B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3318/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Paschtune – reiste am 9. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte
am folgenden Tag um Asyl nach. Am 28. Juni 2016 wurde er zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Januar 2018 einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kunduz und
habe dort acht oder neun Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei ein in-
ternational tätiger Geschäftsmann, der siebzig Läden und zwei Häuser be-
sitze. Bei Geschäftsreisen habe er seinen Vater jeweils begleitet und er
habe sich auch sonst mehrfach für längere Zeit im Ausland aufgehalten.
Vor der Schlacht in Kunduz sei sein Vater von den Taliban und dem Daesh
bedroht und entführt worden. Auch er sei in der Folge ins Visier der Taliban
geraten und habe deshalb Afghanistan verlassen.
B.
Mit am 14. Mai 2018 zugestellter Verfügung vom 11. Mai 2018 verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ab-
lehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dis-
positivs der Verfügung vom 11. Mai 2018 sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet einzig die Frage nach
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz
aus, eine Rückkehr nach Kunduz sei aufgrund der dort herrschenden Si-
cherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei im vorliegenden Fall
indes zu bejahen. Unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei ein Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul oder in andere grössere Städte Afghanistans un-
ter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar zu erachten. Beim
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Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann mit
Schulbildung, der mehrere Jahre im Ausland (ein Jahr in Tadschikistan,
sechs Monate in Moskau, einen Monat in Delhi und ein Jahr in der Ukraine)
verbracht habe und über gültige Reisepapiere verfüge. Er stamme aus ei-
ner äusserst wohlhabenden und privilegierten Familie, die zwei Wohnhäu-
ser und über siebzig Läden besitze. Sein Vater habe in Tadschikistan zu-
dem eine Zement-Firma besessen. Bei einer solchen Ausgangslage könne
nicht leichthin von einer Existenzbedrohung bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat gesprochen werden. Zwar verfüge der Beschwerdeführer in Ka-
bul, Herat und Mazar-i-Sharif über keine engeren Verwandten, seine Fami-
lie sei indes finanziell so stark, dass sie ihm eine Wohnmöglichkeit in Kabul,
Herat oder Mazar-i-Sharif auch langfristig problemlos finanzieren könne.
Sodann habe er durch seine langandauernden Auslandaufenthalte seine
Integrations- und Anpassungsfähigkeit bereits unter Beweis gestellt. Eine
Existenzbedrohung sei im Falle des Beschwerdeführers mithin nicht er-
sichtlich und mit Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif stünden ihm Aufenthalts-
alternativen offen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zu-
mutbar.
4.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ent-
gegen, dass sich dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil D-5800/2016
zwar nicht explizit entnehmen lasse, dass sich das tragfähige Beziehungs-
netz an jenem Ort befinden müsse, wohin die Person zurückkehre. Es liege
aber auf der Hand, dass Hilfe nur dann wirksam sein könne, wenn sich die
unterstützenden Personen am selben Ort befänden. Vorliegend stelle sich
vor allem die Frage, ob das SEM auf die unabdingbare Voraussetzung des
tragfähigen Beziehungsnetzes im Sinne der bundesverwaltungsgerichtli-
chen Rechtsprechung verzichten dürfe, wenn es sich bei der rückkehren-
den Person um ein Mitglied einer reichen Familie handle. Wäre Geld alleine
die Lösung, um von einer Existenzbedrohung abzusehen, hätte das Bun-
desverwaltungsgericht dies in seinem Urteil D-5800/2016 aber bestimmt
so erwogen. Der Beschwerdeführer komme zwar von Afghanistan und
kenne die dortige Sprache und Kultur, er habe aber nie in Kabul, Herat oder
Mazar-i-Sharif gelebt. Er wisse nicht einmal, wie er sich in diesen Städten
sicher bewegen könne. Ferner lebe er in der Schweiz von der Asylfürsorge,
weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er
Zugang zum Geld seiner Familie habe. Es komme noch hinzu, dass sich
die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in den Grossstädten Ka-
bul, Herat und Mazar-i-Sharif besorgniserregend verschlechtert habe.
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4.3.3 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das
als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss diesem
Urteil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regi-
onen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in
weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren.
Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann
von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders
begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer
Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche
besonders begünstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich na-
mentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person
um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein
soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so
dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in
der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung
und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können.
Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kern-
familie stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirt-
schaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhal-
tung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist ge-
boten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsal-
ternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Ent-
scheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person
respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung
mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz be-
günstigend wirken kann.
4.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in
die Heimatstadt des Beschwerdeführers, Kunduz, in Anbetracht der aktu-
ellen Lage in Afghanistan unzumutbar ist. Aufgrund der laufenden Koordi-
nationsbemühungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-
Sharif ist es zurzeit nicht opportun, über einen Wegweisungsvollzug in
diese beiden Städte zu befinden. Somit bleibt zu prüfen, ob für den Be-
schwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalter-
native besteht.
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4.3.5 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der
Existenzgefährdung nach einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdi-
gung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul über kein soziales Beziehungsnetz.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde
kann das Fehlen dieses sozialen Beziehungsnetzes vor Ort indessen
durch das Vorliegen anderer besonders begünstigender Faktoren ausge-
glichen werden. Der Beschwerdeführer ist Paschtune und ein junger und –
soweit aus den Akten ersichtlich – gesunder Mann, welchem im Lichte der
nachstehenden Erwägungen zugemutet werden kann, sich seine Existenz
in Kabul (neu) aufzubauen. Zunächst ist als begünstigender Faktor für
seine erfolgreiche wirtschaftliche Reintegration zu werten, dass er über
mehrjährige Schulbildung, Auslanderfahrung und Berufserfahrung als Ver-
käufer verfügt und es bei dieser Ausgangslage für ihn möglich sein dürfte,
in Kabul wieder eine Berufsanstellung zu finden. Was die Möglichkeit der
Beschaffung einer Unterkunft betrifft, dürfte der Beschwerdeführer mit der
tatkräftigen finanziellen Unterstützung seiner Familie rechnen können. Sei-
nen Angaben zufolge stammt er aus äusserst wohlhabenden Verhältnis-
sen. Seine Familie besitzt Liegenschaften und über siebzig Verkaufsge-
schäfte in der Region Kunduz und Zakhel. Sodann hat sein Vater in Tad-
schikistan eine Zementfirma besessen. Neben dem Vermögen entspricht
mithin schon das Einkommen der Familie einem Vielfachen des Durch-
schnitteinkommens einer afghanischen Familie. Es ist demnach davon
auszugehen, dass eine Unterkunft in Kabul – mit der Hilfe seiner Familie –
organisiert und auch langfristig finanziert werden kann. Darüber hinaus
wird es dem Beschwerdeführer mit der finanziellen Unterstützung seiner
Familie ohne weiteres möglich sein, in Kabul ein Leben weit über dem Exis-
tenzminimum zu führen. Der Beschwerdeführer befindet sich zweifelsohne
in einem Alter, in dem der Loslösungsprozess von seiner Familie abge-
schlossen und er durchaus in der Lage ist, sich ein (neues) soziales Netz
aufzubauen, was er im Übrigen bereits durch seine längeren Ausland-
aufenthalte bewiesen hat. Er wird im Übrigen nicht etwa in einen ihm gänz-
lich fremden Kulturkreis, sondern vielmehr in sein Heimatland Afghanistan
zurückkehren, in dem er den grössten Teil seines bisherigen Lebens ver-
bracht hat. Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass im Sinne der vorstehend
dargelegten Rechtsprechung Kabul für den Beschwerdeführer eine Aufent-
haltsalternative darstellt und in seinem Fall besonders begünstigende Fak-
toren vorliegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach Kabul dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die
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pauschale Beschwerdebehauptung, dass er angesichts seiner Asylfürsor-
geabhängigkeit keinen Zugang zum Geld seiner Familie habe, rechtfertigt,
mangels Substantiierung, offensichtlich keine andere Einschätzung. Es
steht ihm zudem offen, beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehr-
hilfe zu stellen.
4.3.6 Nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente
erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ka-
bul als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die prozessuale Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner
Wohngemeinde vom 31. Mai 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begeh-
ren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind
beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben.
Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid ge-
genstandslos geworden.
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur.
Domink Löhrer, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ge-
stützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat
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keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann ver-
zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschät-
zen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwal-
tungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 450.– (inkl.
Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Lic. iur. Domink Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 450.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: