B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3318/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
1. A._______,
geboren am (…),
und
2. B._______,
geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
alle vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
D-3318/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 17. Mai 2017 per Flugzeug von
E._______ nach F._______ und suchten gleichentags am Flughafen
F._______ um Asyl nach. Für ihre Reise benutzten sie malaysische Reise-
pässe, bei welchen es sich gemäss Dokumentenprüfung um Totalfälschun-
gen handelt.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke im zentralen europäischen Visumsystem
(CS-VIS; nachfolgend: Visadatenbank) ergab, dass die Beschwerdefüh-
renden im (…) 2016 unter der Identität A._______, geboren am (…) (Be-
schwerdeführer 1) und B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin
2) auf der französischen Botschaft in G._______ (Indien) Schengenvisa
beantragt haben, diese Anträge jedoch abgewiesen wurden.
C.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verweigerte das SEM die Einreise in die
Schweiz und wies die Beschwerdeführenden dem Transitbereich des Flug-
hafens F._______ zu.
D.
Am 24. Mai 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Personalien,
dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt.
E.
Eine Abklärung der Schweizer Botschaft in G._______ ergab, dass Perso-
nen mit denselben Personalien wie denjenigen im Visumantrag beim Tibet
Bureau in Indien registriert sind.
F.
Am 30. Mai 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das recht-
liche Gehör zu einer Änderung der Personalien und einer Wegweisung
nach Indien.
G.
Die Beschwerdeführenden machten betreffend ihre Personalien geltend,
dass sie chinesische Staatsbürger tibetischer Ethnie seien und ihre Namen
H._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1,) und I._______, gebo-
ren am (…) (Beschwerdeführerin 2), lauten würden. Sie hätten stets in
China gelebt, bevor sie im März 2016 nach Nepal geflohen seien. Vor ihrer
D-3318/2017
Seite 3
Weiterreise in die Schweiz hätten sie sich in Nepal aufgehalten. Nur einmal
seien sie für eine kurze Zeit nach Indien gereist, um ihre Weiterreise zu
organisieren.
H.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 2. Juni 2017 – trat das SEM
auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Indien
sowie den Vollzug an.
I.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei sie Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und das SEM anzuweisen, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht.
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3318/2017
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit
welcher das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwer-
deinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, ent-
hält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Demzufolge ist
auf das Rechtsbegehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewäh-
ren, nicht einzutreten.
2.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung – einzutre-
ten.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
D-3318/2017
Seite 5
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2
AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Das SEM hat in seiner Verfügung fälschlicherweise den Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (statt Bst. c) als anwendbare Bestimmung genannt. Dieses
Versehen ist jedoch unerheblich, zumal das SEM inhaltlich die zutreffenden
Kriterien prüfte.
4.3 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen sei, ihre behauptete Identität glaubhaft zu ma-
chen. Sie hätten keine Identitätsdokumente eingereicht, welche ihre be-
hauptete Identität belegen würden. Zudem hätten sie sich widersprüchlich
und unsubstanziiert zum Visumantrag geäussert. Somit seien keine stich-
haltigen Argumente vorgebracht worden, dass es sich bei den Angaben in
der Visadatenbank nicht um die tatsächliche Identität der Beschwerdefüh-
renden handle.
Die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden
beim Tibet Bureau registriert seien und zwar unter denselben Personalien
wie in der Visadatenbank aufgeführt seien. Gemäss der Registrierung beim
Tibet Bureau heisse der Vater des Beschwerdeführers 1 J._______ und
derjenige der Beschwerdeführerin 2 K._______ und die Kinder seien als
C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), registriert.
Der Einwand, sie hätten sich bei der französischen Botschaft mit gefälsch-
ten Papieren ausgewiesen, überzeuge nicht, zumal es unmöglich er-
scheine, dass die Väter der Beschwerdeführenden 1 und 2 zufälligerweise
dieselben Vornamen hätten wie die Väter der Personen, deren Identität sie
angenommen hätten. Ferner grenze es an Unmöglichkeit, dass die Kinder
der Beschwerdeführenden 1 und 2 genau die gleichen Vornamen hätten
wie die Kinder der Personen, welche beim Tibet Bureau registriert seien
D-3318/2017
Seite 6
und eines der Kinder sogar dasselbe Geburtsdatum habe. Daher würden
die Identitäten entsprechend den Ausführungen angepasst.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien gemäss Visadatenbank und den
Abklärungen der Botschaft in Indien geboren und sie und ihre Kinder seien
beim Tibet Bureau registriert. Ethnische Tibeter, welche in Indien leben
würden, müssten sich bei den indischen Behörden ein Registration Certifi-
cate ausstellen lassen, welches ihnen einen legalen Aufenthaltsstatus ver-
leihe. Tibeter, welche längere Zeit in Indien leben würden, würden zudem
die indische Staatsbürgerschaft erhalten. Das SEM gehe aufgrund der Ak-
tenlage daher davon aus, dass die Beschwerdeführenden über ein Aufent-
haltsrecht in Indien verfügen würden. Es sei auch nicht auszuschliessen,
dass sie sogar die indische Staatsbürgerschaft besässen.
Indien habe zwar weder das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und verfüge
auch nicht über ein eigentliches Asylrecht. Nichtsdestotrotz stünden in In-
dien die Rechte der Flüchtlinge und Asylsuchenden unter dem Schutz der
Verfassung, und der Supreme Court habe ein landesrechtliches Non-Re-
foulement-Gebot statuiert. Indien gelte daher als sicherer Drittstaat. Der
Einwand der Beschwerdeführenden, sie würden in Indien in Haft genom-
men, weil sie Indien mit gefälschten Pässen verlassen hätten, sei unerheb-
lich, da eine etwaige strafrechtliche Sanktion in diesem Zusammenhang
eine legitime Massnahme darstellen würde. Sie vermöchten auch nicht mit
ihrem Einwand durchzudringen, sie wüssten nicht, was in Indien mit ihnen
geschehen werde und sie würden sicherlich weggeschickt und inhaftiert,
da sie nicht aus Indien stammen würden, zumal sie keine konkreten An-
haltspunkte für diese Befürchtungen genannt hätten.
Somit gebe es keine Hinweise, dass Indien keinen effektiven Schutz vor
Rückschiebung biete, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
Die Rückkehr nach Indien sei auch tatsächlich möglich, da Personen, de-
nen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise verwei-
gert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren könnten,
unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hätten.
4.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
aus der neu eingereichten Identitätskarte eindeutig die chinesische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers 1 hervorgehe. Die Beschwerdefüh-
renden hätten kein Aufenthaltsrecht in Indien. Sie hätten bis zu ihrer Flucht
D-3318/2017
Seite 7
in China gelebt. Sie würden nicht bestreiten, dass sie bereits vor ihrer
Reise in die Schweiz versucht hätten, mit Hilfe des Schleppers ein franzö-
sisches Visum zu erhalten. Die dort vorgelegten Dokumente seien jedoch
alle vom Schlepper gefälscht und die Anträge auf die Beschwerdeführen-
den angepasst worden, weshalb die Fingerabdrücke identisch seien.
Das SEM begründe seien Verfügung hauptsächlich damit, dass die Be-
schwerdeführenden keinen Nachweis ihrer behaupteten Identität erbracht
hätten. Es sei ihnen jedoch mittlerweile gelungen, eine Kopie der chinesi-
schen Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu beschaffen. Das Origi-
nal werde in Kürze in die Schweiz geschickt. Bereits aus diesem Grund
rechtfertige sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Auch wenn die Einschätzung des SEM hinsichtlich des Rückschiebeschut-
zes in Indien grundsätzlich zu teilen sei, sei nicht erwiesen, dass die Be-
schwerdeführenden über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in Indien verfü-
gen würden. Tibeter, welche keinen legalen Status hätten, seien von Un-
terstützungsleistungen ausgeschlossen.
Eventualiter sei den Beschwerdeführenden eine vorläufige Aufnahme zu
gewähren, da die Rückführung nach China ausgeschlossen sei. Sie besäs-
sen ferner kein indisches Aufenthaltsrecht und Indien würde ihnen keine
Identitäts- oder Reisedokumente ausstellen.
5.
5.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre behauptete Identität glaubhaft
zu machen. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zum
französischen Visum sind widersprüchlich und vage, wodurch der Eindruck
vermittelt wird, dass sie die wahren Gegebenheiten in diesem Zusammen-
hang zu verheimlichen versuchen. Zudem weisen die Identitätsangaben
gemäss Visumverfahren und Botschaftsabklärung markante Übereinstim-
mungen mit den Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen
Identität auf, was kaum auf eine blosse Zufälligkeit zurückgeführt werden
kann.
5.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte vermag diese
Erkenntnisse nicht umzustossen. Einerseits ist nicht nachvollziehbar,
wieso diese Karte erst jetzt und zudem lediglich in Kopie eingereicht wird.
Zudem kommt einer Kopie aufgrund der Fälschungsanfälligkeit ohnehin
D-3318/2017
Seite 8
nur ein sehr geringer Beweiswert zu, so dass sie nicht geeignet ist, die
gewichtigen Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, um-
zustossen. Schliesslich weist das kopierte Dokument inhaltliche Fäl-
schungsmerkmale auf, zumal die Zahlenabfolge der Identifikationsnummer
nach Kenntnissen des Gerichts keinem gültigen Format entspricht. Es er-
übrigt sich daher, eine Frist zur Einreichung des Originaldokuments anzu-
setzen respektive die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist somit da-
von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Reise in
die Schweiz längere Zeit in Indien aufgehalten haben. Sie sind per Flug-
zeug von Indien in die Schweiz gelangt, weshalb ihnen eine Rückkehr nach
Indien auch tatsächlich möglich ist. So führte bereits das SEM unter Hin-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3117/2011 zutreffend
aus, dass eine Rückkehr nach Indien tatsächlich möglich sei, da Personen,
denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise ver-
weigert werde, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren könn-
ten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert hät-
ten.
5.4 Schliesslich handelt es sich bei Indien um einen Drittstaat, welcher ef-
fektiven Schutz vor Rückschiebung bietet (vgl. Urteil des BVGer
D-3337/2011 vom 8. März 2013 E. 5.4 [zur altrechtlichen Bestimmung
aArt. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG]). Die Ausnahmeklausel von Art. 31a Abs. 2
AsylG gelangt deshalb nicht zur Anwendung.
5.5 Das SEM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9).
D-3318/2017
Seite 9
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Dass den Beschwerdeführenden in Indien ein effektiver Refoulement-
schutz zur Verfügung steht und nicht befürchtet werden muss, sie könnten
von Indien nach China rückgeschoben werden, ist bereits im Rahmen der
Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen bejaht worden (vgl. oben,
E. 5.4). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung nach Indien zulässig.
6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
D-3318/2017
Seite 10
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.7 Der Wegweisungsvollzug nach Indien ist als zumutbar zu erachten,
nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerde-
führenden dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könn-
ten. So führt das SEM zutreffend aus, dass die Beschwerdeführenden jung
und arbeitsfähig seien und anzunehmen ist, dass sie aus gesicherten fi-
nanziellen Verhältnissen stammen. Auch die medizinischen Leiden der Be-
schwerdeführerin 2 ([…] und […]) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen, da diese Leiden auch in Indien behandelt werden können.
6.8 Wie bereits in Erwägung 5.2 ausgeführt, ist der Vollzug der Wegwei-
sung auch möglich.
6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
Die Beschwerde ist als von Anfang an aussichtslos zu erachten, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG
abzuweisen ist. Folglich sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3318/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: