Abtei lung IV
D-3319/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____Nigeria,
vertreten durch B.___
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom C.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3319/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefra-
gung vom 15. April 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 7. Mai 2008
unter anderem angab, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, der
Ethnie der Igbo anzugehören und von 1993 bis zu seiner Ausreise in
New Haven, Enugu Statee, gelebt zu haben,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 auf der Suche nach finanzi-
eller Unterstützung für sein Geschäft – er arbeitete als Händler für Au-
toersatzteile - an einen innerhalb der Pfingstgemeinde existierenden
Geheimbund gelangt sei,
dass er für die Aufnahmezeremonie über einen Mittelsmann eine Jung-
frau habe besorgen lassen, welche in der Folge geopfert worden sei,
dass der Geheimbund unter Todesdrohung absolutes Stillschweigen
über diese Vorgänge verlangt und im Dezember 2007 die Opferung
seines einzigen Sohnes gefordert habe,
dass er sich zuerst als Opfer anstelle seines Sohnes angeboten habe,
schliesslich aber aus Furcht vor dem Opfertod Ende März 2008 zuerst
nach Lagos geflüchtet sei und schliesslich Nigeria verlassen habe,
dass er mit einem gefälschten nigerianischen Reisepass auf dem
Flugweg nach Holland und von dort mit dem Zug über Paris und
St. Louis in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Alt-
stätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere einreichte
mit der Begründung, er habe seinen Reisepass zu Hause zurückgelas-
sen und könne diesen nicht beschaffen, da er sich hier in der Schweiz
verstecke und seine Familie wegen ihm in Schwierigkeiten geraten
würde (vgl. A1, S. 3 und 4),
dass nach Auskunft der deutschen Behörden der Beschwerdeführer
mehrmals ein Visum für Deutschland beantragt und auch erhalten
habe, zuletzt am 20. März 2008,
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dass das letzte Visum von der deutschen Botschaft in Lagos erteilt
worden und bis zum 2. April 2008 für einen kurzfristigen Aufenthalt gül-
tig gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des anlässlich der Anhörung
vom 7. Mai 2008 gewährten rechtlichen Gehörs angab, er habe sein
letztes Visum für Deutschland im Jahre 2003 erhalten und sein letzter
Reisepass sei im Jahre 2001 ausgestellt worden und inzwischen nicht
mehr gültig, dieses Visum vom März 2008 habe nichts mit ihm zu tun,
dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 13. Mai
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
20. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Angabe des Beschwerdeführers, mit einem gefälschten nige-
rianischen Reisepass von Lagos nach Holland geflogen zu sein, wie
von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, als nicht glaubhaft zu erach-
ten ist,
dass nämlich zum Einen der Beschwerdeführer keinerlei nähere Anga-
ben zum fraglichen Reisepass, insbesondere zu den angeblich darin
eingetragenen Personalien, machen konnte,
dass zum Anderen aufgrund der Visumsunterlagen der deutschen Be-
hörden, welche auch zeitlich mit der vom Beschwerdeführer angege-
benen Ausreise übereinstimmen, davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass und deutschem Visum
in den EU-Raum gelangt ist,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs, das im März 2008 ausgestellte Visum habe nichts mit
ihm zu tun, nicht geglaubt werden kann, da sowohl die Personalien als
auch das Foto des Visumantragstellers mit denjenigen des Asylantrags
des Beschwerdeführers übereinstimmen,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vor-
bringen, er habe sich zwecks finanzieller Hilfe an einen innerhalb der
Pfingstgemeinde existierenden Geheimbund gewandt und hätte nach
seiner Aufnahme selbst Todesopfer im Rahmen einer Zeremonie wer-
den sollen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend
unsubstanziiert und realitätsfremd und damit offensichtlich unglaubhaft
ausgefallen sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG),
dass darüberhinaus in keiner Weise dargetan ist, inwiefern die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers - selbst wenn sie den Tatsachen entspre-
chen sollten - überhaupt asylrechtlich relevant sein sollten,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass mithin auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass an dieser Betrachtungsweise auch der dem Rekurs beigelegte
Bericht des Centre of African Studies der University of Copenhagen
nichts zu ändern vermag, zumal dieser aus dem Jahr 2002 stammt
und damit ungeachtet seines Inhalts zeitlich nicht mehr aktuell ist,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerde-
führer über berufliche Erfahrung als Händler im Autogewerbe und ein
Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter) im Heimatstaat verfügt,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; (...)
- die Vorinstanz (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand:
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