Abtei lung IV
D-3318/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, und deren Kinder
B._______, geboren Y._______, und C._______, geboren
Z._______, Bolivien,
vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
6. Juni 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3318/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen
Angaben am 29. April 2000 auf dem Luftweg und reisten am 1. Mai
2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle von D._______ her in die
Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag ihre Asylgesuche stellten. Am
18. Mai 2000 erfolgte eine Kurzbefragung im E._______. Die
F._______ hörte die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2000 zu ihren
Asylgründen an. Das BFF führte am 2. Juni 2003 eine ergänzende
Anhörung durch.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in G._______ wohnhaft gewesen. Im
April W._______ sei das Auto ihres Ehemannes von einer
Drogenbande gestohlen worden. Ihr Ehemann habe herausgefunden,
dass die Diebe mit dem Auto Drogen geschmuggelt und mit dem Staat
kooperiert hätten. Er habe mehrere Anzeigen bei der Polizei
eingereicht. Die Polizei habe jedoch nichts unternommen und den
Chef der Drogenbande nur vorübergehend verhaftet. Die Mitglieder der
Drogenbande hätten versucht, ihren Ehemann umzubringen. Sie habe
in der zweiten Jahreshälfte V._______ mehrere anonyme Drohanrufe
erhalten. Deshalb hätten sie und ihr Ehemann mehrmals den Wohnsitz
gewechselt, wobei sie sich jedoch an verschiedenen Orten
aufgehalten hätten. Wiederholt sei sie auf der Strasse von zwei
Männern gepackt und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes
befragt worden. Im Jahre V._______ seien Männer ins Haus
eingedrungen und hätten ihren Ehemann zusammengeschlagen. Sie
sei aus dem Haus gerannt und habe nach Hilfe geschrien, worauf ihr
Nachbarn zu Hilfe geeilt seien. Im U._______ sei sie in H._______ auf
der Strasse von zwei Männern, vermutlich Angehörige einer
Drogenbande, jedoch mit militärtypischer Kleidung, gezwungen wor-
den, in ein Taxi einzusteigen, und sei zu einem abgelegenen Haus ge-
fahren worden. Dort sei sie von den Männern (...) worden. Einer dieser
Männer sei jeweils dabei gewesen, als man sie auf der Strasse
gepackt und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt habe. Für
die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.b Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin den
Bericht (Darlegung Beweismittel), ein.
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B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 - eröffnet am 10. Juni 2003 - lehnte
das BFF die Asylbegehren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen von Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Weiter sei
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2003 an die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und es sei
das BFF anzuweisen, ihr und ihren Kindern die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Zudem sei angesichts der belegten Fürsorgeabhängig-
keit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu bewilligen. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 28. Juli
2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den End-
entscheid verwiesen.
E.
Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
fragte das BFF am 16. November 2004 die zuständige kantonale
Fremdenpolizeibehörde an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzun-
gen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder gemäss der damals bestehenden Bestimmung von Art. 44 Abs.
3 AsylG erfüllt seien. Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde
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beantragte mit Schreiben vom 4. März 2005 die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführer.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2005 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Ände-
rung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöge. Ferner
wurde zur Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage festge-
stellt, dass in casu die erforderlichen Kriterien zur Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt seien und daher am angeordneten
Vollzug der Wegweisung festgehalten werde.
G.
Mit Zwischenverfügungen der ARK vom 22. März 2005 wurde sowohl
der Beschwerdeführerin als auch der zuständigen kantonalen Frem-
denpolizeibehörde die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis -
mit Replikrecht - gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde überdies
der kantonale Bericht und Antrag vom 4. März 2005 eröffnet.
H.
Mit Replik vom 6. April 2005 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde ihrerseits verzichte-
te stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerde gegen die
vom Bundesamt verweigerte vorläufige Aufnahme bezüglich der Frage
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
I.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2008 an die zu-
ständige kantonale Fremdenpolizeibehörde wurde diese ersucht, bis
zum 8. Februar 2008 mitzuteilen, ob vorliegend allenfalls die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen würde, zumal im da-
maligen Bericht und Antrag zur Prüfung einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage gemäss der damaligen Bestimmung von Art. 44
Abs. 3 AsylG vom 4. März 2005 die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen beantragt worden sei.
J.
Im Antwortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibe-
hörde vom 10. März 2008 teilte diese mit, dass sie vorliegend nicht be-
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reit sei, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführern eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem BFM einen entsprechen-
den Antrag zu unterbreiten.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2008
wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 sowie das Ant-
wortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde
vom 10. März 2008 je in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, es bestehe ein enger Zusammenhang
zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und denjenigen ih-
res Ehemannes. Konkret habe die Beschwerdeführerin eine An-
schlussverfolgung geltend gemacht, die direkt auf die angebliche Ver-
folgung ihres Ehemannes zurückzuführen sei. Dies wiederum bedeute,
dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Ehemannes auch die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin präjudiziere. In
Ermangelung einer Verfolgungssituation des Ehemannes bestehe so-
mit kein Anlass zur Annahme, die Drogenbande und die bolivianischen
Behörden hätten Gründe gehabt, die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der zu behelligen. Überdies habe die Beschwerdeführerin wider-
sprüchliche Angaben bezüglich ihrer Verfolgungssituation gemacht. So
habe sie bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle ausgesagt, dass
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im Jahre V._______ Polizisten ins Haus in G._______ eingedrungen
seien und ihren Ehemann geschlagen hätten. Bei der kantonalen
Anhörung habe sie jedoch zu Protokoll gegeben, es seien drei Männer
ins Haus eingedrungen und einer davon sei ein Polizist gewesen,
welcher von den Nachbarn erkannt worden sei. Bei der ergänzenden
Anhörung durch das BFF habe sie wiederum eine andere Version zu
Protokoll gegeben, indem sie behauptet habe, es seien Angehörige
der Armee gewesen, denn zwei Männer hätten Armeeuniformen
getragen. Von den drei Männern seien nur zwei ins Haus
eingedrungen. Der Dritte habe draussen gewartet. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben, sie wisse nicht mehr, was sie bei den vorangegangenen
Befragungen ausgesagt habe. Zudem seien die Polizei und das Militär
das gleiche. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei der
kantonalen Anhörung geltend gemacht, sie habe sich T._______ drei
bis vier Monate lang in einer Kirche versteckt gehalten. Zu einem
späteren Zeitpunkt der Befragung habe sie hingegen geltend gemacht,
es sei im Jahre V._______ gewesen, nämlich nachdem ihr Mann
zusammengeschlagen worden sei, als sie sich in der Kirche versteckt
habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben
zur angeblichen (...) vorgebracht. So habe sie bei der kantonalen
Anhörung erklärt, es hätten sie im U._______ zwei Männer in ein Taxi
gestossen und zu einem abgelegenen Haus gebracht. Als sie bei
diesem Haus zusammen mit den beiden Männern aus dem Taxi
ausgestiegen sei, sei der Chauffeur des Taxis fortgefahren. Im
Widerspruch dazu habe sie bei der BFF-Befragung behauptet, der
Chauffeur des Taxis habe draussen vor dem Haus gewartet. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie vorgebracht, sie wisse dies
nicht genau, womit der Widerspruch jedoch bestehen bleibe. Überdies
habe sie bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, sämtliche
anderen Zimmer des Hauses seien verschlossen gewesen. Bei der
ergänzenden Anhörung durch das BFF habe sie jedoch ausgesagt, sie
habe, als sie den Ausgang gesucht habe, ein paar Türen geöffnet und
gesehen, dass es andere Zimmer gewesen seien. Auf diesen
Widerspruch aufmerksam gemacht, habe die Beschwerdeführerin
erklärt, es seien sämtliche Türen verschlossen gewesen. Mit dieser
Aussage bleibe der Widerspruch jedoch bestehen. Weiter habe die
Beschwerdeführerin einen Bericht (Nennung Beweismittel) eingereicht.
Darin werde festgehalten, dass (Darlegung des Inhalts des Berichts
und teilweise Würdigung durch die Vorinstanz). Überdies beinhalte der
Bericht Angaben der Beschwerdeführerin, welche keine Stütze in den
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Befragungsprotokollen finden würden. Die Beschwerdeführerin habe
bei der kantonalen Anhörung nämlich eindeutig zu Protokoll gegeben,
dass sie infolge (...) geworden sei, (...). Auf den Inhalt des Berichtes
(...) angesprochen, habe die Beschwerdeführerin erklärt, die (...)
müsse etwas verwechselt haben, da sie dieser gesagt habe, dass sie
einmal wegen eines Sturzes (...) gehabt habe. Dieser Vorfall habe sich
jedoch viel früher ereignet.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die als
Grundlage für die Diagnose (Darlegung Diagnose) gedient hätten,
seien nach dem Gesagten unglaubhaft. Bei dieser Sachlage erfüllten
die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
3.2 Im Urteil gleichen Datums des Bundesverwaltungsgerichts den
Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend (vgl. I._______) wurde
festgehalten, dass die von diesem angeführten Asylgründe sowie die
in diesem Zusammenhang zur Stützung derselben eingereichten
Beweismittel den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Ferner vermöge auch bei
Wahrunterstellung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Bedrohungslage keine Asylrelevanz zu begründen.
Da die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe im Wesentlichen auf dieje-
nigen ihres Ehemannes stützt respektive eine Anschlussverfolgung
geltend macht, die sich von der Bedrohungslage ihres Ehemannes
herleite, sind diesbezüglich die Glaubhaftigkeit und auch die Asylrele-
vanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu verneinen.
Zudem erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren
eigenen Asylgründen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft. Soweit
die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorins-
tanz habe ihr in kleinlicher Weise bezüglich angeblich unterschiedli-
cher Aussagen Vorhalte gemacht, ist entgegenzuhalten, dass die von
der Vorinstanz angegebenen Differenzen nicht bloss untergeordneter
Natur sind. So müssen Asylbewerber im Rahmen der Befragungen le-
diglich selber Erlebtes wiedergeben und brauchen nicht komplizierte
und abstrakte Erörterungen anzustellen. Es darf daher erwartet wer-
den, dass Asylbewerber in der Lage sind, ihre Vorbringen auch nach
längerem Zeitablauf zumindest in den wesentlichen Zügen wiederholt
übereinstimmend vorzutragen.
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Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, es möge zwar zutreffen,
dass ihre Aussagen betreffend ihre (...) gewisse Differenzen aufweisen
würden. Entscheidend sei jedoch, dass ihre Ausführungen im
Kernbereich identisch seien. Die von der Vorinstanz akribisch
aufgelisteten Abweichungen seien auf die Folgen ihrer traumatischen
Erlebnisse zurückzuführen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass ge-
wisse Erinnerungslücken auftreten würden. Im Übrigen habe sie ein
(...) Zeugnis eingereicht, welches das geltend gemachte Ereignis
indirekt belege. Das Bundesamt bringe vor, das erwähnte Zeugnis ver-
möge nicht zu überzeugen, da es auf einem Sachverhalt beruhe, der
selber von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden sei.
Sie habe diesbezüglich während der Befragung ausgeführt, dass sie
offenbar von (...) falsch verstanden worden sei; ein solches Miss-
verständnis sei immer denkbar. Dies heisse aber nicht, dass die
solcherart erstellte Diagnose deshalb als wertlos erachtet werden
müsse. Die (...) habe die typischen Symptome (Nennung Erkrankung)
festgestellt, welche ohne Weiteres zu den von ihr geschilderten
Übergriffen passen würden.
Zwar kann das auf Beschwerdeebene behauptete Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin (Erinnerungslücken) auf Merkmale psychi-
scher Störungen hinweisen, welche eine Tendenz aufweisen, der be-
wussten Auseinandersetzung mit belastenden Erlebnissen auszuwei-
chen. Es ist heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsbe-
richten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Er-
lebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt
ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren. So
gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedro-
hung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität
(etwa Folter und Vergewaltigungen), ernsthafte Bedrohung oder
Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Ver-
wandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu
den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrations-
schwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter der posttrau-
matischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten,
die einem Trauma ausgesetzt waren. Diesbezüglich ist vorliegend zu-
nächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kan-
tonalen Anhörung ausdrücklich auf die Möglichkeit, die im Ansatz ge-
schilderte (...) einem ausschliesslich aus Frauen zusammengesetzten
Team gegenüber detailliert zu schildern, aufmerksam gemacht wurde.
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Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, sie sei bereit, schon hier
und heute dem Befragerteam darüber auszusagen (vgl. A11/32, S. 11
oben). Weiter wird aus den Akten ersichtlich, dass es der
Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der kantonalen Anhörung als
auch bei der späteren ergänzenden Bundesanhörung möglich war,
über die angebliche (...) detailliert zu berichten, weshalb der in der
Beschwerdeschrift angeführte Einwand von Erinnerungslücken bei der
Schilderung des Vorfalls als nicht stichhaltig erachtet werden kann.
Ferner lassen gewichtige, während des Asylverfahrens in den Be-
fragungen aufgetretene Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf
eine (Nennung Erkrankung) aufgrund des geltend gemachten Vor-
kommnisses schliessen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht einige Widersprüche an, die von der Beschwerdefüh-
rerin nicht plausibel entkräftet werden konnten. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin beim Kanton zunächst angab, bei den (...) habe
es sich um Angehörige einer Drogenbande gehandelt, da der Eine der
beiden Männer sie auch wiederholt auf der Strasse angehalten und
nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt habe (vgl. A11/32, S. 11
unten und S. 12 oben). Demgegenüber führte sie etwas später an, die
Männer seien Angehörige der Armee gewesen, da deren Hosen
seitliche Hosentaschen gehabt hätten und diese Personen die
gleichen Stiefel getragen hätten wie die Soldaten der bolivianischen
Armee (vgl. A11/32, S. 13 unten). In diesem Zusammenhang erstaunt
es jedoch, dass die Beschwerdeführerin solche Details überhaupt
hätte wahrnehmen können, sei doch bei der Entführung alles sehr
schnell gegangen und es seien ihr, gleich nachdem sie ins Taxi gezerrt
worden sei, die Augen verbunden worden und die Augenbinde habe
sie erst abgenommen, nachdem die Männer das Haus wieder
verlassen gehabt hätten, (vgl. A20/10, S. 5; A11/32, S. 14 und 15).
Ausserdem wäre es der Beschwerdeführerin mit übergestreifter
Augenbinde kaum möglich gewesen zu erkennen, wo der zweite Mann
gestanden sei, der sie an den Handgelenken festgehalten haben soll
(vgl. A11/32, S. 14 unten). Überdies führte die Beschwerdeführerin
beim Kanton an, die Augenbinde sei ihr im Zimmer des Hauses ange-
legt worden (vgl. A11/32, S. 11), währenddem sie anlässlich der ergän-
zenden Bundesanhörung ausführte, die Augenbinde habe man ihr be-
reits im Taxi angelegt (A20/10, S. 5).
Auch der Hinweis auf eine bei der Beschwerdeführerin durch eine (...)
diagnostizierte (Darlegung Diagnose) vermag, wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt, nicht einen Hinweis auf eine Verfolgung
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im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern. Zur Beurteilung der Beweiskraft
sind weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen Bezeichnung
als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft eines
ärztlichen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter
über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die
Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. EMARK 2002
Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden
eingereicht werden, unterliegen der freien richterlichen Beweiswür-
digung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115; CLAUDIA COTTING-SCHALCH,
La pratique de la Commission suisse de recours en matière d'asile
relative à l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl 3/02, S. 16).
In casu wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens des
Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich bezweifelt. Was indes
die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat
die ehemalige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom
25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92)
ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Fest-
stellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die
Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss.
Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der
Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen
unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigen-
schaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei
geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in
die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt,
kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zuerkannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft
einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren
zuzustimmen, zumal auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild
einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer post-
traumatischen Belastungsstörung auf Folter und menschenrechtswid-
riger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen muss. Für das
Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen,
wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre
Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von
Familienmitgliedern usw.), geben. Somit bildet die bei der Beschwer-
deführerin diagnostizierte (Darlegung Diagnose) keinen Hinweis für
asylrechtlich relevante Ereignisse. Wie oben bereits ausführlich
dargelegt wurde, sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu
Recht als unglaubhaft erachtet worden und es bestehen berechtigte
Zweifel an dem geltend gemachten (...). Zudem ist diesbezüglich noch
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zu berücksichtigen, dass das eingereichte Zeugnis lediglich auf den
Angaben der Beschwerdeführerin beruht und die darin enthaltenen
Ausführungen teilweise im Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich
der durchgeführten Befragungen, so hinsichtlich nachfolgender
medizinischer Komplikationen, (Darlegung weiterer Beispiele), stehen.
Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, dass die (...)
etwas verwechselt haben müsse, da sie dieser gesagt habe, sie habe
einmal infolge eines Sturzes einen (...) erlitten, vermag schon daher
nicht zu überzeugen, da es sich bei einem (...) und einer (...) zwar im
Resultat, nicht aber bezüglich des Willens der Betroffenen um den
gleichen Sachverhalt handelt, welcher von der (...) in korrekter Weise
hätte auseinandergehalten werden können, hätte die Beschwerdefüh-
rerin ihr gegenüber tatsächlich den angeführten Einwand vorgebracht.
Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen
keine stichhaltigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu
entnehmen.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
machen und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels
erfüllter Flüchtlingeigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte
Asyl nicht gewährt worden.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
5.
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5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
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die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.).
6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei ei-
nem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten
Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, mit
weiteren Hinweisen).
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7.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in
Bolivien - auch in Berücksichtigung der derzeit herrschenden innenpo-
litischen Spannungen - kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da
heute nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt
oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
7.2 Bezüglich des vorliegend zu berücksichtigenden Aspekts des Kin-
deswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage: Die Beschwer-
deführerin hält sich zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden
Kindern im Alter von (...) Jahren seit über zehn Jahren in der Schweiz
auf. Beide Kinder verbrachten den Hauptteil beziehungsweise die
prägendsten Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz. Sie sind eingeschult
und die in diesem Zusammenhang eingereichten Schul- und
Kindergartenberichte aus den Jahren S._______ attestieren beiden
Kindern bereits eine sehr gute schulische Integration. Nicht zuletzt
kann aufgrund dieser Referenzen berechtigterweise davon
ausgegangen werden, dass eine weitgehende und seit diesem
Zeitpunkt bis heute eine noch weitergehende Assimilierung an die
schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Demgegenüber
werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse
ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche
Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären.
Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und
ihrem Herkunftsland wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem
Mass in Frage gestellt, so insbesondere beim jüngeren Sohn, der
praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat.
Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin
somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in
der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Proble-
matik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Um-
gebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer
kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen
des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK
1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht
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zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Be-
schwerdeführerin und ihren zwei Kindern zum heutigen Zeitpunkt als
nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist.
7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
7.5 Aufgrund vorstehender Ausführungen kann auf die Prüfung weite-
rer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden.
8.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorins-
tanzlich Verfügung vom 6. Juni 2003 sind aufzuheben und die Vorin-
stanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder
in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2003 wurde für den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Urteilszeitpunkt verwiesen.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Die Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2004 erwerbstätig (vgl. kan-
tonaler Bericht und Antrag vom 4. März 2005, Ziff. 2; siehe oben Bst. E
und G), weshalb eine Bedürftigkeit zu verneinen ist. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl-
und Wegweisungspunkt - sind den Beschwerdeführern die hälftigen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsicht-
lich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde
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durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
ff. VGKE).
Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE)
ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM
zu entrichten ist - auf Fr. 700.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
6. Juni 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 700.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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