B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3319/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p. A. Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit undatiertem Schreiben an die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 20. April 2011) sinnge-
mäss um Asyl nach.
B.
B.a Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Zwischenverfügung
vom (…) 2013 – zugestellt am (…) 2013 – teilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die
Schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten
Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM
ersuchte ihn in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben
(Personalien, Geburtsort, letzte Adresse im Heimatland, gegebenenfalls
Personalien Ehefrau/Partnerin, Religion, ethnische Zugehörigkeit, Spra-
chen, absolvierte Schulen, letzte Berufstätigkeit in Eritrea, gegebenenfalls
Personalien der Kinder, des anderen Elternteils und der Familienmitglie-
der), Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe, Aufenthalt
im Sudan sowie um Einreichung von Identitätsausweisen, Beweismitteln
und eines Passfotos innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenver-
fügung; für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde
Nichteintreten auf das Asylgesuch angedroht beziehungsweise für den
Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise
die Abschreibung des Asylgesuch als gegenstandslos in Aussicht gestellt.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechts-
begehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschlies-
senden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten
Frist eingeräumt.
B.b Das vom (…) 2013 datierte Antwortschreiben traf am selben Tag
(Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Botschaft ein. Diesem waren
nebst einem Passfoto im Original eine Identitätskarte und als Beweismit-
tel eine Reiseerlaubnis des Gefängnisses von B._______ vom (…) 2002
in Kopie beigelegt.
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C.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er sei als eritreischer Staatsangehöriger am (…) in Keren geboren, gehö-
re der Ethnie der C._______ an und habe seine militärische Ausbildung
im Jahr 1998 in D._______ abgeschlossen. Als der Grenzkonflikt mit
Äthiopien ausgebrochen sei, sei er als Soldat im Grenzschutz eingesetzt
worden. Am (…) 2000 seien er, sein Bruder und seine Schwester vermu-
tungsweise aufgrund der politischen Einstellung ihres Vaters inhaftiert
worden. Sein Bruder befinde sich nach wie vor an einem unbekannten
Ort in Haft, während seine Schwester nach Misshandlung freigelassen
worden sei. Am (…) 2005 sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Dort
habe er sich vom (…) 2005 im Flüchtlingslager E._______ aufgehalten,
wo er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) als Flüchtling registriert worden sei. Da er sich vor der Anwe-
senheit eritreischer Agenten und einer Deportation nach Eritrea gefürchtet
habe, habe er sich aus dem Lager entfernt und nach F._______ begeben,
wo er mit einem Freund zusammenlebe. Es sei schwierig, Arbeit zu fin-
den und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es käme wiederholt zu Raz-
zien durch die sudanesischen Sicherheitskräfte, welche Flüchtlinge inhaf-
tierten und nur gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freiliessen. Zudem
seien seine Bewegungsfreiheit und seine Arbeitsmöglichkeiten stark ein-
geschränkt. Am (…) 2010 sei er von unbekannten Tätern entführt und in
einem Haus gefangen gehalten worden. Seinen Freunden sei es gelun-
gen,(…) Sudanesische Pfund zu beschaffen und gegen Bezahlung dieses
Betrags seine Freilassung zu erwirken. Er fürchte sich vor weiteren Ent-
führungen oder einer Deportation nach Eritrea.
D.
Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom
29. November 2013 – zugestellt am (…) 2014 – verweigerte das Bundes-
amt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte des-
sen Asylgesuch ab.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Mai 2014 an die Schweizerische
Botschaft (Eingangsstempel: […] 2014), welches Dokument am (…) 2014
vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: […]
2014) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
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mäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufas-
sen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung ei-
ner Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden,
da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
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reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt
auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Ent-
scheid in deutscher Sprache.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konn-
te (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
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anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich er-
übrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asyl-
gesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person
war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
6.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt.
Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung des BFM vom 27. Juni 2013
ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er
am 6. November 2013 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt B). Der
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entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen
Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen.
6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerde-
führer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers liessen darauf
schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehen würde. Laut Berichten des UNHCR befänden sich
zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor die-
sem Hintergrund verkenne das BFM nicht, dass die Lage vor Ort für diese
Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch
würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass
ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre.
Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Ver-
sorgung erhielten, wobei sie über kein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügten. Dem Beschwerdeführer sei daher zuzumuten,
beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls seine Situation tatsächlich kri-
tisch sein sollte. Seine Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu wer-
den, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen
sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom
UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR registriere vor Ort
sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhän-
gig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In casu lägen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rück-
führung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge er gemäss den Akten
nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer
Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Es sei ihm nicht
gelungen glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmittelbar be-
droht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach
Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das
UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könnte, habe er jederzeit
die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu mel-
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den. Das UNHCR habe den Sudan, welcher dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beigetreten sei, an sei-
ne internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für
eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. In Anbetracht, dass der Be-
schwerdeführer Arbeit gefunden habe und sich die Kosten für den Le-
bensunterhalt mit einem Freund teilen könne, könne davon ausgegangen
werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in casu
trotz seiner schwierigen Situation als Flüchtling und seiner Befürchtungen
bezüglich seiner Sicherheit nicht unüberwindbar seien. Das BFM bedaure
die Entführung des Beschwerdeführers im Jahr 2010 und die für ihn dar-
aus entstandenen Schwierigkeiten. Der Vorfall liege mittlerweile mehr als
drei Jahre zurück und aus den Akten liessen sich keine Hinweise dafür
entnehmen, dass es seither ihm gegenüber seitens unbekannter Dritter
zu Übergriffen gekommen sei. Überdies könnte er sich auf eine grosse im
Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene
Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich
lebe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dessen Cousin
G._______ in der Schweiz. Obwohl er damit hier über einen Anknüp-
fungspunkt verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwä-
gung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 AsylG dazu führen
müsste, dass es gerade die Schweiz sei, welche den erforderlichen
Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit des Cousins bedeute noch
keine enge Bindung mit der Schweiz im dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2
AsylG nicht zu Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere
Beziehungsnähe gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen
umzustossen vermöge.
7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, dass die Feindse-
ligkeiten der sudanesischen Bevölkerung und die Razzien der Sicher-
heitskräfte und Polizei gegen Asylsuchende und Flüchtlinge zugenommen
hätten und viele von ihnen deportiert und Berichten zufolge in Gefängnis-
sen in Eritrea inhaftiert worden seien. Auch sei die Verpflegung im Lager
unzureichend, weshalb man dort nur mit Unterstützung von aussen leben
könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemanden, der ihm helfen
könnte (vgl. Beschwerde).
7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM – wenn auch mit zu
wenig differenzierter Begründung – dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.
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7.3.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen
einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus.
Sie führte aus, die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der Stel-
lungnahme liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Diese
Einschätzung trifft indessen nicht zu. Der Beschwerdeführer machte zwar
im Sinne einer Reflexverfolgung geltend, dass er – vermutungsweise we-
gen der Zugehörigkeit seines Vaters zur politischen Opposition – vom (…)
2000 an inhaftiert gewesen sei, bis ihm am (…) 2005 die Flucht aus dem
Gefängnis von B._______ gelungen sei. Diesbezüglich reichte er als Be-
weismittel eine Reiseerlaubnis des Gefängnisses von B._______ vom
(…) 2002 ein und führte dazu aus, diese sei ihm wegen schwerer Erkran-
kung an (…) für eine medizinische Behandlung in H._______ erteilt wor-
den, wobei er von (…) begleitet worden sei. Eine Inhaftierung des Be-
schwerdeführers kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Indessen
schilderte er die Umstände der Flucht aus der Gefangenschaft derart un-
substanziiert – es sei ihnen gelungen, den Gefängniszaun zu durchbre-
chen (…) –, dass sie nicht glaubhaft erscheint. Gestützt auf den dargeleg-
ten Sachverhalt kann auch nicht von einer Desertion des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen werden. Allerdings ist zu dessen Gunsten davon aus-
zugehen, dass er sein Heimatland illegal, das heisst ohne behördliches
Ausreisevisum, im dienstpflichtigen Alter, welches für Männer und Frauen
vom 18. bis zum 40. Lebensjahr dauert, verlassen hat. Deshalb würde
ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren drohen (vgl. Art. 11 und Art. 29 der „Proclamation No. 24/1992“,
welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt). Die begründe-
te Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, ent-
stand mithin erst durch seine illegale Ausreise aus seinem Heimatstaat.
Wie diesbezüglich aber bereits vorstehend unter E. 5.3 festgehalten, wä-
re dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Einreise selbst im
Falle des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Beziehungsnähe
zur Schweiz nicht zu bewilligen, da er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe vom Asyl auszuschliessen wäre (vgl. zu subjektiven Nachflucht-
gründen BVGE 2009/29 E. 6.2-6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im
eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3-5.3.3).
7.3.2 Mithin erübrigt sich bei dieser Konstellation die Prüfung der Frage
der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Sudan. Ungeachtet dessen
kann an dieser Stelle noch kurz festgehalten werden, dass es dem Be-
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schwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz durchaus zuzu-
muten wäre, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten: Gemäss gesicherten
Erkenntnissen ist nämlich einerseits das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte
Personen gering und anderseits erweist sich das pauschale Argument
betreffend eine Zunahme von Feindseligkeiten gegenüber Flüchtlingen
als zu wenig substanziiert, zumal der Beschwerdeführer sich mittlerweile
seit mehr als acht Jahren im Sudan aufhält und dort vom UNHCR regist-
riert ist. Schliesslich vermöchte auch die Anwesenheit eines Cousins in
der Schweiz keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz zu begrün-
den.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente ent-
halten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend
zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Aus-
land abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: