Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3317/2008
law/rep/sed
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung vom 16. April 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Mai 2006 illegal in die Schweiz
ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Mai 2006
erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie –
summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom
7. Juni 2006 wies ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton B._______ zu. Am 27. Juni 2006 hörte ihn die zuständige
kantonale Behörde im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen
Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
– eigenen Angabe zufolge ein ursprünglich aus Kabul stammender
ethnischer Hazara – im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat im
Jahre 1992 im Alter von vier Jahren gemeinsam mit dem Bruder seines
Vaters und dessen Ehefrau verlassen und sei mit ihnen in den Iran
gezogen. Im Vorfeld dieser Ausreise aus Afghanistan sei sein Vater,
welcher bei verschiedenen Hilfsorganisationen gearbeitet habe und zum
Christentum übergetreten sei, im selben Jahr von Gefolgsleuten
Hekmatyars hingerichtet worden. Seine Mutter sei nach dem Tode ihres
Ehemannes zu ihrer Sippschaft in der Provinz Bamiyan zurückgekehrt
und habe ihn der Obhut seines Onkels überlassen. Im Iran habe er
keinerlei Schulen besucht und sei auch nicht im Islam unterwiesen
worden. Im Jahre 2003 sei sein Onkel zusammen mit seiner Familie nach
Afghanistan zurückgekehrt; er habe ihn jedoch im Iran zurückgelassen,
weil er keinerlei Kenntnisse über den Islam besessen habe. Er selbst
habe den Iran am 1. März 2006 verlassen, weil er befürchtet habe, die
iranischen Behörden könnten ihn – wie andere afghanische
Staatsangehörige – zwangsweise nach Afghanistan zurückführen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 – eröffnet am 12. Dezember 2007
– trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zusammenfassend hielt das BFM
zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch fest, der
Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere
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abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die – ohne das
Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf eine flüchtlingsrelevante
Verfolgung schliessen liessen.
C.
Mit Urteil D8604/2007 vom 6. März 2008 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die am 19. Dezember 2007 vom
Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom
5. Dezember 2007 erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des
BFM vom 5. Dezember 2007 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück. Im Wesentlichen hielt das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil fest, das BFM habe in seiner
Verfügung die Entschuldbarkeit der Papierlosigkeit beim
Beschwerdeführer zu Unrecht verneint.
D.
Mit Verfügung vom 16. April 2008 – eröffnet am 21. April 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. In Bezug auf den Vollzug der Wegeisung führte es unter anderem an,
die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen
Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei
gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher
einzustufen, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen somit als
grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Darüber hinaus sei nach eigenen
Angaben des Beschwerdeführers dessen Onkel vor einiger Zeit mit seiner
Familie vom Iran nach Kabul zurückgekehrt, weshalb auch davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein
soziales Beziehungsnetz und auch über gesicherte Wohnverhältnisse
verfüge.
E.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 16. April 2008
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die
Verfügung des BFM vom 16. April 2008 aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 16. April 2008
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung
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unzulässig und unzumutbar sei und ihm als Folge die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter
Einschluss der "Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung" zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmittelschrift namentlich den
Brief eines Freundes seines Onkels (über den Verbleib des Onkels in
Afghanistan) inklusive deutscher Übersetzung sowie einen Zeitungsartikel
vom 8. Februar 2008 über die in Afghanistan erfolgte Verurteilung eines
jungen afghanischen Studenten zum Tode wegen Blasphemie zu den
Akten.
F.
Am 27. Mai 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2008 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess
es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Demgegenüber wies es das Gesuch um Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Erforderlichkeit ab.
Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer habe sich durch seine neuen Aussagen in der
Beschwerde, wonach sein Onkel bereits im Jahre 1993 (und nicht erst im
Jahre 2003) nach Afghanistan zurückgekehrt sei und er selber bereits seit
1998 in Europa lebe (und demnach den Iran nicht erst am 1. März 2006
verlassen haben könne), in erhebliche Widersprüche verstrickt, weshalb
die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen vollumfänglich in Frage gestellt
sei. Im Weiteren sei die vom Beschwerdeführer behauptete Hinwendung
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zum Christentum in der Schweiz nicht näher substanziiert und daher als
nicht belegt zu betrachten
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des BFM vom 12. Juni 2008 am 16. Juni 2008 zur
Kenntnisnahme und zur allfälligen Einreichung einer Replik bis am 1. Juli
2008 zu.
J.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
ein. Darin hielt er namentlich fest, die fraglichen Stellen in der
Beschwerde (vom 20. Mai 2008), wo festgehalten worden sei, dass sein
Onkel bereits im Jahr 1993 nach Afghanistan zurückgekehrt sei und er
selbst bereits seit 1998 in Europa lebe, beruhten auf einem offenkundigen
Missgeschick. So habe die Person, die ihm beim Verfassen der
Beschwerde geholfen habe, das Datum der Rückkehr seines Onkels
nach Afghanistan wohl einfach der Verfügung des BFM vom 16. April
2008 entnommen, wo allerdings auf Seite 2, Ziff. 1, Abs. 4
irrtümlicherweise vom Jahr 1993 (und nicht richtigerweise vom Jahr 2003)
die Rede sei. Der Passus in der Beschwerde, wonach er seit 1998 in
Europa lebe, als einzige Bezugsperson einen in der Schweiz lebenden
Bruder und nur während fünf Jahren die Schule besucht habe, beziehe
sich auf einen anderen Beschwerdeführer und sei versehentlich bei der
Abfassung seiner Beschwerde nicht aus dem Schlusstext gelöscht
worden. Dass dem so sei, ergebe sich letztlich gerade daraus, dass er
während seiner Anhörungen darauf hingewiesen habe, keine
Geschwister zu haben und nie eine Schule besucht zu haben. Im
Weiteren reichte er ein Diplom vom 20. Juni 2008 über einen besuchten
Bibelkurs ("C._______") des D._______ der E._______ in F._______ zu
den Akten. Schliesslich kündigte er an, sich um die Beibringung einer
Arbeitsbestätigung seines früheren Arbeitgebers im Iran zu bemühen, bei
welchem er zwischen 2003 und 2006 gearbeitet habe.
K.
Mit Begleitschreiben vom 29. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer
mehrere Fotos ein, auf denen er zu erkennen sei und die im Iran
aufgenommen worden seien.
L.
Mit Begleitschreiben vom 28. April 2009 reichte der Beschwerdeführer
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einen Taufschein der E._______ in F._______ ein, wonach er im
Sommer 2008 getauft worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist
und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan hingerichtet zu
werden, da er sich vom Islam abgewandt habe und in der Schweiz
nunmehr zum Christentum konvertiert sei. Seine diesbezüglichen
Befürchtungen seien auch insoweit begründet als sein Vater aus
denselben Gründen ermordet worden sei.
4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein
Heimatland eigenen Aussagen zufolge bereits im Alter von vier Jahren
verlassen hat und nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die von
ihm geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan
wegen der Abkehr vom Islam beziehungsweise der Konversion zum
Christentum ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu sein, gründet somit auf einem Verhalten nach der Ausreise aus
Afghanistan und damit subjektiven Nachfluchtgründen, welche von
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Gesetzes wegen zum Ausschluss des Asyls führen. Da der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine weiteren
Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist sein Hauptantrag auf
Asylgewährung abzuweisen.
4.3. Aufgrund des vom Beschwerdeführer am 28. April 2009
eingereichten Taufscheins der E._______ ist alsdann davon auszugehen,
dass dieser zum Christentum konvertiert ist. Gleichzeitig ist den Akten
jedoch nichts zu entnehmen, das darauf hindeuten würde, dass die
Konversion des Beschwerdeführers in der Schweiz den heimatlichen
Behörden oder andere Gruppierungen in Afghanistan bekanntgeworden
sein könnte. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dass
er deswegen im Falle der Rückkehr in die Heimat mit ernsthaften
Nachteilen zu rechnen hätte.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asyl beziehungsweise flüchtlingsrechtlich
erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann im Übrigen
vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern
können. Der Sachverhalt ist zudem hinreichend erstellt und genügend
abgeklärt, weshalb auch der Antrag in der Beschwerde, die Verfügung
des BFM vom 16. April 2008 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
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Seite 9
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im zur
Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011
verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass
in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten –
eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
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Seite 10
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im
Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und
die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende
Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der
Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul,
wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein
ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3).
7.3. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der ursprünglich
aus Kabul stammende Beschwerdeführer Afghanistan bereits im
Kindesalter verlassen hat und seither nie mehr nach Afghanistan
zurückgekehrt ist, womit er dort nie sozialisiert wurde. Seine Mutter zog
nach dem Tode ihres Ehemannes zu ihrem in der Provinz Bamiyan
wohnhaften Bruder (vgl. act. A15/20 S. 5 Frage und Antwort 24 i.V.m. S.
7 Frage und Antwort 41). Sein Onkel kehrte mit seiner Familie nach
Aussagen des Beschwerdeführers im Jahre 2003 (und nicht 1993, wie
das BFM irrtümlicherweise in seiner Verfügung vom 16. April 2008 auf S.
2 Ziff. 1 Abs. 4 festhält) nach Afghanistan zurück (act. A15/20 S. 3, Frage
und Antwort 9), ohne ihn, den Beschwerdeführer, mitzunehmen (vgl. act.
A15/20 S. 4, Frage und Antwort 13). Dieser Onkel lebte nach Angaben
des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Afghanistan
zunächst in Kabul im Quartier G._______ (vgl. act. A15/20 S. 5 Frage
und Antwort 24), scheint nun aber laut einem mit der Beschwerde
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eingereichten Brief eines Freundes jenes Onkels von dort weggezogen
zu sein, ohne dass derzeit Näheres über seinen momentanen
Aufenthaltsort bekannt wäre. Somit muss davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer in Kabul über keinerlei Verwandte und damit
auch über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügt. Mit Blick auf die
vorstehend dargelegte Situation im Heimatland (vgl. E. 7.2) ist der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul somit als nicht
zumutbar zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten
überdies weder in den Grossstädten Herat noch MazariSharif über
weitere Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine
Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen Städten in Frage.
7.4. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem
sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
8.
Die Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen, soweit beantragt wird, es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
16. April 2008 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Juni 2008 – unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Der Beschwerdeführer
geht seit August 2009 einer Erwerbstätigkeit als H._______ im I._______
nach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte
erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr.
1'100. hinausgehen. Somit ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu
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Seite 12
betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht
zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm
mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1
VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem
Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten
nicht ersichtlich. Folglich ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt werden; im Übrigen ist sie abzuweisen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. April
2008 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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