B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3315/2015
mel
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A.________, geboren am (…),
und das Kind
B.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
D-3315/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin
– C.________, ein Staatsangehöriger von Eritrea – am 15. April 2011 in der
Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte. Noch während hängi-
gem Asylgesuch teilte dieser dem BFM mit Schreiben vom (…) 2012 mit,
seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder seien am (…) 2012 aus
Eritrea geflohen, wobei das jüngste Kind ums Leben gekommen sei. Seine
Ehefrau und drei Kinder befänden sich im Sudan. Mit Verfügung des BFM
vom 2. April 2012 wurde der Vater der Beschwerdeführerin als Flüchtling
anerkannt und ihm wurde Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
Am 7. Mai 2012 liess der Vater der Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG für seine
Ehefrau D.________ und die Kinder A.________ (die Beschwerdeführe-
rin), E.________ und F.________ stellen. In seiner Eingabe führte er unter
anderem aus, die derzeitige Adresse seiner Ehefrau und Kinder laute
G.________, Khartum, Sudan. Diesem Gesuch wurde innert Wochenfrist
entsprochen, indem das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2012 die schwei-
zerische Botschaft in Khartum anwies, den von C.________ benannten An-
gehörigen Einreisevisa auszustellen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 ent-
sprach das BFM sodann einem Gesuch um Übernahme der Einreisekos-
ten.
C.
Am 12. September 2012 reisten die Mutter und die zwei jüngeren Ge-
schwister der Beschwerdeführerin vom Sudan in die Schweiz ein, jedoch
nicht die Beschwerdeführerin. Zu diesem Umstand führte die Mutter im
Rahmen ihres Asylverfahrens anlässlich der Befragung zur Person vom
20. September 2012 aus, ihre Tochter A._______ sei im Sudan verschleppt
worden. Wie sie erst viel später erfahren habe, befinde sich ihre Tochter
jetzt in Eritrea in Haft. Der Grund dafür sei ihr aber nicht bekannt. Auf Nach-
frage hin führte die Mutter der Beschwerdeführerin im Weiteren aus, zur
Entführung sei es im Flüchtlingslager Shagarab gekommen. Dort gebe es
einen Staudamm und dort sei ihre Tochter zusammen mit einer Freundin
verschleppt worden, als sie im Freien ihre Notdurft habe verrichten wollen.
D.
Am 18. Juli 2013 liess der Vater der Beschwerdeführerin das BFM über
den für ihn zuständigen Sozialdienst darum ersuchen, die seiner Tochter
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A._______ gewährte Einreisebewilligung wieder zu aktivieren. Dabei führte
er aus, seine Tochter habe nicht mit seiner Ehefrau und den beiden ande-
ren Kindern in die Schweiz einreisen können, weil sie im Sudan durch das
Militär von Eritrea in die Heimat zurückgeführt und dort inhaftiert worden
sei. Nun habe seine Tochter Eritrea wieder verlassen und sie befinde sich
in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Diesem Gesuch wurde entspro-
chen, indem das SEM am 24. Oktober 2013 die ursprüngliche Einreisebe-
willigung änderte und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba anwies,
der Beschwerdeführerin ein Einreisevisum zu erteilen.
E.
Im Rahmen ihres Asylverfahrens führte die Mutter der Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 22. Januar 2014 auf
Nachfrage hin aus, ihre Tochter A._______ sei am Tag zuvor in die Schweiz
eingereist, sie habe aber noch keine Zeit gehabt, um mit ihr über deren
Probleme zu sprechen. A._______ habe aber viele schlimme Sachen über
sich ergehen lassen müssen. An anderer Stelle wiederholte sie das Vor-
bringen, A._______ sei im Sudan verschleppt worden. Weitere Angaben
dazu machte sie nicht.
F.
Mit Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2014 wurden die Mutter und die
beiden jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin in das dem Vater der
Beschwerdeführerin gewährte Asyl miteinbezogen (vgl. dazu Art. 51 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]). Im Rahmen dieses Entscheides hatte das Staatssek-
retariat vorgängig die Gesuchsvorbringen der Mutter als überwiegend un-
glaubhaft erkannt und festgestellt, sie und ihre beiden Kinder würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllen. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
G.
Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin ersuchte am 21. Ja-
nuar 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie am
30. Januar 2014 vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und sum-
marisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. C5: Protokoll
der Befragung zur Person). Anschliessend wurde sie für den weiteren Auf-
enthalt während des Verfahrens dem Wohnkanton ihrer Eltern zugewiesen.
Ein Jahr später, am 17. Februar 2015, wurde die mittlerweile volljährig ge-
wordene Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Gesuchsgründen ange-
hört (vgl. act. C16: Protokoll der Anhörung).
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Seite 4
Im Rahmen der Befragung zur Person und der ein Jahr später erfolgten
Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vorab das Folgende vor: Sie
habe ihre Kindheit überwiegend getrennt von ihrer Familie verbracht, in-
dem sie bei ihren Grosseltern väterlicherseits in H._______ aufgewachsen
sei, wo sie noch bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus Eritrea am (…) 2013
gelebt habe. So habe sie ihren Vater, welcher Eritrea schon 2008 verlassen
habe, letztmals 2006 gesehen, als er einen Urlaub vom Militärdienst gehabt
habe. Auch ihre Mutter habe sie nur selten gesehen, da diese in I._______
gearbeitet habe. Sie sei in H._______ noch zur Schule gegangen, als ihr
Vater der Familie von der Schweiz aus mitgeteilt habe, dass sie Eritrea
verlassen sollten. In der Folge sei sie am (…) 2012 mit ihrer Mutter von
Eritrea in den Sudan ausgereist. Nach ihrer Ankunft im Sudan hätten sie
sich zuerst nach Kassala begeben, wo nach einer Woche Aufenthalt ihr
jüngstes Geschwister an Malaria gestorben sei. Im (…) 2012 hätten sie
sich von Kassala in das Flüchtlingslager Shagarab begeben. Dort sei sie
zwei Wochen später mit einem anderen Mädchen aus dem Flüchtlingslager
entführt und nach Eritrea zurückgebracht worden. Im Rahmen der Befra-
gung zur Person gab sie in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin an,
die Verschleppung habe im (…) 2012 stattgefunden, von wem sie ver-
schleppt worden sei, wisse sie aber nicht, sie habe diese Personen nicht
gekannt. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie bis (…)
2012 nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe.
Zum weiteren Verlauf der Ereignisse führte die Beschwerdeführerin so-
dann das Folgende aus: Schon am Tag nach ihrer Entführung aus Sha-
garab sei sie von J._______ (eine eritreische Stadt, rund […] Kilometer
östlich der sudanesischen Flüchtlingslager von Shagarab gelegen) zur
(…) Polizeiwache in I._______ gebracht worden, wo sie während zwei Wo-
chen in Haft gewesen sei. Danach sei sie nach K._______ gebracht wor-
den, wo sie noch einen weiteren Monat respektive noch zwei weitere Wo-
chen in Haft verbracht habe. Anschliessend sei sie nach L._______ verlegt
worden, wo sie bis (…) 2012 festgehalten worden sei. Anschliessend sei
sie von dort nach M._______ in die dreimonatige militärische Grundausbil-
dung geschickt worden, welche sie zusammen mit rund 130 anderen Mäd-
chen absolviert habe. Nachdem sie die Grundausbildung (…) beendet
habe, habe ihr keine weitere Bestrafung mehr gedroht und sie sei als nor-
male Soldatin zum Dienst in der Militärverwaltung an ihrem Heimatort
H._______ eingeteilt worden. Dort habe sie in der Regel Büroarbeiten er-
ledigt, gelegentlich habe sie auch vor dem Eingang der Militärverwaltung
einige Stunden Wache stehen müssen. Wenn sie nachts Dienst gehabt
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habe oder auch auf Anweisung hin, habe sie in der Kaserne schlafen müs-
sen. Ansonsten habe sie aber zuhause an ihrem bisherigen Wohnort bei
ihrer Grossmutter schlafen können. Sie habe das Soldatinnen-Sein jedoch
innerlich abgelehnt, weshalb sie nach (…) Monaten einen erneuten Ausrei-
seversuch unternommen habe, respektive während dieser Zeit sei sie von
ihren Eltern in der Schweiz dazu angehalten worden, sich für eine Kontakt-
nahme durch einen Schlepper und eine anschliessende Ausreise bereitzu-
halten. (…) 2013 sei sie vom Schlepper kontaktiert worden, worauf sie von
N._______ auf dem Landweg einen erneuten Ausreiseversuch unternom-
men habe. Bei diesem Versuch sei jedoch ihre Gruppe in der Nähe von
O._______ aufgegriffen worden, worauf sie verhaftet und über P._______,
Q._______ und R._______ zu ihrer Einheit nach L._______ zurückge-
bracht worden sei. In L._______ sei in der Folge von ihren militärischen
Vorgesetzten entschieden worden, dass sie aufgrund ihres erneuten
Fluchtversuches für zwei Jahre ins Gefängnis komme. Diese Anweisung
habe sie mitunterschreiben müssen. Im Verlauf der folgenden Zeit habe
sich jedoch ihr körperlicher und psychischer Gesundheitszustand zuneh-
mend verschlechtert, bis ihr von ihrer Einheit eine Verlegung in eine Klinik
erlaubt worden sei. Diese Erlaubnis sei von ihrem Vorgesetzten aber mit
der Bedingung einer Bürgenstellung verknüpft worden. Ihre Grossmutter
habe sich daher um einen Bürgen bemühen müssen, welchen sie schliess-
lich in der Person eines Verwandten gefunden habe. Dieser sei Geschäfts-
mann und habe für sie eine Bürgschaft über 50‘000 Nakfa akzeptiert, wo-
rauf sie Ende (…) von ihrer Grossmutter ins Spital von H._______ habe
gebracht werden dürfen. Sie sei jedoch nur drei Tage in diesem Spital ge-
blieben und danach nach I._______ gegangen, wo sie von einem Verwand-
ten abgeholt worden sei. Das Spital habe sie verlassen, da der behan-
delnde Arzt ihre Erkrankung gegenüber der Grossmutter als nicht schwer
taxiert habe und ihr von daher eine Rückkehr ins Gefängnis gedroht habe.
Da sie aufgrund der gestellten Bürgschaft nicht bewacht worden sei, habe
sie nicht etwa fliehen müssen, sondern sie habe das Spital einfach verlas-
sen können. In der Folge habe sie sich bei Verwandten in I._______ res-
pektive in S._______ (ein Vorort von I._______) versteckt gehalten, bis von
ihren Eltern ein Fluchthelfer organisiert worden sei. Am (…) 2013 sei sie
von I._______ nach J._______ gefahren, wo sie im Quartier T._______
den Fluchthelfer getroffen habe. Am (…) 2013 sei sie von diesem mit einer
Gruppe in die Nähe von U._______ gebracht worden, von wo sie durch die
Wüste und über den Fluss Mereb nach Äthiopien gelangt seien. Dort seien
sie von den äthiopischen Behörden aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager
überstellt worden.
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Seite 6
Nach ihrer Ausreise sei ihr von ihrer Grossmutter berichtet worden, dass
die Behörden von der Grossmutter die Bezahlung des Bürgschaftsbetra-
ges und einer zusätzlichen Busse von 50‘000 Nakfa gefordert hätten. Ihre
Grossmutter habe zunächst darauf hingewiesen, dass sie diesen Betrag
nicht zahlen könne. Als die Behörden jedoch dem Bürgen mit dem Entzug
seiner Geschäftslizenz gedroht hätten, sei die Zahlung von einem Ver-
wandten in den USA finanziert worden.
H.
Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 24. April 2015 (eröffnet am
29. April 2015), das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Sie erfülle je-
doch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (vgl.
a.a.O., Ziff. 1 und 2 des Dispositivs), weshalb wegen derzeitiger Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges die Wegweisung nicht vollzogen, son-
dern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde (vgl.
a.a.O., Ziff. 3 ff. des Dispositivs). Zur Begründung dieses Entscheides
führte das SEM zur Hauptsache aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin über ihre angebliche Entführung aus dem Sudan und die angeblich
erlittene Rückschaffung nach Eritrea, über die angeblich in Eritrea erlittene
Haft und insbesondere über die angeblich durchlebte militärische Grund-
ausbildung und schliesslich über ihre angebliche Flucht aus einer Klinik
seien unglaubhaft. In dieser Hinsicht sei aufgrund von Widersprüchen und
mangels hinreichender Substanziierung von einem Sachverhaltskonstrukt
auszugehen, womit die Gesuchsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Auf der anderen
Seite gelangte das SEM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe auf-
grund der im (…) 2012 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern erfolgten,
illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr
in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da sie die
Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise und damit
nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, sei sie nach Art. 54
AsylG von einer Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Auf die Entscheidbegründung wird
weiter – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde, wobei sie in ihrer
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Seite 7
Eingabe zur Hauptsache die Gewährung von Asyl beantragte und in pro-
zessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Im Rahmen ihrer Beschwerdebe-
gründung machte sie geltend, vom SEM sei in Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes keine Gesamtwürdigung der für und gegen sie spre-
chenden Sachverhaltsmomente vorgenommen worden, sondern es seien
vom Staatssekretariat in unzulässiger Weise alle Glaubwürdigkeitsele-
mente ihres Sachverhaltsvortrages ausgeklammert worden. Gleichzeitig
stütze das SEM seinen Schluss betreffend die Unglaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen tatsächlich auf einen einzigen Punkt, nämlich den Umstand, dass
sie im Rahmen der Befragung zur Person vorgebracht habe, sie habe in
K._______ vier Wochen im Gefängnis verbracht, obwohl es tatsächlich nur
zwei Wochen gewesen seien, wie von ihr im Rahmen der Anhörung erklärt
und bestätigt. Mit Ausnahme dieses Punktes seien jedoch ihre Angaben
und Ausführungen anlässlich der Befragung und im Rahmen der Anhörung
widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen und von daher
sehr wohl glaubhaft. Schliesslich seien allfällige Missverständnisse aus der
Befragung im Rahmen der Anhörung ausgeräumt worden, was als solches
dem Sinn und Zweck der Anhörung entspreche. Mit der Beschwerde
reichte die Beschwerdeführerin als neues Beweismittel im Original und in-
klusive Übersetzung eine Quittung über einen Betrag von 50‘000 Nakfa
datierend vom (…) 2013 ein, zusammen mit dem Originalbeleg einer inter-
nationalen Kuriersendung von Eritrea in die Schweiz vom (…) 2015. Dazu
führte sie im Wesentlichen aus, mit dieser Quittung sei belegt, dass sie im
Zeitpunkt ihrer Ausreise dem Verteidigungsministerium unterstanden habe,
sie in Haft gewesen sei und der von ihr bezeichnete Bürge eine Zahlung
an ihre Militäreinheit habe leisten müssen. Im Rahmen ihrer weiteren Aus-
führungen erklärte die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsschilderun-
gen nicht nur als glaubhaft, sondern auch als asylrelevant. Auf die diesbe-
züglichen Vorbringen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen zurückgekommen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurde dem Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen, auf
das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) an-
tragsgemäss verzichtet und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen
(Art. 57 Abs. 1 VwVG).
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Seite 8
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Dabei hielt das SEM im Wesentlichen dafür, von der Beschwerdefüh-
rerin sei nicht schlüssig erklärt worden, weshalb sie im Rahmen der Anhö-
rung wesentlich abweichende Angaben von ihren Angaben im Rahmen der
Befragung zur Person gemacht habe. In der angefochtenen Verfügung sei
zudem ausführlich begründet worden, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin über ihre angebliche Rückführung nach Eritrea und die
damit verbundene geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Abge-
sehen davon habe die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, vor ihrer
Ausreise im (…) 2012 jemals ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten
oder in direktem Kontakt mit den eritreischen Behörden gestanden zu ha-
ben. Zu der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie einer Zahlungsquittung
(recte: Original) sei schliesslich festzuhalten, dass dem Staatssekretariat
keine Fälle bekannt seien, in welchen für die Bezahlung des Bussgeldes
respektive der Kaution von 50‘000 Nakfa ein Beleg durch die eritreischen
Behörden ausgestellt worden wäre.
L.
In ihrer Replikeingabe vom 13. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdevorbringen vollumfänglich fest. Den vorinstanzlichen
Ausführungen zu dem von ihr vorgelegten Beweismittel hielt sie entgegen,
dem SEM sollte aus anderen Verfahren sehr wohl bekannt sein, dass von
den eritreischen Behörden entsprechende Zahlungsquittungen ausgestellt
würden.
M.
Am (…) 2016 gebar die Beschwerdeführerin in V._______ (Kanton
W._______) das Kind B.________.
N.
Am 16. November 2016 entsprach das SEM einem Gesuch der Beschwer-
deführerin um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton X._______ in den
Kanton W._______ im Sinne des Familiennachzuges zu ihrem Partner und
dem Vater ihres Kindes.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann mit Beschwerde die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerde-
führerin ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
1.5 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage,
ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllte, beziehungsweise, ob die geltend gemachten Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden glaubhaft und als asylrechtlich rele-
vant zu qualifizieren sind.
1.6 Das in der Schweiz geborene Kind der Beschwerdeführerin ist in das
vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
In der Beschwerdeschrift wird zunächst gerügt, das SEM habe seine Un-
tersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt, indem einerseits
anlässlich der Befragung der Sachverhalt nicht genügend erforscht worden
sei und andererseits, in der Begründung der Verfügung nicht genügend auf
Elemente eingegangen worden sei, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen sprechen würden. Diese Rügen finden keine Stütze, zumal der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragung genügend Gelegenheit gebo-
ten worden war, ihre Fluchtgründe darzulegen. Hinweise darauf, dass nicht
genügend nachgefragt wurde, finden sich keine. Auch in der Verfügung fin-
det eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin statt, zumal auf die wesentlichen Aspekte ihrer Fluchtge-
schichte eingegangen wurde.
4.
4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum
Schluss, aufgrund von Widersprüchen in den aktenkundigen Angaben und
mangels hinreichender Substanziierung der Gesuchsvorbringen sei der
Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin als Konstrukt zu erkennen.
Zur Stützung dieses Schlusses verweist das Staatssekretariat zunächst
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Seite 11
auf die Eingabe von C.________ vom (…) 2012 (vgl. oben, Bst. A), laut
welcher sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits in Khar-
tum und nicht etwa in einem Flüchtlingslager befunden habe. Von daher
beständen erste Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin und
diese würden durch einen weiteren Widerspruch verstärkt, nämlich den
Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Dauer der gel-
tend gemachten Haft in K._______ widersprochen habe, indem sie anläss-
lich der Befragung zur Person von einem Monat und ihm Rahmen der An-
hörung von lediglich zwei Wochen berichtet habe. Diesen Widerspruch
habe sie im Rahmen der Anhörung nicht überzeugend erklären können.
Ausschlaggebend sei indes, dass die Beschwerdeführerin die behauptete
Rückführung aus dem Sudan nach Eritrea, die beiden geltend gemachten
Inhaftierungen, die absolvierte militärische Grundausbildung und ihre an-
gebliche Flucht aus der Klinik (…) 2013 nicht habe überzeugend schildern
können. Zu detaillierten, nachvollziehbaren und somit substanziierten
Schilderungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, son-
dern bloss zu stereotypen Angaben ohne Detail- und persönlichem Erinne-
rungsreichtum. So habe sie auf Frage hin weder ihre Entführer benennen
können noch nähere Angaben zu den Umständen ihrer verschiedenen
Haftzeiten machen können. Auch zur militärischen Grundausbildung in
M._______ habe sie keine substanziierten Angaben gemacht, indem sie
weder den Inhalt der Ausbildung noch ihre spätere Einteilung habe plausi-
bel benennen können. Genauer als mit KS (…) habe sie ihre Einheit nicht
bezeichnen können. Ebenso habe sie ihre Funktion als „Wache“ nicht be-
schreiben können. Letztlich nicht nachvollziehbar seien die Gründe, wes-
halb man die Beschwerdeführerin (…) 2013 in einen Klinik gebracht habe,
von wo ihr schliesslich die Flucht gelungen sei.
Diese Ausführungen und Schlüsse werden von der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Beschwerde unter Hinweis auf ihre detaillierten Angaben und
Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person und im Rahmen der
Anhörung als nicht haltbar erklärt. Verwiesen wird auch auf das Original
einer angeblichen Zahlungsquittung aus der Heimat, womit die vorge-
brachte Stellung eines Bürgen zur Ermöglichung des Spitalbesuchs belegt
sei.
4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
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Seite 12
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
insgesamt nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssitu-
ation im Zeitpunkt der Ausreise, mithin das angeblich ausreiserelevante
Grundereignis – den Militärdienst und die vorgebrachte Desertion – glaub-
haft zu machen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wirken weitge-
hend konstruiert und es ergibt sich nicht der Eindruck, die Beschwerdefüh-
rer habe die wesentlichen Ereignisse, insbesondere die Einberufung in den
Militärdienst, die Bestrafung im Rahmen des Dienstes und die Desertion,
in der von ihr vorgebrachten Art und Weise selbst erlebt.
5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht in der Lage war, die
angebliche Entführung aus dem Flüchtlingslager Shagarab substanziiert
zu schildern. Die entsprechenden Erzählungen erfolgen äusserst detailarm
und ohne jegliche Realkennzeichen oder Gefühlsregungen. Es ist sich im-
merhin vor Augen zu führen, dass die damals (…)-jährige Beschwerdefüh-
rerin angeblich zusammen mit ihrer Familie auf die Ausreise in die Schweiz
wartete, die unmittelbar bevorstand. So waren zu diesem Zeitpunkt die
Ausreisevisa bereits ausgestellt. Eine Entführung der eritreischen Sicher-
heitskräfte aus dem Flüchtlingslager stellt ein derart einschneidendes Er-
D-3315/2015
Seite 13
eignis dar, dass dies von der Beschwerdeführerin hätte eingehend geschil-
dert werden müssen. Dies umso mehr, als ihr in Eritrea ernsthafte Nach-
teile drohen mussten, wäre sie tatsächlich im Sudan aufgegriffen worden.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass dieses Vorbringen realen Er-
lebnissen entspricht. Der Vortrag zu ihrer Entführung und den anschlies-
senden Haftorten mit genauen Zeit- und Datumsangaben macht vielmehr
den Eindruck, die entsprechenden Vorbringen seien erlernt worden. Hinzu
kommt, dass der Vater den Aufenthaltsort der Familie anders darstellte und
die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen
vermögen. Hinzu kommt, dass nicht recht nachvollziehbar ist, weshalb sich
die Familie von ihrem wochenlangen Aufenthaltsort in Kassala bei Ver-
wandten (…) nach Shagarab begeben haben soll, obwohl zu diesem Zeit-
punkt die Einreisebewilligung in die Schweiz bereits erteilt worden war. Da
die Entführung der Ausgangspunkt ihrer weiteren Fluchtgründe im Zusam-
menhang mit dem angeblich geleisteten Nationaldienst war, sind diese ers-
ten Zweifel entsprechend gewichtig.
5.3 Vor allem aber fällt in Bezug auf die Berichte bezüglich des Einzugs in
den Militärdienst auf, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar
darlegen kann, worin ihre militärische Ausbildung bestanden haben soll
und womit sie im Anschluss an diese Ausbildung in der Verwaltung be-
schäftigt gewesen sei. Zur angeblichen militärischen Ausbildung führt sie
einzig aus, sie habe dort körperliches Training erhalten und den Richtungs-
wechsel mit Gam-Fit und Man-Fit erlernt. Sonst hätten sie nichts gelernt.
Auch die Beschreibung des angeblichen Tagesablaufs erscheint äusserst
stereotyp. Insgesamt ergeben sich nicht genügend Details oder Realkenn-
zeichen, um von einem tatsächlichen Erlebnis ausgehen zu können. Die
Benennung der Einheit als KS (…) (Enda …) wirft ebenso gewisse Fragen
auf. Auf ihre anschliessende Tätigkeit für die Militärverwaltung angespro-
chen, gibt sie an, sie sei im Büro gewesen und habe die Liste geschrieben,
über die Leute, die geflohen waren und das Land illegal verlassen hatten.
Manchmal sei sie auch als Wächterin vor dem Ausgang eingeteilt worden.
Diese Beschreibung ist ausgesprochen substanzarm, wenn man bedenkt,
dass sie die entsprechenden Aufgaben während (…) Monaten ausgeführt
haben will. Weder ihre Motivation für einen erneuten Ausreiseversuch noch
deren Organisation vermag sie sodann nachvollziehbar darzulegen, ob-
wohl sie sich der Gefahr, die sich daraus ergab, offensichtlich hätte be-
wusst sein müssen. So habe ihr der Schlepper gesagt, sie müsse nach
N._______ kommen, was für eine Soldatin im Dienst in H._______ bereits
verboten sein dürfte. Wie sie dorthin gelangt sei, erwähnt sie jedoch mit
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keinem Wort. Das gleiche gilt für die Reise nach J._______ nach ihrer De-
sertion. Insbesondere auch die Aussage, sie habe innerlich nicht akzeptiert
Soldatin zu sein, widerspricht dem späteren Vorbringen, sie habe eigentlich
ihr letztes Schuljahr in Sawa absolvieren wollen, um dann zu sehen, wie
es weitergehe. Schliesslich erscheinen auch die Schilderungen der Haft-
bedingungen äusserst rudimentär, so sei das Schlimmste gewesen, was
sie erlebt habe, dass sie stets zur Eile angetrieben worden seien und es
überall schmutzig gewesen sei. Diese Darstellung vermag sich kaum mit
den Berichten von Haftanstalten in Eritrea in Einklang zu bringen. So ver-
mag auch nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin allein wegen
ihres schlechten psychischen Zustandes, sie habe dauernd geweint, aus
dem Gefängnis in eine Klinik überwiesen worden sei, wo sodann innert
weniger Tage festgestellt worden sei, die Situation sei nicht sehr schlimm
und sie müsse zurück ins Gefängnis. Bereits dieser Ablauf der Ereignisse
ist äusserst zweifelhaft und dies wird auch darin bestätigt, dass die Be-
schwerdeführer angibt, in der Folge nicht bewacht worden zu sein und ein-
fach die Klinik verlassen zu haben. Insgesamt kann damit nicht geglaubt
werden, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Ausreise im Militär-
dienst gestanden und in der dargelegten Art und Weise desertiert.
5.4 Zwar ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass ihre
Darlegungen bezüglich der angeblich erlittenen Haft in zeitlicher und örtli-
cher Hinsicht kaum wesentliche Widersprüche aufweisen, was angesichts
der vielen Einzelereignisse bemerkenswert scheint. Ausserdem lassen
sich die Angaben mit den geographischen Gegebenheiten vor Ort in Ein-
klang bringen. Solche Abläufe können aber ohne weiteres erlernt werden,
weshalb allein diese Übereinstimmung noch nicht zur Glaubhaftigkeit zu
führen vermag. Auch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf
Nachfrage hin zu einzelnen Detailbeschreibungen in der Lage war. So hat
sie beispielsweise berichtet, wann und wo während der Haft Verwandten-
besuche möglich waren und an welchen Orten die Häftlinge beispielsweise
für die Verwaltung Dienste wie Kochen verrichten mussten. Diesbezüglich
ist aber darauf hinzuweisen, dass solche Berichte nicht überprüft werden
können und im Übrigen in Eritrea häufig gehört worden sein dürften, wes-
halb die Nacherzählung einzelner Details möglich erscheint.
5.5 Nach Abwägung der Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen
und denjenigen, die dagegen sprechen ist insgesamt mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin die wesentlichen Flucht-
gründe in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft machen konnte. Es kann
ihr damit nicht geglaubt werden, dass die Entführung aus dem Sudan, der
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anschliessende Einzug in den Nationaldienst und die Flucht aus der Klinik
im Sinne einer Desertion den Tatsachen entsprechen. Damit kann nicht von
einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Aus-
reise ausgegangen werden.
5.6 An dieser Qualifikation vermag auch die eingereichte angebliche Zah-
lungsquittung der eritreischen Militärverwaltungsbehörden nichts zu än-
dern. Zunächst kann deren Echtheit nicht überprüft werden, zumal in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass solche Bestätigun-
gen nicht regelmässig eingereicht werden. Diese Bestätigung erstaunt
aber vorliegend insbesondere auch deshalb, weil es das einzige Dokument
ist, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war vorzulegen. Andere Do-
kumente, wie Passierscheine oder Zuteilung in die Verwaltungseinheit,
oder anderes, das in irgendeiner Weise mit einem Militärdienst in Verbin-
dung gebracht werden könnte, vermag sie hingegen nicht vorzulegen.
Auch dieses Beweismittel vermag daher insgesamt die Unglaubhaftigkeit-
selemente in Bezug auf den Einzug in den Militärdienst sowie die geltend
gemachte Desertion aus dem Nationaldienst nicht aufzuwiegen (Art. 33
Abs. 1 VwVG).
6.
Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den
Kern ihrer Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen und die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die von der Vorinstanz festgestellte
Flüchtlingseigenschaft ist nicht Prozessgegenstand.
7.
7.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht auch die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. fer-
ner BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2015 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling ange-
ordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vor-
läufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 4. Juni
2015 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kos-
tenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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