-
be, dass die vierköpfige Familie seit fünfeinhalb Jahren in einer engen
Zweizimmerwohnung leben müsse.
T.
Mit Schreiben an die ARK vom 16. Oktober 2006 äusserte sich die Ge-
meinde B._______ zur sozialen Lage der Beschwerdeführer.
U.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2006 und vom
28. Dezember 2006 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Bele-
ge für die exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes.
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V.
Mit Schreiben vom 16. und vom 30. Januar 2007 übermittelte das Mi-
grationsamt des Kantons Y._______ Kopien verschiedener Berichte in
Bezug auf schulische und soziale Probleme des Sohnes der
Beschwerdeführer.
W.
Mit Eingaben vom 13. März, 4. Juli, 17. September, 16. November und
18. Dezember 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Belege für
die politischen Aktivitäten des Ehemannes ein.
X.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 wies die Gemeinde B._______ auf
familiäre und soziale Schwierigkeiten der Beschwerdeführer hin und
ersuchte um Mitteilung in Bezug auf die weitere Dauer des Be-
schwerdeverfahrens. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts äusserte sich hierzu mit Schreiben an die Ge-
meinde B._______ vom 5. März 2008.
Y.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 10. März 2008 hielt das BFM
an den mit der Verfügung vom 16. März 2004 getroffenen Einschätzun-
gen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Z.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurde den Beschwerdefüh-
rern zur ergänzenden Vernehmlassung des Bundesamts das Replik-
recht gewährt.
AA.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 reichten die Beschwerdeführer weitere
Belege für die politischen Aktivitäten des Ehemannes ein.
AB.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. März 2008 nahmen die
Beschwerdeführer zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM Stel-
lung.
AC.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie habe sich politisch in einer Weise gegen den Islam sowie das
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iranische Regime geäussert, dass ihr im Iran die Todesstrafe drohe.
Zugleich übermittelte sie einen Auszug aus dem iranischen
Strafgesetz mitsamt deutscher Übersetzung.
AD.
Mit Schreiben vom 4. April 2008 äusserte sich die Gemeinde
B._______ erneut zur Lage der Beschwerdeführer und insbesondere
zu den sozialen Problemen des Sohnes, unter Beilage von Kopien
zweier diesbezüglicher Schreiben der zuständigen Schul- und
Sozialbehörden.
AE.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 übermittelten die Beschwerdeführer ein
vom gleichen Tag datierendes Schreiben des Sekretariats der „Interna-
tional Federation of Iranian Refugees“ in [...], das sich unter anderem
zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer und deren
Gefährdung im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Iran äussert.
AF.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 übermittelte das Migrationsamt des
Kantons Y._______ die Kopie eines Protokolls des Gemeinderats der
Gemeinde B._______ in Bezug auf die schulischen und sozialen
Schwierigkeiten des Sohnes der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM (bzw. das ehemalige BFF)
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
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men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl.
Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs in erster
Linie auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer
seien nicht glaubhaft. Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden,
indem wesentliche Indizien zugunsten der Glaubhaftigkeit der ge-
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machten Vorbringen sprechen. Indessen erübrigt es sich, die Frage
eingehend zu prüfen, indem sich erweist, dass die geltend gemachten
Asylgründe asylrechtlich nicht relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind.
4.2 Diese Einschätzung betrifft zunächst die geltend gemachte Verfol-
gung des Ehemannes zwischen den Jahren 1982 und 1996 aufgrund
seiner Aktivitäten im Jugendverein der Tudeh-Partei und des Sympa-
thisierens mit den Volksmudjahedin bzw. des Verdachts des iranischen
Nachrichtendienstes, er sei für die Volksmudjahedin tätig. In diesem
Zusammenhang gab der Ehemann zu Protokoll, er sei letztmals im Au-
gust 1996 während eines halben Tages festgehalten worden. Im Hin-
blick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (aufgrund bereits
im Heimatland erlittener Verfolgungsmassnahmen) stellt sich die Fra-
ge, ob die Beschwerdeführer angesichts ihrer konkreten Vorbringen im
Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus dem Iran ernsthaften Nach-
teilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete
Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei ist
grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass bereits eini-
ge Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Geschehnisse
für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl. diesbe-
züglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Indessen ist im vorliegen-
den Fall festzustellen, dass zwischen den Nachstellungen seitens des
Nachrichtendienstes, welche der Ehemann von 1982 bis 1996 erlebt
haben will, und den geltend gemachten Schwierigkeiten, die seit dem
Jahr 1999 eingetreten sein sollen, objektiv kein kausaler Zusammen-
hang zu erkennen ist. Ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit kommt der gel-
tend gemachten Verfolgung des Ehemannes zwischen den Jahren
1982 und 1996 somit in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllten, keine Bedeutung zu.
4.3 Das soeben Gesagte gilt auch für das Vorbringen, der Ehemann
sei im Jahr 1986, während seines Militärdiensts zur Zeit des iranisch-
irakischen Kriegs, unter dem Vorwurf der Spionage angeklagt und mili-
tärgerichtlich belangt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst
festzuhalten, dass die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers
widersprüchlich sind. So führte er anlässlich der Befragung bei der
Empfangsstelle aus, er sei durch das Militärgericht zu einer bedingten
Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden, während er gegenüber
der kantonalen Behörde zu Protokoll gab, es sei noch immer ein mili-
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tärgerichtliches Verfahren gegen ihn hängig. Diesbezügliche Akten, die
der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ausdrück-
lich in Aussicht stellte, wurden nicht eingereicht. Indessen ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht geltend macht, er
sei aufgrund der im Jahr 1986 erhobenen Anklage und des nachfol-
genden Militärgerichtsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt, insbe-
sondere im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus dem Iran, spezi-
fischen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Eine Relevanz für die Frage
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit nicht er-
sichtlich.
4.4 Weiter ist auf das Vorbringen einzugehen, der Ehemann sei seit
Mai 1999 mindestens zweimal in Auseinandersetzungen mit Mitglie-
dern einer „Goroh-e-Feshar“ genannten fundamentalistischen Grup-
pierung aus dem Umfeld der iranischen Hezbollah-Bewegung ver-
wickelt gewesen, wobei in der Folge das Haus der Beschwerdeführer
zweimal durchsucht worden sei.
4.4.1 Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass im Iran ver-
schiedene paramilitärische Gruppierungen aktiv sind, die unter ande-
rem mit der iranischen Hezbollah („Gottespartei“) in Verbindung ste-
hen. Diese Gruppierungen, so insbesondere die Ansar-e Hezbollah
(„Unterstützer der Gottespartei“), stehen im Ruf, missliebige, insbe-
sondere regimekritische Personen und Organisationen unter Gewalt-
anwendung einzuschüchtern. Ziele solcher Attacken werden unter an-
derem Personen, die sich in der Öffentlichkeit für Reformen einsetzen,
so etwa regimekritische Studenten (vgl. U.S. DEPARTMENT OF STATE,
Country Reports on Human Rights Practices 2007: Iran, March 2008,
Section 1 [d], 2 [b]). Diese Übergriffe geschehen offenbar mit Billigung
der Behörden, wobei staatlicherseits die Meinungsäusserungs- und
die Versammlungsfreiheit ohnehin massiven Eingriffen unterworfen
sind (s. bspw. HUMAN RIGHTS WATCH, Volume 20, No. 1(E): „You Can De-
tain Anyone for Anything“. Iran's Broadening Clampdown on Indepen-
dent Activism, New York 2008, S. 6 ff.).
4.4.2 Während die menschenrechtliche und rechtsstaatliche Lage im
Iran somit als ernst zu bezeichnen ist, lassen die konkreten Asylvor-
bringen der Beschwerdeführer nicht erkennen, dass dem Ehemann
spezifische Verfolgungsmassnahmen seitens oder mit Billigung des
Staates drohten. Dabei steht nicht die Frage im Vordergrund, ob der
Ehemann tatsächlich, wie geltend gemacht, zweimal in Teheran auf of-
Seite 12
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fener Strasse in kurze, wenn auch gewalttätige Auseinandersetzungen
mit einer fundamentalistischen Gruppierung verwickelt war. Sondern
aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer wird nicht ersichtlich,
weshalb aufgrund dieser isolierten Geschehnisse der Schluss zu zie-
hen sei, insbesondere der Ehemann sei zwischen dem Mai 1999 und
der Ausreise im April 2000 in spezifischer Weise ins Blickfeld der
staatlichen Sicherheitskräfte oder von mit staatlicher Billigung operie-
renden paramilitärischen Gruppierungen geraten. Vielmehr ist den
Aussagen des Ehemannes zu entnehmen, dass er lediglich in seinem
Freundeskreis über politische Fragen diskutiert habe, wobei sie gele-
gentlich von X._______ nach Teheran gefahren seien, wo sie auf der
Strasse Passanten in politische Diskussionen verwickelt und
selbstgefertigte Flugblätter aufgehängt hätten. Demgegenüber ergibt
sich aus den Aussagen des Ehemannes weder, er sei im Rahmen
einer Partei oder spezifisch wahrnehmbaren politischen Bewegung
aktiv gewesen, noch, er sei durch die iranischen Behörden aufgrund
seiner vereinzelten politischen Äusserungen im Zeitraum unmittelbar
vor der Ausreise spezifischen, auch objektiv als solche erkennbaren
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, etwa im Rahmen
behördlicher Vorladungen oder Verfahren. Dabei ist zwar nicht
auszuschliessen, dass die iranischen Behörden oder parastaatliche
Organisationen auch auf Personen aufmerksam werden, die - wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht - nicht in organisierter Weise,
sondern lediglich im kleinen Kreis politisch aktiv sind. Aus den
Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich jedoch in keiner Weise
nachvollziehen, weshalb der Schluss zu ziehen sei, die Mitglieder der
„Goroh-e-Feshar“, mit welchen er in Teheran in Konflikt geraten sei,
hätten gerade ihn treffen wollen. Vielmehr führen die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur Einschätzung, er und seine Begleiter
seien zufälligerweise durch einen fundamentalistischen Stosstrupp
angegriffen worden. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
lediglich vermutet, bei den beiden Schlägereien seien die Opponenten
Angehörige der „Goroh-e-Feshar“ gewesen, womit er keine
stichhaltigen Gründe für die behaupteten Zusammenhänge vorzulegen
vermag.
Ferner ist in Bezug auf die geltend gemachten Durchsuchungen des
Hauses der Beschwerdeführer durch mutmassliche Angehörige der
„Goroh-e-Feshar“ festzuhalten, dass die gemachten Angaben - auch
auf entsprechende Nachfragen im Rahmen der durchgeführten Befra-
gungen hin - in einer Weise undetailliert ausgefallen sind, dass Zweifel
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am Wahrheitsgehalt dieser Durchsuchungen angebracht sind. Aller-
dings kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit auch diesbezüglich of-
fengelassen werden, indem sich aufgrund der Vorbringen der Be-
schwerdeführer in keiner Weise nachvollziehen lässt, wie die Gruppie-
rung der „Goroh-e-Feshar“ aufgrund der kurzen Zusammenstösse in
Teheran den Namen und den Wohnort des Ehemannes in X._______
hätte ausfindig machen sollen. Schliesslich ist in diesem
Zusammenhang festzustellen, dass sich der Ehemann gemäss
eigenen Aussagen im Anschluss an die Auseinandersetzung vom Mai
1999 während eines halben Jahres verborgen gehalten haben will,
wobei die Durchsuchungen des Hauses durch mutmassliche
Angehörige der „Goroh-e-Feshar“ in diese Zeitspanne gefallen seien.
Allerdings gab die Ehefrau diesbezüglich zu Protokoll, ihr Mann sei
während dieser Zeit einmal wöchentlich bzw. alle zehn Tage nach
Hause gekommen, um nach dem Rechten zu sehen. Aufgrund dieser
Aussage ist offensichtlich davon auszugehen, dass es den „Goroh-e-
Feshar“ oder allenfalls dem iranischen Nachrichtendienst ein Leichtes
gewesen wäre, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, wäre
dieser tatsächlich in der behaupteten Weise gesucht worden.
4.5 Ferner sind die Vorbringen zu prüfen, welche die Ehefrau als spe-
zifische Asylgründe geltend macht.
4.5.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Umstand, man habe
sie wegen ihrer Kritik an der iranischen Regierung dreimal von der
Schule gewiesen, sie sei durch Mitschülerinnen tätlich angegangen
worden und habe ihr Maturitätsdiplom erst mit zweijähriger Verspätung
empfangen, offensichtlich nicht ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG gleichkommt.
4.5.2 Ausserdem ist auf das Argument einzugehen, die Ehefrau sei
fünf oder sechs Jahre vor ihrer Ausreise aus dem Iran zum Christen-
tum konvertiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Konvertiten im
Iran tatsächlich einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sind,
wobei die Vermutungen der Behörden, mit der Konversion gehe eine
regimekritische Haltung einher, eine wesentliche Rolle spielt. Aller-
dings ist die Frage, ob ein Konvertit tatsächlich einer konkreten Verfol-
gungsgefahr durch den iranischen Staat ausgesetzt ist, wesentlich von
seinem Verhalten in der Öffentlichkeit abhängig (siehe FLORIAN LÜTHY,
Christen und Christinnen im Iran. Themenpapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, Bern 2005, S. 17 f.). So kann auffälliges Verhalten in
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der Öffentlichkeit, etwa durch den Besuch von Gottesdiensten, durch
Missionsaktivitäten oder ähnliches, zu gerichtlichen Verfahren führen.
Es liegen heute indessen keine Berichte vor, Verurteilungen seien auf-
grund des Glaubensübertritts an sich erfolgt. Die Beschwerdeführerin
gab zwar zu Protokoll, sie habe ihre Ablehnung des Islams und des
Propheten öffentlich bekannt, weshalb sie Nachteile in der Schule und
bei der Vergabe von Arbeitsstellen erlitten habe und einmal von Mit-
schülerinnen tätlich angegriffen worden sei. Im konkreten Zusammen-
hang mit ihrer Konversion zum Christentum berichtete die Beschwer-
deführerin indessen von keinerlei spezifischen Problemen mit dem ira-
nischen Staat; dies, obwohl der Glaubensübertritt bereits fünf oder
sechs Jahre vor der Ausreise aus dem Iran erfolgt sein soll und sich in
ihrer Familie und ihrem Freundeskreis herumgesprochen habe. Auch
macht sie nicht geltend, sie habe ihren Glauben in sichtbarer Weise
ausgeübt. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie sei innert fünf Jahren le-
diglich zweimal in Teheran in einer Kirche gewesen, um mit einem
Geistlichen zu sprechen, und einmal habe sie bei einem fliegenden
Buchhändler eine Bibel gekauft. Nach dem zuvor Gesagten, wonach
eine konkrete Gefährdung aufgrund einer Konversion zum Christentum
im Iran lediglich unter bestimmten, vorliegend aber nicht gegebenen
Voraussetzungen zu befürchten ist, ist auch die Asylrelevanz dieses
Vorbringens zu verneinen.
4.6 Es ist ferner festzustellen, dass keines der eingereichten Beweis-
mittel - die im Wesentlichen die allgemeine Lage im Iran oder Ereignis-
se, die nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus ihrem Heimatland
eingetreten sind, betreffen - geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt vor der Ausreise glaubhaft zu
machen. Dies gilt auch für die Transkription und Übersetzung der Inter-
views der Beschwerdeführerin mit dem [...] Radiosender H._______,
welche zwar unter anderem auch den Zeitraum vor der Ausreise
betreffen, sich aber in Bezug auf die in E. 4.5 getroffenen
Einschätzungen nicht als von konkretem Belang erweisen. Schliesslich
ist nicht ersichtlich, inwiefern spezifische Abklärungen durch die
schweizerische Vertretung in Teheran zu konkreten Erkenntnissen füh-
ren könnten, so dass der entsprechende, mit der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Antrag der Beschwerdeführer abzulehnen ist.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführer, soweit Ereignisse vor ihrer Ausreise
aus dem Iran betreffend, nicht asylrelevant sind. Folglich hat das Bun-
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desamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
5.
In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, die von den Beschwerdeführern bereits im ursprünglichen
ordentlichen Asylverfahren, im Beschwerdeverfahren, welches zur
Kassation des Entscheids des BFF vom 4. März 2003 führte, nachfol-
gend im wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahren sowie
schliesslich im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht
worden sind bzw. geltend gemacht werden.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. EMARK 2000
Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Durch die Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang zum
einen geltend gemacht, die Ehefrau habe mit dem [...] Radiosender
H._______ [...] Interviews geführt, in welchen sie in expliziter Weise
gegen das iranische Regime Stellung bezogen habe. Aufgrund dieser
Interviews sei sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat von
Verfolgung bedroht.
5.2.1 Zum Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer verschiedene Be-
weismittel (Tonbandkassette, Compactdisc, vom 1. April 2003 datie-
rendes Schreiben des Radiosenders H._______) eingereicht hatten,
die den Schluss nahelegten, die Ehefrau habe mit dem genannten
Sender Interviews geführt, äusserte sich bereits die ARK im Kassati-
onsentscheid vom 11. November 2003 ausführlich. Dabei hielt die Re-
kurskommission bereits zu jenem Zeitpunkt fest, angesichts des
Schreibens des Radiosenders vom 1. April 2003, mit welchem bestä-
tigt wurde, die Beschwerdeführerin habe in den [Interviews] über die
Gründe ihrer Flucht aus dem Iran, illegale Handlungen der iranischen
Behörden sowie die Unterdrückung der Bevölkerung berichtet, sei es
erstaunlich, dass sich das Bundesamt dennoch auf den Standpunkt
setze, es sei nicht von einer besonderen Exponiertheit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Indessen sei es zur Prüfung der Fra-
ge, ob aufgrund dieser Interviews namentlich ein subjektiver Nach-
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fluchtgrund vorliege, unerlässlich, eine Übersetzung zumindest der
wesentlichen Teile des Inhalts der vorliegenden Tonträger anzuferti-
gen.
5.2.2 Der Aufforderung, die fraglichen Interviews zu übersetzen, kam
das Bundesamt durch Anfertigung einer vom 28. Januar 2004 datie-
renden Transkription in die deutsche Sprache nach. Aus dieser Über-
setzung (und in Verbindung mit dem Bestätigungsschreiben des Ra-
diosenders H._______ vom 1. April 2003) ergibt sich im Wesentlichen,
dass unter der Bezeichnung [Bezeichnung der Sendung] zwei vom
[Daten] datierende, [...] Radiosendungen produziert wurden, wobei
nach einer kurzen Einführungssequenz jeweils ein ausführliches
Gespräch mit der Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil der
Sendungen bildete. Dabei wurde die Beschwerdeführerin jeweils als
„Frau Y._______“ vorgestellt, die in der Stadt X._______ geboren sei
und ihr gesamtes Leben dort verbracht habe. [Angaben zur Person].
Mit eigenen Worten führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person
weiter aus, sie habe [Angaben zur Dauer] in X._______ gelebt, und ihr
Ehemann habe in dieser Stadt in [Arbeitsort] gearbeitet. Im Verlaufe
der Gespräche vermittelte sie verschiedene weitere Informationen, die
Rückschlüsse auf ihre Person zulassen. [Wiedergabe von ent-
sprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin] Die Interviews ent-
halten inhaltlich unter anderem eine Vielzahl von Beschuldigungen und
Beschimpfungen seitens der Beschwerdeführerin gegen staatliche und
religiöse iranische Würdenträger. So äusserte sich die Beschwerdefüh-
rerin unter anderem dahingehend, [Wiedergabe von entsprechenden
Beschuldigungen und Beschimpfungen].
5.2.3 Im Kassationsentscheid vom 11. November 2003 führte die ARK
im Hinblick auf ein allfälliges Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
auch bereits aus, es sei gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behör-
den die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen würden. Die damalige Einschätzung der ARK kann ange-
sichts der nach wie vor schwierigen menschenrechtlichen Situation im
Iran - die sich unter der Regierung des Staatspräsidenten Ahmadine-
jad tendenziell sogar verschlechtert hat (vgl. bspw. HUMAN RIGHTS WATCH,
Country Summary Iran, January 2008) – unverändert übernommen
werden: Danach sind die iranischen Behörden zwar in der Regel nur
an der namentlichen Identifizierung von Personen interessiert, deren
Aktivitäten über den Rahmen exilpolitischer Proteste mit lediglich ge-
ringem Profil und Wirkungsgrad hinausgehen und Funktionen oder Ak-
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tivitäten entwickeln, welche Asylsuchende als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Erheblich ist eine exil-
politische Betätigung dann, wenn der Betreffende nach aussen er-
kennbar, persönlich exponiert und regimefeindlich aktiv wird, oder
wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im
Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine ge-
wisse Intensität erreichen. Die Voraussetzungen für ein persönliches
Exponieren können aber auch bei weniger bekannten Personen gege-
ben sein; massgeblich hierfür ist, dass aufgrund der politischen Über-
zeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung eine
Identifizierung möglich ist und die Betroffenen in den Augen der irani-
schen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte
Regimegegner erscheinen.
5.2.4 Die soeben genannten Kriterien sind im Falle der Ehefrau klarer-
weise als erfüllt zu erachten. Aus den in den fraglichen Interviews ge-
machten Äusserungen geht deutlich hervor, dass sie mit grösster Ve-
hemenz gegen das iranische Regime und mit diesem eng verbundene
Personen Stellung bezieht. Zwar ist festzustellen, dass die dabei ge-
machten Aussagen - wie von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehm-
lassung bemängelt - nicht in jeder Hinsicht schlüssig sind und ein teil-
weise verzerrtes, in einzelnen Punkten möglicherweise auch unzutref-
fendes, jedenfalls stark subjektiv gefärbtes Bild der politischen Verhält-
nisse im Iran abgeben. [Bezugnahme auf entsprechende Aussagen
der Beschwerdeführerin] Indessen ist gleichzeitig festzuhalten, dass
die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin in den erwähnten Ra-
diosendungen vorgebrachten Behauptungen und Vorwürfe im Einzel-
nen den Tatsachen entsprechen, insgesamt nicht von ausschlagge-
bender Bedeutung ist. Sondern entscheidend ist vielmehr der allge-
meine Charakter der Aussagen der Beschwerdeführerin, indem die ira-
nischen staatlichen und religiösen Institutionen in massiver und teil-
weise geradezu unflätiger Weise beleidigt wurden. Dabei ist ausser-
dem davon auszugehen, dass die Äusserungen aus Sicht der irani-
schen Behörden besonders schwer wiegen, da sie gegenüber einem
[...] Radiosender gemacht wurden, der [nähere Umschreibung des
Senders]. Ferner ist festzustellen, dass die Identifizierbarkeit der
Beschwerdeführerin - auch wenn sie in den Interviews unter einem
Pseudonym auftrat - aufgrund der diversen Angaben über ihre Familie
für die iranischen Behörden ohne weiteres gegeben ist. Mit anderen
Worten hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens nach
der Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung im
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Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, womit in Bezug auf ihre Person
subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind.
5.3 Ferner ist danach zu fragen, ob bezüglich des Ehemannes auf-
grund dessen in der Schweiz ausgeübten politischen Aktivitäten eben-
falls vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Mit
der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zunächst insofern einig
zu gehen, als es möglich erscheint, dass die iranischen Behörden die
exilpolitischen Tätigkeiten iranischer Staatsbürger in der Schweiz nicht
lückenlos verfolgen und auch nicht alle Formen des Protests von vorn-
herein als genuin regimekritisch und staatsgefährdend einstufen. Dem
steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Dezem-
ber 2001 an einer grossen Zahl von öffentlichen Aktionen gegen das
iranische Regime beteiligt war. Teilweise erfolgte diese Beteiligung in
verantwortlicher Stellung, indem der Beschwerdeführer als Organisa-
tor und sogenannter Kantonsverantwortlicher der „International Fede-
ration of Iranian Refugees“ fungierte. Ausserdem wurde ein erhebli-
cher Teil dieser Aktionen in diversen Internet-Foren öffentlich gemacht,
bei jeweiliger Namensnennung des Beschwerdeführers. Angesichts
der bis heute anhaltenden zahlreichen Aktivitäten erübrigt es sich, auf
diese im Einzelnen einzugehen. Vielmehr genügt es, Folgendes festzu-
halten: Bereits aufgrund der eigenen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
im Falle einer Einreise in den Iran konkrete Nachforschungen über sei-
ne Person angestellt würden, wobei ein erhebliches Risiko gravieren-
der Übergriffe und einer strafrechtlichen Verfolgung wegen staatsfeind-
licher Aktivitäten bestünde. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen,
dass seine Ehefrau - wie zuvor erwähnt - mit hoher Wahrscheinlichkeit
ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt ist und Verfolgungsmass-
nahmen zu gewärtigen hat. Unter Berücksichtigung sämtlicher Um-
stände ist somit festzustellen, dass auch der Ehemann im Falle einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
womit auch in Bezug auf seine Person subjektive Nachfluchtgründe
bestehen.
5.4 Nach dem Gesagten hat das Bundesamt die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint, da sie die Voraus-
setzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorstehend erwähnten
Gründen erfüllen. Die Asylberechtigung bleibt den Beschwerdeführern
indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt,
da diese Bestimmung vorsieht, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar
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zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylge-
währung führen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
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tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2 Den zuvor angestellten Erwägungen ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht haben, im Iran im
Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig.
8.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme bean-
tragt werden. Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewäh-
rung des Asyls lautet, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung
des BFF vom 16. März 2004 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären an sich reduzierte Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind indessen in
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung au-
sserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kos-
tennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) und um einen Drittel gekürzt wird die Partei-
entschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 1'300.-- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwer-
deführern durch das BFM zu entrichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 16. März 2004 wer-
den aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwer-
deführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1'300.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt des Kantons Y._______, zur Kenntnisnahme
(Ref.-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Martin Scheyli
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