B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3316/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Juli 2015
in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 8. Juli 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Am 4. November 2015 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer eine
Vertrauensperson beigeordnet.
D.
Am 5. Februar 2016 fand eine eingehende Anhörung zu den Gründen der
Flucht statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und sein Land illegal verlas-
sen habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren eine Kopie eines Schülerausweises ein.
E.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu seinen widersprüchlichen und substanzar-
men Aussagen in den Befragungen. Am 6. April 2016 (versehentlich datiert
vom 6. April 2015) reichte er seine Stellungnahme ein.
F.
Mit Verfügung vom 25. April 2016 (Eröffnung am 26. April 2016) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer unter Verwendung einer For-
mular-Beschwerde am 26. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
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sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Überdies sei die zuständige Be-
hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der
Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Als Beweismittel reichte er drei Fotos und einen Auszug aus Google-Maps
ein.
H.
Am 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 stellte das Gericht fest, dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme,
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eine Vertreterin zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden soll.
Hinsichtlich der Anträge betreffend die Datenweitergabe an den Heimat-
staat wurde festgehalten, dass den dem Gericht zur Verfügung stehenden
Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu ent-
nehmen seien.
J.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einset-
zung von Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wurde das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Monika Böckle als amtliche Ver-
treterin beigeordnet.
D-3316/2016
Seite 4
L.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2016
replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsangehöriger (…) sei und aus B._______ in der Zoba
C._______ (Eritrea) stamme. Sein Vater lebe in (…). Nachdem seine Mut-
ter (…) verstorben sei, habe er (Beschwerdeführer) zusammen mit seinen
Geschwistern bei seiner Tante in D._______ gelebt. Nach dem Tode seiner
Mutter sei das Leben sehr schwierig geworden, weshalb er Eritrea illegal
verlassen habe.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe in der BzP ausgesagt,
der Ehemann der Tante sei Soldat gewesen und habe Probleme mit dem
Militär gehabt, weshalb er mehrmals inhaftiert worden sei. Nachdem er de-
sertiert und nach Äthiopien geflüchtet sei, sei die Tante deswegen zwei- bis
dreimal inhaftiert worden. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausge-
führt, niemand seiner Familie sei im Militärdienst gewesen und er habe
keine Probleme mit den Militärbehörden gehabt. Auf den Widerspruch an-
gesprochen habe er ausgeführt, die Aussage in der BzP habe er nie ge-
macht; er würde keine Soldaten kennen. Es sei nicht nachvollziehbar,
wieso er die Probleme der Tante und ihres Ehemannes in der Anhörung
nicht erwähnt habe. Zudem habe er zu den Schwierigkeiten der Tante keine
substanziierten Angaben machen können. Ferner sei nicht überzeugend,
dass er den Namen seines Onkels nicht mehr wisse. In der BzP habe er
überdies angegeben, bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt zu haben,
während es sich gemäss seinen Angaben in der Anhörung um eine Tante
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väterlicherseits gehandelt haben solle. Schliesslich habe er in der BzP zu
Protokoll gegeben, der Ehemann der Tante sei nach Äthiopien geflohen.
Dem widersprechend habe er in der Anhörung ausgesagt, der Ehemann
sei getötet worden. Die Vorfluchtgründe seien daher nicht glaubhaft.
Ebenfalls unglaubhaft seien die Vorbringen zur illegalen Ausreise und zur
eritreischen Herkunft, zumal er sich widersprüchlich zum Lebenslauf, der
Schulkarriere und den Verwandten im Heimatland geäussert habe. So
habe er in der BzP angegeben, in B._______ in der Zoba C._______ ge-
boren zu sein und zuletzt in B._______ gelebt zu haben. Er sei mit (…)
Jahren eingeschult worden und habe eine Klasse wiederholt. Im Sommer
(…) habe er die (…) Klasse abgeschlossen. In der Anhörung habe er im
Widerspruch dazu ausgeführt, zuletzt mit seiner Tante in D._______ ge-
wohnt zu haben. Er habe keine Klasse wiederholt oder übersprungen und
sei bis zu seiner Ausreise zur Schule gegangen. Nachdem er zu seiner
Tante nach D._______ gezogen sei, sei er nie wieder nach B._______ zu-
rückgekehrt. In der Stellungnahme vom 6. April 2015 habe er dann jedoch
geltend gemacht, die (…) bis (…) Klasse in E._______ und die (…) in
D._______ besucht zu haben. Unter der Woche habe er bei seiner Tante
gelebt, während er an den Wochenenden nach B._______ zurückgekehrt
sei.
Über D._______ habe er nur wenig erzählen können. Er habe unter ande-
rem angegeben, nicht zu wissen, wo in D._______ die Busse nach
B._______ abfahren würden, was vor dem Hintergrund, dass er angege-
ben habe, ein Jahr mit dem Bus zwischen B._______ und D._______ ge-
pendelt zu sein, nicht nachvollziehbar sei.
In der Anhörung habe er vorgebracht, er sei noch sehr jung gewesen, als
sein Vater das Land verlassen habe, während er in der Stellungnahme vom
6. April 2015 ausgeführt habe, seine Mutter sei gestorben, als er in der (…)
Klasse gewesen sei und sein Vater habe einige Zeit nach dem Tod der
Mutter das Land verlassen.
Als Beweismittel habe er eine Kopie eines Schülerausweises eingereicht.
Die Kopie sei unleserlich und er habe nicht plausibel erklären können, wes-
halb er das Original nicht einreichen könne. Daher komme dem Dokument
nur geringer Beweiswert zu.
Die Schilderungen der illegalen Ausreise seien ebenfalls unglaubhaft. In
der BzP habe er ausgeführt, von D._______ zu Fuss in drei Tagen nach
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F._______ in Äthiopien gegangen zu sein. In der Anhörung habe er nach
mehrmaliger Nachfrage ausgesagt, nicht viel erzählen zu können. Bei der
Ausreise sei er nachts unterwegs und ganz allein gewesen. Er habe nicht
erzählen können, wo genau er bis zur Grenze durchgereist sei und wo er
die Grenze überquert habe. Er habe nicht erklären können, wie er sich auf
der Flucht orientiert habe und woher er gewusst habe, wo er lang gehen
müsse. Weder die Fragen zum genauen Ablauf noch zum Grenzübertritt
oder den Erlebnissen während der Reise habe er detailliert und präzise
beantworten können. Die Aussagen zur Finanzierung der Reise seien
ebenfalls unglaubhaft. Insgesamt habe er die Ausreise unsubstanziiert und
oberflächlich geschildert, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass er die
Flucht tatsächlich so erlebt habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er
genauer Auskunft darüber geben könne, wo er durchgereist sei und wie er
sich während der Reise vor allfälligen Kontrollen geschützt habe. Die ein-
silbigen Antworten könnten nicht allein mit dem jugendlichen Alter erklärt
werden.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Herkunft und der illegalen Ausreise
werde die Staatsangehörigkeit auf „unbekannt“ gesetzt und das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe sei zu verneinen.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörungen den Sinn und Zweck
der Befragungen nicht verstanden habe. Dies gehe auch aus der Anmer-
kung der Hilfswerkvertretung hervor. Zudem habe er sich unwohl gefühlt,
da er von unbekannten Personen über – teils schmerzliche – Erlebnisse
ausgefragt worden sei. Er habe deshalb versucht, die Anhörung so schnell
wie möglich hinter sich zu bringen, was sich etwa an seiner Antwort auf die
Frage, wann er mit dem Boot von Libyen nach Italien gereist sei, zeige:
„Das weiss ich nicht, ich erinnere mich nicht.“
Nachdem ihm seine Vertrauensperson erklärt habe, wieso seine Angaben
wichtig seien, habe er dieser detailliert berichtet, was in die Stellungnahme
vom 6. April 2016 eingeflossen sei. Überdies könne er das Original seiner
Taufurkunde sowie Fotos seiner Heimat einreichen.
4.4 In der Vernehmlassung warf das SEM ein, dass der Beschwerdeführer
in der Anhörung noch angegeben habe, keinen Taufschein zu besitzen,
weshalb grosse Zweifel an der Authentizität des Dokuments angezeigt
seien. Es sei auch nicht klar, von wem er die Urkunde erhalten habe und
wieso er diese nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe.
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Seite 8
4.5 In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass er minderjährig sei
und über stark eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfüge, was bereits
von der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung angesprochen wor-
den sei. Das Protokoll der Anhörung enthalte zahlreiche Passagen, die un-
schwer erkennen lassen würden, dass er nicht die üblichen geistigen Fä-
higkeiten eines Jugendlichen aufweise. Die Aussagen würden korrekten
Antworten eines völlig unterdurchschnittlichen Schulkindes entsprechen.
Das Ausmass der Einschränkung werde derzeit medizinisch abgeklärt.
Die Vorinstanz habe behauptet, er habe in der Anhörung angegeben, kei-
nen Taufschein zu besitzen. Dies sei aktenwidrig, da ihm schlicht nicht be-
kannt gewesen sei, ob er einen besitze. Es gehe nicht an, von Asylsuchen-
den die Einreichung von Dokumenten zu verlangen, um diese anschlies-
send als Fälschungen zu beargwöhnen. Aus der Einsilbigkeit der Antwor-
ten dürfe nicht geschlossen werden, dass die Aussagen unwahr seien, weil
sie kaum Substanz aufweisen würden. Er habe schlicht nicht die geistigen
Fähigkeiten, sein Leben und seine Ausreise anschaulich zu schildern. Er-
schwerend komme hinzu, dass die Befragungssituation völlig ungewohnt
und auch schmerzvoll gewesen sei, besonders wenn die Fragen schlimme
Erlebnisse betroffen hätten. In den Befragungen sei der Minderjährigkeit
Rechnung zu tragen. Das SEM habe seine Pflicht, dem Beschwerdeführer
die Bedeutung der Ausreiseschilderung für den Ausgang des Verfahrens
vor Augen zu führen, nicht erfüllt. Deshalb seien seine Aussagen zu relati-
vieren, und nötigenfalls sei er ergänzend von einer besonders geschulten
Person zu befragen. Allerdings sei zu bedenken, dass der Beschwerdefüh-
rer gerade in Anbetracht seiner Einschränkungen korrekte und im Verhält-
nis ausführliche Angaben zu den geografischen Gegebenheiten seiner Hei-
mat gemacht habe, welche das SEM in concreto nicht bezweifle. Seine
Herkunft aus Eritrea sei daher glaubhaft. Gleiches gelte für die illegale Aus-
reise, zumal eine legale Ausreise nicht möglich sei.
Das Protokoll der Anhörung enthalte zahlreiche sprachliche Fehler, was ein
starkes Indiz dafür sei, dass die übersetzende oder die protokollierende
Person sprachliche Schwierigkeiten gehabt habe. Dies lasse an der Rich-
tigkeit der Aufzeichnung Zweifel aufkommen beziehungsweise könnte An-
lass für Missverständnisse sein.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Hinsichtlich der Vorfluchtgründe ist zu bemerken, dass die vom Be-
schwerdeführer beschriebenen allgemeinen Probleme (vgl. act. A16 F120
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Seite 9
bis F127) keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Auch andere, gezielt
gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen sind aus den Ak-
ten nicht ersichtlich.
5.2 Die Vorbringen zur illegalen Ausreise sind als unglaubhaft zu erachten,
zumal die Ausführungen selbst auf Nachfrage keinerlei Substanz aufwei-
sen. Mit dem Einwand, eine legale Ausreise aus Eritrea sei nicht möglich,
vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Denn aus dem blos-
sen Umstand der restriktiven Praxis der eritreischen Behörden bei der Aus-
stellung von Ausreisevisa kann nicht auf eine illegale Ausreise geschlossen
werden. Vielmehr liegt die Beweislast auch in solchen Fällen beim Be-
schwerdeführer, was bedeutet, dass er die illegale Ausreise glaubhaft zu
machen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4787/2013 vom
20. November 2014 E. 9, als Referenzurteil publiziert).
Die Erklärung des Beschwerdeführers, die mangelnde Substanz seiner
Aussagen sei mit der Befragungssituation sowie seinen eingeschränkten
kognitiven Fähigkeiten zu erklären, und das SEM sei seiner Pflicht nicht
nachgekommen, dem Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Anhörung zu
erläutern, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung
von seiner Vertrauensperson begleitet und er wurde mehrmals darauf hin-
gewiesen, dass es wichtig sei, substanzvolle Aussagen zu machen (vgl.
act. A16 F130 und F161). Ferner wurde ihm durch offene Fragen und prä-
zise Nachfragen genügend Raum geboten, seine Ausreise zu beschreiben.
Aus den Akten ist ferner auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerde-
führer aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage sein soll,
substanziierte Ausführungen zu machen. Ein in Aussicht gestelltes medizi-
nisches Zeugnis, welches das Gegenteil belegen solle, wurde bis zum heu-
tigen Zeitpunkt (rund sechs Monate nach der Ankündigung) nicht einge-
reicht, so dass sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem
Argument erübrigt. Schliesslich lässt sich die Widersprüchlichkeit in den
Angaben in der BzP, der Anhörung und der Stellungnahme auch nicht mit
einem Hinweis auf mögliche Protokollierungsschwierigkeiten und Missver-
ständnisse erklären.
5.3 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz oder mangels Glaubhaftigkeit
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Das SEM hat
mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
D-3316/2016
Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen. Dieser Untersuchungsgrundsatz findet jedoch nach Treu und
Glauben seine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
(Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es kann daher nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälli-
gen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E.6 und
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
8.
8.1 Das SEM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs damit,
dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Eritrea nicht glaubhaft ge-
macht habe, weshalb vom SEM nicht nach hypothetischen Vollzugshinder-
nissen zu forschen sei. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den
Erwägungen 4.2 und 4.4 verwiesen werden.
8.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, dass
er aus Eritrea stamme und seine Ausführungen zur Herkunft für glaubhaft
zu erachten seien. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Erwä-
gungen 4.3 und 4.5 verwiesen werden.
D-3316/2016
Seite 11
9.
9.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu
machen.
9.2 Die herkunftsspezifischen Vorbringen des Beschwerdeführers in den
Befragungen sind als unsubstanziiert zu bezeichnen. Dabei kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. So war der Beschwerde-
führer etwa nicht in der Lage, das Quartier zu beschreiben, in welchem er
in D._______ bei seiner Tante gelebt habe (vgl. act. A16 F48 bis F51). Fer-
ner konnte er auch den Abfahrtsort der Busse nicht nennen, mit welchen
er gemäss eigenen Angaben wöchentlich gependelt sei. Die Begründung,
er verfüge nur über wenige Kenntnisse seiner Heimat, da er nach der
Schule immer zuhause gewesen sei (vgl. ebd. F52), respektive, dass er
aufgrund drohender Razzien nicht aus dem Haus gegangen sei (vgl.
act. A7 S. 7), stellt eine nicht überzeugende Schutzbehauptung dar. Dar-
über hinaus sind die Angaben hinsichtlich der Wohnorte, der Schule (Wie-
derholung/Überspringen einer Klasse), der Verwandtschaft zur Tante (müt-
terlicherseits/väterlicherseits), zum Verbleib des Ehemannes der Tante
(Flucht/Tod) und zum Zeitpunkt, wann sein Vater Eritrea verlassen habe,
auch als widersprüchlich zu bezeichnen, wobei erneut auf die Ausführun-
gen des SEM verwiesen werden kann. Zum Verbleib seines Vaters kann
ergänzend auf den Widerspruch hingewiesen werden, dass er gemäss BzP
von der Tante erfahren habe (vgl. act. A7 S. 5), dass sein Vater in (…) lebe,
während er diese Information gemäss Eingabe vom 6. April 2016 von ei-
nem Cousin habe, welcher ebenfalls in (…) lebe und über welchen er mit
seinem Vater indirekt Kontakt gehabt habe. Auch hier vermögen die Ein-
wände auf Beschwerdeebene betreffend die Befragungssituation und die
geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers die mangelnde Substanz
und die Widersprüchlichkeit nicht zu erklären (vgl. vorangehende Erwä-
gung 5.2).
9.3 Die eingereichte Kopie des Schülerausweises ist unleserlich und fäl-
schungsanfällig, weshalb ihr kaum Beweiswert zugemessen werden kann.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht in der
Lage sein solle, das Original der Karte einzureichen. Darauf angesprochen
ob er eine Taufurkunde besitze, gab er in der Anhörung zu Protokoll „nein,
ich hatte nicht sowas, ich weiss es nicht.“ (vgl. act. A16 F118). Diese Aus-
sage lässt sowohl die Interpretation des SEM, wonach er ausgesagt habe,
keine zu besitzen, als auch jene des Beschwerdeführers, wonach er nicht
wisse, ob er eine besitze, zu. Ungeachtet der Beantwortung dieser Frage
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Seite 12
ist auch diesem Dokument nur wenig Beweiswert beizumessen, zumal es
fälschungsanfällig ist und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu
erklären vermochte, wie er plötzlich in dessen Besitz geraten sei. Schliess-
lich lässt sich die Herkunft auch nicht aus den drei eingereichten Fotos,
welche ein Haus am Hang eines Hügels zeigen, und dem Auszug aus
Google-Maps ableiten. Somit sind die eingereichten Dokumente nicht ge-
eignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers für glaubhaft zu befin-
den.
9.4 In Würdigung dieser Elemente ist somit festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft unglaubhafte An-
gaben gemacht hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ‒ wie
bereits festgehalten ‒ ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Prüfung etwaiger Vollzugshinder-
nisse, so dass anzunehmen ist, dass keine solche bestehen.
9.5 Mithin ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-
lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 1. Juni 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
12.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau Monika Böckle als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu ent-
richten. Die eingereichte Kostennote erweist sich hinsichtlich des Zeitauf-
wandes von 5 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz Fr. 200.– ist
jedoch – wie in der Zwischenverfügung von 8. Juni 2016 bereits vermerkt
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Seite 13
– auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf ins-
gesamt Fr. 770.– (Honorar von Fr. 750.– [5*150] plus Barauslagen von
Fr. 20.– [pauschal]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Monika Böckle wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 770.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: