Abtei lung IV
D-3318/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._________, geboren (...),
B._________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
E.__________, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3318/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohn-
sitz in F.__________, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
gemäss zusammen mit ihrem jüngsten Sohn am 27. März 2008 und
reisten gleichentags legal – mit ihren mit Visa versehenen
Reisepässen – in die Schweiz ein. Am 10. April 2008 stellten sie beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche.
A.b Bei der Erstbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 21. April 2008
sagte der Beschwerdeführer aus, er sei von Albanern bedroht worden.
Als er am 14. Oktober 2007 in seinen Wald gegangen sei, sei er zwei
Albanern begegnet, die dort Holz geholt hätten. Er habe ihnen gesagt,
dass sie dies nicht dürften, worauf er beschimpft worden sei. Er habe
gedroht, er werde sie bei der UNMIK (United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo) anzeigen, und sie hätten ihm ihre
Vornamen gesagt. Am folgenden Tag habe er bei der UNMIK Anzeige
erstatten wollen. Der Polizist sei Albaner gewesen und habe ihm ge-
sagt, sie hätten anderes zu tun, er solle wieder gehen. Am 9. Januar
2008 habe er seinen Sohn zu einem Arzt bringen müssen. Beim an-
schliessenden Einkaufen hätten ihn die beiden Albaner gesehen. Als
er später nach Pristina gefahren sei, sei ein Auto auf der Strasse ge-
standen. Er habe sich diesem genähert und einer der Albaner sei aus
dem Auto gestiegen. Dieser habe ihn aufgefordert, auszusteigen und
habe ihm eine Waffe gezeigt. In diesem Moment habe eine Drittperson
die Person angerufen, die im Auto gesessen habe. Der Albaner habe
ihm gesagt, er habe Glück gehabt, das nächste Mal werde er keines
haben. Seither habe er in Angst gelebt. Als er von der Schweiz aus
habe heimkehren wollen, habe er vom Flughafen aus seine Mutter an-
gerufen, die ihm gesagt habe, dass sich die Albaner nach ihm er-
kundigt hätten.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie seien in die Schweiz ge-
kommen, um ihren schwer kranken Patenonkel zu besuchen. Er sei
verstorben, bevor sie das Visum erhalten hätten, sie hätten aber sein
Grab besuchen wollen. Als sie vor ihrer Rückkehr ihre Schwieger-
mutter angerufen hätten, habe ihnen diese gesagt, sie sollten nicht
zurückkommen, da die Albaner, mit denen ihr Mann Probleme gehabt
habe, nach ihm gefragt hätten. Die Männer hätten ihrer Schwieger-
mutter gesagt, sie sollten besser nicht zurückkehren. Ihr Mann habe
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bei der UNMIK wegen den zurückliegenden Problemen mit diesen
Männern Anzeige erstatten wollen. Dort habe man ihm gesagt, man
könne nichts unternehmen, da er die genauen Personalien der Männer
nicht kenne.
A.c Am 14. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asyl-
gründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen
geltend, er habe in seiner Heimat grosse Angst gehabt. Die allgemeine
Lage sei dort sehr schlecht. Einmal sei er von einem Polizisten ge-
ohrfeigt worden, der behauptet habe, er habe kein Bremslicht an
seinem Wagen. Sie hätten nur während dreier Stunden pro Tag Strom.
Des Weiteren bestätigte und ergänzte er die bei der Erstbefragung ge-
machten Aussagen hinsichtlich der Probleme mit zwei Albanern. Sein
Onkel habe ihm gesagt, dass sich die beiden Albaner nach ihm er-
kundigt hätten. Bis zu seiner Ausreise habe er aber keine weiteren
Probleme mit ihnen gehabt.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei aufgrund der schlechten
Lage im Kosovo in die Schweiz gekommen. Sie habe Angst gehabt,
dort zu leben. Sie habe sich auch davor gefürchtet, ihre Kinder in die
Schule zu schicken. Wegen des Vorfalles im Wald sei das Leben ihres
Mannes bedroht. Die Männer hätten gesagt, sie würden ihn um-
bringen, falls er sie anzeige. Da sie im Kosovo nicht beschützt würden,
könnten sie dort nicht mehr leben.
A.d Die Söhne C.__________ und D.__________ der
Beschwerdeführenden verliessen den Kosovo gemäss Angaben des
Ersteren am 10. August 2008 und gelangten am folgenden Tag in die
Schweiz, wo sie am 12. August 2008 um Asyl nachsuchten. Bei der
Erstbefragung im EVZ Basel sagte C.__________ aus, er habe zu
seinen in der Schweiz lebenden Eltern kommen wollen. Die Albaner
hätten ihn einige Male mit Steinen beworfen.
A.e Das BFM führte am 3. November 2008 mit den Beschwerde-
führenden eine weitere Anhörung durch und hörte deren Sohn
C.__________ gleichentags zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe zwölf Jahre lang die Schule
besucht, habe zwar keinen Beruf erlernt, könne aber fast jede Tätigkeit
verrichten. Im Kosovo habe er meistens als Kellner, aber auch als
Chauffeur gearbeitet. Seit 1999 habe er, ausser in der eigenen Land-
wirtschaft, nicht mehr gearbeitet. Vom Kosovo aus sei er einige Male
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nach Belgrad gefahren.
Die Beschwerdeführerin gab an, die Mittelschule abgeschlossen und
eine Ausbildung als Verkäuferin zu haben. Sie sei einige Male nach
Vranje und nach Belgrad gereist, als sie das Visum für die Schweiz be-
antragt hätten.
C.__________ machte geltend, er habe bis im Juni 2008 die
Grundschule besucht. Auf dem Schulweg sei er von albanischen
Kindern provoziert oder mit Gegenständen beworfen worden. Die
Lebensbedingungen im Kosovo seien sehr schlecht.
A.f Am 14. Januar 2009 setzte das BFM die Beschwerdeführenden
von den Ergebnissen der Abklärungen der schweizerischen Botschaft
in Pristina vom 18. Dezember 2008 in Kenntnis, welche diese auf Er-
suchen des BFM vom 19. November 2008 durchführte, und gewährte
ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Am 21. Januar 2009
übermittelten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2009 – eröffnet am 27. April 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2009 be-
antragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Es sei
von einer Wegweisung abzusehen und ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel
bei (vgl. S. 22 der Beschwerde).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 28. Mai 2009 gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte er
die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
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E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni
2009, der zahlreiche Beweismittel beilagen, an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass
den Ausführungen des Beschwerdeführers viele Ungereimtheiten zu
entnehmen seien. Er habe hinsichtlich des Zusammentreffens mit den
Albanern im Wald unterschiedliche Daten angegeben. Auch zum
zweiten Aufeinandertreffen mit den Albanern habe er unterschiedliche
Daten genannt. Einmal habe er gesagt, er habe die Namen der beiden
von seinem Onkel erfahren, ein anderes Mal habe er vorgebracht, die
Männer hätten ihm ihre Namen selbst genannt. Er habe ausgeführt, er
habe sich nach dem zweiten Zusammentreffen mit den Männern nicht
mehr aus dem Haus getraut, habe sich aber noch mehrere Wochen
dort aufgehalten und bei seiner Einreise in die Schweiz am 27. März
2008 kein Asylgesuch gestellt. Er habe sich erst unmittelbar vor dem
Rückflug dazu entschieden. Erfahrungsgemäss seien unter begrün-
deter Angst lebende Personen bestrebt, unverzüglich den Ort der Ge-
fährdung zu verlassen und bei den Behörden des Zufluchtstaats um
Schutz nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin und der Sohn
C.__________ hätten keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die
von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schwierigen
Lebensumstände in Kosovo seien Ausdruck der erschwerten
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wirtschaftlichen Bedingungen in ihrem Heimatstaat und asylrechtlich
nicht relevant.
Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als
nicht zumutbar, weil dort für Serben ausserhalb deren Enklaven eine
konkrete Gefährdung nicht ausgeschlossen werden könne. Eine
Wegweisung in den Herkunftsbezirk der Beschwerdeführer oder in den
Norden Kosovos stehe deshalb nicht zur Diskussion. Für Serben aus
dem Kosovo bestehe aber in Serbien grundsätzlich eine Aufenthalts-
alternative. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei der Kosovo
integraler Bestandteil Serbiens, weshalb die Beschwerdeführenden
weiterhin als serbische Staatsangehörige betrachtet würden und für
die Einreise nach Serbien Papiere erhielten. Selbst in Anbetracht der
hohen Arbeitslosigkeit in Serbien dürfte es einem der Ehegatten ge-
lingen, innerhalb nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Die
Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass die Beschwerdeführen-
den Beziehungen zu G.__________ hätten, wo Verwandte wohnten
und sich zum Zeitpunkt der Abklärungen die Mutter des Beschwerde-
führers während längerer Zeit aufgehalten habe. Seine Schwester lebe
in H.___________ und Angehörige der Beschwerdeführerin lebten in
Belgrad. Sie verfügten in Serbien somit über ein breites verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Zudem hätten sie Verwandte in der
Schweiz und in Österreich und dürften von dieser Seite auf eine ge-
wisse finanzielle Unterstützung zählen können. Die Inanspruchnahme
der Aufenthaltsalternative sei somit zumutbar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die serbische Bevöl-
kerung im Kosovo lebe seit Jahren in Angst vor albanischen Über-
griffen. Nach dem Abzug der serbischen Armee und Polizei habe der
Terror gegen die Serben zugenommen. In der Folge zählen die Be-
schwerdeführenden zahlreiche Vorfälle auf, bei denen im Kosovo
lebenden Serben Schaden zugefügt worden sei. Diese zeigten, dass
die serbische Bevölkerung in grosser Gefahr lebe und um ihr Leben
fürchten müsse. Sie hätten bis zu ihrer Ausreise in einem von
albanischen Dörfern umgebenen Dorf gelebt. Sie seien von Albanern,
die durch ihr Dorf gefahren seien, mit Gesten bedroht worden. Im
Weiteren werden nochmals die von den Beschwerdeführenden in den
Befragungen geltend gemachten Erlebnisse geschildert und ausge-
führt, die Diskriminierung und Vertreibung der Serben halte an und die
Beschwerdeführenden seien zu einem Leben unter unmenschlichen
Bedingungen gezwungen. Sie hätten kaum Möglichkeiten, sich
wirtschaftlich zu entfalten. Seit der Unabhängigkeitserklärung des
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Kosovos seien ihre Freiheit und Bewegungsmöglichkeiten noch be-
grenzter. Die serbische Bevölkerung fürchte sich vor einem erneuten
Pogrom wie im Jahr 2004. Die Polizei beschütze die Serben nicht vor
den Albanern. Sie hätten sich entschlossen, in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen, weil das Leben in ihrer Heimat nicht mehr erträglich
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einige Male erlebt, wie ihr
Haus und ihr Sohn mit Steinen beworfen worden seien. Sie habe auch
den Überfall auf der Fahrt von F.__________ nach I.___________
miterlebt. Bei allen Anhörungen habe ein Albaner als Übersetzer
fungiert, was nicht korrekt sei, da dessen Muttersprache nicht das
Serbische sei. Die Unstimmigkeiten bei den Datumsangaben seien
Folge der zeitlichen Distanz. Der Beschwerdeführer habe ohnehin
Mühe, sich Daten zu merken. Die beiden Albaner hätten ihm ihre
Namen verraten, weil sie gedacht hätten, er getraue sich nicht, sie
anzuzeigen. Sein Onkel habe ihm später erklärt, die beiden stammten
aus Albanien. Der Entscheid, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen,
sei gefallen, als die Mutter des Beschwerdeführers erzählt habe, dass
die beiden Albaner ihn wieder bedrohten. Ferner wird geltend
gemacht, auch die Lage in Kosovska Mitrovica sei schlecht. Zudem sei
eine Rückweisung nach Belgrad nicht zumutbar, weil sie dort nicht zu
Hause seien. In Serbien befänden sich Hunderttausende von
Flüchtlingen, die in unzumutbaren Verhältnissen lebten. Serbien habe
mit grossen wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen. Sie müssten dort
ohne Arbeit und unter schwierigen Lebensbedingungen ihr Leben
fristen. Serben aus dem Kosovo würden dort nicht gern gesehen und
aufgefordert, dorthin zurückzukehren. Sie erachteten es als nicht
korrekt, wenn sich die Schweiz auf die serbische Verfassung berufe,
da diese den Kosovo anerkannt habe. Sie hätten in Serbien keine
Verwandten. In G.__________ lebe ein Bruder der Tante des
Beschwerdeführers, seine Schwester lebe nicht in H.___________,
sondern im Kosovo. Seine Schwester sei in H.___________ im Spital
gewesen, weil sie dort operiert worden sei. In Belgrad habe er keine
Verwandten und er sei nur einige Male dort gewesen. Ihre in der
Schweiz und Österreich lebenden Verwandten könnten es ihnen sicher
nicht ermöglichen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Zudem
sei die Beschwerdeführerin krank und auf ärztliche Kontrollen ange-
wiesen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die umfangreiche
Eingabe der Beschwerdeführenden beschreibe im Wesentlichen die
Situation im Kosovo und in Serbien. Bezeichnenderweise äusserten
sie sich lediglich nebenbei und unsubstanziiert zu den Gründen, aus
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denen das BFM ihren Vorbringen keinen Glauben schenkte. Abklärun-
gen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Serbien
über eine Aufenthaltsalternative verfügten. Der Beschwerdeführer
habe denn in seiner Eingabe vom 22. Mai 2009 auch bestätigt, dass er
ausserhalb seines Wohnsitzes Verwandte und sich selbst einige Male
in Belgrad aufgehalten habe. Die momentanen gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin könnten den Vollzug der Wegwei-
sung nicht stoppen, da es sich um keine gravierende Krankheit handle,
die in Serbien nicht behandelt werden könne.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Situation im Kosovo
habe sich bis heute nicht verbessert. Diesbezüglich verweisen die Be-
schwerdeführenden auf weitere Zwischenfälle, die sich dort zuge-
tragen haben. Eine Rückkehr in den Nordkosovo sei unzumutbar. Es
sei ihnen nicht zuzumuten, nach Serbien zu gehen, wo sie auch keine
Verwandten hätten. In dieser Hinsicht verweisen die Beschwerde-
führenden auf die Lage der sich in Serbien aufhaltenden Flüchtlinge.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Seite 9
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5.2 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung vom 21. April
2008 geltend, er habe den beiden Albanern mit einer Anzeige bei der
UNMIK gedroht, als er gesehen habe, wie sie Holz aus seinem Wald
geholt hätten. Diese hätten ihm gesagt, er könne sie ruhig bei der
UNMIK anzeigen, und hätten ihm ihre Namen genannt (act. A1/9 S. 5).
Bei der Anhörung vom 14. Mai 2008 gab er indessen an, sein Onkel
habe ihm die Namen der beiden gesagt (act. A13/11 S. 5). Auf diese
abweichende Aussage angesprochen, sagte er, sein Onkel habe die
Namen bestätigt, was nicht zu überzeugen vermag. Ferner fällt auf,
dass die Beschwerdeführenden den Vorfall mit den zwei Albanern
während ihrer Rückkehr von F.__________ nicht deckungsgleich
schilderten. Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Erstbefragung,
sie hätten im Januar 2008 ihren Sohn zum Arzt gebracht und seien
anschliessend Einkaufen gegangen. Auf dem Nachhauseweg hätten
sie zwei neben einem Auto stehende Männer gesehen. Ihr Wagen sei
von einem der beiden angehalten worden. Einer sei auf der Seite ihres
Mannes hingestanden, der andere auf ihrer Seite. Zwischendurch
habe der auf ihrer Seite stehende Mann einen Telefonanruf erhalten
(act. A2/9 S. 6). Bei der Anhörung vom 14. Mai 2008 gab sie an, der
Albaner, der sich auf der Seite ihres Mannes neben ihren Wagen
gestellt habe, habe ihnen eine Pistole gezeigt. Er habe sie
aufgefordert, den Wagen zu verlassen. Als jemand angerufen habe,
habe er mit dieser Person gesprochen (act. A14/9 S. 4). Der
Beschwerdeführer wiederum machte geltend, einer der beiden Albaner
sei aus einem stehenden Wagen ausgestiegen und habe ihm gesagt,
er solle anhalten. Als der Albaner ihm seine Waffe gezeigt habe, habe
eine Drittperson den Albaner angerufen, der im Auto gesessen sei
(act. A1/9 S. 5). Mitunter ist der Albaner, der einen Anruf auf seinem
Handy erhalten hat, auf der Fahrerseite oder der Beifahrerseite des
Autos gestanden beziehungsweise im Wagen der beiden sitzen
geblieben. In der Beschwerde vom 22. Mai 2009 wird ausgeführt, auf
der Strasse von F.__________ nach I.___________ sei ein Auto
gestanden aus dem einer der Albaner ausgestiegen sei und ihnen
gesagt habe, dass sie anhalten sollen. Er habe vom Beschwerdeführer
verlangt, dass er aussteigen solle und habe ihm eine unter der Jacke
versteckte Waffe gezeigt. In diesem Moment sei über sein Handy ein
Anruf gekommen. Er habe etwas mit jemandem auf Albanisch
besprochen. Der Albaner habe von seinem Vorhaben abgelassen und
habe zum Beschwerdeführer lediglich noch gesagt, er habe dieses
Mal Glück gehabt (Beschwerde S. 11). Diese Version deckt sich zwar
im Wesentlichen mit jener Version, die die Beschwerdeführerin bei der
Anhörung zu Protokoll gegeben hat. Angesichts der abweichenden
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Versionen, welche die Beschwerdeführenden während der
Erstbefragung geschildert haben, bleiben aber erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt des Geschilderten bestehen. Dies wird denn auch
durch das Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt. So habe er
sich, obwohl er um sein Leben gefürchtet haben soll, noch mehrere
Wochen an seinem Wohnort aufgehalten, was unter diesen
Umständen nicht nachvollziehbar ist. Schliesslich sagten beide Be-
schwerdeführenden, sie hätten die Absicht gehabt, in ihre Heimat
zurückzukehren, weshalb sie nicht gleich nach ihrer Einreise in die
Schweiz um Asyl nachgesucht hätten. Ihre Darstellung, wonach sie
erst auf dem Flughafen von Zürich erfahren hätten, dass die beiden
Albaner zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, er-
scheint zudem wenig plausibel. Der von der Schweizerischen Bot-
schaft im Kosovo kontaktierte Onkel des Beschwerdeführers, der
neben dem Haus der Beschwerdeführenden wohnt, bestätigte zwar,
dass der Beschwerdeführer Probleme mit Albanern gehabt habe, die
Holz aus seinem Wald geholt hätten (act. A30/2). Entgegen den Aus-
sagen des Beschwerdeführers (act. A1/9 S. 6, A13/11 S. 5) sagte je-
doch sein Onkel, er selbst sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen.
Seines Wissens habe es keine weiteren Zwischenfälle gegeben. Der
Beschwerdeführer machte aber geltend, sein Onkel habe ihn jeweils
informiert, wenn die Albaner sich bei diesem nach ihm erkundigt
hätten (act. A13/11 S. 8). Die Erklärung der Beschwerdeführenden in
ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009, der Onkel habe keine de-
taillierten Angaben zum Vorfall im Wald machen wollen, da er Angst
um seine Sicherheit habe, vermag nicht zu überzeugen, ist doch dem
Bericht der Botschaft zu entnehmen, dass der Onkel bereitwillig Aus-
kunft erteilte. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Beschwerde-
führenden die Probleme mit den zwei Albanern, welche Holz aus dem
Wald des Beschwerdeführers geholt hätten, übersteigert dargestellt
haben.
5.3 Die Beschwerdeführenden und ihr Sohn C.__________ haben bei
den Befragungen – teilweise anhand konkreter Beispiele – ausgesagt,
sie hätten unter der allgemeinen Lage im Kosovo gelitten. So seien sie
von den Angehörigen der ethnischen Mehrheit diskriminiert und an-
gefeindet worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten sie
zur Illustration der Sicherheitslage im Kosovo und der Situation der
Angehörigen der ethnischen Minderheit der Serben zahlreiche Be-
richte ein. Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die serbische
Minderheit im Kosovo befindet, bestehen an der Glaubhaftigkeit ihrer
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diesbezüglichen Vorbringen keine Zweifel.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
Seite 12
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erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 5.2) erscheinen die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten geschilderten
Probleme mit zwei Albanern als übersteigert dargestellt. Die Be-
schwerdeführenden haben ausgesagt, sie seien in die Schweiz ge-
kommen, um das Grab des Onkels der Beschwerdeführerin zu be-
suchen und hätten die Absicht gehabt, nach Ablauf des Visums in ihre
Heimat zurückzukehren. Bereits ihre Absicht, in den Kosovo zurückzu-
kehren, schliesst das Vorliegen einer begründeten Furcht zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus. Angesichts des Umstandes, dass ihr Vor-
bringen, sie hätten kurz vor ihrer Rückkehr auf dem Flughafen von
einer Suche nach dem Beschwerdeführer und neuen Drohungen der
Albaner erfahren, unglaubhaft erscheint, kann ihnen auch diesbe-
züglich keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat
zuerkannt werden.
6.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten im
Kosovo unter den allgemeinen Benachteiligungen gelitten, denen die
Angehörigen der ethnischen Minderheit der Serben ausgesetzt sein
können, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen. Die Benachteiligungen, denen sie bis zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus dem Kosovo ausgesetzt waren, erreichten einerseits nicht
eine derartige Intensität, dass sie zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft führen könnten, andererseits gingen sie von Privat-
personen aus und sie brachten sie den örtlichen Sicherheitsbehörden
nicht zur Kenntnis. Den im Kosovo anwesenden internationalen Be-
hörden und der KPS (Kosovo Police Service) kann somit nicht vor-
geworfen werden, sie hätten nichts zum Schutz des Beschwerde-
führers unternommen. Allein der Umstand, dass die Beschwerde-
führenden im Falle der Rückkehr nach Kosovo auch in Zukunft mit Un-
annehmlichkeiten und Schikanen rechnen müssten, lässt sich keine
begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, da die Schwierigkeiten,
welchen die serbische Bevölkerung im Alltag generell begegnet in der
Regel nicht derart gravierend sind, als dass von ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.
6.5 Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden sich
als serbische Staatsangehörige bezeichnen (act. A3/3) und die
serbische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie gaben vier jugoslawische
Reisepässe, die teilweise noch nach der Unabhängigkeitserklärung
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des Kosovos ausgestellt worden waren, und zwei von der UNMIK aus-
gestellte Identitätskarten zu den Akten. Gemäss dem Gesetz
(Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 besitzen sie die serbische
Staatsangehörigkeit, da sie Kinder serbischer Staatsangehöriger sind
und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren
wurden. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit die Be-
schwerdeführenden ebenfalls besitzen dürften, aberkennt beziehungs-
weise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische
Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo
nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des
Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Da vorliegend
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Beschwerde-
führenden in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, können
sie sich nach Serbien begeben, wo sie aufgrund der Niederlassungs-
freiheit Wohnsitz nehmen können und ihnen allenfalls auch neue
serbische Identitätspapiere ausgestellt würden. Unter diesen Um-
ständen ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung von vornherein ausgeschlossen, da die Beschwerde-
führenden, denen es zuzumuten ist, sich in Serbien niederzulassen
(vgl. E. 8.4.1), nicht auf internationalen Schutz angewiesen sind (vgl.
W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 35; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 24, Rz. 106 und
107).
6.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die zahlreichen ein-
gereichten Berichte zur allgemeinen Lage der serbischen Minderheit
im Kosovo im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In
Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sach-
verhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Fest-
stellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat
ihre Asylgesuche somit zu Recht und mit zutreffender Begründung ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Ihre Rückkehr nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben sich mehr-
mals in Serbien aufgehalten und es können den Akten keinerlei An-
haltspunkte dafür entnommen werden, dass sie dort einer un-
menschlichen Behandlung ausgesetzt wurden beziehungsweise damit
rechnen müssen, einer solchen ausgesetzt zu werden. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben
mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich
zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hinwiesen,
dass die Beschwerdeführenden in Serbien in eine existenzbedrohende
Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen Mann mit guter schulischer Ausbildung und einiger Berufs-
erfahrung, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz
aufzubauen. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute
Schulbildung und ist gelernte Verkäuferin, hat allerdings keine Berufs-
erfahrung. Die Beschwerdeführenden gaben bei den Anhörungen vom
3. November 2008 nur ausweichend und zurückhaltend Auskunft über
ihre Aufenthalte in Serbien und die dort lebenden Verwandten. Der
Onkel des Beschwerdeführers, der am 16. Dezember 2008 von der
Schweizerischen Botschaft besucht wurde, gab indessen an, die
Mutter des Beschwerdeführers halte sich derzeit während einigen
Wochen bei Verwandten in G.__________ (Serbien) auf. Eine
Schwester des Beschwerdeführers lebe in H.___________ (Serbien).
Einige Verwandte der Beschwerdeführerin lebten in Belgrad. Die
Beschwerdeführenden bestreiten zwar, dass eine der beiden
Schwestern des Beschwerdeführers in Serbien lebe, räumen aber ein,
dass sie dort Verwandte haben. Diese mögen zwar nicht in der Lage
und möglicherweise auch nicht gewillt sein, sie längerfristig zu
beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen
werden, dass sie zumindest in einer Anfangsphase mit deren
Unterstützung rechnen können. Da die Beschwerdeführenden im
Kosovo zweifelsfrei registriert wurden, stehen einer Anmeldung in
Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Sie werden nach
einer Anmeldung Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch
medizinischer Unterstützung haben. Dem eingereichten ärztlichen
Zeugnis von Dr. med. J.__________ vom 15. Mai 2009 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer ausgeprägten,
tiefen Beinvenenthrombose in ihrer Behandlung war. Für drei Monate
müsse ihr Blut verdünnt werden und im ersten Monat sei eine
regelmässige ärztliche Kontrolle notwendig. Die Beschwerdeführerin
könnte sich im Fall einer erneut auftretenden Thrombose oder
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weiterhin notwendiger Behandlung auch in Serbien in ärztliche Be-
handlung begeben, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus
medizinischen Gründen nicht notwendig ist.
8.4.2 Schliesslich ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Aus-
legung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Kon-
vention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämt-
liche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl
können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungs-
bereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integ-
ration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten,
da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho-
logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des
Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005
Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben.
Der jüngste, mittlerweile achtjährige Sohn der Beschwerdeführenden
ist zusammen mit seinen Eltern im Alter von sechs Jahren in die
Schweiz eingereist. Er dürfte – wie für Kinder in seinem Alter üblich –
noch stark an seine Eltern gebunden sein, weshalb für ihn eine Wohn-
sitznahme in Serbien keine grösseren Probleme mit sich bringen
sollte. Die beiden nunmehr 14- beziehungsweise 16-jährigen Söhne
der Beschwerdeführenden sind ihren Eltern im August 2008 in die
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Schweiz gefolgt und befinden sich demnach erst seit eineinhalb
Jahren in der Schweiz. Die prägenden Jahre ihrer Kindheit haben sie
in Serbien beziehungsweise im Kosovo verbracht, und es ist nicht
davon auszugehen, dass sie in der Schweiz bereits tief verwurzelt
sind. Somit ist ihnen eine Wohnsitznahme in Serbien zuzumuten,
zumal das Serbische ihre Muttersprache ist und sie in schulischer Hin-
sicht den Anschluss an ihre serbischen Altersgenossen finden werden.
8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund des Ge-
sagten nicht als unzumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die
zahlreichen, von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte
über die allgemeine Lage, in der sich Kosovoserben in Serbien be-
finden, nichts zu ändern.
8.5 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen über vier gül-
tige jugoslawische Reisepässe, die bei Bedarf verlängert werden
könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht angeordnet hat, da dieser zulässig, zumutbar und
möglich ist. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht
in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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